Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 257/21.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Anerkennung als Asylberechtigte.
3Sie ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am 16.11.2019 im Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 10.01.2020 zeigte die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt der Klägerin an, woraufhin ein Asylverfahren nach dem Asylgesetz (AsylG) für sie eingeleitet wurde.
4Die Asylverfahren ihrer Eltern und ihres 2017 geborenen Bruders blieben ohne Erfolg: Mit Bescheid vom 26.01.2021 lehnte das Bundesamt ihre Asylanträge ab; die Asylverfahren wurden durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.10.2021 (Az. 2 K 252/21.A) beendet.
5Die Eltern der Klägerin wurden am 30.11.2020 bei dem Bundesamt zu dem Verfolgungsschicksal der Klägerin persönlich angehört. Sie gaben an, sie seien Angehörige der Volksgruppe Edo. Im Heimatland lebten noch die Großeltern mütterlicherseits. Der Klägerin drohe in Nigeria die Beschneidung (im Folgenden: Genitalverstümmelung oder Female Genital Mutilation - FGM). Ein Mädchen werde vor seinem zehnten Lebensjahr beschnitten; wenn es nicht gemacht werde, werde es vor der Hochzeit nachgeholt. Die Mutter der Klägerin gab an, selber nicht beschnitten zu sein. Ihre Mutter habe sie davor bewahrt, indem sie sie nach ihrer Geburt mit nach Ghana genommen habe und erst mit ihr zurückgekehrt sei, als sie zehn Jahre alt gewesen sei. Es sei nicht möglich, in Nigeria jemanden zu treffen, der nicht beschnitten sei, es sei denn, die Frau sei nach der Geburt ausgereist und später nach Nigeria zurückgekehrt. Sie würden die Klägerin auf keinen Fall beschneiden lassen. Es wäre ihnen als Eltern im Falle der Rückkehr nach Nigeria aber nicht möglich, die Klägerin zu verstecken und zu schützen.
6Laut dem bei dem Bundesamt auf Anforderung vorgelegten ärztlichen Attest vom 01.12.2020 kann bei der Klägerin eine FGM ausgeschlossen werden.
7Mit Bescheid vom 25.01.2021 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Nrn.1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑ verpflichteten Staat an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
8Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sei nicht zuzuerkennen, denn es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in Nigeria Opfer einer Genitalverstümmelung werde. Bei dem Volksstamm der Edo sei die Quote der Genitalverstümmelung insgesamt rückläufig. Sie liege bei den Frauen bis 14 Jahren bei 17,8 %, bei den bis vierjährigen bei rund 12 %. Zudem sei die Mutter der Klägerin selber nicht beschnitten und spreche sich wie der Vater der Klägerin gegen die Genitalverstümmelung aus. Die Eltern der Klägerin hätten zudem ausgeführt, dass sie nicht mehr über familiäre Anbindung in Nigeria verfügten. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG ergäben sich nicht. Die Klägerin werde im Familienverband mit ihren Eltern nach Nigeria zurückkehren. Mit der familiären Unterstützung durch die Großeltern mütterlicherseits werde es der Klägerin möglich sein, ihre Existenz zu sichern.
9Die Klägerin hat am 01.02.2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen bei dem Bundesamt. Die Zwangsbeschneidung sei darauf gerichtet, diejenigen, die sich widersetzten, in ihren politischen Überzeugungen zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu Objekten gemacht würden. Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation habe die Verbreitung der Genitalverstümmelung in Nigeria 1996 und 1997 bei 60 % gelegen. Auch wenn von einem Rückgang der Beschneidungsrate und von einem Bewusstseinswandel in der Gesellschaft ausgegangen werden könne, sei die Praxis in der nigerianischen Gesellschaft immer noch tief verwurzelt und verbreitet.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2021 - Geschäftszeichen 8045610-232 - insgesamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
12hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen,
13hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes in diesem sowie in dem Verfahren 2 K 252/21.A, ferner auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zu dem Herkunftsland Nigeria, auf die die Klägerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 25.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
20Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor.
21Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist u. a., dass die in § 3a AsylG geregelten Verfolgungshandlungen wegen der in § 3b AsylG geregelten Verfolgungsgründe von bestimmten Akteuren (§ 3c AsylG) ausgehen.
22Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat,
23vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.02.2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.
24Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bei einer Bewertung aller Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen. Maßgebend ist, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7/11 –, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 05. 11.1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17.
26Aus den in Art. 4 der den Regelungen des Asylgesetzes zugrunde liegenden Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) (Qualifikationsrichtlinie - QualRL) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
27Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8 und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 7.
28Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe in Nigeria die FGM, kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
29Die drohende FGM im Heimatland ist zwar grundsätzlich geeignet, eine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr.4 AsylG darzustellen. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 a. E. AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Verfolgung bzw. die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit - wie hier - allein an das Geschlecht anknüpft.
30Mit Blick auf den Vortrag der Klägerin und die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse hat die Einzelrichterin jedoch schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Klägerin im Heimatland die Genitalverstümmelung droht.
31Dabei geht das Gericht davon aus, dass in Nigeria die FGM in allen bekannten Formen nach wie vor praktiziert wird,
32vgl. nur WHO, Female genital mutilation and other harmful practices, www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/prevalence, abgerufen im Juli 2020; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, S. 7 ff.; 28TooMany, Nigeria: The Law and FGM und https://www.28toomany.org/country/nigeria/ wonach die Prävalenz in der Altersgruppe 15-49 in ganz Nigeria bei 18,4 % liegt,
33wenngleich die Zahlen stark rückläufig sind,
34vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Februar 2019, S. 63; https://www.28toomany.org/country/nigeria/ Trends in FGM Prevalence.
35Für die Volksgruppe der Edo, der die Klägerin angehört, wird teilweise eine Verbreitung von bis zu 77 % angenommen.
36UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, 4.8.4.
37Das Beschneidungsalter bei den Edo liegt üblicherweise in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt. Die FGM im Pubertätsalter hat in den letzten Jahren rapide abgenommen und findet im Erwachsenenalter gar nicht bzw. nur noch in Einzelfällen statt.
38Vgl. zum Beschneidungsalter etwa: IAK, Auskunft an das VG Aachen vom 21.08.2002 und AA, Auskunft an das VG Aachen vom 27.12.2002; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - 27 K 9058/17.A -, juris.
39Eine FGM bei minderjährigen Mädchen gilt als Familienangelegenheit und erfolgt in der Regel auch nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern, teilweise auch der Großeltern oder ältester weiblicher Familienmitglieder.
40Vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Februar 2019, S. 63; AA, Auskunft an das VG Aachen vom 27. Dezember 2002 und IAK, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002; IRB (Kanada), Refworld NGA104220.E, Nigeria: Whether parents can refuse female genital mutilation for their daughters; protection available to the child, 21.11.2012.
41Wenn Verwandte versuchen, die Entscheidung zu beeinflussen, sind ihre Druckmittel in der Regel auf Drohungen oder das Verweigern von (finanzieller) Unterstützung beschränkt, da Eltern, die "falsche" Entscheidung in Bezug auf ihre eigenen Kinder machen, im Allgemeinen nicht Gewalt oder der Drohung mit Gewalt ausgesetzt werden. Es erscheint daher sehr unüblich, dass Verwandte die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen, auch wenn über einige wenige solcher Fälle in verfügbaren Quellen berichtet wird.
42Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, Ziffer 5.1.3 unter Verweis auf EASO, Country Guidance: Nigeria, Februar 2019, S. 62 f.
43Die Klägerin ist bereits zwei Jahre alt und fällt nicht mehr in die am meisten gefährdete Gruppe. Es lässt sich dem Vortrag der Klägerin zudem nicht entnehmen, von welchem Akteur die behaupte Verfolgung ausgehen sollte. Insbesondere sprechen sich die Eltern der Klägerin gegen die FGM aus. Auch die Großmutter mütterlicherseits ist gegen die FGM und hat die Mutter der Klägerin seinerzeit durch Flucht vor der FGM bewahrt. Die Großeltern väterlicherseits sind verstorben.
44Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin in Bezug auf eine drohende FGM staatlichen Schutz erlangen kann (§ 3d Abs. 1 und 2 AsylG).
45Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren - hier: den Familien oder dem sozialen Umfeld - ausgehen, sofern der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten.
46Nach § 3d Abs. 1 AsylG ist der Schutz gegen nichtstaatliche Akteure gewährleistet, sofern der Staat willens und in der Lage ist, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten, vgl. § 3d Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 AsylG. Nach § 3d Abs. 2 S. 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
47Der nigerianische Staat hat solche Rechtsvorschriften erlassen. In Edo State, wo die Eltern der Klägerin zuletzt gelebt hat und wohin sie voraussichtlich mit der Klägerin zurückkehren werden, ist die FGM gesetzlich verboten ("Prohibition of Female Genital Mutilation Law" von 1999).
48Vgl. nur UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, Ziffer 6.2.5; 28TooMany - Nigeria: The Law and FGM, Juni 2018, S. 3 und 5.
49Dort ist zudem ein Bundesgesetz von 2015 (The Violence Against Persons (Prohibition) (VAPP) Act) umgesetzt worden, das die FGM mit bis zu vier Jahren Gefängnisstrafe und/oder Geldstrafe bis zu 200 000 Naira bedroht.
50Vgl. ECOI, Nigeria: Prevalence of female genital mutilation (FGM), including ethnic groups in which FGM is prevalent, particularly in Lagos State and within the Edo ethnic group; consequences for refusal; availability of state protection; the ability of a family to refuse a ritual practice such as FGM (2014-September 2016) [NGA105628.E], Ziffer 3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, Ziffer 6.1.3, 6.4.4.
51Zwar sind der Kammer bislang keine Fälle bekannt, in denen es zu einer Anklage oder Verurteilung im Zusammenhang mit der FGM kam.
52Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, Ziffer 6; 28TooMany - Nigeria: The Law and FGM, Juni 2018, S. 6 f..
53Auch ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen denkbar, dass die Polizei, wenn eine Anzeige vorliegt, nicht einschreitet, weil die FGM als innerfamiliäre traditionelle Angelegenheit angesehen wird und häufig bei staatlichen Vertretern die kulturellen Traditionen den geltenden Gesetzen vorgehen.
54Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, Ziffer 6.3.1 ff., 6.4.8.; IAK, Auskunft an den Unabhängigen Bundesasylsenat (Österreich) vom 01.03.2003, Ziffern 2 und 3, wonach eine Mutter sich durchaus an die Polizei wenden könne und diese im Zweifel versuchen werde, ein Agreement zu finden, das es den Beteiligten ermögliche, ihr Gesicht zu wahren, und eine Konfrontation mit den traditionellen Autoritäten zu vermeiden.
55Dies steht der Annahme, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam ist im Sinne von § 3d Abs. 1 und 2 AsylG jedoch nicht entgegen. Denn erforderlich ist ein tatsächlicher, wirkungsvoller Schutz. Dieser muss nicht schlechthin perfekt und lückenlos sein. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehung der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzversagung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden sind.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1/94 -, juris Rn 9; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A –, juris Rn. 55 ff..
57Dafür, dass trotz der oben genannten bestehenden Strafvorschriften Fälle eklatanten Schutzversagens und Willkür gegenüber den Frauen bzw. Eltern, die vor der FGM Schutz suchen, durch den nigerianischen Staat toleriert werden und ein allgemeines Klima der Straflosigkeit in diesem Bereich herrscht, finden sich in den Erkenntnissen der Kammer zu Nigeria keine Anhaltspunkte.
58Vielmehr werden in Nigeria offizielle, weitreichende und erfolgreiche Aufklärungskampagnen zu den gesundheitlichen Gefahren der FGM durchgeführt. Es gibt zahlreiche zivile Organisationen, die Unterstützung bieten, wenn staatlicher Schutz, etwa durch die örtliche Polizei, gesucht wird.
59Vgl. ECOI, Nigeria: Prevalence of female genital mutilation (FGM), including ethnic groups in which FGM is prevalent, particularly in Lagos State and within the Edo ethnic group; consequences for refusal; availability of state protection; the ability of a family to refuse a ritual practice such as FGM (2014-September 2016) [NGA105628.E], Ziffer 3; UK Border Agency/Danish Immigration Service, Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria, insbesondere Ziffern 1.15, 1.46; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, Ziffer 6.3.11 und 14; IAK, Auskunft an den Unabhängigen Bundesasylsenat (Österreich) vom 01.03.2003, Ziffern 2 und 3.
60Zuletzt wurde unter anderem in Edo State bei der Polizei (Nigeria Police Force) eine Einheit geschaffen, die auf die Verfolgung von Sexualstraftaten oder solchen, die an das Geschlecht anknüpfen, spezialisiert ist.
61Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, Ziffer 6.3.15.
62Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
63Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden gemäß der Aufzählung in Satz 2 der Vorschrift droht. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG gelten die § 3c bis 3e AsylG entsprechend.
64Anhaltspunkte für drohende Folter (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 AsylG) oder einen ernsthaften Schaden wegen einer unmenschlichen oder erniedrigen Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG) existieren vorliegend nicht.
65Ebenso wenig kommt nach dem oben zu § 3 AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG Gesagten die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wegen eines gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG relevanten ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch kriminelle Private als nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht.
66Gründe dafür, dass die Klägerin im Falle der Abschiebung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, sind ebenfalls nicht erkennbar.
67Dies kann auch nicht im Hinblick auf die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fulani-Hirten und in Edo State ansässigen Bauern angenommen werden. Insbesondere in Zentralnigeria kommt es zwar seit Jahren immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen den Hirten und den dort ansässigen Bauern, in einigen Fällen mit Hunderten Toten und Binnenvertriebenen. In erster Linie ein Streit um Land- und Weiderechte lädt sich der Konflikt immer stärker auf; er besteht zwischen Christen und Muslimen bzw. verschiedenen Ethnien.
68Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2020, S. 9 und 17; ACCORD, Dokument #2002518, Ziffer 3, Stand 30.10.2018.
69Diese immer wieder aufkommenden gewalttätigen Auseinandersetzungen sind jedoch regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG auf.
70Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ferner besteht für sie in Nigeria keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Ebenso wenig kann sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 6 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage beanspruchen.
71Im Rahmen der Prüfung, ob der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG entgegenstehen, ist der Gefahrenprognose eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Für die Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, mit denen er auch in der Bundesrepublik Deutschland als Familie zusammenlebt.
72BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 – BeckRS 2019, 18363, Rn. 14 ff.
73Die Klägerin lebt in Deutschland mit ihrer Mutter, ihrem Vater und dem Geschwisterkind zusammen und wird demnach gemeinsam mit ihnen in Nigeria ihren Aufenthalt nehmen.
74Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Wurden - wie hier - sowohl die Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus als auch des subsidiären Schutzes verneint, scheidet in der Regel aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus.
75Dafür, dass die Klägerin im Zielland der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, bestehen hier demnach keine Anhaltspunkte. Etwas anderes kann auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass nach der Rechtsprechung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 ff, und vom 13.06.2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A –, juris Rn. 35.
77Anhaltspunkte für einen derartigen besonderen Ausnahmefall lassen sich dem Vorbringen der Klägerin zu Nigeria nicht entnehmen.
78Ferner besteht für die Klägerin in Nigeria keine erhebliche konkrete - landesweite - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Ebenso wenig kann sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 6 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage beanspruchen.
79Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahrensituation ergibt sich nicht aus den schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria.
80Das Gericht verkennt nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen mehr als die Hälfte der Bevölkerung in Armut lebt. Der große Teil der Bevölkerung lebt, wie bereits das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft und die Arbeitslosigkeit ist vor allem in der jungen Bevölkerung mit mehr als 20 % sehr verbreitet.
81Vgl. zur wirtschaftlichen Situation Nigerias AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2020, S. 23; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): Nigeria, Stand 31.12.2019, abrufbar im Internet unter https://www.giz.de/de/weltweit/1902.html.
82Diese Bedingungen haben sich durch den Verfall des Ölpreises - Nigeria ist der größte Erdölförderer Afrikas - und, obgleich Nigeria im internationalen Vergleich weniger von der Covid-19-Pandemie betroffen ist, durch die Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie noch verschärft.
83Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A –, juris Rn. 50 m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 24.02.2021 – W 8 K 20.30328 –, Rn. 41 f. m. w. N.; VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2020 – A 7 K 2895/20 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 20.11.2020 – 9 K 1857/18.A –, juris Rn. 41.
84Bei den mit den schwierigen Lebensbedingungen verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um sogenannte allgemeine Gefahren, da diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG eingreift. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Ausklammerung allgemeiner Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Bundesministerium, befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, für die – wie hier – kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 6 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist.
85BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24.03.2020 – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 38.
86Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Vater der Klägerin hat den Beruf des Schweißers gelernt und in Nigeria seinen Lebensunterhalt selbst bestritten, die Mutter hat als Friseurin gearbeitet. Daran können die Eltern der Klägerin anknüpfen und so das Existenzminimum für die Familie erwirtschaften.
87Zudem können die Eltern der Klägerin auf die finanziellen Rückkehrhilfen zurückgreifen, auf die sie bereits das Bundesamt hingewiesen hat. Die Mutter der Klägerin gab im Zuge ihres Asylverfahrens an, das Opfer von Menschenhändlern geworden zu sein; dadurch besteht für sie ferner die Möglichkeit, Hilfe durch die Edo State Taskforce Against Human Traficking (ETAHT) und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) zu erlangen.
88Vgl. Edo State Taskforce Against Human Traficking (ETAHT), Annual Report August 2018-August 2019, abrufbar im Internet unterhttps://www.etaht.org/uploads/resources/TASKFORCE.pdf; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.04.2019, S. 38 f.
89Nach alledem erweist sich die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG als rechtmäßig
90Auch soweit sich die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 6 des Bescheides richtet, bleibt sie ohne Erfolg. Statthafte Klageart ist insoweit die Anfechtungsklage.
91Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt sein Ermessen bei der Bestimmung der Frist, für die das Verbot gelten soll, (§ 11 Abs. 3 AufenthG) fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht erkennbar. Die hier wie regelmäßig auf 30 Monate bestimmte Frist bleibt deutlich unter der allgemeinen Höchstgrenze von fünf Jahren. Individuelle Gründe, weshalb die Klägerin durch die dreißigmonatige Frist unzumutbar beeinträchtigt werden könnte, hat diese weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
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- § 3a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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