Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 162/22.A
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- 2.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 530/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien und das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Antragstellerin bislang nicht glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können, § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3II. Der zulässige sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 530/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien und das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen,
5ist begründet.
6Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - wie im vorliegenden Fall - eine Abschiebungsandrohung unter Gewährung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -), darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
7Dies ist hier der Fall. Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
8Aus §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 und 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass dem Antragsteller die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist und in Bezug auf diesen Staat die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
9Es bedarf jedenfalls weiterer Aufklärung, ob im konkreten Fall der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK gegeben sind.
10Betrachten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, da ein anderer Staat internationalen Schutz gewährt hat, haben sie Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zu beachten, der Art. 3 EMRK entspricht. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Auch wenn dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylsystem in der Praxis in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die systemisch oder allgemein sein oder bestimmte Personengruppen betreffen können. Diese Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
11Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 84, 86 ff.
12Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen.
13Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 88.
14Vor diesem Hintergrund kann es auch verfassungsrechtlich geboten sein, den maßgeblichen Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im fachgerichtlichen (Eil-) Verfahren haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss - jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind - auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15.
16An einer solchen Tatsachengrundlage fehlt es hier, da ernsthaft zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Spanien eine Unterkunft finden wird, und die Möglichkeit haben wird, ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
171. Nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Spanien auf umfassende finanzielle und sachliche Hilfe angewiesen sein wird. Es spricht wenig dafür, dass sie ihren Lebensunterhalt im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ankunft durch eigene Erwerbstätigkeit wird sicherstellen können.
18Dem Aktenvermerk des Bundesamts vom 3. Februar 2022 zufolge konnte die Durchführung der Erstbefragung zur Zulässigkeit des Asylantrags nur im Beisein ihrer Mutter durchgeführt werden. Die Antragstellerin leide nach Aussage ihrer Mutter an Epilepsie. Sie könne sich nur sehr schwer an etwas erinnern und müsse Rücksprache mit ihrer Mutter halten. Sie könne auch kein arabisch sprechen, da sie die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht habe. Ihre Antworten auf die gestellten Fragen deuten auf erhebliche Verständnisprobleme hin. Auf die Frage, ob sie in Spanien eine Entscheidung erhalten habe, gab sie an, sie hätten nichts erhalten (was kaum zutreffen kann, legte sie doch ihre spanische Aufenthaltserlaubnis vor). Weiter gab sie auf dieselbe Frage - erkennbar neben der Sache liegend - an, sie hätten dort kein warmes Wasser gehabt und sich am Herd gewärmt. Ob es eine Anhörung zu ihren Asylgründen gegeben habe, könne sie nicht sagen. Sie wolle nicht nach Spanien zurück, da die Situation dort nicht gut gewesen sei. Sie sei die ganze Zeit zu Hause gewesen und habe keine Freunde gehabt. Weitere Angaben zu ihren Lebensumständen in Spanien machte sie nicht; entsprechende Fragen wurden ihr im Rahmen der Anhörung auch nicht gestellt. Eine weitere Aufklärung wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Chancen der mittlerweile volljährigen und prinzipiell auf sich allein gestellten Antragstellerin, in Spanien zurecht zu kommen, beurteilen zu können. Angesichts des Aufklärungsbedarfs hinsichtlich des Bildungsniveaus, des Gesundheitszustands sowie der sprachlichen und intellektuellen Möglichkeiten der Antragstellerin kann sie nicht unbesehen auf Arbeitsintegration- und Orientierungsdienste von Nichtregierungsorganisationen, personalisierte Programme, Beschäftigungsorientierung und Schulungen verwiesen werden, zumal viele international Schutzberechtigte in der Praxis aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen und Qualifikationen oder aufgrund von Diskriminierung Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
19Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16.
202. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel lassen in der Situation der Antragstellerin nicht den Schluss zu, dass sie die voraussichtlich erforderlichen Hilfeleistungen zuverlässig erhalten wird.
21a. Die Antragstellerin kann nicht auf die Leistungen verwiesen werden, die Asylsuchenden gewährt werden. Das spanische Recht sieht die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden vor. Bisherige Fassung (Phasen so noch aktuell??):
Es gewährleistet, dass alle Asylsuchenden
, die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten.
.
Die
Unterstützung ist für die Dauer von 18 Monate
n(verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable) angelegt und
hat
einen stark integrativen Charakter
.
Vgl. aida, Country Report: Spain, 2020Update , S. 81 f., 83 ff., 87, 90 f. BFA,Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien vom 3. Februar20 21, S. 14.
23Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin in Spanien gemeinsam mit ihrer Kernfamilie eine 18-monatige Integrationsphase durchlaufen hat, während der sie finanziell unterstützt wurde. So ist dem beim Verwaltungsvorgang befindlichen Eurodac-Ergebnis zu entnehmen, dass ihr am 11. Dezember 2018 in Spanien internationaler Schutz zuerkannt wurde. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 3. Februar 2022 gab sie an, vor circa drei Jahren nach Spanien eingereist zu sein und in Granada (Andalusien) gelebt zu haben. Ob sie über die Integrationsphase hinaus weiterhin öffentliche Leistungen erhalten wird, ist unklar.
24b. Nach Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin sonstige Sozialleistungen erhalten würde, wie sie auch spanischen Staatsangehörigen gewährt wird.
25Nach den der Kammer vorliegenden Informationen haben Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie Spanier.
26Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2018, S. 1.
27Die vorliegenden Informationen lassen jedoch nicht den verlässlichen Schluss zu, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien leistungsberechtigt wäre.
28Arbeitslosengelt erhält nur, wer in den letzten sechs Jahren wenigstens 360 Beitragstage aufweisen kann; Arbeitslosenhilfe erhält, wer mindestens für drei Monate (mit Unterhaltsverpflichtungen) bzw. sechs Monate (ohne Unterhaltsverpflichtungen) Beiträge entrichtet hat.
29Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Spanien, S. 51 ff.; USA Social Security Administration, Social Security Program Throughout the world: Europe, 2018 (Stand: September 2018), Spanien (abrufbar unter: https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/spain.pdf).
30Regionale Sozialleistungen werden nur befristet gewährt und sind - je nach der autonomen Gemeinschaft, in der sich der Betreffende aufhält - von unterschiedlichen Voraufenthaltszeiten abhängig. Die Antragstellerin hat nach ihren Angaben in Granada gelebt. Dort werden Sozialleistungen für 6 Monate gezahlt. Da sich die Antragstellerin dort bereits längere Zeit aufgehalten hat, erscheint es wahrscheinlich, dass sie keine Leistungen mehr erhalten wird.
31Vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2018, S. 1 f., 9.
32Dem steht nicht entgegen, dass anerkannte Asylbewerber im Spanischen Hoheitsgebiet Freizügigkeit genießen.
33Vgl. aida, Country Report: Spain, Update 2020, S. 142; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16.
34Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gewährt keine autonome Gemeinschaft Spaniens Sozialleistungen, ohne dass der Betreffende eine gewisse (mehrmonatige) Zeit des tatsächlichen Aufenthalts nachweisen kann.
35Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2018, S. 13 ff.
36Auch von der im Sommer 2020 eingeführten staatlichen Grundsicherung (Ingreso Mínimo Vital) dürfte die 19-jährige Antragstellerin nicht profitieren, da diese grundsätzlich nur an Personen im Alter von mindestens 23 Jahren ausgezahlt wird.
37Vgl. zur Einführung: Süddeutsche Zeitung vom 11. Juni 2020, Spanien bekommt eine Grundsicherung (abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/spanien-grundsicherung-arbeitslosigkeit-1.4933113); zu den Bewilligungsvoraussetzungen: https://www.seg-social.es/ wps/ portal/ wss/ internet/ Trabajadores/ PrestacionesPensionesTrabajadores/ 65850d68-8d06-4645-bde7-05374ee42ac7).
383. Es erscheint zudem zweifelhaft, dass die Antragstellerin ohne gezielte finanzielle oder sachliche Hilfe in der Lage wäre, auf Grundlage der ihr ggf. zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eigenständig eine Wohnung zu finden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse besagen vielmehr, dass der Mangel an verfügbaren Sozialwohnungen, zu niedrige Mietzinsbeihilfen, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung nicht nur zu wirtschaftlichen Problemen und Armut, sondern auch zu Obdachlosigkeit führen können.
39Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16; aida, Country Report: Spain, Update 2020, S. 143.
40Nachdem die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ernstlichen Zweifeln begegnet, erweist sich auch das an diese anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig, zumal die Abschiebungsandrohung im Zuge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam wird.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
42Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
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- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1380/19 1x (nicht zugeordnet)
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