Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 17 S 19.50869

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Rumänien, wo er als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist.

Der 1996 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals im Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein - unter anderem - über Rumänien, wo er ebenso wie in Deutschland einen Asylantrag stellte. Nachdem Rumänien die Rückübernahme des Antragstellers im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) erklärt hatte, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuständigkeit der Beklagten mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 ab und ordnete die Abschiebung nach Rumänien an. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht Regensburg (…) blieb erfolglos (ablehnender Beschluss vom 3.11.2017). Der Kläger wurde daraufhin am 21. Februar 2018 nach Rumänien abgeschoben. Das Klageverfahren (…) wurde wegen Nichtbetreibens mit Beschluss vom 4. April 2018 eingestellt.

Am 19. Juni 2019 stellte der Antragsteller erneut einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland und trug schriftlich vor, dass er ein Jahr und drei Monate in Rumänien verbracht habe und dort in einem Camp untergebracht gewesen sei, in dem die Hygiene nicht gewährleistet gewesen sei. In einem zweiten Camp sei er insgesamt mit 7 bis 8 Leuten in einem Zimmer ohne Privatsphäre untergebracht gewesen, mit denen eine Verständigung nicht möglich gewesen sei. Er habe aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Rumänien am 10. Mai 2018 eine bis 20. Mai 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis, aber keine Arbeitserlaubnis erhalten und nicht in die Schule gehen dürfen. Er habe monatlich 50 Euro an Miete für sein Bett zahlen müssen, obwohl das Taschengeld mit 100 Euro im Monat sehr gering gewesen sei. In Rumänien herrschten unerträgliche Umstände, insbesondere seien die sanitären Anlagen dort menschenunwürdig und katastrophal. Er habe sich in extremer materieller Not befunden. Er sei depressiv und perspektivlos. Er sei mehrmals krank gewesen, habe aber keine Medikamente bekommen und keinen Dolmetscher beim Arzt gehabt. In Deutschland lebten Onkel und Tante von ihm, die ihn aufnehmen würden.

Auf die Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 5. August 2019 hin teilte Rumänien am 13. August 2019 mit, dass der Antragsteller in Rumänien am 22. Februar 2018 einen zweiten Asylantrag gestellt habe und am 25. April 2018 subsidiären Schutz verliehen bekommen habe und deshalb eine Übernahme nach Art. 18 Dublin III-VO nicht erklärt werden könne.

Mit Bescheid vom 14. August 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), drohte dem Antragsteller die Abschiebung - in erster Linie - nach Rumänien an und stellte fest, dass der Antragsteller nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (beides Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

In der Bundesamtsakte ist vermerkt, dass der Bescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung:„Typ B (D0201)“ zu versehen sei (Klage und Antrag innerhalb einer Woche nach Bescheidszustellung). Dem an den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Begleitschreiben vom 20. August 2019 ist jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung:„Typ A, D0122“ (Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung) nachgeheftet, ebenso der Mitteilung an die Ausländerbehörde. Weiter ist in der Akte vermerkt, dass der Bescheid als Einschreiben am 22. August zur Post gegeben worden sei. Einen Zustellungsnachweis enthält die Akte nicht.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. August 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Weiter wurde beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten zu gewähren.

Zur Begründung trug die Antragstellerseite im Wesentlichen vor, dass Schutzberechtigte in Rumänien keinen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsvorsorge, zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung und zu Unterbringungsmöglichkeiten hätten. Eine Grundsicherung gebe es in Rumänien nicht. Der Antragsteller könne faktisch nicht ins Sozialhilfesystem aufgenommen werden, weil er keine Steuererklärung des Vorjahres vorlegen könne. Die Arbeitslosigkeit in Rumänien sei sehr hoch. Eine Gleichstellung mit rumänischen Staatsbürgern sei nicht gegeben. Der Antragsteller würde im Fall einer Rückkehr obdachlos werden und sei damit unmittelbar todesgefährdet. Eine Zusicherung Rumäniens, dass Schutzberechtigten alle Rechte der Qualifikationsrichtlinie zustehen, existiere nicht.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. September 2019, den Antrag abzulehnen und erklärte, dass die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. August 2019 gem. § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt werde. In der Begründung führte sie dazu aus, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes vorläufig gehemmt sei, sie aber wieder auflebe, wenn die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unanfechtbar werde oder das Bundesamt die Aussetzung abändere oder aufhebe. Der Eilantrag sei damit weder statthaft noch bestehe ein Rechtschutzbedürfnis für diesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. August 2019 ist wohl nicht schon unzulässig - was aber offenbleiben kann -, da er jedenfalls unbegründet und deshalb abzulehnen ist.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin statthaft und ihm fehlt trotz der Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin wohl auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis nicht. Der Hauptsacheklage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG mit korrekter Fristsetzung nach § 36 Abs. 1 AsylG kommt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der grundsätzlich statthafte und zur Verhinderung der Abschiebung notwendige Rechtsbehelf ist.

Regelmäßig fehlt einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch das Rechtschutzbedürfnis, wenn die Behörde von sich aus den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt, da dann dem Begehren des Antragstellers bereits vollständig nachgekommen wird und er vor Gericht nicht mehr erstreiten kann.

Es spricht allerdings viel dafür, dass aufgrund der Fristgebundenheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG dies für die vorliegende Konstellation nicht uneingeschränkt gilt, jedenfalls in der vorliegenden Variante, bei der das Bundesamt die Aussetzung des Sofortvollzugs nicht mit der gleichen zeitlichen Wirkung wie das Gericht ausspricht, sondern sich die Option offenhält, die Sofortvollzugsaussetzung zu einem späten Zeitpunkt zu widerrufen oder anderweitig zu beenden (so müssen die Ausführungen des Bundesamtes im Klageerwiderungsschriftsatz vom 3.9.2019 jedenfalls verstanden werden), nicht angenommen werden kann. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nämlich nach einer Beendigung der Aussetzung durch das Bundesamt wegen Fristablaufs wohl nicht mehr gestellt werden, so dass dem Antragsteller auf diesem Weg der Eilrechtschutz ganz genommen oder jedenfalls wesentlich erschwert wird. Ob in dieser Konstellation ein nicht fristgebundener Antrag nach § 123 VwGO in Betracht käme, ist zweifelhaft und von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht geklärt. Jedenfalls erscheint es nicht zumutbar, einen Asylantragsteller auf einen derart unsicheren Rechtsweg zu verweisen. Ein Rechtschutzbedürfnis ist nach Ansicht des Gerichts dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in dieser Situation deshalb nicht abzusprechen, zumal das Rechtschutzbedürfnis durch einen statthaften Rechtsbehelf grundsätzlich indiziert wird und nur im Ausnahmefall abzulehnen ist.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch weiter die Besonderheit, dass auch die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrungwohl nicht korrekt war. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung„Typ A, D0122“ dem Bescheid beigefügt war. In dieser wurde der Antragsteller fehlerhaft nicht auf die Möglichkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche hingewiesen (sondern nur auf eine Klage innerhalb von zwei Wochen), so dass wohl die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG gilt und ein erneuter gerichtlicher Antrag noch längere Zeit möglich wäre, allerdings zum einen mit der Gefahr, dass einem später (erneut) gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird. Zum anderen ist der Lauf der Jahresfrist in den Fällen, in denen eine längere als die korrekte Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung:genannt ist, nicht unumstritten und obergerichtlich noch nicht geklärt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl.2017, § 58 Rn. 14, offengelassen BVerwG, U.v. 10.2.1999 - 11 C 9/97 - BVerwGE 108, 269; für die vorliegende Konstellation die Jahresfrist angenommen VG Ansbach, B.v. 27.11.2018 - AN 14 S 18.50864 -, juris, U.v. 19.9.2019 - AN 17 K 18.50504 - nicht veröffentlicht).

Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit hier dahinstehen, da der Antrag auch bei Annahme eines Rechtschutzbedürfnisses abzulehnen wäre. Er ist jedenfalls unbegründet.

2. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids vom 14.8.2019) bestehen nämlich keine ernstlich Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 VwGO. Die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG erging rechtmäßig. Der Asylantrag des Antragstellers wurde zu Recht als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da der Antragsteller in Rumänien subsidiären Schutz erhalten hat und keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Rumänien vorliegen.

Die allgemeine Lage in Rumänien steht einer Rückführung von international Schutzberechtigten dorthin nicht entgegen. Rechtlich kann dabei dahinstehen, ob eine unzumutbare allgemeine Lage in einem Land, der Flüchtlinge dort ausgesetzt sind, in Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wäre oder diese unberührt lässt, aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde. Diese Rechtsfrage ist vom Europäischen Gerichtshof auf die entsprechenden Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 2019 (verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und 438/17 - juris) nicht eindeutig beantwortet worden und hat deshalb zur Aufrechterhaltung dieser Vorlagefrage durch das Bundesverwaltungsgericht geführt (BVerwG, B.v. 17.4.2019 - 1 C 2/17 - juris).

Eine derart prekäre Lage existiert für international Schutzberechtigte in Rumänien nicht. Sie wäre rechtlich erst gegeben, wenn anerkannt Schutzberechtigte dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ChGr) ausgesetzt wären, was nach der Rechtsprechung des EuGH aber erst der Fall wäre, wenn sie dort ihre elementarsten Bedürfnisse (essen, waschen, Unterkunft) unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nicht erfüllen könnten (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris).

Dies ist nicht der Fall. Das rumänische Asyl- und Integrationssystem verhindert grundsätzlich eine derartige Verelendung. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind in Rumänien Ausländer, denen internationaler Schutz gewährt wurde, rumänischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies bedeutet, es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Rumänien gewährt aber prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Diese den Schutzberechtigten zustehenden Rechte ergeben sich unmittelbar aus Art. 20 des rumänischen Asylgesetzes, das dem Gericht als Erkenntnisquelle vorliegt. Auf Antrag kann außerdem finanzielle Unterstützung in Form einer rückzahlbaren Beihilfe gewährt werden, vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. m) rumänisches Asylgesetz. Parallel dazu unterstützen diverse Nichtregierungsorganisationen im Rahmen verschiedener, zumeist EUgeförderter Projekte, diesen Personenkreis. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen gehen teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn sie aus dem System fallen (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5.12.2017). Auch die Teilnahme an Integrationsprogrammen nach den gesetzlichen Vorgaben ist auf Antrag möglich. Im Rahmen von sechsmonatigen Integrationsprogrammen werden den anerkannten Schutzberechtigten dann weitere Leistungen (z.B. Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde, Sprachkurse, nichtrückzahlbare Geldleistungen) gewährt (vgl. Auswärtige Amt v. 5.12.2017). Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände in Rumänien schwierig und nicht mit der Situation in Deutschland vergleichbar sind. Dies gilt allerdings für die rumänische Bevölkerung gleichermaßen. Die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wie sie Art. 3 EMRK fordert, ist hierdurch aber nicht überschritten. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2019 wird ergänzend verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Probleme mit der Unterkunft (Hygiene, Zimmerbelegung, Entgeltpflicht) überschreiten noch nicht den Rahmen des Zumutbaren. Die Befürchtung, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr obdachlos würde und anders als bisher keine staatliche Unterkunft mehr in Anspruch nehmen könnte, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Der Erwerb der rumänischen Sprache hängt maßgeblich vom Antragsteller und seiner Eigeninitiative ab. Dass entgegen der allgemeinen Lage in Rumänien ihm persönlich Integrationsleistungen wie Sprachkurse und Bildung versagt geblieben sind und unabhängig von seinem Zutun nicht erreichbar sind, kann aufgrund seiner insoweit nur sehr pauschalen Angaben und der vorausgehend darstellten Lage in Rumänien nicht angenommen werden. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen und schon gar nicht z.B. mittels ärztlicher Attest belegt, so dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG angenommen werden kann.

3. Die Kostenentscheidung des somit insgesamt erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags kam für diesen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff ZPO.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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