Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 600/21

Tenor

I.              Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an sie - unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin - ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren

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10 L 712/21

              eine Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin von dem Ergebnis unverzüglich über ihre Prozessbevollmächtigten formlos zu unterrichten,

2.              die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 bis 6 entfällt,

3.              die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zu immatrikulieren, sofern sie innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und keine Einschreibungshindernisse bestehen,

4.              die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung auf sie der Rangplatz 1 bis 6 nicht entfällt, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Antragstellerinnen/Antragsteller nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt oder Einschreibungshindernisse bestehen,

5.              dem Gericht nach Abschluss des nach Maßgabe der Ziffern 1. bis 4. durchgeführten Los- bzw. Nachrückverfahrens eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung, die Liste mit den jeweils aus-gelosten Rangplätzen sowie eine Liste der letztlich eingeschriebenen Antragstellerinnen und Antragsteller zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

              Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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