Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 315/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung seiner rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland und die dafür erhobenen Kosten.
3Der Kläger wurde wie folgt verkehrsrechtlich auffällig:
4Tattag/Datum |
Sachverhalt |
Rechtskraft |
Tilgungs-datum |
Punkte |
07.01.2018 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 25 km/h. |
17.03.2018 |
17.09.2020 |
1 |
19.01.2018 |
Als Kfz-Führer vorschriftswidrig ein elektronisches Gerät benutzt |
07.03.2018 |
07.09.2020 |
1 |
02.02.2018 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 29 km/h. |
06.04.2018 |
06.10.2020 |
1 |
03.02.2018 |
Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (mehr als 1 Sek.). |
11.04.2018 |
11.04.2023 |
2 |
Mit Schreiben vom 28. Juni 2018, zugestellt am 3. Juli 2018, sprach die Beklagte angesichts des erreichten Stands von 5 Punkten eine Ermahnung aus. Es kam zu weiteren Verkehrsauffälligkeiten:
6Tattag/Datum |
Sachverhalt |
Rechtskraft |
Tilgungs-datum |
Punkte |
12.03.2018 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 41 km/h. |
09.08.2018 |
09.08.2023 |
2 |
14.07.2018 |
Als Kfz-Führer vorschriftswidrig ein elektronisches Gerät benutzt |
22.08.2018 |
22.02.2021 |
1 |
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018, zugestellt am 10. Oktober 2018, sprach die Beklagte angesichts des erreichten Stands von 8 Punkten eine Verwarnung aus und nahm eine Rückstufung auf 7 Punkte vor. In der Folgezeit kam es zu folgenden Verkehrsauffälligkeiten:
8Tattag/Datum |
Sachverhalt |
Rechtskraft |
Tilgungs-datum |
Punkte |
17.08.2019 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 32 km/h. |
10.10.2019 |
10.10.2024 |
2 |
16.09.2019 |
Als Kfz-Führer vorschriftswidrig ein elektronisches Gerät benutzt |
12.10.2019 |
12.04.2022 |
1 |
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit, dass für den Kläger im Fahreignungsregister insgesamt 10 Punkte eingetragen seien.
10Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020, zugestellt am 9. Januar 2020, wurde dem Kläger nach Anhörung mit Blick diesen Punktestand das Recht aberkannt, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis (Nr. 01, ausgestellt am 19. Mai 2017 durch die Kommune SKPCIV BACAU) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Ferner forderte ihn die Beklagte darin auf, seinen rumänischen Führerschein zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks binnen 6 Tagen vorzulegen. Für den Fall der Nichterfüllung drohte sie ein Zwangsgeld von 500 Euro an.
11Mit weiterem Bescheid vom 7. Januar 2020, zugestellt am 9. Januar 2020, setzte die Beklagte Kosten in Höhe von 165,70 Euro fest: Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 162 Euro beruhe auf §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) i.V.m. der Gebühren-Nr. 206 (u.a. „Entziehung“), die eine Rahmengebühr vorsehe. Bei der Ausübung des ihr insoweit obliegenden Ermessens habe sie berücksichtigt, dass es sich um Fall der einfachen Art handele. Die Gebühr sei unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots ermittelt und festgesetzt worden. Im Übrigen seien Zustellkosten (2,70 Euro) und Kosten für die Aufstellung der Erfassungsunterlagen (1,00 Euro) entstanden.
12Der Kläger hat am 6. Februar 2020 Klage gegen den Entziehungs- und den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Er sei als Taxifahrer dringend auf den Führerschein angewiesen. Es gehe insoweit um seine berufliche Existenz. Als rumänischer Staatsbürger sei er der deutschen Sprache nur rudimentär mächtig. Drei Punkte im Fahreignungsregister beruhten auf einer angeblichen Nutzung eines Mobiltelefons beim Fahren. Er habe zwar ein Mobiltelefon in seinem Pkw. Bei den vermeintlichen Taten am 7. Januar 2018, 19. Januar 2018 und 16. September 2019 habe er jedoch nachweislich allein die Freisprecheinrichtung seines Fahrzeugs genutzt. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er gegen die vorgenannten Bußgeldbescheide hätte Einspruch einlegen können. Außerdem sei ihm keine Verwarnung des Kraftfahrt-Bundesamtes mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 zugegangen. Auch den Hinweis auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten habe er nicht erhalten. Erstmals am 9. Dezember 2019 sei mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Er habe zu diesem Termin seine Schwester mitgebracht, die dann entsprechend habe übersetzen können.
13Der Kläger beantragt sinngemäß,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2020 und den zugehörigen Gebührenbescheid vom gleichen Tage aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage insgesamt abzuweisen.
17Mit Beschluss vom 29. April 2020 – 3 L 315/20 – hat der Einzelrichter die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Kammer das Klageverfahren auf den Einzelrichter übertragen.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
21Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
22Die mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2020 erfolgte Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Rechtliche Grundlage dafür ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung gemäß § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
24Vorliegend beruht die Aberkennung bzw. Entziehung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Das ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der - wie hier der Kläger - wiederholt gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, dann der Fall, wenn die mit Punkten bewerteten Taten einen Punktestand von 8 oder mehr Punkten ergeben.
25Ob dieser Punktstand vorliegt, hat die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage des Punktestands im Fahreignungsregister zu beurteilen. Der dortige Punktestand wird der Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 StVG informatorisch mitgeteilt. Vorliegend hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 mitgeteilt, dass für den Klägers im Fahreignungsregister insgesamt 10 Punkte eingetragen sind.
26Die Mitteilung ist zutreffend. Die insgesamt acht dort für den Kläger eingetragenen Verkehrsverstöße ergeben auch nach rechtlicher Überprüfung einen Punktestand von 10 Punkten, vgl. § 4 Abs. 2 StVG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s) StVG i.V.m. Anlage 13 zu § 40 FeV. Bedenken gegen die Punktebewertung sind für das Gericht nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass der für die Aberkennung bzw. Entziehung maßgebliche Punktestand von 8 Punkten hier sogar um 2 Punkte überschritten wird. Tilgungsfristen sind nicht abgelaufen. Auf die Tabelleneinträge im obigen Tatbestand kann verwiesen werden.
27Die Beklagte hat das Stufensystem der fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen beachtet. Insbesondere hat sie die gebotene Rückstufung (bei der Verwarnung mit 8 Punkten) auf 7 Punkte nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zutreffend vorgenommen.
28Diese Verringerung des Punktestandes ist vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 5 StVG zu sehen. Nach dieser Vorschrift stehen die dort genannten Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) in einem Stufenverhältnis zueinander. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine Verwarnung oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe (Ermahnung bzw. Verwarnung) bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen, vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG. In einem solchen Fall verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte, bzw. der ergriffenen Verwarnung auf 7 Punkte, § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG.
29Eine Rückstufung bei der Ermahnung ist richtigerweise unterblieben. Die Beklagte hat die Ermahnung zutreffend auf der Grundlage von 5 Punkten vorgenommen. Für die Punkteberechnung ist maßgeblich:
30Spätestens durch die Neuregelung zum 5. Dezember 2014 hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) die Frage der rechtmäßigen Punkteberechnung bei der Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssytems einer „verschärften“ Regelung unterworfen. So ist der Änderungsgesetzgeber ausdrücklich davon abgerückt, den in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen der Ermahnung (Nr. 1) und Verwarnung (Nr. 2) die „Warn- und Erziehungsfunktion“ zuzumessen.
31Vgl. zur ausdrücklichen Abkehr des Gesetzgebers von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, juris) Bundestagsdrucksache 18/2775, S. 9 f., juris.
32An dessen Stelle ist eine bloße „Hinweisfunktion“ von Ermahnung und Verwarnung getreten mit einer „Verschärfung“ des Tattagsprinzips. Das ergibt sich aus der Neufassung des § 4 Abs. 6 StVG, dessen Satz 4 wie folgt lautet:
33„Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der [durch Ermahnung bzw. Verwarnung bewirkten] Verringerung … begangen worden sind und von denen die … zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich … ergebenden Punktestand.“
34Gemessen an der darin zum Ausdruck kommenden Systematik der Punkteberechnung, die schon in § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG angelegt ist, war die Beklagte rechtlich verpflichtet, den sich bei der am 3. Juli 2018 zugestellten Ermahnung ergebenden Punktestand mit 5 Punkten zu bestimmen. Insbesondere erfasste die Ermahnung nicht die folgende Tat:
35Tattag/Datum |
Sachverhalt |
Rechtskraft |
Tilgungs-datum |
Punkte |
12.03.2018 |
Überschr. der zulässigen Höchstgeschw. innerhalb geschl. Ortschaft um 41 km/h. |
09.08.2018 |
09.08.2023 |
2 |
Dass diese Tat zum Zeitpunkt der Ermahnung bereits begangen war, ist nach dem oben beschriebenen „verschärften Tattagsprinzip“ unerheblich. Eine Punkteverringerung aus Anlass der Ermahnung setzt nämlich voraus, dass eine bereits begangene und rechtskräftig geahndete Tat der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 45 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt auch mitgeteilt worden ist, was bei der in Rede stehenden Tat erst am 28. September 2018 (Blatt 15 der Fahrerlaubnisakte) und damit nach der am 3. Juli 2018 zugestellten Ermahnung der Fall war.
37Eine Punkteverringerung ist bei der Verwarnung richtigerweise erfolgt. Die der Beklagten am 28. September 2018 mitgeteilten 8 Punkte wurden von der am 10. Oktober 2018 zugestellten Verwarnung erfasst und führten „vom Tag ihres Ausstellens„ zu einer Rückstufung auf 7 Punkte, vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG.
38Die Beklagte hat den Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 5 StVG auch ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt.
39Insbesondere hat sie den Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2018, zugestellt am 3. Juli 2018, schriftlich ermahnt und, wie erforderlich, auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Punktereduzierung hingewiesen, nachdem sich ein Punktestand von 5 Punkten für den Kläger ergeben hatte.
40Mit weiterem Schreiben vom 08. Oktober 2018, zugestellt am 10. Oktober 2018 hat sie den Kläger zudem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnt, nachdem sich (nach der für sie maßgeblichen Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt mit Eingang vom 28. September 2018) ein Punktestand von 8 Punkten für den Kläger ergeben hatte. Zugleich hat sie die Rückstufung auf 7 Punkte erläutert und auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 8 Punkten hingewiesen.
41Die mit dem Rechtsschutzvorbringen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass Ermahnung, Verwarnung und Ordnungsverfügung ordnungsgemäß an die Adresse („B-Straße 00 in 00000 I“) zugestellt worden sind, unter der er seit dem 5. Januar 2018 gemeldet ist. Die Schriftstücke leiden nicht an den behaupteten Mängeln. Mangelnde Sprachkenntnisse können den Kläger nicht entlasten. Abgesehen davon erscheinen sie als bloße Schutzbehauptung. So hat der Kläger an unterschiedlichen Vorfallstagen in deutscher Sprache den Vorwurf eingeräumt, als Kfz-Führer vorschriftswidrig ein elektronisches Gerät benutzt zu haben: Am 19. Januar 2018 („Ich habe telefoniert.“) und am 14. Juli 2018 („Ich weiß, ich habe schon so viele Punkte. Meine Tochter habe ich telefoniert.“) sowie am 16. September 2019 („Ich bin Taxifahrer“). Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keine Veranlassung dem offensichtlich ungereimten Vorbringen des Klägers weiter nachzugehen.
42Die Beklagte war damit rechtlich zur Aberkennung/Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Ein Ermessen stand ihr nach der eindeutigen Gesetzeslage nicht zu.
43Die Anordnung, das rumänische EU-Führerscheindokument und den Fahrgastbeförderungsschein binnen sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung vorzulegen, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Vorlage des rumänischen EU-Führerscheindokuments in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Vorlage der Dokumente zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
442. Der angegriffene Gebührenbescheid vom 7. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Die Gebührenfestsetzung beruht auf §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) i.V.m. der Gebühren-Nr. 206 (u.a. „Entziehung“), der eine Rahmengebühr (33,20 bis 256 Euro) vorsieht. Insbesondere hat die Beklagte bei der Ausübung des ihr obliegenden Ermessens in vertretbarer Weise die (erforderliche) Einordnung getroffen, dass es sich vorliegend um einen „einfachen Fall“ handelt.
46Vgl. dazu: VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2020 – 10 K 1615/18 –, juris Rn. 48 im Anschluss an OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris Rn. 13 und vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris Rn. 9 sowie vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 3.
47Auch im Übrigen ist die behördliche Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister ist nach Gebühr-Nr. 126.2 (sonstige Fälle) mit 1,00 Euro zu veranschlagen. Die Festsetzung der entstandenen Auslagen in Höhe von 2,70 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Nach dieser Vorschrift hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde zu tragen.
48Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
- StVG § 45 Anonymisierte Daten 1x
- § 46 Abs. 5 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1615/18 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 13x
- 9 B 384/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 E 197/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 167 1x
- StVG § 6a Gebühren 1x
- 16 E 322/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 315/20 1x (nicht zugeordnet)