GVG § 189

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1659/19
25. August 2021
6 A 1659/19 25. August 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - A 3 S 2953/20
20. Oktober 2020
A 3 S 2953/20 20. Oktober 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 59/16
6. April 2017
V ZB 59/16 6. April 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 60/09
5. Februar 2010
3 B 60/09 5. Februar 2010