Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 3 K 17.00825

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden,

wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. September 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 24. März 2017, wonach er für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße … in der Stadt … für sein Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung* …(postalische Anschrift: …*) zu einem Vorausleistungsbetrag in Höhe von 9.763,97 EUR herangezogen wird.

Die Beklagte beabsichtigt den Ausbau der an den … angrenzenden Straße … Die Erschließungsanlage … beginnt im Süden an der Einmündung vom … aus und erstreckt sich in Richtung Norden, bis der … wieder auf den … trifft. Planungen zum Bau der Straße erfolgten nach den vorliegenden Beschlüssen der Beklagten ab dem Jahr 2011. Es sind laut „Übersichtsplan Bauabschnitte …“ vom 25. September 2014 in der Zeit von 2014 bis 2020 für den Kanal- und Straßenbau insgesamt fünf Bauabschnitte geplant, davon zwei betreffend den … Ein Abschnittsbildungsbeschluss erfolgte bislang nicht.

Das Abrechnungsgebiet liegt überwiegend im Geltungsbereich der Bebauungspläne … (nördliches Gebiet; der Bebauungsplan wird derzeit aktualisiert und erweitert) sowie … (südliches Gebiet) der Beklagten. Hinsichtlich des außerhalb des Umgriffs der Bebauungspläne gelegenen Abrechnungsgebiets, wo sich auch das klägerische Grundstück befindet, wurde von der Beklagten bislang kein planersetzender Beschluss gefasst.

Im Rahmen der ersten Baugenehmigungen, die am …1960 erteilt wurden, wurden zwischen der Beklagten und den Bauwerbern Verträge zur Sicherstellung der Straßenherstellungskosten geschlossen. Auf den hierzu vorgelegten Dokumenten aus dem Jahr 1960 ist vermerkt, dass die Straße noch nicht ausgebaut ist. Die Sicherheitsleistungen wurden nicht bezahlt, sondern es erfolgten entsprechende Eintragungen von Sicherungshypotheken in das Grundbuch.

Der Erhebungsniederschrift über die Ersterfassung des … aus dem Jahr 1962 ist zu den tatsächlichen Verhältnissen zu entnehmen, dass der … eine noch nicht ausgebaute Orts straße mit einem leicht gefestigten Sandweg sowie einer Gesamtlänge von 820 m und einer Breite von 2,50 - 3,00 m darstellt. Der Begründung zu dem Bebauungsplan … vom 4. September 1962 ist ferner zu entnehmen, dass sich nach den Bohrergebnissen unter einer Letten- und Sandsteinschicht mittelharter bis weicher Sand befindet.

Zur Klärung der Baugrundverhältnisse wurde die … …GmbH von der Beklagten mit der Durchführung von Baugrunduntersuchungen und der Erstellung eines Baugrundgutachtens (geotechnischer Bericht) beauftragt. Nach dem hierzu erstellten Gutachten vom 12. Januar 2015 wurden 14 Rammkernbohrungen entlang des … durchgeführt, wonach bei einer Bohrung keine Asphaltschicht sowie bei den übrigen Bohrungen Asphaltschichten zwischen 6 cm und 13 cm festgestellt worden seien. Bei den darunter liegenden Auffüllungen handele es sich zumeist um sandige, feinkornarme Kiese (Mineralgemische) sowie sandige Auffüllungen mit wechselhaftem, teilweise hohem Feinkorngehalt, kiesigen Beimengungen und teilweise auffüllungstypischen Fremdbestandteilen (Bauschuttreste).

Am 13. Juli 2015 begann die Beklagte mit den Bauarbeiten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 2015 wurde dem Kläger der voraussichtliche Vorausleistungsbetrag in Höhe von 9.723,21 EUR für das Grundstück Fl. Nr. … Gemarkung … sowie die Berechnungsgrundlage hierzu mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um eine Anhörung und Information der Betroffenen handele.

Mit Bescheid vom 22. September 2015 zog die Beklagte den Kläger für das in seinem Eigentum stehende Grundstück Fl. Nr. … Gemarkung …, unter Anwendung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt … vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der 8. Satzung zur Änderung der Satzung vom 16. Mai 2012 (EBS) zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge in Höhe von 9.763,97 EUR für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße … in der Stadt … heran.

Der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt 14,63425 EUR (umlagefähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 971.731,51 EUR (90%) geteilt durch eine Gesamtansatzfläche von 66.401,17 m²). Als beitragspflichtige Fläche des klägerischen Grundstücks wurden 667,20 m² (417,00 m² Grundstücksfläche vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 für drei Vollgeschosse) zugrunde gelegt.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 12. Januar 2016 in Frage gestellt, dass es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um Maßnahmen der Ersterschließung handele.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Abhilfe nicht erfolgen könne. Bei der im Juli 2015 begonnenen Straßenbaumaßnahme handele es sich um eine erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage … Der … habe davor noch zu keinem Zeitpunkt den Anforderungen an eine Erschließungsanlage entsprochen, sondern lediglich ein Provisorium dargestellt, für welches auch noch nie Beiträge erhoben worden seien. Erst mit der jetzigen Baumaßnahme würden alle erforderlichen Merkmale erfüllt und die Anlage erstmalig endgültig hergestellt werden.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte die Beklagte der Regierung von Mittelfranken unter Vorlage von Nachweisen mit, dass der … bereits im Jahr 1964 bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses gewidmet worden sei. Es wurde auf die Erhebungsniederschrift über die Ersterfassung des … verwiesen. Ferner seien die im Rahmen der Erteilung der ersten Baugenehmigungen am … eingetragenen Straßensicherungshypotheken aus dem Jahr 1960 ein Indiz dafür, dass die Straße als noch nicht endgültig hergestellt galt. Die Grundabtretungen für die Straße seien erst Zug um Zug erfolgt. Beim jetzigen Straßenbau seien immer noch Einengungen vorhanden gewesen, für deren Beseitigung erst jetzt der Grund habe erworben werden können.

Der Kanalbau habe im Jahr 1982 begonnen, die Fertigstellung sei erst im Jahr 2014 nach Planung der Straße erfolgt. Die Beleuchtung sei nach und nach entstanden, ohne dass dafür eine Planung für eine sichere, DINgemäße Ausleuchtung des Straßenzuges erfolgt sei.

Das Gebiet sei nicht zuletzt deshalb als Provisorium erachtet worden, da es teilweise auch vom geplanten Bau der Bundesstraße * neu tangiert gewesen sei. Erst nach Herausnahme dieser Planung aus der Bundesfern straßenplanung sei die Entwicklung des Gebietes strukturiert weitergeführt worden.

Mit Bescheid vom 24. März 2017 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch des Klägers zurück. Die Voraussetzungen der endgültigen erstmaligen Herstellung des … seien bislang nicht erfüllt gewesen. Der Beschluss zur erstmaligen Errichtung einer Erschließungsanlage sei erst im Rahmen der Planung der jetzigen Baumaßnahmen erfolgt. Bislang sei die Straße lediglich ohne Absicht zur erstmaligen Herstellung zur provisorischen Benutzung bereit gemacht worden. Aufgrund der laut Gutachten ungleichmäßigen und teils sogar fehlenden Asphaltschicht, dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Unterbaus (Planum, Frostschutzschicht, Tragschicht) sowie den fehlenden Randeinfassungen könne nicht von einer erstmaligen, regelkonformen Herstellung der Straßenflächen ausgegangen werden. Zudem sei die Beleuchtung nicht ausreichend und lediglich ein Provisorium gewesen, da insgesamt 15 verschlissene Lampen durch 27 neue Lampen zu ersetzen gewesen seien. Ferner hätten 2014 noch 70,62 m von insgesamt 802,77 m Kanalisation (schon 1982: 732,15 m) verlegt werden müssen sowie zu den nicht ausreichenden vorhandenen 13 Sinkkästen (Einlässe von Regenwasser in den Kanal) noch weitere 15 Stück installiert werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 hat der Klägervertreter Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 24. März 2017 erhoben.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 im Wesentlichen vorgetragen, dass der … bereits früher erstmalig hergestellt worden sei. Nachdem Erschließungsbeiträge nur für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhoben werden können, komme eine Inanspruchnahme des Klägers daher nicht in Betracht. Die Behauptung der Beklagten, dass die bisherige Beleuchtung lediglich ein Provisorium sowie nicht ausreichend sei, bestreite der Kläger. Inwieweit noch keine vollständig durchgehende Decke in neuzeitlicher Bauweise errichtet worden sei, könne der Kläger mangels Fachkunde nicht beurteilen, so dass auch die entsprechende Behauptung der Beklagten diesbezüglich bestritten werde. Gleiches gilt für die Behauptung, dass ein Unterbau lediglich in Form von verdichtetem Sand und Kies gefunden worden sei. Insgesamt bestreite der Kläger, dass die Straße zuvor lediglich zur provisorischen Benutzung ohne Absichten zur erstmaligen Herstellung bereitgemacht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2017 wird ferner bestritten, dass die Beklagte noch nicht Eigentümerin aller für den Straßenbau notwendigen Flächen gewesen sei und bei den ersten Baugenehmigungen in diesem Gebiet mangels vorhandener Straße Straßensicherungshypotheken eingetragen worden seien.

Es wird beantragt,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2017 wird aufgehoben.

2. Die Hinzuziehung eines außergerichtlich Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 beantragt die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass vor den im Jahr 2011 angestellten Planungen der Beklagten zum Bau der Straße lediglich stückweise Provisorien entstanden seien. Aufgrund der Planungen zur Bundesstraße * neu habe die Beklagte das Gebiet lange Zeit nicht weiterentwickeln können.

Auch wenn teilweise eine Beleuchtung oder Straßenentwässerung bereits vorhanden gewesen sei, seien die Voraussetzungen einer endgültigen Herstellung der Straße … zuvor zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Aus dem Gutachten vom 12. Januar 2015 sei zudem ersichtlich, dass ein satzungsgemäßer Unterbau auf der Straßenfläche bislang nicht vorhanden gewesen sei und Randeinfassungen, welche ebenfalls ein Merkmal der endgültigen Herstellung seien, gefehlt hätten.

Weiterhin sei die Beklagte bislang auch noch nicht Eigentümerin aller für den Straßenbau notwendigen Flächen gewesen. Der Grunderwerb sei nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten jedoch Merkmal der endgültigen Herstellung. Die Beklagte verweist weiterhin auf die eingetragenen Sicherungshypotheken im Jahr 1960.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts vom 15. Mai 2019 ergänzend die Straßenbaustatute der Beklagten aus den Jahren 1950 und 1960 sowie weitere Unterlagen aus den 1960er-Jahren übermittelt. Die Beklagte hat unter Verweis auf die Begründung zum Bebauungsplan … vom 4. September 1962 sowie auf die Erhebungsniederschrift zur Widmung des … darauf hingewiesen, dass ein frostsicherer Unterbau bislang nicht eingebracht worden sei.

Ferner hätten die Beleuchtungseinrichtungen einen Abstand von ca. 70 bis 75 m aufgewiesen; im nördlichen Bereich habe es eine Lücke von ca. 280 m zwischen den Hausnummern … und … gegeben (Stand 1988). Die südlichste Leuchte habe auf Höhe des Anwesens … gestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 24. März 2017, wonach die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung …, für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße … in der Stadt … zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge in Höhe von 9.763,97 EUR herangezogen hat, ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch den Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheids, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt,

§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage des Vorausleistungsbescheids vom 22. September 2015 für die erstmalige Herstellung des … sind Art. 5a KAG .i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt* … vom 15. Dezember 1999 in der Fassung der 8. Satzung zur Änderung der Satzung vom 16. Mai 2012 (EBS).

Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung sind weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. B.v. 4.6.1997 - 6 ZS 97.1305 - juris).

2. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 14 EBS können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

Der …, welcher sich von der Einmündung vom … im Süden bis zur erneuten Einmündung in den … im Norden erstreckt, wird durch die vorausleistungspflichtigen Baumaßnahmen erstmalig als Erschließungsanlage (Anbau straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) hergestellt.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB vor, was voraussetzt, dass eine Beitragspflicht für die erstmalig herzustellende, aber noch nicht endgültig fertiggestellte Erschließungsanlage nicht bereits entstanden ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Situation im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Entsprechend der grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2467 (BayVBl. 2012, 206 ff. zum Straßenausbaubeitragsrecht) setzt die Erhebung einer Vorausleistung mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB) erbracht wird, ferner voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind.

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor und rechtfertigen die streitgegenständliche Vorausleistung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Insbesondere war im vorliegenden Fall die Beitragspflicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht entstanden, da eine endgültige Herstellung der inmitten stehenden Erschließungsanlage noch nicht vorlag. Denn dies setzt voraus, dass der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann, was zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben war.

3. Das Klägervorbringen, wonach der … bereits „früher“ erstmals endgültig hergestellt worden sei und dementsprechend die Abrechnung der an der streitgegenständlichen Anlage durchgeführten Baumaßnahmen im Wege des Erschließungsbeitragsrechts unzulässig sei, geht fehl.

Entgegen der klägerischen Auffassung liegt keine vorhandene (historische) Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts vor, so dass Art. 5a Abs. 7 KAG (früher § 242 Abs. 1 BauGB) die Entstehung der Beitragspflicht nicht hindert.

a) Dahinstehen kann die Frage, ob der … wegen teilweiser Bebauung seit den 1960er-Jahren Erschließungsfunktion hatte, da er nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht nicht erstmals endgültig hergestellt war.

Aus dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts liegt eine nicht nach den §§ 127 ff. BauGB abrechenbare „historische Straße“ vor, wenn diese zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des BBauG am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 10.4.2001 - 6 B 96.2239 - juris). Das heißt, dass neben der Erschließungsfunktion für die Annahme einer historischen Straße ferner deren „endgültige Herstellung“ erforderlich ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.8.2000 - 6 B 96.2367 - juris).

Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 anzuwendenden Recht als endgültig hergestellt zu gelten, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie nach städtebaulichen Regeln, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen.

aa) Jedenfalls durfte eine Gemeinde wegen der erforderlichen Eignung einer Verkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln, gewisse objektive Mindeststandards, welche z.B. ihren Niederschlag in der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IME) vom 6. August 1936 (MABl. 1998, S. 627) gefunden haben, nicht unterschreiten (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 7.3.2002 - 6 B 97.3735 - juris).

Diese Ministerialentschließung unterscheidet auf der einen Seite zwischen städtischen und vorstädtischen Wohn straßen, bei welchen eine Gesamtbreite von 8,5 m, d.h. 6 m Fahrbahnbreite und beiderseits 1,25 m Gehsteigbreite oder 5,5 m Fahrbahnbreite und beiderseits 1,5 m Gehsteigbreite angemessen sind, und Straßen in ländlichen Gegenden andererseits, bei denen regelmäßig eine Gesamtbreite von 6 m genügt und bei denen im Allgemeinen auf Gehsteige verzichtet werden kann.

Letztlich kann vorliegend die Einordnung in die Kategorie „vorstädtisch“ oder „ländliche Gegend“ zum damaligen Zeitpunkt dahinstehen. Denn die Mindestbreite des Straßenkörpers, der zur unmittelbaren Abwicklung des Straßenverkehrs benutzt wird, sollte nach der Ministerialentschließung auch in ländlichen Gegenden, ob mit oder ohne Gehweg, eine Gesamtbreite von 6 m nicht unterschreiten. Darüber hinaus sollten die Fahrbahnen auch in ländlichen Baugebieten auf ihrer ganzen Breite befestigt werden. Vorliegend war der … ausweislich der damaligen Flurkarten sowie der Erhebungsniederschrift über die Ersterfassung des … aus dem Jahr 1962 zum damaligen Zeitpunkt eine noch nicht ausgebaute Orts straße mit einem leicht gefestigten Sandweg sowie einer Breite von lediglich 2,50 m - 3,00 m. Mithin waren die oben erwähnten Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Insoweit führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 7. März 2002 -6 B 97.3735 - juris aus, dass es im Anschluss an die Ministerialentschließung vom 6. August 1936 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass Straßen mit einer Breite von unter 6 m auch in ländlichen Gegenden zur reibungslosen Abwicklung des Begegnungsverkehrs nicht den Anforderungen an eine ausreichende Erschließung gerecht werden. Ähnlich hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 23. Dezember 1982 - 6 B 80 A 2226 - juris geäußert, wonach 1964 eine Straßenbreite von 4,75 m nicht den Verkehrserfordernissen jener Zeit entsprach. Auch im Urteil vom 12. Januar 1993 - 6 B 90.2391 - juris stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass bei einer Ausbaubreite von nur 5 m die dortige Erschließungsstraße nicht erstmalig hergestellt war, da sie bis 1978 nicht die für Erschließungsstraßen seit 1936 erforderliche Breite von 6 m aufgewiesen hat.

Somit war die streitgegenständliche Anlage bereits aus diesem Grund nicht erstmals endgültig hergestellt, sondern lediglich ein Provisorium.

Auf die weitere Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt darüber hinaus auch eine ausreichende Straßenbeleuchtung vorlag, welche nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 9.10.1980 - 6 B 2245/79) vor dem Inkrafttreten des BBauG am 30. Juni 1961 eine erforderliche Teileinrichtung einer endgültig hergestellten Straße war, kommt es daher nicht an.

bb) Als ortsrechtliche Regelungen zur Beurteilung der Frage, ob von einer endgültig hergestellten Straße auszugehen war, waren auch die vom Stadtrat der Beklagten erlassenen Straßenbaustatute vom 15. Mai 1950 sowie vom 27. Mai 1960 zu würdigen.

Diesen Statuten ist insbesondere unter Ziffer 5.b) bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 c) zu entnehmen, dass die Herstellung des Straßenkörpers in der Regel eine beidseitige, etwa 50 cm breite Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen umfasst.

Dabei ist der in den Straßenbaustatuten verwendeten Formulierung „in der Regel“ nicht zu entnehmen, dass es sich nur um eine Kann- und nicht um eine Mussvorschrift handelt. Die dort niedergelegten Anforderungen beschreiben vielmehr die „Regel straße“ mit entsprechenden Abweichungen im Hinblick auf die Straßendecke bzw. den Oberflächenbelag für Straßen mit geringem Verkehr (Ziffer 6) sowie für Straßen mit stärkerer Verkehrsbeanspruchung und für Straßen mit größerem Längsgefälle (Ziffer 7) bzw. aus wichtigem Grund mittels Stadtratsbeschluss (§ 2 Abs. 3). Das Erfordernis einer beidseitigen, etwa 50 cm breiten Straßenrinne aus Großpflastersteinen und Randsteinen hingegen wurde in den genannten Straßenbaustatuten für sämtliche Straßen unabhängig von deren Verkehrsbeanspruchung oder Verkehrsbedeutung vorgesehen.

Ausweislich der den vorliegenden Behördenakten zu entnehmenden umfangreichen Fotodokumentation vom Zustand des …vor der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme war eine solche beidseitige Straßenrinne bislang weder auf beiden Seiten, geschweige denn lückenlos vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass der … diese durch die Straßenbaustatute aufgestellte Anforderung auch vor Aufnahme dieser Bilder noch nie erfüllt hat. Der Kläger hat diese Vermutung auch nicht durch seinen Vortrag entkräftet.

cc) Dass vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine erstmalige endgültige Herstellung des … vorgelegen hat, lässt sich ferner der im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens im Jahr 1960 erfolgten Sicherstellung von Straßenherstellungskosten gemäß § 62 BayBO (1901) entnehmen.

Nach § 62 BayBO (1901), der in Bayern vor Inkrafttreten des BBauG bzw. BauGB Regelungen über die Straßenherstellung enthalten hat, konnten die Gemeinden von den Grundstückseigentümern Straßensicherungskosten im Rahmen der Baugenehmigung erheben, um die spätere Herstellung der Straße zu sichern. Dies erfolgte - wie vorliegend - häufig durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück.

Hat die Gemeinde im Rahmen der Baugenehmigung Straßensicherungskosten verlangt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Gemeinde bei der Erhebung der Straßensicherungskosten davon ausging, dass die Straße nicht erstmals hergestellt war. Wäre die Straße erstmals hergestellt gewesen, wäre kein Raum mehr für Straßensicherungskosten gewesen.

Nachweislich bestand zugunsten der Beklagten eine Hypothek zur Sicherung von Straßenkosten in Höhe von 1.280,00 DM zu Lasten des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung … (* …*) aus dem Jahr 1960. Auf dem hierzu von der Beklagten vorgelegten Dokument wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Straße noch nicht ausgebaut ist.

Nach alldem war der …nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht nicht erstmals endgültig hergestellt.

b) Dies gilt gleichermaßen für die Zeit ab Inkrafttreten des BBauG am 30. Juni 1961 bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen.

aa) Selbst wenn der* … - wie nicht - bereits alle in § 13 EBS entsprechend

§ 132 Nr. 4 BauGB von der Beklagten festgelegten Herstellungsmerkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage aufgewiesen hätte, so war jedenfalls bislang die Erfüllung des sich aus § 125 BBauG/BauGB ergebenden Planerfordernisses bzw. die damals anstelle eines Bebauungsplans nötige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unbestritten nicht gegeben.

Der für die Herstellung der inmitten stehenden Erschließungsanlage erforderliche Bebauungsplan der Beklagten im Sinne des § 125 Abs. 1 BauGB befindet sich aktuell in der Aufstellung. Ein nach § 125 Abs. 2 BauGB planersetzender Beschluss dahingehend, dass die endgültig herzustellende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht, lag bislang ebenfalls nicht vor.

bb) Darüber hinaus ist eine Anbau straße erst dann endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden (formlosen) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Standard entsprechen (BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris - unter Verweisung auf BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris).

Derartige Baumaßnahmen, geschweige denn ein erforderliches Bauprogramm der Beklagten hinsichtlich des … lagen bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Baumaßnahmen nicht vor. Ein Beschluss über das Bauprogramm wurde erstmals am 17. Januar 2012 gefasst.

cc) Im Übrigen war die Beklagte bislang auch noch nicht Eigentümerin aller für den Straßenbau notwendigen Flächen. Der Grunderwerb ist jedoch Merkmal der endgültigen Herstellung nach § 13 Abs. 6 EBS.

Somit wird der … erst durch die vorausleistungspflichtigen Baumaßnahmen erstmalig hergestellt. Da die Beklagte mangels früherer erstmals endgültiger Herstellung berechtigt gewesen ist, für die nunmehrigen Straßenbaumaßnahmen Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge zu erheben, ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid nicht zu beanstanden.

Nach alldem war der Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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