Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 3154/20

Tenor

Die der Klägerin gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG und mit Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2020 in der Fassung des Ablehnungsbescheides vom 25. November 2021 gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG auferlegte Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde C.          in Nordrhein - Westfalen wird aufgehoben.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin oder der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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