Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 1166/25
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2A. Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die allgemeine Beeidigung der Antragstellerin als Dolmetscherin für die polnische Sprache bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern und sie bis zu dieser Entscheidung in die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltung NRW aufzunehmen,
4ist unbegründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern. Der Antragsteller hat dabei sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
6Entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung eine wenn auch nur vorläufige (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist anerkannt, dass diese nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht kommt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris, Rn. 5, 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 - 22 B 336/23.AK -, juris, Rn. 5.
8Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stellt sich als Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn mit der begehrten Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihre allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin zu verlängern und dies in der gemeinsamen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank zu dokumentieren, wird die Hauptsache in zeitlicher Hinsicht teilweise vorweggenommen.
9Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris, Rn. 9.
10Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
11I. 1. Soweit sie die Verlängerung ihrer - ursprünglich nach § 36 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW a.F. erfolgten und im Juni 2023 unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG zuletzt bis zum 31. März 2025 befristeten - allgemeinen Beeidigung begehrt, kann sie dieses Begehren nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG stützen. Eine Verlängerung nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften des Justizgesetzes NRW scheidet von vornherein aus, weil diese mit Ablauf des Jahres 2022 und somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes am 1. Januar 2023 außer Kraft getreten sind.
12Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris, Rn. 35.
13Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG wird die allgemeine Beeidigung auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 GDolmG fehlen. Gemäß § 3 Abs. 1 GDolmG wird auf Antrag als Gerichtsdolmetscher allgemein beeidigt, wer - neben anderen Voraussetzungen - über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt (Nr. 6). Über diese Fachkenntnisse verfügt gemäß § 3 Abs. 2 GDolmG, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf (Nr. 1) oder im Ausland eine von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich absolviert hat (Nr. 2).
14Ein (Verlängerungs-) Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG kommt für die Antragstellerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie als nach früherem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscherin eine Neuerteilung gemäß § 3 Abs. 1 GDolmG beantragen muss, ihre allgemeine Beeidigung somit nicht nach dem neuen Gerichtsdolmetschergesetz verlängert werden kann.
15Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris, Rn. 15; wohl für eine Statthaftigkeit des Verlängerungsantrags: VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris, Rn. 16 ff. (19).
16§ 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG, wonach die allgemeine Vereidigung unter erleichterten Voraussetzungen verlängert werden kann, ist aufgrund der entsprechenden Bezugnahme ersichtlich auf den Sachzusammenhang mit den Regelungen über die Neuerteilung gemäß § 3 GDolmG zugeschnitten. Da für die Verlängerung nur verlangt wird, dass keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 GDolmG fehlen, ist davon auszugehen, dass diese Regelung nur für den Fall gelten soll, in dem diese Voraussetzungen schon einmal im Rahmen einer vorangegangenen Neuerteilung nachgewiesen, geprüft und bejaht worden sind. Es macht auch nur dann Sinn zu prüfen, ob Tatsachen den Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 GDolmG begründen. Denn wenn diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, was bei den nach Landesrecht beeidigten Dolmetschern jedenfalls in Nordrhein-Westfalen in der Regel der Fall sein dürfte, liegen immer entsprechende Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG vor.
17Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -juris, Rn. 82.
18Die Annahme, dass die Verlängerung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG nur solche allgemeinen Beeidigungen erfasst, die gemäß § 3 Abs. 1 GDolmG erfolgt sind, wird durch den Sinn der Einführung eines bundesweit geltenden Gerichtsdolmetschergesetzes gestützt. Damit sollen die derzeit in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung und damit insbesondere für die Gerichtsdolmetscher durch die Festlegung von entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vereinheitlicht werden.
19Vgl. Gesetzesentwurf vom 5. November 2019, S. 2 (2. Abs.), BT-Drs. 19/14747; Plenarprotokoll 19/233 betreffend die Sitzung vom 10. Juni 2021, pdf-S. 291: „Die Vereinheitlichung des Rechts auf Bundesebene ist erforderlich, um ein einheitliches Zulassungsverfahren zu gewährleisten.“
20Dieser Gesetzeszweck, die Vereinheitlichung der für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern maßgeblichen Voraussetzungen, würde verfehlt, wenn die Vielzahl der bisher nach Landesrecht allgemein beeidigten Dolmetscher ihre allgemeine Beeidigung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG im Wege einer wie auch immer gearteten Auslegung dieser Vorschrift verlängert bekommen könnten. Denn auch wenn diese über langjährige Berufserfahrung verfügen und qualitativ hochwertige Dolmetscherleistungen erbringen mögen, dürfte es in diesen Fällen in aller Regel an einem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 GDolmG fehlen, sodass keine einheitlichen Standards für die allgemeine Beeidigung und ihre Verlängerung gewährleistet wären.
21Auch eine Auswertung des Gesetzgebungsverfahrens vermittelt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die bislang nach Landesrecht allgemein beeidigten Dolmetscher in irgendeiner Weise gegenüber der bundesrechtlichen Neuregelung bevorzugt werden sollten, indem ihnen etwa eine Verlängerung ihrer Beeidigung unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein sollte. Eine solche Bevorzugung würde eine Art Bestandsschutz für die betroffene Personengruppe darstellen, weil diese gegenüber der Gruppe der nach § 3 Abs. 1 GDolmG neu zu beeidigenden Dolmetscher die fachliche Leistung nicht gemäß § 3 Abs. 2 GDolmG nachweisen müssten. Der mit dem neuen Gerichtsdolmetschergesetz und der darin geforderten Fachprüfung verbundene zeitliche und finanzielle Mehraufwand für zum Teil seit Jahrzehnten im Beruf befindliche Dolmetscher und die daraus ggf. abzuleitende Notwendigkeit einer entsprechenden Bestandsschutzregelung sind von den seinerzeitigen Mitgliedern des Bundestages keineswegs übersehen, sondern konkret reflektiert worden, ohne dass dieser Problematik Rechnung getragen wurde. So hat die AFD mit ihrem Änderungsantrag vom 9. Juni 2021 (Drucksache 19/30558) eine Bestandsschutzregelung gefordert und in der Antragsbegründung sowie im Rahmen der mündlichen Aussprache im Plenum - wie auch die FDP - auf die Widrigkeit hingewiesen, dass sich langjährig bewährte Dolmetscher mit gegebenenfalls hoher Qualifikation innerhalb relativ kurzer Fristen neben ihrer Berufstätigkeit einer Dolmetscherprüfung nebst Vorbereitung unterziehen müssten. Trotz dieser Bedenken lehnten alle übrigen Fraktionen den Änderungsantrag der AFD ab; seitens der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ wurde mit Blick auf zahlreiche Zuschriften von Gerichtsdolmetschern angemerkt, dass den nach Landesrecht beeidigten Dolmetschern eine neue Vereidigung ohne weiteres nach § 3 GDolmG möglich sei, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und § 4 GDolmG vorliegen.
22Vgl. Plenarprotokoll 19/233 betreffend die Sitzung vom 10. Juni 2021, pdf-S. 225 und 290 f. (Äußerungen der FDP und der AFD); https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw23-de-strafprozessordnung-846314#:~:text=%C3%84nderung; siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 2019, Drucksache 532/19, S. 6 f.
232. Sofern man im wörtlich gestellten Antrag als Minus auch das Petitum erkennen würde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin als Dolmetscherin für die polnische Sprache bis zur Entscheidung in der Hauptsache (erstmals) gemäß § 3 Abs. 1 GDolmG allgemein zu beeidigen, oder der Antrag auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Kammer von vornherein gemäß § 88 VwGO entsprechend auszulegen wäre, wäre auch der Erfolg dieses Antrags im Klageverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich.
24Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, über die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG vorausgesetzten erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache zu verfügen.
25Das Bestehen einer Dolmetscherprüfung oder einer Prüfung für den Dolmetscherberuf im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG trägt sie nicht vor. Soweit sie geltend macht, ihr Abschluss an der Hochschule für Philologie in F. sei im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 GDolmG als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anzuerkennen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese förmliche Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Hochschulabschlusses - hier des Studiums der germanischen Philologie - durch eine zuständige deutsche Stelle in einem der in diesem Gerichtsverfahren begehrten allgemeinen Beeidigung vorgeschalteten behördlichen Verfahren vorzunehmen ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 GDolmG, wonach vorausgesetzt wird, dass die im Ausland bestandene Prüfung „von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig […] anerkannt wurde“ (Hervorhebung durch die Kammer), und nicht etwa verlangt wird, dass diese Prüfung anzuerkennen ist.
26Vgl. zum Anerkennungsverfahren: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2020 i.d.F. vom 9. Juni 2022 über die Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache, S. 2 (vorletzter Absatz) und S. 15 zu 16.2.
27Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, ein solches Anerkennungsverfahren durchlaufen oder zumindest einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Soweit sie vorträgt, der Präsident des Oberlandesgerichts I. habe ihre fachliche Eignung im Jahre 2018 auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Regelungen des Justizgesetzes NRW (vgl. insb. § 35 Abs. 3 und 4 JustG NRW a.F.) festgestellt, ist anzumerken, dass die seinerzeitige Feststellung der fachlichen Eignung keiner Anerkennung des von ihr in Polen erworbenen Hochschulabschlusses mit einer Prüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG gleichkommt. Dies folgt schon daraus, dass es die einschlägigen Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes damals noch nicht gab.
28Soweit sie schließlich vorbringt, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG seien in ihrem Fall gemäß § 4 Abs. 3 GDolmG nicht nochmals nachzuprüfen, hat sie auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, dass ihre Qualifikation, wie nach dieser Vorschrift vorausgesetzt, in Vollzug der Berufsanerkennungsrichtlinie als gleichwertig „anerkannt wurde“, wobei die Kammer auch insoweit von der Notwendigkeit eines entsprechenden vorgeschalteten Verfahrens ausgeht. Nur ergänzend sei klarstellend angemerkt, dass auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GDolmG nicht vorliegen, weil ein besonderes Bedürfnis für die begehrte allgemeine Beeidigung betreffend die polnische Sprache nicht ersichtlich ist und eine Dolmetscherprüfung für die polnische Sprache im Bundesgebiet angeboten wird.
29Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 47: Ein besonderes Bedürfnis kann sich etwa daraus ergeben, dass ein erheblicher Mangel an Dolmetschern besteht, welche die seltene Sprache sprechen; https://lehrkraefteakademie.hessen.de/besondere-staatliche-pruefungen/pruefungsangebot/dolmetscherin-und-dolmetscher-fuer-die-gewaehlte-lautsprache.
303. Der Vortrag der Antragstellerin, die streitrelevanten Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes seien verfassungswidrig, rechtfertigt keine Nichtanwendung dieser Normen in diesem Eilverfahren, weil das Gesetz und insbesondere die insoweit angeordneten Nachweispflichten bezüglich der fachlichen Eignung jedenfalls nicht evident verfassungswidrig sind. Deshalb bedarf hier keiner näheren Erörterung, auf welche Anspruchsgrundlage die Antragstellerin ihr Begehren im Fall einer Verfassungswidrigkeit des Gerichtsdolmetschergesetzes oder einzelner seiner Vorschriften stützen könnte, zumal die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des Justizgesetzes NRW, wie bereits ausgeführt, mit Ablauf des Jahres 2022 außer Kraft getretenen sind.
31Vgl. aus anderem Rechtsbereich: VG Aachen, Urteil vom 1. Dezember 2025 - 5 K 1293/25 -, juris, Rn. 27 ff.
32Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts und den darin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass die Nichtanwendung von demokratisch zustande gekommenen Gesetzen durch die Gerichte auf zwingende, grundsätzlich von der höchsten gerichtlichen Instanz festzustellende Ausnahmefälle beschränkt sein muss, darf ein Fachgericht ein formelles Gesetz im Eilverfahren nur dann unangewendet lassen, wenn dessen Verfassungswidrigkeit evident ist.
33Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris, Rn. 20 - 23, m.w.N.
34So liegt der Fall hier nicht.
35Das Gerichtsdolmetschergesetz ist formell verfassungsgemäß und insbesondere nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG kompetenzgemäß erlassen. Zur Begründung verweist die Kammer auf die folgenden Ausführungen des VG Köln in seinem Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris, Rn. 49 - 56:
36„Dabei ist es unschädlich, dass sich die Bundesregierung im Gesetzesentwurf auf dessen Variante 3 ("Gerichtsverfassung") stützte.
37Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 18.
38Denn ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel etwa in Art. 74 GG zugeordnet werden kann, richtet sich allein nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand, ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck. Insofern ist es regelmäßig unschädlich, wenn nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende Begründung erkennbar ist. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden.
39Vgl. BVerfG, Urteile vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16 -, juris Rn. 142 und vom 12. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 33 jeweils m. w. N.
40Die Vereinheitlichung der Anforderungen an die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung fällt jedenfalls unter die Variante 4 ("das gerichtliche Verfahren") des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Denn diese Kompetenzmaterie umfasst den gesamten Ablauf des Verfahrens vor Gericht und beinhaltet insbesondere auch die Regelung der prozessualen Stellung der nicht dem Gericht angehörenden Personen einschließlich der Dolmetscher und Übersetzer.
41Vgl. Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, 107. EL März 2025, GG Art. 74 Rn. 118 m. w. N.“
42Vgl. aber auch die Bedenken des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 8. November 2019, Drucksache 532/19, S. 4 f.
43§ 3 GDolmG ist auch in materieller Hinsicht nicht evident verfassungswidrig.
44Zwar begründen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 GDolmG und die darin enthaltenen Regelungen der Berufsausübung einen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.
45Vgl. hierzu ausführlich: VG Köln in seinem Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris, Rn. 25 - 48, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 13 LA 401/18 -, juris, Rn. 20 - 25.
46Dieser Eingriff ist jedoch im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Danach kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 GDolmG sind bei summarischer Prüfung auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
47Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Gesetzgeber mit der angegriffenen Regelung einen legitimen Zweck verfolgt, der Eingriff geeignet ist, den legitimen Zweck zu erreichen, und nicht weiter geht, als es die Gemeinwohlbelange erfordern, also auch sonst kein gleich wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung steht. Die Regelung darf die Grundrechtsträger schließlich nicht unzumutbar belasten.
48Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, juris, Rn. 107.
49Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit grundrechtsrelevanter Eingriffe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht.
50So OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2010 - 4 A 1499/06 -, juris Rn. 34 f., m. w. N.
51Hinsichtlich des legitimen Zwecks der in Rede stehenden Regelungen über die Festlegung erforderlicher Fachkenntnisse für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, der Geeignetheit dieses Eingriffs und seiner Erforderlichkeit nimmt die Kammer Bezug auf die folgenden Ausführungen des VG Köln in seinem Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris, Rn. 61 - 70:
52„Die Regelung verfolgt verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Dabei sind nicht nur solche Zwecke zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat. Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers und ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung der Norm sowie nach ihrem Sinn und Zweck.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, juris Rn. 110.
54Vorliegend ist der legitime Zweck in der Vereinheitlichung der Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern zu sehen. Diese sollte nach Willen des Gesetzgebers insbesondere durch die Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern erfolgen.
55Vgl. BT-Drs. 19/24747, S. 2, 18.
56Der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine entsprechende Prüfung nach § 3 Abs. 2 GDolmG ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet. Insoweit genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt.
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, juris Rn. 121 m. w. N.
58Durch das Erfordernis einer fachlichen Prüfung wird der Standard für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern bundesweit vereinheitlicht. Dabei ist unschädlich, dass der Bundesgesetzgeber die Anforderungen an die Prüfungen nicht weiter festgelegt hat. Es [...] besteht keine Anforderung dahingehend, dass der legitime Zweck bestmöglich erreicht werden muss.
59Die verfahrensgegenständliche Regelung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weiter gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen.
60Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, juris Rn. 133.
61Eine solche gleichwertige Maßnahme ist für den hiesigen Fall nicht ersichtlich. Insbesondere stünde es dem Zweck der Vereinheitlichung entgegen, nicht weiter spezifizierte Nachweise für eine allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung ausreichen zu lassen.“
62Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 13 LA 401/18 -, juris, Rn. 27 f.
63Die Regelung des § 3 GDolmG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
64Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Zwecke andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Die Intensität des Eingriffs wird in qualitativer Hinsicht bestimmt durch das Maß der Verkürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen.
65So BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, juris, Rn. 145, m. w. N.
66Dem Eingriff in die Berufsfreiheit stehen schützenswerte Gemeinwohlbelange von hohem Gewicht gegenüber. Die Anforderungen an die fachliche Befähigung von zu beeidigenden Dolmetschern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 GDolmG dienen der bundesweiten Vereinheitlichung der Anforderungen an die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und damit auch einer flächendeckenden Sicherung einer hohen Qualität der Dolmetschertätigkeiten insbesondere in gerichtlichen Verfahren.
67Im Verhältnis zu diesem Allgemeininteresse von hohem Rang, das auch einen ordnungsgemäßen Ablauf der Gerichtsverfahren und damit auch die Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt betrifft, ist es für die Kammer jedenfalls in diesem Eilverfahren nicht evident, dass die in Rede stehenden Regelungen die Grundrechtsträger unzumutbar belasten.
68Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -juris, Rn. 73 - 81; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 20 L 1166/24 -, juris, Rn. 34; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 13 LA 401/18 -, juris, Rn. 30
69Eine Unzumutbarkeit ergibt sich zunächst nicht daraus, dass Dolmetscher in Nordrhein-Westfalen bislang keine Fachprüfungen nachweisen mussten. Denn die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens in eine unveränderte Verlängerung ihrer nach Landesrecht erfolgten allgemeinen Beeidigung war bereits nach früherem Recht insofern erheblich geschwächt, als die allgemeine (Erst-) Beeidigung und ihre Verlängerung gemäß § 36 Abs. 1 JustG NRW a.F. jeweils nur für die Dauer von fünf Jahren erfolgen konnte. Zwar dürften die betroffenen Dolmetscher, jedenfalls soweit sie ihre persönliche Eignung nicht verloren und nicht wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt haben, regelmäßig von der Verlängerung ihrer allgemeinen Beeidigung ausgehen. Ihre (Erst-) Beeidigung konnte ihnen aber nur eine für fünf Jahre geschützte Rechtsposition verschaffen, während ein Anspruch auf Verlängerung den Fortbestand der bisherigen Rechtslage voraussetzte. Insoweit ist ein schutzwürdiges Vertrauen nicht anzuerkennen, weil grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes folgt kein Anspruch auf dauerhaften Bestandsschutz.
70Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 -, juris, Rn. 128, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 13 LA 401/18 -, juris, Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 6658/23 -, juris, Rn. 74.
71Des Weiteren ist festzustellen, dass eine fehlende allgemeine Beeidigung zwar dazu führen kann, dass man zukünftig seltener beauftragt wird, dass aber die Übernahme von Dolmetschertätigkeiten insbesondere auch im gerichtlichen Verfahren weiterhin möglich bleibt. Denn die Betroffenen können für das konkrete Verfahren gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt werden. Und der Kammer sind Spruchkörper aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt, die bestimmte Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht vorrangig wegen ihrer allgemeinen Beeidigung beauftragen, sondern wegen ihrer guten Dolmetscherfähigkeiten, ihrer Ansässigkeit in der Nähe des Gerichts, ihrer Zuverlässigkeit und ihrer (generellen) zeitlichen Verfügbarkeit. In diesen Fällen dürfte daher die Annahme berechtigt sein, dass in diesem Sinne aus den letzten Jahren „bekannt und bewährte“ Dolmetscherinnen und Dolmetscher auch ohne allgemeine Beeidigung weiterhin für eine Beauftragung in Frage kommen.
72Zudem mildern verschiedene gesetzliche Regelungen die Schwere des Eingriffs ab.
73So tritt erst zum 1. Januar 2027 die Fassung des § 189 Abs. 2 GVG in Kraft, die nur noch eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und nicht - wie bisher - auch nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht. Diese Übergangsregelung ermöglichte es den Bestandsdolmetschern, deren allgemeine Beeidigung entsprechend lang befristet war, sich auf die verschärften Beeidigungsvoraussetzungen nach dem bereits im Dezember 2019 geschaffenen Gerichtsdolmetschergesetz einzustellen und entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.
74Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 13 LA 401/18 -, juris, Rn. 30.
75Darüber hinaus folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 3 GDolmG, dass eine einmalige Ablegung der Fachprüfung ausreichend ist. Bei weiteren Verlängerungsanträgen ist eine erneute Fachprüfung nicht nachzuweisen.
76Auch hat der Gesetzgeber etwaigen Härtefällen Rechnung getragen, in denen der Nachweis einer Prüfung nicht möglich ist. So besteht nach § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG die Möglichkeit, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auf andere Weise nachzuweisen, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt. Überdies wird in § 4 Abs. 3 GDolmG geregelt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG nicht nachzuprüfen sind, wenn Qualifikationen in Vollzug der Berufsanerkennungsrichtlinie anerkannt oder fehlende Kenntnisse und Ausbildungsinhalte unter bestimmen Voraussetzungen kompensiert wurden.
77Schließlich sind hinreichende Anhaltspunkte für eine evidente Unverhältnismäßigkeit mit Blick etwa auf die Inhalte einer Dolmetscherprüfung, ihre Bewertungsmaßstäbe, Kosten und sonstigen Rahmenbedingungen sowie den entsprechenden finanziellen und zeitlichen Vorbereitungsaufwand weder von der Antragstellerin, die das Prüfungsverfahren bereits einmal erfolglos durchlaufen hat, substantiiert dargelegt noch für die Kammer in diesem Eilverfahren ersichtlich.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2024 - 1 BvR 225/24 -, juris Rn. 14 und 19.
79Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG geltend macht, weil Dolmetscher, deren letzte allgemeine Beeidigung nach bisheriger Rechtslage kurz vor Inkrafttreten der neuen Regelungen verlängert worden ist und die deshalb länger als sie allgemein beeidigt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Ungleichheit durch einen sachlichen Grund in Gestalt der jeweiligen zeitlichen Abläufe gerechtfertigt ist.
80II. Soweit die Antragstellerin begehrt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltung NRW aufgenommen zu werden, ist ebenfalls nicht von einem Anordnungsanspruch auszugehen. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, wonach kein Anspruch auf Neubeeidigung oder entsprechende Verlängerung besteht. Auch aus § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG ergibt sich nichts anderes. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen folgt dies bereits daraus, dass sich diese Regelung auf einen statthaften Antrag auf Verlängerung einer Beeidigung gemäß § 3 Abs. 1 GDolmG bezieht, der im Fall der Antragstellerin nicht vorliegt.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2024 - 1 BvR 105/24 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 9 K 1404/24 -, juris, Rn. 34 - 42.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
83B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Eilverfahren wird trotz der begehrten teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache die Hälfte des für das Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts (5.000,- €) zugrunde gelegt.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2023 - 4 A 1151/21 -, n.v.; Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025.
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