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FStrG § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs

Bundesfernstraßengesetz

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 4/24
23. April 2025
8 K 4/24 23. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1491/24
21. Februar 2025
11 A 1491/24 21. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 605/23
21. Februar 2025
11 A 605/23 21. Februar 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 A 9.23
19. Februar 2025
9 A 9.23 19. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 10217/21.OVG
22. Januar 2025
8 C 10217/21.OVG 22. Januar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 14/23.AK
28. November 2024
11 D 14/23.AK 28. November 2024
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 O 515/20
13. November 2024
5 O 515/20 13. November 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 45/22
7. November 2024
1 A 45/22 7. November 2024
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 A 22.40047
4. November 2024
8 A 22.40047 4. November 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 40/24.AK
9. Oktober 2024
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