Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 503/21
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1884/21 gegen die Auflage in der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 18. August 2021 bezüglich einer für den 5. September 2021 von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung, mit der die Nutzung des in der Anmeldung angegebenen Streckenabschnitts der BAB46 untersagt worden ist, wiederherzustellen, und damit die Nutzung des entsprechenden Autobahn- / Straßenabschnittes für die Versammlung zu ermöglichen,
4hat keinen Erfolg.
5Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck des in dieser Vorschrift normierten Erfordernisses einer schriftlichen Begründung ist - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem, die Behörde selbst zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfordert deshalb nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 - 13 B 905/16 -, juris Rn. 15 m.w.N.
7Diesen formellen Begründungsanforderungen wird die angegriffene Verfügung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Versammlung innerhalb der Rechtsmittelfrist stattfinden und sichergestellt werden soll, dass sie einen störungsfreien Verlauf nimmt sowie Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf ein Mindestmaß reduziert werden.
8Die sodann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende materielle Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
9Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug einer versammlungsrechtlichen Verfügung in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - l BvR 233, 341/81 -.
11Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag nicht begründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand die angefochtene Bestätigungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig sein dürfte, soweit damit die Nutzung der BAB46 durch die für den 5. September 2021 angemeldete Fahrraddemo mit dem Motto „Wir demonstrieren für eine klimafreundliche Energie- und Verkehrswende“ untersagt worden ist, und vor diesem Hintergrund insoweit das Suspensivinteresse des Antragsgegners überwiegt.
12Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
13Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.
14Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f.
15Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79.
17Geht es - wie hier - um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.
18Vgl. insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris Rn. 39 m. w. N.
19Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Rechtsgutbeeinträchtigungen
20von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern sowie Anwohnern und Anwohnerinnen durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen.
21Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 54, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 88; siehe hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2004 - 5 K 4608/03 -, juris Rn. 24 und 28.
22Für unzumutbare Rechtsgutbeeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 90, und vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, juris Rn. 138 mit Rechtsprechungsnachweisen.
24In diesem Zusammenhang ist für Bundesfernstraßen wie Bundesautobahnen (vgl. § 1 Abs. 2, Abs. 3 FStrG) - sofern man diese nicht generell als versammlungsfreie Räume ansieht, die aufgrund ihrer Widmung allein für den Straßenverkehr dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG entzogen sind,
25so Nds. OVG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2,
26zu berücksichtigen, dass Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die auch dem Schutz der Rechtsgüter des Art. 2 GG dienen, zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 17, und vom 30. Januar 2017 - 15 A 296/16 -, juris Rn. 19 und vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20.
28Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Untersagung der Nutzung der BAB46 für die Fahrraddemo bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB46 sowie auf potentiellen Umleitungsstrecken lassen es nach dem Inhalt der Akten und nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu, dass der Antragsteller diesen Abschnitt für den von ihm geplanten Fahrradaufzug nutzt. Die dadurch voraussichtlich eintretenden Behinderungen des Verkehrs überschreiten den Rahmen der üblichen und sozialadäquaten und insoweit typischerweise hinzunehmenden Beeinträchtigungen. Nach der hinreichend konkreten und für das Gericht plausiblen Prognose könnte bei einer Sperrung der Autobahn über mehrere Stunden das Risiko eines sog. Stauende-Unfalls durch Absperrmaßnahmen zwar reduziert, nicht aber gänzlich verhindert werden. Einer solchen Gefahr kommt vorliegend aber eine besondere Bedeutung zu, da Verkehrsunfälle - zumal auf Autobahnen - regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern verbunden sind. Zudem würde der Umleitungsverkehr nach der Stellungnahme der Kreispolizeibehörde Heinsberg, Direktion Verkehr - Führungsstelle, vom 26. August 2021 in den Ortschaften A. und B. ein „erhebliches Verkehrschaos“ mit diversen gefährlichen Situationen verursachen.
29Die hiergegen von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Zunächst liegt es bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass eine Sperrung der Gegenfahrbahn erforderlich ist, um sog. Gaffer-Unfälle zu verhindern. Entsprechende Gefahrsituationen kommen alltäglich vor, insbesondere bei Unfällen auf einer Gegenfahrbahn. Ein solches Ereignis wirkt sich nämlich regelmäßig dahingehend aus, dass die Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn abbremsen und ggfs. auch kurzfristig ein Rückstau entsteht. Eine so ungewöhnliche Situation wie die Nutzung einer Autobahn durch eine Fahrraddemo würde aber erst recht die Aufmerksamkeit der Autofahrer auf der Gegenfahrbahn in hohem Maße auf sich lenken und diese damit vom Verkehrsgeschehen ablenken. Angesichts der hohen Geschwindigkeiten bei Befahren einer Autobahn kann dies aber potentiell - auch bei einer nur geringen Verkehrsdichte - zu Unfällen führen. Aufgrund der sich hieraus ergebenden möglichen Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern ist das Interesse von Versammlungsteilnehmern an der Nutzung der Autobahn deutlich geringer einzustufen. Auf die konkrete Verkehrsbelastung an einem Sonntag kommt es daher nicht an, da jedenfalls nicht von einer völlig unbedeutenden Verkehrsbelastung auszugehen ist.
30Der Einschätzung der Polizei, dass eine Absperrung etwa zwei Stunden vorher erforderlich sei, wird angesichts der dort vorhandenen Erfahrung mit solchen verkehrlichen Situationen gefolgt. Im Übrigen würde es hinsichtlich der zu befürchtenden Gefahrensituationen und Staulagen auf den Umleitungsstrecken keinen wesentlichen Unterschied ausmachen, ob die BAB46 zwei oder nur eine Stunde vorher (komplett) zu sperren ist.
31Nach alledem entspricht es einer praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch die geplante Fahrraddemo gefährdeten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB46, die Versammlung auf einen anderen Versammlungsort zu verweisen. Der Antragsteller ist trotz des Mottos des Aufzugs „Wir demonstrieren für eine klimafreundliche Energie- und Verkehrswende“ nicht zwingend auf die Nutzung der Autobahn selbst als Versammlungsort angewiesen, um sein kommunikatives Anliegen zu transportieren. Dabei wird nicht verkannt, dass durch eine Verlagerung des Aufzugs auf Straßen mit einer geringeren Verkehrsbedeutung der Charakter der Versammlung in gewisser Weise verändert wird. Seinem Anliegen kann der Antragsteller aber - wenn auch nicht mit vergleichbarer Symbolik und Öffentlichkeitswirkung - auf den anderen ihm zugewiesenen Verkehrsflächen ebenfalls Ausdruck verleihen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass angesichts des kurzfristigen Versammlungstermins von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.
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- FStrG § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs 1x
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