Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 9 K 17.01623

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... Das klägerische Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus (3 Wohneinheiten; Baugenehmigung von 1969) bebaut, welches grenzständig zum südöstlich gelegenen Vorhabengrundstück errichtet ist. Die Wohnung im 1. Obergeschoss wird vom Kläger selbst bewohnt, die beiden anderen Wohnungen im Erdgeschoss und Dachgeschoss sind vermietet. In dem der ... Str. zugewandten Vorgartenbereich befindet sich ein Garagengebäude mit 3 Stellplätzen, welches auf einer Länge von ca. 10 m an der Grenze zum Vorhabengrundstück steht. Die Fläche vor den Garagen ist befestigt. Zwischen dem Garagengebäude und dem Wohngebäude befindet sich ein kleiner Grünstreifen. Zwischen der befestigten Hoffläche und dem nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstück befindet sich ein ebenfalls begrünter Bereich mit einer Tiefe von ca. 4 m.

Für das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers existiert kein Bebauungsplan. Ausweislich der in den Akten befindlichen Luftaufnahmen und Flurkarten sind in der näheren Umgebung sowohl Einzelhäuser vorhanden (...), die seitlich einen Abstand zu den Grundstücksgrenzen einhalten, wie auch Doppelhäuser (...) und Hausgruppen in Form von Reihenhäusern (...). Auch diese Doppelhäuser oder Hausgruppen halten seitliche Grenzabstände ein.

Der Beigeladene beantragte am 30. September 2016 für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses“ die Erteilung eines Vorbescheids. Nach den vorgelegten Plänen sollte sich das geplante, 18,20 m lange Gebäude, profilgleich – auf einer Länge von 10,16 m – an das Wohnhaus des Klägers anschließen, nach ca. 6,40 m die südwestliche Außenwand dann in einem 90° Winkel auf einer Länge von 10,61 m nach Südwesten abknicken und danach wieder nach Südosten schwenken und an das eingeschossige Wohngebäude auf dem südöstlichen Nachbaranwesen ... anschließen.

Am 12. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen einen positiven Vorbescheid. Die Frage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit wurde dahingehend beantwortet, dass das Vorhaben nach Maßgabe der vorgelegten Bauvorlagen zulässig sei, wenn in dem zu stellenden Bauantrag die angegebenen Punkte beachtet bzw. erledigt werden. Auch in der Bescheidsbegründung ist u.a. ausgeführt, dass das Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht zulässig sei. Der Vorbescheid wurde dem Kläger ausweislich der seitens der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Kopie der Zustellungsurkunde am ... 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. März 2017 reichte der Kläger bei der Beklagten eine „Beschwerde bezüglich des Bauvorbescheids vom ...2017“ ein; eine Klage wurde nicht erhoben.

Mit Bauantrag vom ... 2017 beantragte der Beigeladene die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 6 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Die vorgelegten Pläne stimmen weitestgehend mit denen aus dem Vorbescheidsantrag überein. Das geplante, nunmehr nur noch 18,10 m lange Gebäude, soll sich wiederum profilgleich – auf einer Länge von 10,10 m – an das Wohnhaus des Klägers anschließen. Die Trauf- und die Firsthöhe entsprechen nach den Plänen denen des klägerischen Gebäudes. Nach ca. 6,40 m knickt die südwestliche Außenwand dann in einem 90° Winkel auf einer Länge von 10,27 m nach Südwesten ab, schwenkt danach wieder nach Südosten und schließt nach ca. 11,50 m an das eingeschossige Wohngebäude auf dem südöstlichen Nachbaranwesen ...an.

Mit planungsrechtlicher Stellungnahme vom 7. März 2017 erteilte das Stadtplanungsamt ... für die Beklagte das gemeindliche Einvernehmen und führte aus, dass dem Antrag zugestimmt werde, da das Vorhaben dem erteilten Vorbescheid entspreche.

Mit Bescheid vom ...) erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung. Dem Kläger, der als Eigentümer eines Nachbaranwesens dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hatte, wurde laut Behördenakte eine Ausfertigung der Baugenehmigung mit Zustellungsurkunde zugestellt; der Tag der Zustellung lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen.

Mit am ... 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in eigenen Rechten verletze. Das Vorhaben füge sich nicht harmonisch in die Umgebung ein; der neue geplante Lückenschluss würde einen kolossartigen Fremdkörper darstellen. Bisher seien das Gebäude des Beigeladenen und das des Klägers so angeordnet gewesen, dass eine Grenzbebauung vorhanden gewesen sei und keinerlei Einsichtsmöglichkeiten bestanden hätten. Balkone und Terrassen seien so beschaffen gewesen, dass keinerlei Störungen zu befürchten waren. Durch das streitgegenständliche Vorhaben mit seinem Längsbau würde nun auf einer Länge von knapp 18 m über 3 Geschosse immenser neuer Wohnraum geschaffen, wobei eine Vielzahl der Fenster und auch die großen Balkone im Dachgeschoss und im 1. Obergeschoss komplett auf das Anwesen des Klägers ausgerichtet seien. Das streitgegenständliche Vorhaben verstoße daher aufgrund der übergroßen Bebauung des Grundstücks und der neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten sowie der Beeinträchtigung des Wohnfriedens gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei auch mit einer gravierenden Verdunkelung zu rechnen. Auch halte es sich nicht mehr im Rahmen des durch die beiderseitig ständige Bebauung begründeten nachbarlichen Austauschverhältnisses. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ...(U.v. ...) sei hier analog heranzuziehen. Heranzuziehen sei auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer einseitigen Erweiterung zweier Doppelhaushälften. Bisher seien die beiden Gebäude auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen wie eine bauliche Einheit erschienen. Bei Realisierung des Vorhabens entstünde hingegen eine derartig massive Veränderung der Frontsituation, dass die Gebäude nicht mehr als in verträglicher Weise abgestimmte bauliche Einheit erscheinen würden. Überdies habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines Vorhabens, das die gleichen Grundabmessungen wie das streitgegenständliche Vorhaben aufgewiesen habe, festgestellt, dass der als Queranbau zum Bestand in den Gartenbereich der Beigeladenen hinein errichtete Anbau mit einer Länge von 7,39 m und einer Breite von 6,89 m sowie einer maximalen Höhe von 5,84 m die Baumasse auf dem Grundstück des dortigen Bauherrn faktisch nahezu verdoppele und sich im Erd- und Obergeschoss tief in den Ruhe und Gartenbereich der Reihenhauszelle hinein erstrecke, so dass von einer empfindlichen Störung des Wohnfriedens ausgegangen werden könne (Beschluss vom 2.7.2010 – 9 CS 10.894). Hinzu komme, dass durch die Fenster- und Terrassentürfronten und aufgrund der großen Balkone im Dachgeschoss und im 1. Obergeschoss neue hochsitzartige und in die Privatsphäre eingreifende Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers und auf die Wohnräume, insbesondere das Wohnzimmer, den Schlafbereich und den Eingangsbereich des Klägers, geschaffen würden, die auch eine wesentliche Verschlechterung des Wohnwertes auf dem Grundstück des Klägers darstellten. Darüber hinaus existiere ein Grünstreifen zwischen dem klägerischen Wohnhaus und dem Garagengebäude, welcher den Erdgeschossmietern als Rückzugsort zur Verfügung gestellt werde. Bei Verwirklichung des Vorhabens könnte künftig jede Unterhaltung auf den Freiflächen durch die Nachbarschaft verfolgt werden. Die Mieter hätten daher bereits Mietminderungen angedroht. Auch sei die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vorlägen. Überdies stehe dem Beigeladenen im Gegensatz zum Kläger auch kein grundbuchrechtlich gesichertes Grenzanbaurecht zu, so dass ihm auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächenregelungen zustehe. Auch werfe der Anbau an das andere Gebäude der ... rechtliche Bedenken auf; der bis zum Abriss vorhandenen Überbau mit Wohnraum über der Garage sei ein Schwarzbau gewesen. Ausführungen zu einem Vorbescheid seien nicht möglich; dem Kläger liege nach Durchsicht seiner Unterlagen kein solcher vor.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... 2017 beantragt der Kläger:

Der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ..., wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 5. September 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen seien ausweislich des Abstandsflächenplans zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin eingehalten. Damit scheide eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nachbarlichen Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung aus tatsächlichen Gründen aus. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. Juli 2010 (9 CS 10.894) verweise, sei anzumerken, dass hier gerade nicht ein Anbau „tief in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein“ errichtet und gleichzeitig eine Reihenhauszeile unterbrochen werde. Ein typischer Ruhe- und Gartenbereich liege auf Seiten des klägerischen Grundstücks gerade nicht vor. Auch handele es sich bei dem Gebäude des Klägers um ein Mehrfamilienhaus, das von mehreren Parteien bewohnt werde, so dass bereits wechselseitige Einblickmöglichkeiten für die Nutzer des Wohngebäudes untereinander bestünden. Eine private Wohnsphäre könne deshalb schon von vornherein nicht im gleichen Umfang entstehen wie bei einem Einfamilienwohnhaus. Entgegen des Vortrags des Klägers befänden sich Fenster, Terrassen und Balkone des streitgegenständlichen Vorhabens auch nicht direkt an der Grenze, vielmehr hielten diese die erforderlichen Grenzabständen zum klägerischen Grundstück ein. Das Vorhaben verstoße auch nicht deshalb gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil seine Verwirklichung nicht zu einem neuen Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung führe, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehle. Es sei bereits sehr fraglich, ob die Doppelhaus-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die hier vorliegende Konstellation überhaupt übertragbar sei. Denn die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezögen sich allesamt auf Konstellationen nicht profilgleicher Grenzbauten. Vorliegend halte der nach Süden orientierte – nicht profilgleiche – Baukörper jedoch gerade die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers ein. Unabhängig davon entstehe nach Verwirklichung des Vorhabens der Eindruck einer vierteiligen Hausgruppe, in der Mitte S-förmig „gestaucht“. Diese Verbindung mit dem südöstlich angrenzenden Gebäude (...) gleiche nicht nur eine mögliche Disproportionalität in quantitativer Hinsicht aus, sondern führe zugleich zum Entstehen einer neuen Hausgruppe i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Das streitgegenständliche Vorhaben bringe das nachbarliche Austauschverhältnis insofern nicht aus dem Gleichgewicht und stelle die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht infrage (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 11.1.22014 – 2 BV 13.789). Der klägerische Einwand, dass es sich bei dem Überbau mit Wohnraum über der Garage des Gebäudes ... um einen illegalen Schwarzbau gehandelt habe, könne nach Durchsicht der Bauakten weder bestätigt noch bestritten werden. Zu berücksichtigen sei hier, dass das Anwesen erst mit der Gemeindegebietsreform Anfang der 1970er Jahre in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten übergangen sei. Unabhängig davon komme es im Rahmen der Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ohnehin allein darauf an, ob die Bebauung auf dem Nachbargrundstück tatsächlich vorhanden sei. Tatsächlich vorhandene, aber nicht genehmigte und materiell auch nicht genehmigungsfähige Bauten würden nur dann außer Betracht bleiben, wenn mit einer Beseitigung in absehbarer Zeit zu rechnen sei.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob einem Vorbescheid Bindungswirkung im Hinblick auf die streitgegenständliche Baugenehmigung zukommt, ist erst eine Frage der Begründetheit der Klage (BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C 14/85 – juris Rn. 15), so dass dessen Bestandskraft der Zulässigkeit der Klage gegen die Baugenehmigung nicht entgegenstehen kann.

Die Klage ist aber unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ... 2017 den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Klage von Dritten – hier vom baurechtlichen Nachbarn – haben diese aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn diese lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich auch dem Schutz dieser Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Im gerichtlichen Verfahren von Dritten findet somit keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.

Das beantragte Bauvorhaben verletzt nach Maßgabe dieser Vorgaben keine Rechte des Klägers. Ausgehend vom hier relevanten Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) scheidet eine Verletzung derartiger Rechte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht bereits aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids aus (dazu 1.). Selbst bei Außerachtlassen dieser Bindungswirkung wäre hier allenfalls eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots denkbar, wobei ein derartiger Verstoß hier nicht vorliegt (dazu 2.). Auch eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich (dazu 3.).

1. Eine Verletzung von Nachbarrechten aufgrund von Bauplanungsrecht kann der Kläger aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids vom ... 2017 nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Eine gegen eine Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage ist nämlich auch dann sachlich unbegründet, soweit sie sich auf Feststellungen stützt, die dem Nachbarn gegenüber durch einen Vorbescheid schon bestandskräftig geworden sind (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 2 CS 09.1979 – juris Rn. 23). Ein bestandskräftiger Vorbescheid hat hinsichtlich der Fragen, die inhaltlich denen entsprechen, die mit dem Vorbescheid bereits beantwortet wurden für die Bauaufsichtsbehörde sowie für im Verfahren beteiligte Nachbarn grundsätzlich eine auf drei Jahre befristete Bindungswirkung (vgl. Art. 71 Satz 2 BayBO). Hier wurde mit dem Vorbescheid vom ... 2017 die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Tenor und den Gründen des Bescheides.

Die Bindungswirkung ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Bauantragsunterlagen hinsichtlich einiger Wandlängen um einige Zentimeter von denen in den Vorbescheidsunterlagen abweichen oder die Dachneigung leicht verändert wurde. Zwar erstreckt sich eine Bindung nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Wird das Vorhaben hingegen derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 7 f.). Vorliegend sind die Änderungen jedoch allenfalls geringfügig. Die Grundkonzeption wird gerade nicht infrage gestellt, zumal insbesondere die Außenwände des Vorhabens gegenüber dem bestandskräftigen Vorbescheid sogar leicht verkürzt wurden. Nach dem Vorbescheid hätte der Kläger sogar die längeren Außenwände hinnehmen müssen. Letztlich weicht der Bauantrag nicht in rechtserheblicher Weise von den durch den Bauvorbescheid entschiedenen Punkten ab, so dass die Genehmigungsfrage hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, nur diese war Frage des Bauvorbescheides, nicht neu aufgeworfen wird.

Diese Bindungswirkung gilt auch gegenüber dem Kläger, da ihm der Vorbescheid seitens der Beklagten bekannt gegeben worden ist. Auch wenn das Original der diesbezüglichen Postzustellungsurkunde bei der Beklagten nicht mehr auffindbar war, geht aus der im Gerichtsverfahren vorgelegten Kopie hiervon eindeutig hervor, dass dem Kläger der Vorbescheid am ... 2017 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Überdies hat der Kläger sich gerade mit Schreiben vom 1. März 2017 über den Erlass des Bauvorbescheids vom 12. Januar 2017 bei der Beklagten beschwert und eine Klage angedroht, womit deutlich wird, dass er diesen erhalten bzw. Kenntnis hiervon erlangt hat. Auf Grund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids, der mit der Aussage, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, eine abschließende Beurteilung getroffen hat, kann der Kläger eine Verletzung bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht mehr geltend machen.

2. Selbst wenn man hier zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, der Vorbescheid entfalte ihm gegenüber keine Bindungswirkung, ergäbe sich letztlich auch nichts anderes, insbesondere läge eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vor.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Maß der gebotenen Rücksichtnahme jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder unter Berücksichtigung der seitens des Klägers geltend gemachten Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG; U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris m.w.N.) noch aus anderen Gründen dem Kläger gegenüber als rücksichtslos dar.

Wird durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche – durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen hervorgerufene – Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise. Allerdings scheidet ein solcher Verstoß hier selbst dann aus, wenn man zugunsten des Klägers annehmen würde, dass sein Wohnhaus und das ehemalige, mittlerweile abgerissene, Wohnhaus des Beigeladenen derart als Einheit zusammengefügt waren, dass diese ein Doppelhaus bildeten. Denn ein Austauschverhältnis besteht regelmäßig nur hinsichtlich der wechselseitigen Grenzbebauung. Vorliegend ist jedoch der Teil des Vorhabens, der überhaupt geeignet wäre, das Austauschverhältnis zu überschreiten, gerade nicht grenzständig errichtet. Vielmehr hält der nach Südwesten orientierte Queranbau die zum klägerischen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein und überschreitet den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung damit nicht.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere ist der vorliegende Fall entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2010 vergleichbar (9 CS 10.894 – juris). In dieser Einzelfallentscheidung wurde bei einem Anbau an ein Reihenhaus unter Durchbrechung der profilgleichen Reihenhausbauweise trotz Einhaltung der Abstandsflächen das Vorhaben wegen der Möglichkeit der Einsichtnahme als rücksichtslos eingestuft. Allerdings lagen der damaligen Entscheidung im Vergleich zur Lage des Klägers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde. Dort erstreckte sich der Queranbau nämlich gerade in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein. Ein solcher Ruhe- und Gartenbereich ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben. So besteht der Bereich vor dem klägerischen Anwesen aus einer nahezu auf die gesamte Länge der gemeinsamen Grundstückgrenze errichteten Garage sowie einer sich nach Westen anschließenden befestigten Fläche, die der Zufahrt zur Garage dient und allein schon deshalb nicht als Erholungsbereich genutzt werden kann. Den beiden auf dem klägerischen Grundstück noch befindlichen Grünstreifen kommt insoweit lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Diesbezüglich dürfte ohnehin der auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen Garage eine erhebliche Abschirmwirkung zukommen, die bereits jetzt einen ausreichenden Schutz vor Einblicke in das klägerische Grundstück bietet. Soweit der Kläger einen fehlenden Schutz vor Einblick auf den schmalen Grünstreifen zwischen seinem Wohnhaus und dem Beginn der Garage vorbringt, ist ihm insoweit zumutbar, sich bzw. seine Mieter durch eigene Vorkehrungen (Sichtschutzwand), Begrünung, entsprechend abzuschirmen.

Auch die Annahme einer optisch „erdrückenden“ Wirkung scheidet bereits mangels einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und dem Wohnhaus des Klägers aus. Auch mit Blick auf die Belange der Belichtung, Besonnung oder Belüftung, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung bei dem hier vorliegenden Abstand der beiden Gebäude ausgeschlossen werden. Soweit der Kläger hier eine Verschattung seines Grundstücks befürchtet, resultiert auch hieraus keine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne. In einem bebauten innerstädtischen Wohnbereich ist es grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden können und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. auch von einzelnen Wohnräumen kommt. Aufgrund der Lage des streitgegenständlichen Vorhabens dürfte es, wenn überhaupt, allenfalls in den Morgen- und frühen Mittagsstunden zu einer Beeinträchtigung der nach Südwesten ausgerichteten Fenster des klägerischen Wohnhauses kommen.

3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen würde. Soweit im streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer 2 eine Abweichung von den Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 3 BayBO nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Überdeckung der Abstandsflächen erteilt wurde, kann auch hierin keine Verletzung subjektiver Klägerrechte liegen. Denn die Abstandsflächenüberdeckung betrifft lediglich Abstandsflächen vor Gebäudeteilen auf dem Vorhabengrundstück selbst und hat keine Auswirkung auf das Wohngebäude oder Belange des Klägers. Überdies wäre mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin fraglich, inwieweit sich der Kläger überhaupt auf die Einhaltung der rechtlich normierten Abstandsflächen berufen könnte, da die auf seinem Grundstück errichtete Garage mit ihrer Länge von knapp 10 m selbst die Abstandsflächen zum Grundstück des Beigeladenen hin nicht einhalten dürfte.

Nach alledem ist die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ... 2017 nicht geeignet, den Kläger in drittschützenden Vorschriften zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst. Er hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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