Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 557/21

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2051/21 wird insoweit  wiederhergestellt, als sich der in Ziffer 1. a) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2021 angeordnete Leinenzwang auch auf besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche bezieht. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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