Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2472/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin zu 1. betreibt seit vielen Jahren stationäre Pflegeeinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 2. ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen.
3Die Beigeladene betreibt die Vermietung von Investitionsgütern und die Beratung von Investitionen für den Betrieb gewerblicher und freiberuflicher Unternehmen. Ihr Alleingeschäftsführer und –gesellschafter ist Q, der auf dem Gebiet der Altenpflege seit mehreren Jahren unternehmerisch aktiv ist.
4Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) vom 2. Oktober 2014 führte der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen in § 7 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 7 das Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung ein, von dem der örtliche Träger der Sozialhilfe nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann. Wird die verbindliche Bedarfsplanung eingeführt, setzt die Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen in Gestalt des Pflegewohngeldes neben der Bedürftigkeit der Bewohner voraus, dass die Einrichtung nicht von der Förderung nach dem APG NRW ausgeschlossen ist, § 14 Abs. 1 Satz 3 APG NRW, was gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW der Fall ist, wenn für die Einrichtung nach Einführung der verbindlichen Bedarfsplanung vor der Errichtung nicht förmlich ein Bedarf bestätigt worden ist.
5Der Städteregionstag der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2015 die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 APG NRW und Einführung einer Bedarfsbestätigung als Voraussetzung für die Förderung zusätzlicher vollstationärer Pflegeplätze in der StädteRegion Aachen nach § 11 Abs. 7 APG NRW. Der Beschluss wurde in dem Amtlichen Mitteilungsblatt der StädteRegion Aachen vom 11. Dezember 2015 bekannt gemacht.
6Der Städteregionstag der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 13. Dezember 2018 die Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2018 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie für 2019 bis 2021 die Bedarfsausschreibung für 2 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit jeweils bis zu 80 Plätzen für das Gebiet der Stadt Aachen sowie eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 65 Plätzen für das Gebiet der Stadt Alsdorf. Der Beschluss und die Bedarfsausschreibung wurden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2018 bekannt gemacht. In der Bedarfsausschreibung wurde ausgeführt:
7….„Da in der StädteRegion eine hohe Nachfrage nach Kurzzeitpflegeplätzen besteht, ist bei der Ausweisung von separaten Kurzzeitpflegeplätzen bei allen Einrichtungen eine Überschreitung der angegebenen Platzzahlen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich.
8Zur Weiterentwicklung der Quartiere sollen die Pflegeeinrichtungen nicht nur Leistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner erbringen, sondern auch Angebote für ältere Menschen vorhalten, die noch zu Hause leben. Für teilstationäre Einrichtungen ist keine verbindliche Bedarfsplanung eingeführt worden, so dass eine Tagespflegeeinrichtung mit geplant werden kann. Diese wird bei der Bewertung positiv berücksichtigt. Das Angebot von weiteren Wohnformen wird ebenfalls bei der Bewertung positiv berücksichtigt.
9…..
10Eine Interessenbekundung, die nicht fristgerecht eingeht oder die den Anforderungen des APG NRW, der APG DVO NRW, des WTG sowie den vorstehend gemachten Vorgaben nicht oder nicht vollständig entspricht, wird nicht berücksichtigt.
11Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
12„Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100, Darstellung der Außenanlage und des Nordpfeils
13Lageplan
14Gesamtflächenberechnung nach DIN 277
15Pflegekonzept
16gegebenenfalls Konzept für weitere Wohnformen
17Konzept zur Einbindung in das Quartier, um auch für ältere in Aachen lebende Menschen ein Ansprechpartner zu sein
18Referenzliste der bestehenden Angebote der Trägerin/des Trägers.
19Die Interessenbekundungen müssen das Vorhaben hinsichtlich des geplanten Standortes und der Bezeichnung des Grundstücks, der Zahl der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der geplanten Einrichtung konkret beschreiben. Die Konzeptionen müssen rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche Voraussetzungen (wie z.B. Grundeigentum, Vertragsabschlüsse) vorliegen müssen.
20Gehen mehrere Interessenbekundungen fristgerecht und vollständig ein, wird zwischen allen zulässigen Interessenten eine Auswahlentscheidung über die oben angesprochenen Aspekte hinaus nach den nachfolgenden beschriebenen Auswahlkriterien getroffen.
21Pflege- und Betreuungskonzept
22Bewertet wird, inwieweit das Pflege- und Betreuungskonzept eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohnerinnen und Bewohner vorsieht und welches Konzept eine bestmögliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner bewerkstelligen kann. Hierbei wird auch bewertet, welche Bauplanung hierzu beitragen kann.
23Konzept zur Einbindung in das Quartier
24Es wird bewertet, welche Möglichkeiten die Bewohnerinnen und Bewohner haben, am gesellschaftlichen Leben im Stadtteil/Quartier teilzunehmen, und welche Rolle die zukünftige Pflegeeinrichtung als Teil eines kleinräumigen Hilfe- und Unterstützungsnetzwerkes für das gesellschaftliche Leben im Stadtteil einnehmen möchte bzw. welche Dienstleistungen für Menschen angeboten werden, die noch nicht in der Einrichtung leben.
25Trägererfahrung
26Im Interesse einer leistungsfähigen und nachhaltigen Versorgungsstruktur soll die Interessentin/der Interessent Erfahrungen beim erfolgreichen Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen nachweisen.
27Planerische und baufachliche Schlüssigkeit
28Es wird beurteilt, wie sich die Einrichtung in die Umgebung einfügt und ob die Belange der Nachbarschaft gewahrt sind. Die baufachliche Wechselwirkung in das Quartier und die Erschließung fließt ebenfalls in die Entscheidung mit ein. Die Auswahl erfolgt anhand der eingereichten Konzepte und Baupläne.
29…“
30Auf die Bedarfsausschreibung 2018 für Alsdorf gingen bei der Beklagten Interessenbekundungen der Klägerinnen und der Beigeladenen ein.
31Für die sodann zu treffende Auswahlentscheidung legte die Beklagte folgende Entscheidungsmatrix zugrunde:
321. Angebotsformen
33Nr. |
Anforderung |
Vorhanden Jeweilige Punktzahl |
Nicht vorhanden 0 Punkte |
1. |
Solitäre Kurzzeitpflegeplätze, (3 Punkte) |
||
Tagespflegeeinrichtung (2 Punkte) |
|||
Ambulante Wohngemeinschaft (1 Punkt) |
|||
Altengerechte Wohnungen, sonstige Wohnformen oder ambulanter Dienst (1 Punkt) |
2. Planerische und baufachliche Schlüssigkeit
35Nr. |
Anforderung |
Besonders gut erfüllt 3 Punkte |
Erfüllt 2 Punkte |
Zum Teil erfüllt 1 Punkt |
Nicht erfüllt 0 Punkte |
1. |
Sozialraum A2b oder A10 |
||||
Einfügung in die Umgebung |
|||||
Erschließungskonzept/Stellplätze |
|||||
Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft |
3. Pflege- und Betreuungskonzept
37Nr. |
Anforderung |
Besonders gut erfüllt 3 Punkte |
Erfüllt 2 Punkte |
Zum Teil erfüllt 1 Punkt |
Nicht erfüllt 0 Punte |
1. |
Kleingruppiges Wohnkonzept |
||||
2. |
Sinnes- oder Demenzgarten |
||||
3. |
Einbeziehung und Stärkung der Rolle von Angehörigen |
||||
4. |
Berücksichtigung der palliativen Versorgung |
||||
5. |
Berücksichtigung besonderer Zielgruppen |
4. Konzept zur Einbindung in das Quartier
39Nr. |
Anforderung |
Besonders gut erfüllt 3 Punkte |
Erfüllt 2 Punkte |
Zum Teil erfüllt 1 Punkt |
Nicht erfüllt 0 Punkte |
1. |
Möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen |
||||
2. |
Möglichkeiten für Bewohner des Quartiers an Dienstleistungen der Einrichtung zu partizipieren (z.B. Mittagstisch, Café, kulturelle Freizeitangebote) |
||||
3. |
Vernetzung mit dem Stadtteil/Quartier |
||||
4. |
Verkehrsanbindung |
||||
5. |
Nahversorgung |
5. Trägererfahrung
41Nr. |
Anforderung |
Vorhanden 3 Punkte |
Nicht vorhanden 0 Punkte |
1. |
Erfahrung in der Führung von Einrichtungen |
Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungsmatrix entfielen auf die Klägerinnen 28 Punkte und auf die Beigeladene 32 Punkte.
43Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. August 2019 die Bedarfsbestätigung für die Errichtung einer vollstationären Einrichtung mit von 65 Plätzen und 15 solitären Kurzzeitpflegeplätzen in Alsdorf.
44Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2019 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass das Angebot eines anderen Interessenten mehr Punkte erreicht habe und den Klägerinnen daher eine Bedarfsbestätigung für das Projekt in Alsdorf nicht erteilt werde.
45Die Klägerinnen haben gegen den an sie adressierten Bescheid am 27. August 2019 Klage erhoben. Sie machen geltend:
46Der Umstand, dass die der Beigeladenen erteilte Bedarfsbestätigung inzwischen bestandskräftig geworden sei, stehe der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen. Es handele sich hier um eine sogenannte Mitbewerberklage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der in einem Auswahlverfahren unterlegene Bewerber grundsätzlich bereits durch die Verpflichtungsklage in eigener Sache vollständigen Rechtsschutz begehren. Ausschreibungen für Pflegeheime seien vergleichbar mit den Krankenhausbedarfsplänen, die Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (3 C 35/07) gewesen seien.
47Sie hätten ihre Bewerbung in Form einer Arbeitsgemeinschaft vorgelegt, sie seien damit als eine Rechtsperson zu betrachten. Hinsichtlich der Beigeladenen habe die Beklagte übersehen, dass diese nur eine reine Projektentwicklungsgesellschaft und kein Betreiber sei. Dementsprechend könne sie eigentlich keine Erfahrung im Führen von Einrichtungen nachweisen.
48Die Beklagte habe das Auswahlverfahren nicht rechtskonform durchgeführt. Die Entscheidungsmatrix enthalte keinerlei Fragen nach dem inhaltlichen Pflegekonzept, z.B. nach den Kriterien zu Pflegequalität, - quantität, zu Pflegeinhalten und Kontrollen. Die Matrix enthalte auch keine Hinweise auf den Personalschlüssel der zu betreibenden Einrichtung sowie keinerlei Informationen zur Bewertung eines Sozialkonzepts für die Einrichtung. Hierbei handele es sich aber um die entscheidenden gesetzlichen, gesellschaftspolitischen Kriterien für Bewohner und die Angehörigen. Der Abschnitt „Pflege- und Betreuungskonzept“ in der Entscheidungsmatrix sei lediglich durch Organisationskriterien gefüllt wie der Einbindung von Zielgruppen und Angehörigen oder der Palliativ-Versorgung.
49Sie hätten durch eine Expertise der in NRW äußerst reputierten Pflegegutachterin Frau X ein integriertes Pflegekonzept mit Personaleinsatz, Qualitätskriterien und -kontrolle ihrer Bewerbung beigefügt; es sei nicht gewürdigt worden. Sie hätten auch ein umfassendes Sozialkonzept für den Betrieb der Einrichtung vorgelegt, auch dies sei nicht bewertet worden. Dies verdeutliche, dass die von der Beklagten aufgestellten Bewertungskriterien selbst konzeptionslos seien, mindestens aber wesentliche Maßstäbe für den qualitätsvollen Betrieb und die Führung einer Pflegeeinrichtung außer Acht ließen.
50Die Beklagte bemängele zu Unrecht, dass 15 Kurzzeitpflegeplätze nicht separat berücksichtigt worden seien. Der Kurzzeitpflege-Patient unterscheide sich hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtung nicht vom Vollzeitpflege-Patienten hinsichtlich Personaleinsatz, Qualität und Kontrolle, hinsichtlich auch der apparativen und instrumentellen Ausstattung. Unabhängig davon hätten sie bei ihrer Bewerbung auch zum Ausdruck gebracht, dass aus ökonomischen Gründen eine Anlaufzeit für die Einrichtung erforderlich sei, und insoweit eine zeitlich gestufte Entwicklung der Pflegeplätze vorgeschlagen.
51Der Beklagten seien Bewertungsfehler bei ihrer Auswahlentscheidung vorzuhalten. Gemäß dem ablehnenden Bescheid sei die Auswertung nach den Kategorien Angebotsformen, planerische und baufachliche Schlüssigkeit, Pflege- und Betreuungskonzept, Konzept zur Einbindung in das Quartier, Trägererfahrung erfolgt. Unter Punkt 3 der Bewertungsmatrix „Pflege- und Betreuungskonzept“ habe die Beklagte die Angehörigeneinbeziehung und Berücksichtigung der palliativen Versorgung bewertet; dies sei in der Ausschreibung aber gar nicht gefordert worden. In der Ausschreibung seien eine Gesamtflächenberechnung nach DIN 277 und eine Referenzliste gefordert worden, die von der Beigeladenen nicht vorgelegt worden seien.
52Das Pflegekonzept der Beigeladenen sei in sich widersprüchlich: Benannt werde das Cantou-Konzept der kleinräumigen Wohngruppen mit beispielsweise der Übernahme des gemeinsamen Kochens. Zugleich biete die Beigeladene aber eine Zentralküche mit einem ganz anderen Versorgungskonzept an, darüber hinaus auch noch Fremdvergaben der Hausreinigung und Wäscheversorgung. Diese Widersprüchlichkeit mache das Pflegekonzept unbrauchbar. Das wirtschaftliche Konzept der Beigeladenen sei nicht schlüssig, sie könne nicht die Heimnotwendigkeits-Bescheinigung erlangen. Der Personalschlüssel müsse höher sein, weil er nach dem Wohngruppenkonzept auszurichten sei. Auch das Normalisierungsprinzip müsste näher beschrieben werden, da es durch „ambulant vor stationär“ nicht greife. Die Beigeladene gebe zur Einbindung in das Quartier eine öffentliche gastronomische Einrichtung an, die nirgendwo näher beschrieben sei. Die ambulanten Wohngemeinschaften habe die Beigeladene nicht dargestellt, sie seien aber mit einem Punkt bewertet worden. Die Beigeladene habe zur palliativen Versorgung nur auf die Zusammenarbeit mit dem Hospiz und eine Absicht zur Weiterbildung in der palliativen Versorgung hingewiesen, sie habe dafür zwei Punkte bekommen. Die Punktebewertung gehe völlig ohne Gewichtung vonstatten. Vor allem das besonders wichtige Konzept zur Einbindung in das Quartier werde ohne jeden Gewichtungsfaktor mit Punkten bewertet.
53Die Klägerinnen beantragen,
54die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 8. August 2019 zu verpflichten, den Klägerinnen die Bedarfsbestätigung für die im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2018 ausgeschriebene vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 65 Plätzen in Alsdorf zu erteilen,
55hilfsweise,
56die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 8. August 2019 zu verpflichten, ihre Interessenbekundung für die Errichtung einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Alsdorf gemäß Ausschreibung im Amtlichen Mitteilungsblatt vom 19. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
57Die Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Sie führt aus, den Klägerinnen sei entgegenzuhalten, dass sie den an die Beigeladene gerichteten Bewilligungsbescheid nicht angegriffen hätten, so dass dieser nunmehr bestandskräftig sei. Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 2008 (3 C 35/07) berufen, wonach bei der Aufnahme eines Krankenhausträgers in den Krankenhausplan der Konkurrent Rechtsschutz sowohl über die Verpflichtungsklage in eigener Sache als auch durch die Anfechtung des dem Konkurrenten erteilten Bewilligungsbescheides erlangen könne. Während nämlich die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil führe, sei dies für das hier in Rede stehende landesrechtliche Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung nicht der Fall. So könne die Klägerin eine vollstationäre Pflegeeinrichtung auch ohne Bedarfsbestätigung errichten, ihr stehe dann lediglich kein Pflegewohngeld zu.
60Den Klägerinnen könne nicht vorgehalten werden, dass sie die Anforderungen der Interessensbekundung nicht erfüllt hätten, weil sie eine Planung mit 80 vollstationären Pflegeplätzen vorgelegt hätten. Eine Bedarfszusage an die Klägerinnen würde jedoch lediglich 65 vollstationäre Pflegeplätze umfassen. 15 Pflegeplätze könnte der Betreiber ohne Bedarfsanerkennung bauen und betreiben. Das Fehlen der separaten Kurzzeitpflegeplätze sei allerdings in der Entscheidungsmatrix bewertet worden.
61Die Klägerinnen kritisierten zu Unrecht, das in der Bewertungsmatrix „Pflege- und Betreuungskonzept“ die Angehörigenbeziehung und die palliative Versorgung bewertet worden seien, ohne dass dies im Ausschreibungstext erwähnt worden sei. Im Ausschreibungstext habe gestanden, dass bewertet werde, inwieweit das Pflege- und Betreuungskonzept eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohner vorsehe und welches Konzept eine bestmögliche Betreuung der Bewohner bewerkstelligen könne. In § 5 WTG NRW habe der Landesgesetzgeber festgelegt, was der Sicherung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe der Nutzer am Leben in der Gesellschaft diene. Hier sei auch die Einbeziehung von Angehörigen und anderen Bezugspersonen genannt. § 4 Abs. 5 WTG NRW lege fest, dass Leistungsanbieter eine angemessene Palliativversorgung gewährleisten müssten. Aufgrund der gesetzlichen Regelung sei es nicht erforderlich gewesen, dies gesondert in dem Ausschreibungstext aufzunehmen.
62Zum Konzept der Beigeladenen und der darauf bezogenen Kritik der Klägerinnen führt die Beklagte aus:
63Die Flächenberechnungen nach DIN 277 seien von der Beigeladenen nicht vorgelegt worden, die Flächen ergäben sich aber aus den vorgelegten Bauplänen. Auf eine Nachreichung der Referenzliste durch die Beigeladene sei verzichtet worden, weil der Beklagten zahlreiche Angebote des Geschäftsführers bekannt seien.
64Eine Zentralküche und ein kleinräumiges Wohngruppenkonzept schlössen sich nicht gegenseitig aus. Nach der Ausschreibung müssten die Konzeptionen rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche Voraussetzungen vorliegen müssten. Die Vorlage eines Versorgungsvertrages und einer Vergütungsvereinbarung, bei deren Abschluss die wirtschaftlichen Voraussetzungen explizit geprüft würden, sei nach der Ausschreibung nicht erforderlich gewesen. Hinweise darauf, dass die Konzeptionen aus wirtschaftlicher Sicht nicht schlüssig seien, seien den Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen. Der Beklagten lägen keine Erkenntnisse über wirtschaftliche Probleme der Träger vor. Aus den vorgelegten Unterlagen sei für sie nicht zu ersehen, dass die Beigeladene keinen Versorgungsvertrag und keine Vergütungsvereinbarung abschließen könne und deshalb nicht Träger der Einrichtung werden könnte.
65Für die ambulante Wohngemeinschaft lägen sowohl ein Bauplan als auch eine Konzeption vor. Die Beigeladene habe die Cafeteria mit 66 Plätzen in den Bauplänen ausgewiesen und hierzu auch im Rahmenkonzept ausgeführt. Die Öffnung der gastronomischen Einrichtung sei ausreichend nachgewiesen worden.
66Sie habe die Bewertung mit Gewichtungen vorgenommen; die maximal zu erreichenden Punkte seien wie folgt festgelegt:
67Angebotsformen 7 Punkte
68planerische und baufachliche Schlüssigkeit 12 Punkte
69Pflege- und Betreuungskonzept 15 Punkte
70Konzept zur Einbindung ins Quartier 15 Punkte
71Trägererfahrung 3 Punkte.
72Das auch von den Klägerinnen als besonders bedeutungsvoll bezeichnete Kriterium des Konzeptes zur Einbindung in das Quartier habe danach eine besonders hohe Gewichtung erhalten.
73Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
74die Klage abzuweisen.
75Sie führt aus, die Klägerinnen hätten gegen die ihr erteilte Bedarfsbestätigung Anfechtungsklage erheben müssen. Es habe sich hier um eine örtlich gebundene Planung gehandelt, die sich auf ein bestimmtes Grundstück bezogen habe. Mit der ihr erteilten Bedarfsbestätigung sei gleichzeitig auch entschieden worden, dass für andere Vorhaben an dieser Stelle kein Bedarf bestehe. Bei der Klage handele es sich um eine sogenannte Konkurrentenverdrängungsklage. Hierzu sei anerkannt, dass im Rahmen der Dreiecksbeziehung zwischen der entscheidenden Behörde, dem einen und dem anderen Konkurrenten die bloße Anfechtung seines negativen Bescheides durch den unterlegenen Wettbewerber oder dessen isolierte Verpflichtungsklage nicht ausreichen könne, wenn der obsiegende Wettbewerber bereits einen positiven Bescheid erhalten habe. Es gehe um eine Auswahlentscheidung bei begrenzten Kapazitäten und wegen der Erschöpfung des Kontingents zunächst um die Verdrängung eines Konkurrenten, ohne die das zusätzliche Begehren der Eigenbegünstigung von der Verwaltung nicht erfüllt werden könne. Insoweit nehme sie Bezug auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. November 2009 (7 ME 116/09) und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. September 2018 (7 A 819/16).
76Die Behauptung der Klägerinnen, dass die Beigeladene kein Betreiber sei und deshalb nicht an dem Verfahren teilnehmen dürfe, treffe nicht zu. Ihr Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter sei Q, der in der gesamten Region branchenweit als einer der Pioniere im (erweiterten) Bereich der Altenpflegeeinrichtung anerkennt sei. Er habe im Verlaufe von etwa zwei Jahrzehnten eine bestens beleumundete Unternehmensgruppe im Bereich der Altenpflege geschaffen unter dem Namen Z Gruppe. Die Bedarfsausschreibung richte sich an Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung der zusätzlichen Plätze hätten. Wie später die Organisationsform des Betreibers aussehe, könne im Rahmen einer Bedarfsausschreibung ohnehin nicht zulässigerweise verbindlich festgelegt werden. Sie habe diverse 100 %ige Töchter, die für das operative Geschäft in Betracht kämen. Wichtig sei, dass hinter dem Interessenten jemand stehe, der Kenntnisse und Erfahrungen und möglichst auch eine tatsächliche Erfolgsgeschichte in der Branche vorzuweisen habe. Dies sei bei ihrem Alleingesellschafter der Fall. Die Bedenken der Klägerinnen gegenüber der Beigeladenen als Interessentin an der Bedarfsausschreibung müssten im Übrigen auch für die Klägerin zu 2. gelten. Hinsichtlich der Klägerinnen sei offen, welche rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der dortige Projektentwickler auf den Betreiber habe und wie er z.B. den Personaleinsatz zum Zwecke der Kostenersparnis bestimmen könne.
77Die Unterlagen der Klägerinnen hätten bereits nicht den Anforderungen der Interessenbekundung entsprochen: Die Planung sei auf 80 vollstationäre Pflegeplätze ausgerichtet, die 15 Kurzzeitpflegeplätze seien lediglich im Rahmenkonzept erwähnt worden, sie seien in den Unterlagen gerade nicht konkret beschrieben worden. Eine stationäre Pflegeeinrichtung mit 80 Einzelzimmern entspreche aber nicht den Anforderungen der Bedarfsausschreibung.
78Die Klägerinnen verwiesen auf nachgewiesene Erfahrungen im Betrieb von Pflegeeinrichtungen. In öffentlich zugänglichen Quellen sei eine Vielzahl von Veröffentlichungen zu finden, die sich sehr kritisch mit den Pflegeleistungen und Konzepten der Klägerin zu 1. auseinandersetzten.
79Zugunsten der Beklagten sei ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, wie dies in der Rechtsprechung für das förmliche Vergabeverfahren vertreten wird. Eine Entscheidungsmatrix sei ein zulässiges und bewährtes Auswahlverfahren. Ihre Aufstellung sei Sache der Beklagten. Solange diese nicht willkürlich oder offensichtlich unvollständig sei oder offensichtlich falsche Maßstäbe anlege, sei sie von dem Interessenten so hinzunehmen. Die Entscheidungsmatrix der Beklagten sei nicht zu beanstanden.
80Der Beklagten seien keine Bewertungsfehler unterlaufen. Die Bewertung der Einbeziehung der Angehörigen und der palliativen Versorgung sei selbstverständlich und habe nicht gesondert aufgeführt werden müssen. Im Konzept der Beigeladenen sei die Cafeteria mit Bestuhlungsplan, sanitären Einrichtungen, Verteilerküche etc. im Plan des Hauses 1 des Erdgeschosses umfangreich dargestellt. Die Ansicht der Klägerinnen, dass die wirtschaftliche Schlüssigkeit des Konzepts der Beigeladenen nicht gegeben sei, sei recht anmaßend. Im Gegensatz zur W seien in der Z Gruppe niemals wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sie führe dieses bewährte und erfolgreiche Konzept fort. Die Personalschlüssel richteten sich ohnehin nach den gesetzlichen Vorgaben. Es sei irreführend, darauf abzustellen, dass die jeweiligen dezentralen Wohngruppengemeinschaften alles, was es zum Leben brauche, selbst leisteten und besorgen könnten. Die Möglichkeiten zur Eigenleistung durch die Bewohner seien in einer Vielzahl von Fällen eingeschränkt. Bei einem Cantou-Konzept sei die gemeinsame Küche zwar wichtig, dies schließe aber nicht aus, dass auch eine Zentralküche betrieben werde. Es sei nicht Aufgabe einer Bedarfsausschreibung, die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Bieters zu bewerten. Dazu sei die Behörde auch nicht in der Lage. Die Ausführungen der Klägerinnen zu den von ihr geplanten Wohngemeinschaften seien demgegenüber recht unkonventionell und zeigten, dass der Betrieb unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung erfolge. Die Referenzen der Beigeladenen seien lokal und regional bestens bekannt. Es sei schon zweifelhaft, ob eine Referenzliste überhaupt zur Voraussetzung in der Bedarfsausschreibung gemacht werden dürfe, weil es sich dann um ein „closed shop“-Verfahren handelte, d. h. eine Marktzutrittsbeschränkung für neue Betreiber. Die Referenzliste könne im Zusammenhang mit dem Punkt „Trägererfahrung“ nur die Überprüfung der Qualität des Konzeptes daraufhin ermöglichen, ob sich dieses bereits in der Vergangenheit bewährt habe. Sie lege eine Referenzliste vor.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
82E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
83Die Klage hat keinen Erfolg.
84- 85
I. Die Klage ist zulässig.
Den Klägerinnen fehlt für die Verpflichtungs- und Neubescheidungsklage nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, auch wenn sie den der Beigeladenen erteilten Bewilligungsbescheid nicht angefochten haben und dieser nunmehr bestandskräftig geworden ist.
87Die Frage, ob bei der Konkurrentenverdrängungsklage unter Erschöpfung der Kapazität neben einer Versagungsgegenklage auch eine Drittanfechtungsklage gegen die Zulassung des Konkurrenten erforderlich ist, um wieder eine freie Kapazität zu schaffen, ist in der Rechtsprechung umstritten.
88Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 22 C 14.2735 -, Juris.
89Teilweise wird vertreten, dass die Verpflichtungsklage in eigener Sache eine ausreichende Klageart für die Erreichung des erstrebten Ziels, nämlich die Durchsetzung des Anspruchs auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, darstellt. Erweise sich im Verfahren der Verpflichtungsklage die angegriffene Auswahlentscheidung des Beklagten als fehlerhaft, folge hieraus zunächst, dass der Beklagte eine neue Auswahlentscheidung zu treffen haben werde. Gegebenenfalls sei der Beklagte zur Neubescheidung des Antrags des Klägers zu verpflichten. Diese neue Auswahlentscheidung müsste der Beklagte in der Folge durch entsprechende Umsetzungsakte vollziehen. Dies bedeute, dass er in dem Fall, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers ausfalle, den dem Konkurrenten erteilten Bewilligungsbescheid zurücknehmen müsste. Die Rücknahme des dem Konkurrenten erteilten Bewilligungsbescheides richte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (§ 45 SGB X) und hier vor allem danach, ob sich der Konkurrent auf Vertrauensschutz berufen könne.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 -, Juris, und vom 7. Oktober 1988 – 7 C 65/87 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 8 B 1087/19 -, Juris Rn. 40; Rennert, „Konkurrentenklagen bei begrenztem Kontingent“, DVBl 2009,1333.
91Demgegenüber wird vertreten, dass in der Situation einer Konkurrentenverdrängungsklage der übergangene Mitbewerber neben dem Verpflichtungsantrag in eigener Sache grundsätzlich Anfechtungsklage erheben müsse, um die dem begünstigten Konkurrenten erteilte Zulassung für eine erneute Auswahlentscheidung wieder verfügbar zu machen. Ihn treffe eine Anfechtungslast. Die Frage, ob die zugrunde liegende Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei, sei als Vorfrage inzident zu prüfen. Auch wenn diese Frage zu bejahen sei, vermöge die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides dem Kapazitätsmangel, der einer nachträglichen Zulassung des Klägers entgegenstehe, nicht abzuhelfen. Allein die – theoretische - Möglichkeit der Rücknahme der einem Konkurrenten erteilten Zulassung schaffe noch keine freie Kapazität, zumal wenn eine erneute Abwicklung des Auswahlverfahrens aus zeitlichen Zwängen praktisch ausscheide.
92Vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. November 2009 – 7 ME 116/09 -, Juris Rn. 4, und vom 24. September 2013 – 7 MC 85/13 -, Juris, relativierend im Beschluss vom 13. Juni 2012 – 7 LA 77/10 -, Juris Rn. 13.; VG Magdeburg, Urteil vom 26. September 2018 – 7 A 819/16 -, Juris Rn. 21.
93Das Argument dieser Rechtsansicht, aufgrund des Neubescheidungsurteils in eigener Sache sei die Behörde noch nicht verpflichtet, auch ihre Auswahlentscheidung über die Zulassung des Begünstigten zu überprüfen und die abgeschlossenen Verwaltungsverfahren der Mitbewerber nach §§ 48,49 VwVfG mit dem Ziel einer Aufhebung der (positiven) Zulassungsakte wieder aufzugreifen,
94vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2009, a.a.O.,
95überzeugt die Kammer nicht. Dieser Argumentation wird zu Recht entgegengehalten, dass es nicht im Belieben der Behörde stehe, ob sie eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vornehme; der Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gebiete vielmehr die Beachtung und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung.
96Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 28. Mai 2019, a.a.O., Rn. 41.
97Allein der Umstand, dass mit der bestandskräftigen Zulassung des Dritten das vorhandene Kontingent erschöpft ist, steht der Zulässigkeit der isolierten Neubescheidungsklage noch nicht entgegen. Stellt sich heraus, dass die versagende Vergabeentscheidung rechtswidrig war, hat das Gericht dies auszusprechen. Es ist dann die im Einzelnen vom Gericht nicht zu regelnde Sache der Behörde, diese Verpflichtung umzusetzen. Hierzu halten sowohl das öffentliche Recht wie das Privatrecht rechtliche Vorkehrungen in Gestalt von Widerruf, Rücknahme oder Kündigung bereit.
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 -, Juris Rn. 19.
99Für die Frage, ob dem unterlegenen Mitbewerber das Rechtsschutzinteresse für die Verpflichtungsklage in eigener Sache deshalb abzusprechen ist, weil er den dem Konkurrenten erteilten Bewilligungsbescheid nicht angefochten hat, kommt es nach der Rechtsauffassung der Kammer auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Dabei ist maßgeblich, ob auf dem Weg der isolierten Verpflichtungsklage das verfolgte Rechtsschutzziel effektiv erreicht werden kann.
100Die isolierte Verpflichtungsklage ist auch nicht schon dann unzulässig, wenn die Rechtsposition des klagenden Mitbewerbers im Falle seines Obsiegens ungünstiger ist als in dem Fall, in dem er daneben auch die Drittanfechtungsklage erhoben hat. Diese Lage kann sich daraus ergeben, dass die Behörde im Falle ihrer Verurteilung zur Neubescheidung bei ihrer zukünftig zu treffenden Abwägungsentscheidung die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen muss, die sich durch den Vollzug der dem Dritten erteilten Begünstigung zwischenzeitlich ergeben haben.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, a.a.O., Rn. 22.
102Verhält es sich im konkreten Fall aber so, dass infolge organisatorischer oder zeitlicher Zwänge durch den Vollzug der von dem Mitbewerber nicht angefochtenen Zulassung durch den Begünstigten faktisch vollendete und nicht zurückabzuwickelnde Tatsachen drohten, stellt die isolierte Verpflichtungsklage keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit mehr dar,
103vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 1 BvR 506/03 -, Juris Rn. 22f.,
104und kann dies das Rechtsschutzinteresse an dieser Klage entfallen lassen.
105Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe kann den Klägerinnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse derzeit nicht abgesprochen werden. Es steht nämlich nicht fest, dass den Klägerinnen dadurch, dass die der Beigeladenen erteilte Bedarfsbestätigung bestandskräftig geworden ist, Rechtsvereitelung im obigen Sinne drohte. Sollte sich die Auswahlentscheidung der Beklagten als rechtsfehlerhaft mit der Folge erweisen, dass diese zugunsten der Klägerinnen ergehen muss, oder dass jedenfalls eine neue Auswahlentscheidung zu treffen sein wird, wäre die Beklagte aus Rechtsgründen zunächst nicht gehindert, die der Beigeladenen erteilte Bedarfsbestätigung zurückzunehmen. Diese könnte sich vor allem nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen, weil sie als Beigeladene im vorliegenden Verfahren Kenntnis davon hat, dass ihre Rechtsposition von den Klägerinnen beansprucht wird.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, a.a.O., Rn. 21: „Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört.“
107Auch der Umstand, dass die Beigeladene nach ihrem Vortrag inzwischen das Eigentum an dem beplanten Grundstück erworben hat, bedeutet noch nicht, dass die Klägerinnen ihr mit der Klage verfolgtes Ziel, an demselben Standort eine mit Pflegewohngeld geförderte vollstationäre Pflegeeinrichtung zu errichten, nicht mehr erreichen können. Es erscheint derzeit völlig offen, ob die Klägerinnen in dem Fall, dass der Beigeladenen die Bedarfsbestätigung entzogen und diese den Klägerinnen erteilt würde, das Grundstück von der Beigeladenen oder nach Auflösung des mit der Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrages von dem Voreigentümer erwerben oder zumindest in den Besitz des Grundstücks gelangen könnten.
108- 109
II. Die Klage ist jedoch sowohl in ihrem Haupt-, als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. August 2019 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO.
111Die Klägerinnen haben einen Anspruch weder auf die Erteilung der Bedarfsbestätigung für die Errichtung einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Alsdorf noch auf die Neubescheidung ihrer Interessenbekundung in Bezug auf eine solche Einrichtung.
112Die Erteilung einer Bedarfsbestätigung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe setzt voraus, dass dieser die verbindliche Bedarfsplanung gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW beschlossen und für den festgestellten Bedarf eine Bedarfsausschreibung veröffentlicht hat, der Bewerber eine Interessenbekundung fristgerecht eingereicht hat und in dem Fall, dass die eingegangenen Interessenbekundungen den ausgeschriebenen Bedarf übersteigen, der Träger der Sozialhilfe eine Auswahlentscheidung zugunsten des am besten geeigneten Bewerbers getroffen hat, § 11 Absätze 7 und 8 APG NRW, § 27 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO).
113Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren zur Erteilung der Bedarfsbestätigung beachtet (1). Sie hat zu Recht eine Auswahlentscheidung getroffen (2). Ihre Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (3).
1141) Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren zur Erteilung der Bedarfsbestätigung beachtet.
115Der StädteRegionstag der Beklagten hatte das Verfahren der verbindlichen Bedarfsplanung am 13. Dezember 2018 beschlossen; der Beschluss war im Amtsblatt der Beklagten am 19. Dezember 2018 bekannt gemacht worden, § 7 Abs. 6 APG NRW.
116Die Bedarfsausschreibung der Beklagten vom 19. Dezember 2018 für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 65 Plätzen in Alsdorf entsprach den gesetzlichen Anforderungen.
117Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 APG NRW sind für das Verfahren der Bedarfsbestätigung insbesondere ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren und objektive Entscheidungskriterien für den Fall zu regeln, dass nach Feststellung und öffentlicher Bekanntmachung einer verbindlichen Bedarfsplanung mehr Träger Interesse bekunden, als dies zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Die Entscheidungskriterien sind in der Ausschreibung zu benennen, § 27 Abs. 3 Satz 1 APG DVO. Für die Auswahlentscheidung bestimmt § 27 Abs. 3 APG DVO, dass in dem Fall, dass die Auswahlentscheidung neben den sich aus §§ 13, 17 und 20 APG DVO ergebenden Anforderungen, nämlich u.a. der Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz gemäß § 11 Abs. 2 APG, von weiteren Kriterien abhängig gemacht werden soll, nur Kriterien benannt werden dürfen, die der Verwirklichung der Zielsetzungen des SGB XI bzw. des APG dienen. Als qualitatives Kriterium kann gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 APG DVO auch die Schaffung kleinteiliger Versorgungslösungen vorgegeben werden. Weiter kommen gemäß Satz 4 dieser Bestimmung z.B. nachgewiesene Erfahrungen beim Betrieb von Pflegeeinrichtungen, die zeitnahe Erbringung der Pflegeleistungen, Pflegekonzepte, die eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohner und eine Öffnung in den Sozialraum vorsehen, sowie die Gewährleistung einer möglichst großen Trägervielfalt in der Gemeinde in Betracht.
118Die Beklagte hat in der Bedarfsausschreibung vom 19. Dezember 2018 weitere Kriterien für die Auswahlentscheidung benannt. Sie hat ausgeführt, dass „über die oben angesprochenen Aspekte hinaus“ die sodann beschriebenen Auswahlkriterien maßgeblich seien. Bei den „oben angesprochenen Aspekten“ handelte es sich um besondere Wohnformen wie eine Tagespflegeeinrichtung, Angebote für Menschen, die noch zu Hause leben, und weitere Wohnformen, zu denen auch die Kurzzeitpflege gezählt werden kann, für die die Beklagte gemäß ihrer Bedarfsausschreibung einen hohen Bedarf gesehen hat. Die Berücksichtigung des Aspekts der besonderen Wohnformen für ältere Menschen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt ausdrücklich als eines der Ziele im Rahmen der unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen aufgeführt, vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 2 APG NRW.
119Als weitere Auswahlkriterien hat die Beklagte bezeichnet: Das Pflege- und Betreuungskonzept, das Konzept zur Einbindung in das Quartier, die Trägererfahrung sowie die planerische und baufachliche Schlüssigkeit des Vorhabens. Diese Kriterien hat sie in der Ausschreibung jeweils erläutert.
120Die Auswahl dieser Kriterien ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Pflege- und Betreuungskonzept hat die Beklagte in der Ausschreibung dahingehend erläutert, dass bewertet werde, inwieweit das Konzept eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohner vorsehe und welches Konzept eine bestmögliche Betreuung der Bewohner bewerkstelligen könne. Dieses Kriterium dient der Verwirklichung der Zielsetzung des Alten- und Pflegegesetzes NRW. So ist Ziel des APG NRW gemäß dessen § 1 die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige, wobei die Förderung der Pflegeeinrichtung gemäß § 11 Abs. 3 APG NRW voraussetzt, dass die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz beachtet werden. Das Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW) bestimmt in § 1, dass Zweck des Gesetzes ist, älteren oder pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu gewährleisten, sowie in § 5 Abs. 1 u.a., dass die Leistungsanbieter die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzer am Leben in der Gesellschaft sicherstellen müssen. Dieser Gesichtspunkt findet darüber hinaus in § 27 Abs. 3 Satz 5 APG DVO seinen Ausdruck, wonach bei den maßgeblichen Kriterien auch eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des späteren Bewohners vorgesehen werden kann.
121Das Kriterium des Konzepts zur Einbindung in das Quartier hat die Beklagte in der Ausschreibung dahingehend erläutert, dass bewertet werde, welche Möglichkeiten die Bewohner haben, am gesellschaftlichen Leben im Stadtteil/Quartier teilzunehmen und welche Rolle die zukünftige Pflegeeinrichtung als Teil eines kleinräumigen Hilfe- und Unterstützungsnetzwerkes für das gesellschaftliche Leben im Stadtteil einnehmen möchte. Auch dieser Gesichtspunkt findet im Gesetz eine Stütze; so führt § 27 Abs. 3 Satz 5 APG DVO das Kriterium der „Öffnung in den Sozialraum“ für die späteren Bewohner ausdrücklich auf.
122Ebenso werden in vorgenannter Bestimmung auch die nachgewiesenen Erfahrungen beim Betrieb von Pflegeeinrichtungen ausdrücklich als mögliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung benannt. Dem hat die Beklagte mit dem Kriterium „Trägererfahrung“ entsprochen.
123Schließlich hat die Beklagte auch die “planerische und baufachliche Schlüssigkeit“ zu Recht als weiteres Kriterium aufgeführt. Dieses Kriterium hat sie dahingehend erläutert, dass beurteilt werde, wie sich die Einrichtung in die Umgebung einfüge und ob die Belange der Nachbarschaft gewahrt seien, wobei die baufachliche Wechselwirkung in das Quartier und die Erschließung in die Entscheidung mit einfließen werde. Auch dieser Gesichtspunkt hat seine gesetzliche Grundlage in § 27 Abs. 4 Satz 3 APG DVO. Danach muss die Konzeption rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein.
124Die Beklagte war nicht gehalten, im Rahmen ihrer Bedarfsausschreibung weitere Kriterien zu berücksichtigen. Vielmehr steht der Beklagten bei der Entscheidung darüber, welche Kriterien sie ihrer Auswahlentscheidung nach § 11 Abs. 8 APG NRW, § 27 Abs. 3 APG DVO zugrunde legt, ein Ermessen zu. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 APG DVO ist der Träger der Sozialhilfe bereits in der Entscheidung, ob die Auswahlentscheidung überhaupt von weiteren als den in §§ 13,17 und 20 APG DVO genannten Anforderungen abhängig gemacht werden soll, frei. Entscheidet er sich für weitere Auswahlkriterien, verlangt das Gesetz lediglich, dass diese in der Ausschreibung zu benennen sind und nur Kriterien benannt werden dürfen, die der Verwirklichung der Zielsetzungen des SGB VIII bzw. des APG NRW dienen.
125Die Klägerinnen können vor diesem Hintergrund nicht verlangen, dass die von ihnen für besonders wichtig gehaltenen Aspekte der Qualität des Pflegekonzepts, des Personalschlüssels und eines Sozialkonzepts hätten berücksichtigt werden müssen. Darauf, ob die Klägerinnen im Rahmen ihrer Interessenbekundung überhaupt Angaben zu dem von ihr vorgesehenen Personalschlüssel und einem besonderen Sozialkonzept gemacht haben, was das Gericht so nicht feststellen kann, kommt es daher nicht an. Mit Blick auf das Erfordernis, objektive Entscheidungskriterien heranzuziehen, begegnete es möglicherweise sogar Bedenken, die - von den Klägerinnen nicht weiter erläuterte - Qualität des Pflegekonzepts, welche eine subjektive Bewertung erforderte, in die Bewertung einzubeziehen.
126Es ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden, dass die Beklagte die ihrer Auswahlentscheidung zugrunde liegende Entscheidungsmatrix nicht in der Ausschreibung veröffentlicht hat. So schreibt § 27 Abs. 3 Satz 1 APG DVO lediglich vor, dass die Kriterien für die Auswahlentscheidung „in der Ausschreibung zu benennen“ sind. Wie sich aus der Begründung der Durchführungsverordnung zum APG NRW vom 25. März 2015 ergibt, hat der Verordnungsgeber durchaus zwischen den Auswahlkriterien und der Bewertungsmatrix unterschieden. So hat er in der Begründung zu § 27 Abs. 5 APG DVO ausgeführt, diese Bestimmung regele das Auswahlverfahren zwischen verschiedenen Interessenbekundungen für den Fall, dass das angemeldete Interesse größer sei als der Bedarf. Weiter heißt es: „Die Auswahlentscheidung muss dabei anhand der vorher transparent gemachten Auswahlkriterien erfolgen und nachvollziehbar, etwa anhand einer Bewertungsmatrix, begründet sein.“
127Vgl. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 25. März 2015, Landtag Drs. 16/2792, S. 66.
128Danach ging auch der Verordnungsgeber davon aus, dass die Bewertungsmatrix von den zur veröffentlichenden Auswahlkriterien zu unterscheiden und (allein) für die im Übrigen zu dokumentierende Begründung der Auswahlentscheidung heranzuziehen ist.
1292) Die Beklagte hat zu Recht eine Auswahlentscheidung zwischen den Interessenbekundungen der Klägerinnen einerseits und der Beigeladenen andererseits getroffen.
130Von vornherein nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Beklagte die Interessenbekundung der Klägerinnen bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigt hat, obwohl diese eine Einrichtung mit 80 vollstationären Pflegeplätzen geplant und damit den in der Bedarfsausschreibung gesetzten Rahmen von 65 Plätzen überschritten haben. Zwar hat die Beklagte in der Ausschreibung ausgeführt, dass bei der Ausweisung von separaten Kurzzeitpflegeplätzen bei allen Einrichtungen eine Überschreitung der angegebenen Platzzahlen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich sei, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass eine Interessenbekundung für ein Vorhaben in Alsdorf mit mehr als 65 Plätzen ohne gleichzeitige Ausweisung separater Kurzzeitpflegeplätze nicht berücksichtigt werde. Dass die Ausschreibung nicht in diesem einschränkenden Sinne zu verstehen war, hat die Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens selbst klargestellt. Vielmehr ist der zitierte Absatz in der Bedarfsausschreibung im Zusammenhang mit § 6 der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO) zu sehen, wonach die gesetzliche Begrenzung der Plätze auf maximal 80 gemäß § 20 Abs. 2 WTG NRW überschritten werden darf, wenn separate Kurzzeitpflegeplätzen geplant werden.
131Die Klägerinnen können nicht geltend machen, dass die Beigeladene bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen war, weil sie weder eine Referenzliste noch eine Gesamtflächenberechnung vorgelegt hat.
132Zwar hat die Beklagte in ihrer Bedarfsausschreibung vom 19. Dezember 2018 ausgeführt: „Eine Interessenbekundung, die nicht fristgerecht eingeht oder die den Anforderungen des APG NRW, der APG DVO NRW, des WTG NRW sowie den vorstehend gemachten Vorgaben nicht oder nicht vollständig entspricht, wird nicht berücksichtigt.“ Die Beigeladene hatte keine Referenzliste und auch nicht die unter den vorzulegenden Unterlagen aufgeführte Gesamtflächenberechnung vorgelegt.
133Die Beklagte war dennoch rechtlich nicht gehindert, auf die genannten Unterlagen zu verzichten. Welche Anforderungen und Nachweise für die Auswahlentscheidung verlangt werden, steht im Ermessen der Behörde, welches sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auszuüben hat. Gemäß § 27 Abs. 3 APG DVO ist der Träger der Sozialhilfe verpflichtet, seine Auswahlkriterien für die Auswahlentscheidung in der Ausschreibung transparent zu machen. Daraus folgt zugleich, dass der Träger der Sozialhilfe von diesen transparent gemachten Kriterien bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht abweichen darf. Welche einzelnen Unterlagen die Interessenten im Rahmen ihrer Interessenbekundung vorlegen müssen, regelt das Gesetz demgegenüber nicht. Von der Anordnung eines formalisierten Verfahrens insoweit hat der Landesgesetzgeber vielmehr abgesehen. So heißt es in § 27 Abs. 1 Satz 1 APG DVO lediglich, dass Trägerinnen und Träger ihr Interesse „unter Vorlage einer Konzeption zur Schaffung der neuen Plätze“ anzeigen sollen. Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 APG DVO müssen die Interessenbekundungen „das konkrete Vorhaben hinsichtlich der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der geplanten Einrichtung konkret beschreiben“. Die Vorlage weiterer konkreter Unterlagen verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich nicht. Der Träger der Sozialhilfe ist daher in der Entscheidung frei zu bestimmen, welche Unterlagen er für die Auswahlentscheidung benötigt. Solange dies keine Bedeutung für die eigentlichen Auswahlkriterien und keine Auswirkung auf die Auswahlentscheidung hat, ist er im Rahmen seines Ermessensspielraums auch nicht gehindert, diese Entscheidung zu modifizieren. Die Kammer hält es daher für rechtlich zulässig, dass der Träger der Sozialhilfe im Rahmen seines Ermessens von seinen Vorgaben in der Ausschreibung abweicht und zugunsten des Bewerbers auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichtet, weil der mit diesem Nachweis verfolgte Zweck bereits erfüllt ist oder anderweitig erreichbar ist, solange er damit nicht gegen das Gebot eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens nach objektiven Entscheidungskriterien verstößt. Für eine strengere Handhabung in dem Sinne, dass die Beklagte von der Anforderung einzelner in der Ausschreibung aufgeführter Unterlagen in keinem Fall mehr abweichen darf, sieht das Gericht keine gesetzliche Grundlage.
134So liegt es hier. Die Anforderung einer Referenzliste steht im Zusammenhang mit dem in der Ausschreibung genannten Kriterium der Trägererfahrung: „Im Interesse einer leistungsfähigen und nachhaltigen Versorgungsstruktur soll die Interessentin, der Interessent Erfahrungen beim erfolgreichen Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen nachweisen.“ Das Kriterium der nachgewiesenen Erfahrungen beim Betrieb von Pflegeeinrichtungen wird auch in § 27 Abs. 3 Satz 4 APG DVO als ein mögliches Kriterium benannt, welches der Verwirklichung der Zielsetzungen des SGB XI bzw. des APG NRW zu dienen geeignet erscheint. Diesem Kriterium sollte die Referenzliste der Bewerber dienen. Die Vorlage einer Referenzliste wird dagegen nicht ausdrücklich vom Gesetz zum Nachweis der Trägererfahrung verlangt. Der Nachweis der Trägererfahrung der Beigeladenen war für die Beklagte auch ohne Vorlage einer Referenzliste erbracht. Insoweit konnte die Beklagte darauf verweisen, dass ihr die auch in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Angebote der Beigeladenen und damit zugleich deren Erfahrung als Träger bekannt sind. Auch die Vorlage einer Gesamtflächenberechnung wird vom Gesetz - anders als bei der Entscheidung über die Förderfähigkeit einer beabsichtigten Maßnahme gemäß § 10 Abs. 3 und 4 APG DVO - für die Auswahlentscheidung nicht verlangt. Die Anforderung dieses Dokuments sollte die Prüfung durch die Beklagte erleichtern, ob sich das Vorhaben innerhalb bestimmter Flächenbegrenzungen hielt. Zu dieser Prüfung war die Beklagte auch ohne die Berechnung der Beigeladenen in der Lage.
135Danach konnte die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens zugunsten der Beigeladenen auf eine Referenzliste und eine Gesamtflächenberechnung verzichten. Diese Entscheidung zugunsten der Beigeladenen stellte auch keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Klägerin als Mitbewerberin dar. Alle Bewerber waren gehalten, ihre Erfahrung als Träger nachzuweisen. Liegt dieser Nachweis - wie hier - für beide Bewerber vor, wäre das Bestehen auf eine Referenzliste durch die Beigeladene nur noch eine Formalie, die in keiner Weise die Wettbewerbsposition der Mitbewerber berührte.
136Den Klägerinnen ist auch nicht darin zu folgen, dass die Beigeladene bei der Auswahlentscheidung deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen sei, weil sie als reine Projektentwicklungsgesellschaft nicht die Anforderungen an den von dem Gesetz angesprochenen Träger einer Pflegeeinrichtung erfüllte.
137Die Regelungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW und der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz definieren nicht, wer Träger einer Pflegeeinrichtung bzw. Interessent im Rahmen einer Bedarfsausschreibung sein kann. Vor dem Hintergrund, dass der Pflegemarkt frei ist und vielfältige zivilrechtliche Gesellschaftsformen zulässt, kommt es daher auch nicht auf die Rechtsform an, sondern nur darauf, dass eine Pflegeeinrichtung geplant, ein Konzept vorgelegt und Erfahrungen vorhanden sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Interessenbekundung der Beigeladenen unabhängig von ihrer Rechtsform und dem Gegenstand des Unternehmens zum Auswahlverfahren zugelassen hat, weil die genannten Voraussetzungen in der Person des Inhabers und Geschäftsführers vorgelegen haben. Auch die Interessenbekundung der Klägerin zu 2., einer Beteiligungsgesellschaft, brauchte die Beklagte nicht unberücksichtigt zu lassen, weil diese das Vorhaben in Zusammenarbeit mit der Klägerin zu 2. verwirklichen wollte, welche die gesetzlichen Anforderungen an den Träger erfüllte.
1383) Die Auswahlentscheidung der Beklagten, mit der sie der Beigeladenen den Zuschlag erteilt und die Interessenbekundung der Klägerinnen abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
139Der Beklagten steht bei der Entscheidung darüber, wessen Interessenbekundung sie als die geeignetere auswählt, ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gesetz gibt für die Auswahlentscheidung im Wesentlichen nur das zu beachtende Verfahren vor. Für die Auswahlentscheidung bestimmt es lediglich, dass objektive Entscheidungskriterien maßgeblich sein müssen, § 11 Abs. 8 Satz 2 APG NRW, ohne diese zwingend festzulegen, vgl. § 27 Abs. 3 APG DVO. Die Entscheidung der Behörde, welche Interessenbekundung die bekannt gemachten Auswahlkriterien am besten erfüllt, unterliegt damit ihrer nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung.
140Dementsprechend haben die Bewerber einen Anspruch lediglich auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, bei deren Überprüfung allerdings auch in den Blick zu nehmen ist, dass die Entscheidung der Kommune den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Einrichtungsbetreibers gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen Beurteilungsmaßstab angewandt hat, der sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung gehalten hat, und ob keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind.
141Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 13 A 3752/19 -: Aufnahme in Krankenhausplan , Beschluss vom 18. Januar 2017 – 13 A 30/16 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 22 ZB 14.1261 -, Juris.
142Der Gesetzgeber verlangt vor diesem Hintergrund ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren anhand objektiver Entscheidungskriterien, § 11 Abs. 8 Satz 2 APG NRW.
143Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe erweist sich die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht als rechtsfehlerhaft.
144Die Beklagte ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der von ihr angelegte Beurteilungsmaßstab hat die gesetzlichen Grenzen eingehalten. Schließlich spricht nichts dafür, dass die Beklagte sachfremde Erwägungen in ihre Entscheidung hat einfließen lassen.
145Die Klägerin vermag mit ihrer Kritik an den Bewertungen der Beklagten nicht zu überzeugen.
146Im Einzelnen:
147Die Entscheidungsmatrix Nr. 1 zu dem Auswahlkriterium „Angebotsformen“ unterschied zwischen 1. solitären Kurzzeitpflegeplätzen (3 Punkte), 2. einer Tagespflegeeinrichtung (2 Punkte), 3. ambulanter Wohngemeinschaft (1 Punkt) und 4. altengerechten Wohnungen, sonstigen Wohnformen oder ambulanter Dienst (1 Punkt). Hier vergab die Beklagte für das Vorhaben der Klägerin 4 Punkte, für das Vorhaben der Beigeladenen 7 Punkte einschließlich 3 Punkten für die Planung solitärer Kurzzeitpflegeplätze.
148Diese Entscheidungsmatrix ist zunächst inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hier Kriterien berücksichtigt, die sie in der Bedarfsausschreibung ausdrücklich aufgeführt hatte.
149Auch die vorgenommene Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden, sie überschreitet nicht die Grenzen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Klägerinnen können insbesondere nicht geltend machen, dass ihre Planung, nach der Kurzzeitpflegeplätzen gerade nicht gesondert ausgewiesen werden, gleich bewertet werden müsse. Hiergegen spricht maßgeblich, dass nach der Ausschreibung gerade „separate“ – gemäß der Entscheidungsmatrix „solitäre“ - Kurzzeitpflegeplätze dargestellt werden sollten. Hierdurch verfolgte die Beklagte auch einen eigenen Zweck, der mit der Planung der Klägerinnen nicht in der gleichen Weise erreicht werden kann. So hatte die Beklagte in der Bedarfsausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich eine hohe Nachfrage nach Kurzzeitpflegeplätzen besteht. Mit Blick auf diesen besonderen Bedarf in ihrem Gebiet auf der einen Seite und die Auslastung der vorhandenen vollstationären Pflegeeinrichtungen mit vollstationären Bewohnern auf der anderen Seite liegt es auf der Hand, dass die Reservierung von bestimmten Plätzen in einer Pflegeeinrichtung als Kurzzeitpflegeplätze eindeutig eher geeignet ist, diesen Bedarf zu decken. Hinzu kommt, dass die Ziele der Kurzzeitpflege nicht in jeder Hinsicht mit denjenigen der Vollzeitpflege übereinstimmen. Dies führt die Beigeladene in ihrem Kurzzeitpflegekonzept zutreffend aus: „Ziel der Kurzzeitpflegeeinrichtung ist es, die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der älteren Menschen so lange wie möglich zu erhalten. Die Einrichtung ist somit primär Hilfe zur Selbsthilfe…. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung soll deshalb einen reaktivieren Charakter erhalten. Ziel soll es sein, den Gast möglichst lange das Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.“
150Die weitere Punktvergabe unter diesem Abschnitt ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Beide Interessenten haben in ihrem Konzept eine Tagespflegeeinrichtung, ambulante Wohngemeinschaften und altengerechte Wohnungen dargestellt. Beide haben hierfür die maximale Punktzahl erhalten. Die Klägerinnen beabsichtigen, neben der stationären Pflegeeinrichtung eine Tagespflege, Wohngemeinschaften für Senioren und abgetrennte Wohnungen für Senioren zu errichten. Die Planung der Beigeladenen umfasst neben der stationären Pflegeeinrichtung mit Tages- und Kurzzeitpflege die Errichtung von Wohnungen für Betreutes Wohnen und auch einen ambulanten Pflegedienst, für den sie nach ihren Angaben eine neue Konzeption entwickelt hat, der dem Gericht aus Gründen des Wettbewerbsschutzes nicht vorgelegt worden ist.
151Die Entscheidungsmatrix Nr. 2 zu dem Auswahlkriterium „Planerische und baufachliche Schlüssigkeit“ unterschied zwischen 1. Sozialraum A 2b oder A 10, 2. der Einfügung in die Umgebung, 3. Erschließungskonzept/Stellplätze und 4. Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft.
152Diese Entscheidungsmatrix ist ebenfalls inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der Erläuterung dieses Auswahlkriteriums in der Bedarfsausschreibung.
153Die Beklagte hat für beide Interessenten zu den ersten drei Punkten dieselbe Punktzahl vergeben. Insoweit sind Bewertungsfehler nicht festzustellen und auch von den Klägerinnen nicht behauptet worden. Zu Punkt 4. (Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft) haben die Klägerinnen 1 Punkt und die Beigeladene 2 Punkte erhalten. Die unterschiedliche Punktvergabe zu diesem Punkt folgt der städtebaulichen Stellungnahme der Stadt Alsdorf. Dabei wurde zugunsten der Beigeladenen „die maßvolle Höhenentwicklung (Bungalows) und abnehmende Bebauungsdichte zum südwestlichen/südwestlichen Plangebietsrand“ hervorgehoben. Demgegenüber wurde für das Vorhaben der Klägerinnen „das Heranrücken der Bebauung und die Dichte (2. Reihenhauszeile) entlang der Gärten südwestlich/südwestlich der angrenzenden Bestandsbebauung kritisch bewertet. Es erscheint jedenfalls nicht sachwidrig, auch diesen Bereich des Plangebiets am Rande der vollstationären Pflegeeinrichtung in den Blick zu nehmen, weil beide Beteiligte ein Gesamtkonzept auf die Ausschreibung der Beklagten vorgelegt haben, welche - entsprechend der Anregungen in der Ausschreibung der Beklagten - neben der vollstationären Pflegeeinrichtung auch weitere Gebäude etwa für Betreutes Wohnen enthalten. Die vorgenommene Bewertung durch die Beklagte ist auch zu diesem Punkt nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
154Die Entscheidungsmatrix Nr. 3 zu dem Auswahlkriterium „Pflege- und Betreuungskonzept“ unterschied zwischen 1. einem kleingruppigen Wohnkonzept, 2. einem Sinnes- oder Demenzgarten, 3. der Einbeziehung und Stärkung der Rolle von Angehörigen, 4. der Berücksichtigung der palliativen Versorgung und 5. der Berücksichtigung besonderer Zielgruppen.
155Auch diese Entscheidungsmatrix ist inhaltlich jedenfalls vertretbar. Allerdings waren die einzelnen Gesichtspunkte nicht ohne weiteres der Bedarfsausschreibung zu entnehmen. Die Erläuterung des Auswahlkriteriums „Pflege- und Betreuungskonzept“ in der Bedarfsausschreibung war allgemein gehalten und hatte lediglich die möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohner und eine bestmögliche Betreuung der Bewohner hervorgehoben. Welche Anforderungen an diese Aufgabe gestellt werden können, konnte und kann der Träger der Einrichtung allerdings den Regelungen des WTG NRW entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 WTG NRW soll u.a. älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleistet werden. Gemäß § 4 Abs. 5 WTG NRW über die allgemeinen Anforderungen an Betreuungseinrichtungen ist eine angemessene palliative Versorgung zu gewährleisten. Gemäß § 5 Abs. 2 WTG NRW dient der Sicherung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe der Nutzer am Leben in der Gesellschaft unter anderem auch die Einbeziehung von Angehörigen und anderen Bezugspersonen in das Alltagsleben. Gemäß § 20 Abs. 1 WTG NRW soll die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume in der Einrichtung ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern.
156Vor diesem Hintergrund weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die von ihr bewerteten Anforderungen ihre Grundlagen in den landesgesetzlichen Bestimmungen haben. Auch die Berücksichtigung des nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmenden Kriteriums eines Sinnes- und Demenzgartens hält das Gericht für vertretbar. Es handelt sich hierbei um eine bekannte und gerade für die Betreuung an Demenz erkrankter Menschen bewährte Vorkehrung, die dem Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in diesem Bereich entsprechen und den individuellen Bedürfnissen der Nutzer, insbesondere wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, angemessen Rechnung tragen, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WTG NRW .
157Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung zu dieser Entscheidungsmatrix ist rechtlich vertretbar. Während beide Beteiligten zu den Punkten 2., 3. und 5. keine Punkte erhalten haben - Bewertungsfehler sind auch hier nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden -, hat die Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen zu Punkt 1. (kleingruppiges Wohnkonzept) mit 3 Punkten und das Vorhaben der Klägerinnen mit 2 Punkten sowie das Vorhaben der Beigeladenen zu Punkt 4. (Berücksichtigung der palliativen Versorgung) mit 2 Punkten und dasjenige der Klägerinnen mit 0 Punkten bewertet. Diese Gesamtbewertung (Klägerinnen 2 Punkte, Beigeladene 5 Punkte) ist vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Nach beiden Vorhaben sind in der stationären Pflegeeinrichtung kleingruppige Wohnkonzepte geplant, bei den Klägerinnen mit 4 x 13 und 2 x 14 Plätzen, bei der Beigeladenen mit 5 x 11 und 1 x 10 Plätzen. Beide Planungen sehen für die jeweiligen Wohngruppen eigene Aufenthaltsräume vor. Die Planung der Beigeladenen stellt die Wohngruppen („Cantou-Prinzip“) als kleine, überschaubare und familienähnliche Wohnstrukturen für ältere Menschen dar. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Konzeption und der (kleineren) Größe der Wohngruppen erscheint die Vergabe von 3 Punkten für das Vorhaben der Beigeladenen und lediglich 2 Punkten zugunsten der Klägerinnen allemal vertretbar. Der Einwand der Klägerinnen, das Wohngruppenkonzept der Beigeladenen sei widersprüchlich und könne nicht wirtschaftlich geführt werden, ist so nicht nachvollziehbar. Die Klägerinnen haben dies auch nicht weiter substantiiert.
158Die Vergabe von 2 Punkten für die Berücksichtigung der palliativen Versorgung im Konzept der Beigeladenen erscheint ebenfalls vertretbar. So hat die Beigeladene in ihrem Rahmenkonzept darauf hingewiesen, dass sie seit geraumer Zeit eine intensive Zusammenarbeit mit einem Hospizdienst betreibt und darüber hinaus anstrebt, Mitarbeiter in der Sterbebegleitung zu schulen. Demgegenüber haben die Klägerinnen zu diesem Punkt keine Angaben in ihrem Konzept gemacht. Dabei brauchte die Beklagte auch nicht zu berücksichtigen, dass die palliative Versorgung in den Angeboten der Klägerinnen (wohl) regelmäßig in ähnlicher Weise gewährleistet wird. Die Beklagte musste im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung das konkrete Vorhaben in den Blick nehmen und allein das vorgelegte Konzept daraufhin überprüfen, ob es zu diesem auch von dem Landesgesetzgeber für bedeutsam gehaltenen Gesichtspunkt Angaben enthält.
159Die Entscheidungsmatrix Nr. 4 zu dem Auswahlkriterium „Konzept zur Einbindung in das Quartier“ unterschied zwischen 1. Möglichkeiten für die Bewohner am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, 2. Möglichkeiten für Bewohner des Quartiers, an Dienstleistungen der Einrichtung zu partizipieren (z.B. Mittagstisch, Café, kulturelle Freizeitangebote), 3. der Vernetzung mit dem Stadtteil/Quartier, 4. der Verkehrsanbindung und 5. der Nahversorgung.
160Auch diese Entscheidungsmatrix entspricht im Wesentlichen der Erläuterung dieses Auswahlkriteriums in der Bedarfsausschreibung und ist daher inhaltlich nicht zu beanstanden. Bei ihrer Bewertung hat die Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass die Beigeladene eine gastronomische Einrichtung geplant hat. Die Beigeladene hat eine Cafeteria sowohl in ihrem Hauswirtschaftskonzept angesprochen als auch in dem Plan des Erdgeschosses ausgewiesen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Bewertung (Klägerinnen 12 Punkte, Beigeladene 9 Punkte) ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von den Klägerinnen nicht angegriffen.
161Die zu dem Auswahlkriterium der Trägererfahrung in der Entscheidungsmatrix Nr. 5 geforderte Erfahrung in der Führung von Einrichtungen entspricht der Bedarfsausschreibung. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Bewertung ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Beide Beteiligten haben jeweils die maximale Punktzahl von 3 Punkten erhalten.
162Der Beklagten kann schließlich nicht vorgehalten werden, dass sie keine angemessene Gewichtung der von ihr für maßgeblich gehaltenen Auswahlkriterien vorgenommen habe. Vielmehr hat die Beklagte sich auch insoweit im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt. Insbesondere trifft der Einwand der Klägerinnen, wonach die Beklagte vor allem das von ihnen für besonders wichtig gehaltene Konzept zur Einbindung in das Quartier nicht mit einem besonderen Gewichtungsfaktor versehen habe, nicht zu. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade für dieses Auswahlkriterium neben dem unstreitig bedeutenden Kriterium des „Pflege-und Betreuungskonzepts“ die höchste Punktzahl von 15 Punkten zu vergeben war.
163Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.
164Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie wirft im Zusammenhang mit dem landesrechtlichen Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung gemäß §§ 7 Abs. 6, 11 Abs. 7 APG NRW rechtliche Fragen auf, die, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind.
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Referenzen
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- 13 A 3752/19 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 13,17 und 20 APG DVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 2 WTG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 819/16 2x (nicht zugeordnet)
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- 7 MC 85/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 30/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 8 APG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
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- VwGO § 124 1x
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LA 77/10 1x
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- § 27 Abs. 3 Satz 3 APG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 Abs. 6, 11 Abs. 7 APG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 3 APG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 WTG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 WTG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 3 Satz 5 APG 2x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 3 APG 4x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 7 APG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 APG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1790/00 1x (nicht zugeordnet)
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- § 45 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 6 APG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 3 Satz 1 APG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 APG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 13, 17 und 20 APG DVO 3x (nicht zugeordnet)
- 7 C 65/87 1x (nicht zugeordnet)
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- § 10 Abs. 3 und 4 APG 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 116/09 2x
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