Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 L 243/21
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Das Begehren des Antragstellers war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er beantragt,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Rahmen seines Impftermins am 00.00.0000 in einem Impfzentrum der Antragsgegnerin mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma BioNTech/Pfizer zu impfen.
4Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
5I.
6Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Dabei bedarf es keiner Abgrenzung, wann eine im Zusammenhang mit dem Impfvorgang, der unzweifelhaft ein bloßer Realakt ist, seitens des Antragsgegners zu treffende Entscheidung sich als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW darstellt. Denn sowohl für die Situation der Verpflichtungs- wie der allgemeinen Leistungsklage steht der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO zur Verfügung. Der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Rechtsschutz über die §§ 80, 80a VwGO greift nicht, da hier nicht die Situation eines Anfechtungswiderspruchs oder einer Anfechtungsklage vorliegt.
7Insbesondere führt das ebenfalls in seiner Antragsschrift vorgebrachte Begehren des Antragstellers, die durch den ministeriellen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAGS) hervorgerufene Ungleichbehandlung zwischen Personen über 60 Jahren und solchen unter 60 Jahren in Bezug auf die Verabreichung des Impfstoffes Vaxzevria des Unternehmens AstraZeneca aufzuheben, nicht zu der Annahme, es liege eine Anfechtungssituation vor, in der vorrangig Rechtsschutz über §§ 80, 80a VwGO zu ersuchen wäre. Der Erlass des MAGS vom 24. März 2021 enthält bereits keine Angaben darüber, wie die nachgeordneten Behörden die ihnen jeweils zugeteilten Impfstoffe zu verteilen haben. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass die zuständigen Ärztinnen und Ärzte im Falle einer attestierten Unverträglichkeit gegen einen bestimmten Impfstoff - abhängig von der Verfügbarkeit - auch einen alternativen Impfstoff verimpfen können. Die Entscheidung dahingehend, dass Personen über 60 Jahr prioritär mit dem Impfstoff des Herstellers AstraZeneca geimpft werden sollen, wird in dem Erlass hingegen weder getroffen noch in Bezug genommen. Vielmehr lässt sich der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 entnehmen, dass die Impfstoffe dem Impfzentrum entsprechend der dort getätigten Buchungen tagesaktuell durch das MAGS zugewiesen und geliefert werden. Anhand der Buchungsdaten weist das MAGS den Impfberechtigten konkrete Impfstoffe zu. Die Antragsgegnerin als Empfänger hat auf die konkrete Zusammenstellung der Impfdosen hingegen keinen Einfluss, da diese auf Landesebene erfolgt. Den impfenden Ärztinnen und Ärzten verbleibt somit lediglich die Möglichkeit, im Falle einer Kontraindikation und der Verfügbarkeit alternativer Impfstoffe einen anderen als den ursprünglich zugeteilten Impfstoff zu impfen.
8II.
9Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet.
10Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
11Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
12Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
13Der Antragsteller hat zwar die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelungsanordnung und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er hat für den 00.00.0000 einen Termin im Impfzentrum der Antragsgegnerin, um sich dort gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
14Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma BioNTech/Pfizer. Der Antragsteller gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) als B. zu der Gruppe der Personen mit hoher Impfpriorität (Gruppe 2). Personen der Gruppe 2 werden seit Anfang März 2021 in Nordrhein-Westfalen Impfangebote unterbreitet -
15Vgl. Pressmeldung des MAGS vom 1. März 2021 zu dem Impfplan für die Priorisierungsgruppe 2, abrufbar unter: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-stellt-impfplan-fuer-die-priorisierungsgruppe-2-vor -
16so dass der Anspruch des Antragstellers auf den Erhalt einer Impfung gegen das Coronavirus auch fällig ist. Allerdings folgt aus der CoronaImpfV kein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff (1.). Die Berechtigten haben kein Wahlrecht dahingehend, mit welchem der zugelassenen Impfstoffe sie sich impfen lassen wollen. Ein Anspruch auf eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff folgt auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (2.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (3.).
171. Der Anordnungsanspruch folgt dergestalt nicht schon aus § 1 CoronaImpfV, denn hierin wird allein der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Reihenfolge ihrer Impfung bestimmt, aber nichts zu einem bestimmten Impfstoff geregelt. Dahin gestellt bleiben kann vorliegend die Frage, ob die Entscheidung über die Priorisierung der Impfberechtigten überhaupt rechtmäßig in einer Verordnung geregelt werden durfte oder ob es hierfür eines förmlichen Gesetzes bedurft hätte. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, da sich die Rechtstellung des Antragstellers auch nicht dadurch verbessern würde, dass die CoronaImpfV nicht mehr zur Anwendung käme.
18Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2021 - 5 L 733/21 -, juris, Rn. 11; VG Ansbach, Beschluss vom 25. März 2021 - AN 18 E 21.00452 -, juris, Rn. 28.
192. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Impfung mit Comirnaty aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, jedes Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht ist umfassend; sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen. Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.
21Die Verfassung gibt dabei den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Verfassungsrechtlich gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit primär die Beachtung des Untermaßverbotes.
22Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 – juris, Rn. 166.
23Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist dann verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 -, juris, Rn. 101.
25Gemessen an diesen Maßstäben liegt - jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vor. Vorliegend hat der Verordnungsgeber der CoronaImpfV Schutzvorkehrungen dahingehend getroffen, dass Personengruppen entsprechend ihrer Vulnerabilität geimpft werden. Die Impfung erfolgt mit den jeweils aktuell in Deutschland bzw. Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen. Durch diese Entscheidung stellt der Verordnungsgeber den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicher. Eine weitergehende Regelung dahingehend, dass den Betroffenen Wahlfreiheit zuzugestehen wäre, lässt sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht herleiten. Auch muss der Verordnungsgeber nicht vorsehen bzw. gewährleisten, dass alle Impfstoffe an alle Bevölkerungsgruppen in gleichem Umfang vergeben werden. Dass Personen nicht mit dem Impfstoff ihrer Wahl geimpft werden können bzw. das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteilt, erscheint angesichts der bestehenden Impfstoffknappheit jedenfalls mit Blick auf das verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, um das gebotene Schutzziel zu erreichen. Dies gilt zumindest dann, wenn im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet wird, nicht den entsprechend den Vorgaben des ministeriellen Erlasses vorgesehenen Impfstoff zu erhalten, sondern einen Alternativimpfstoff. So liegt der Fall hier, da auch der ministerielle Erlass ausdrücklich vorsieht, dass im Falle einer medizinisch begründeten Kontraindikation Personen über 60 Jahre nicht zwangsläufig mit dem Wirkstoff von AstraZenenca zu impfen sind, sondern mit einem alternativen Impfstoff geimpft werden können.
26Eine Kontraindikation im Sinne einer Unverträglichkeit des Impfstoffes von AstraZeneca hat der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
273. Ein Anspruch auf Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchssteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung beispielsweise nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Entsprechendes gilt bei der Vergabe von nur begrenzt verfügbaren Gütern wie derzeit Impfstoffen gegen das Coronavirus. Diese Grenzen des Möglichen sind mit anderen Worten auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Die praktische Ausgestaltung der kapazitätsbedingten Beschränkung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind.
28Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris, Rn. 40.
29Gemessen an diesen Kriterien folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Verabreichung einer Impfung mit dem Wirkstoff Comirnaty. Der Antragsteller wird gegenüber Personen, die jünger als 60 Jahre sind, nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt.
30Zwar trifft es zu, dass Impfberechtigte über 60 Jahre und solche jünger als 60 Jahre unterschiedlich behandelt werden, da Impfberechtigten über 60 Jahren prioritär der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca geimpft wird. Allerdings ist diese Ungleichbehandlung - jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - sachlich gerechtfertigt.
31Derzeit steht in der Bundesrepublik noch nicht ausreichend Impfstoff zu Verfügung, um alle Impfberechtigten zu impfen. Den Informationen der Bundesregierung zufolge wurden bisher Impfstoffe für circa 30 Prozent der Bevölkerung geliefert.
32Vgl. Übersicht über die bisher verabreichten und gelieferten Impfdosen gegen das Coronavirus unter: https://impfdashboard.de/, zuletzt abgerufen am 20. April 2021.
33Von den ca. 25,5 Millionen bis zum 18. April 2021 gelieferten Impfdosen entfallen circa 17,6 Millionen auf BioNTech/Pfizer, ca. 6 Millionen auf AstraZeneca und ca. 1,9 Millionen auf Moderna.
34Vgl. Übersicht über die bisher verabreichten und gelieferten Impfdosen gegen das Coronavirus unter: https://impfdashboard.de/, zuletzt abgerufen am 20. April 2021.
35Hieraus lässt sich ableiten, dass die Antragsgegnerin - wie alle anderen Impfzentren in Nordrhein-Westfalen - aktuell nur über eine begrenzte Anzahl an Impfdosen verfügt. Im Sinne einer möglichst effizienten Impfung der Bevölkerung ist es zudem geboten, alle vorhandenen Impfstoffe auch tatsächlich zu verteilen. Daraus folgt zwangsläufig, dass für jeden Impfberechtigten in einem gegebenen Zeitpunkt nur ein Impfstoff vorgehalten wird und nicht für alle Impfberechtigte zur gleichen Zeit alle Impfstoffe zur Verfügung stehen können.
36Die infolgedessen erforderliche Entscheidung über die Verteilung der verfügbaren Impfstoffe folgt objektiven und sachlich nicht zu beanstandenden Kriterien.
37Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsbehörden in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das Coronavirus generalisieren, typisieren und pauschalieren, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris, Rn. 10.
39Die Antragsgegnerin setzt die Verteilung der Impfstoffe um, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen den unteren Gesundheitsbehörden faktisch durch die Zuweisung und Zuteilung bestimmter Impfstoffe vorgibt. Diese Verteilung wiederum orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (RKI). Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
40Der Gesetzgeber hat der Ständigen Impfkommission im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eine besondere Rolle eingeräumt. In § 20 Abs. 2 IfSG ist ihr unter anderem die Aufgabe übertragen, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten abzugeben. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission im Bereich der Schutzimpfungen ein besonderes Gewicht zukommt.
41Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris, Rn. 48 m.w.N.
42Ausweislich der STIKO ist es im Zusammenhang mit der Verabreichung des Impfstoffes von AstraZeneca zu Thrombosen häufig in Kombination mit Thrombozytopenien gekommen. Betroffen waren überwiegend Frauen unter 60 Jahren.
43Vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 16/2021, Stand: 1. April 2021, S. 22.
44Auch die EMA hat sich mit diesen möglichen Nebenwirkungen des Impfstoffes Vaxzevria beschäftigt und entschieden, das Auftreten von Thrombosen als mögliche Nebenwirkungen des Impfstoffes zu listen. Auch den Studien der EMA zufolge, waren überwiegend Frauen im Alter unter 60 Jahren betroffen.
45Vgl. EMA Pressemitteilung, AstraZeneca’s COVID-19 vaccine: EMA finds possible link to very rare cases of unusual blood clots with low blood platelets vom 7. April 2021, abrufbar unter: https://www.ema.europa.eu/en/news/astrazenecas-covid-19-vaccine-ema-finds-possible-link-very-rare-cases-unusual-blood-clots-low-blood.
46Die STIKO hat daraufhin eine altersabhängige Risiko-Nutzen Bewertung durchgeführt. Sie hat nach dem gegenwärtigen Datenstand aufgrund des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse mit Thrombozytpenie im Zeitraum von 4– 16 Tagen nach der Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff bei Personen im Alter von 20–59 Jahren, der Schwere des Krankheitsbildes und der verfügbaren alternativen Impfstoffe entschieden, im Regelfall den AstraZenecaImpfstoff ab sofort nur für Personen im Alter von bis zu 60 Jahren zu empfehlen. Die Altersgrenze wurde gewählt, da 95 % der gemeldeten thromboembolischen Ereignisse bei unter 60-Jährigen auftraten.
47Vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 16/2021, Stand: 1. April 2021, S. 25.
48Inwieweit die vermehrte Anwendung des Impfstoffs bei jüngeren Frauen eine Rolle für die beobachtete Geschlechts- und Altersverteilung spielt, sei noch unklar. Da für diese Altersgruppe alternative Impfstoffe zur Verfügung stünden, empfiehlt die STIKO - basierend auf der momentanen Datenlage - im Regelfall die Impfung mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca nur Menschen im Alter über 60 Jahren, da in dieser Altersgruppe aufgrund der ansteigenden Letalität einer COVID-19-Erkrankung die Nutzen-Risiko-Abwägung eindeutig zu Gunsten der Impfung ausfalle.
49Vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 16/2021, Stand: 1. April 2021, S. 25; Beschluss der STIKO zur 4. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung vom 1. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Vierte_Empfehlung_01042021_Download.pdf?__blob=publicationFile.
50Diese Erkenntnisse über mögliche erhöhte Risiken einer Thrombose im Zusammenhang mit einer Impfung mit dem Impfstoff Vaxzevria rechtfertigen eine Ungleichbehandlung von Personen über 60 Jahren und solchen jünger als 60 Jahre.
51Durch die aktuell durch das MAGS vorgegebene Verteilung der Impfstoffe wird sichergestellt, dass der aktuell verfügbare Gesamtbestand an Impfstoffen gegen das Coronavirus möglichst effizient verteilt wird und den Anspruchsberechtigten möglichst zeitnah ein Impfangebot unterbreitet werden kann. Gleichzeitig wird der bestehenden Unsicherheit bezüglich eines erhöhten Thrombose-Risikos bei Personen unter 60 Jahren Rechnung getragen und diesen Personen ein Impfstoff angeboten, bei dem derartige Nebenwirkungen nicht bekannt sind bzw. deutlich seltener auftreten. Eines eindeutigen wissenschaftlichen Nachweises einer erhöhten Thrombosegefahr bei Personen unter 60 Jahren bedarf es für die Annahme eines sachlichen Grundes für eine Ungleichbehandlung nicht. Bestehen - wie hier - empirische Erkenntnisse dahingehend, dass eine bestimmte Altersgruppe von bestimmten Nebenwirkungen häufiger betroffen zu sein scheint, rechtfertigt dies eine altersbedingte Ungleichbehandlung von Impfberechtigten, solange stets sichergestellt ist, dass im Einzelfall aus medizinischen Gründen abweichende Entscheidungen über den zu verabreichenden Impfstoff getroffen werden können.
52Dass durch die prioritäre Zuweisung von Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca Personen über 60 Jahren ein erhöhtes Impfrisiko aufgebürdet wird, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ausweislich sowohl der Impfempfehlung der STIKO vom 1. April 2021 als auch der Sicherheitsinformationen der EMA waren überwiegend Frauen unter 60 Jahren von den aufgetretenen Thrombosen betroffen. Zwar ist der STIKO Empfehlung vom 1. April 2021 zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 25. März 2021 in Deutschland 1.337.229 Impfstoffdosen an Frauen im Alter zwischen 20 und 59 Jahren und Männern derselben Altersgruppe 575.982 Impfstoffdosen verabreicht wurden. Die STIKO schließt auch nicht aus, dass dies erklären könnte, warum bei Männern weniger Fälle beobachtet wurden.
53Vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 16/2021, Stand: 1. April 2021, S. 24.
54Hiermit könnte aber allein eine - soweit ersichtlich nicht erfolgte - Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen in Frage gestellt werden. Ein erhöhtes Impfrisiko für Personen über 60 Jahre kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Ein solches kann auch nicht etwas deshalb angenommen werden, weil - wie der Antragsteller vorträgt - in Deutschland weit überwiegend jüngere Personen geimpft worden sein sollen. Dies widerspricht der aktuellen Datenlage. Der aktuellen Übersicht über die gemeldeten Impfungen bundesweit lässt sich vielmehr entnehmen, dass deutschlandweit weitaus mehr Menschen über 60 Jahren geimpft wurden als unter 60 Jahren.
55Vgl. RKI, Tabelle mit den gemeldeten Impfungen bundesweit und nach Bundesland sowie nach TIKO-Indikation, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 20. April 2021.
56Zudem ist zu berücksichtigen, dass die STIKO und auch die EMA auch andere europäische Länder und auch das Vereinigte Königreich in den Blick genommen haben, die teilweise deutlich mehr Personen in unterschiedlichen Altersgruppen geimpft haben. In Großbritannien wurde der Impfstoff von AstraZeneca bevorzugt in der Altersgruppe ≥60 Jahre angewandt.
57Vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 16/2021, Stand: 1. April 2021, S. 24.
58Erkenntnisse darüber, dass in dieser Altersgruppe Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind wie bei Personen unter 60 Jahren liegen der Kammer nicht vor.
59Auch wenn es zutreffen mag, dass für den Wirkstoff von AstraZeneca zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Phase-III vorliegt, so ist nichtsdestotrotz zu konstatieren, dass nach Einschätzung der EMA und der STIKO auch der Wirkstoff von AstraZeneca einen wirksamen Schutz zumindest vor einem schweren Verlauf einer Erkrankung mit dem Coronavirus bietet, was bereits durch die Zulassung des Impfstoffs belegt ist. Nach Einschätzung der EMA schützt der Impfstoff Vaxzevria effektiv gegen das Coronavirus.
60Vgl. EMA, COVID-19 vaccine safety update VAXZEVRIA AstraZeneca AB vom 14. April 2021, abrufbar unter: https://www.ema.europa.eu/en/documents/covid-19-vaccine-safety-update/covid-19-vaccine-safety-update-vaxzevria-previously-covid-19-vaccine-astrazeneca-14-april-2021_en.pdf.
61Ein Abweichen von der vorskizzierten Verteilung der Impfstoffe auf verschieden Altersgruppen ist auch nicht ausnahmsweise im Einzelfall aufgrund einer konkreten Kontraindikation in Bezug auf den Impfstoff von AstraZeneca gegeben. Der Antragsteller hat vorliegend bereits nicht glaubhaft gemacht, dass medizinische Gründe gegen eine Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca sprechen.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Regelstreitwerts wird abgesehen, da die Entscheidung im Eilverfahren im Hinblick auf anstehenden Impftermin am 22. April 2021 die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen wird.
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Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 80 2x
- VwGO § 80a 2x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 5x
- § 1 CoronaImpfV 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- IfSG § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe 1x
- VwGO § 154 1x
- 5 L 733/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 5/77 1x (nicht zugeordnet)
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