Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1342/19

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

   Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.Der Streitwert wird auf 2.535,60 Euro festgesetzt.


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">die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen ‑ 3 K 3343/19 ‑ erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der festgesetzten Gebühr anzuordnen,

4 5 6 7 8 9 10 11 12 class="absatzLinks">Auf die - hier sogar gegebene - Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht einmal an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge aus, um die Fahreignung zu verneinen.

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20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 s">33 34 35 36 37 38 ass="absatzRechts">39 40 41 42

bsatzLinks">Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen 6 Tagen beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

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