Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 5 K 18.00739

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Der am … 1994 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er schloss am … 2015 in der Türkei die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen … und reiste sodann mit einem Visum zum Ehegattennachzug am 9. Juli 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 9. September 2016 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung, woraufhin die Beklagte dem Kläger am 7. November 2016 eine bis 24. September 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte. In dieser Zeit war der Kläger in der …Str., …, der Wohnung seiner Ehefrau gemeldet.

Nach Aktenlage kam es zwischen den Eheleuten offensichtlich zu heftigen Auseinandersetzungen. Die Ehefrau beschuldigte den Kläger der Körperverletzung, des Betrugs und der Nötigung. Der Kläger warf seiner Ehefrau Körperverletzungsdelikte vor.

Am 7. Dezember 2016 wurde der Ehefrau des Klägers ein Platzverweis sowie ein polizeiliches Kontaktverbot für die Zeit vom 7. Dezember 2016 bis 21. Dezember 2016 ausgesprochen. Ein gegen die Ehefrau des Klägers geführtes Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung des Klägers zum versuchten Mord am ehemaligen Ehemann der Ehefrau des Klägers wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft … vom 9. Mai 2017 eingestellt. Auch wurden nach Aktenlage die weiteren Ermittlungsverfahren eingestellt. Lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung ist noch anhängig.

Der Kläger reiste zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt in die Türkei. Gegenüber der Beklagten gab er bei einer späteren Vorsprache an, dass er vom 2. Dezember 2016 bis 26. Juli 2017 in der Türkei gewesen sei. Nach einem Ermittlungsprotokoll der Polizei, Kriminalfachdezernat, Kommissariat … vom 21. Juni 2017 gab der Kläger bei einer Kontrolle am Flughafen … am 4. März 2017 an, dass er aufgrund eines Krankheitsfalles in der Familie für einen Monat verreisen wolle. Da er kein Rückflugticket vorlegen konnte, wurde wegen des Verdachts der Scheinehe gegen ihn ermittelt. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft … am 30. Juni 2017 eingestellt.

Nach Aktenlage reichte die Ehefrau des Klägers am … 2017 die Scheidung ein. Am 28. Mai 2017 wandte sie sich an das Ausländeramt der Stadt … und teilte mit, dass sie Angst vor dem Kläger habe und dass sie von dem Kläger wegen des Aufenthaltstitels erpresst werde. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers besteht seit Februar 2017 keine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger mehr.

Am 6. September 2017 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheführung. Bei einem weiteren Verlängerungsantrag vom 12. Oktober 2017 gab er keinen Aufenthaltszweck an. Dem Kläger wurde eine bis 16. April 2018 verlängerte Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 16. Oktober 2017 erklärte der Kläger, dass er sich rückwirkend zum 26. Juli 2017 unter der Adresse … in … angemeldet habe. Seit 17. Januar 2018 ist der Kläger in der … in … gemeldet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. Januar 2018 wurde die Ehe des Klägers geschieden.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Versagung des Aufenthaltstitels an.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass ein Fall der besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorläge, da der Kläger Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Als Nachweis wurde der Platzverweis und das Kontaktverbot der Polizei, Kriminalfachdezernat, vom 7. Dezember 2016 vorgelegt. Der frühere Ehemann der Ex-Ehefrau des Klägers könne bestätigen, dass es zu ihrem Muster gehöre, zu bedrohen und zu beleidigen. Vermutlich sei sie psychisch krank. Ein Fortführen der Ehe sei ihm nicht möglich gewesen.

Mit Bescheid vom 20. März 2018 lehnte die Beklagte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels ab (Ziffer 1), forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis spätestens bis zum 20. April 2018 auf (Ziffer 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere in die Türkei an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und die Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durch Abschiebung erfolgen muss, wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren nach erfolgter Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, da er bereits seit Januar 2018 geschieden sei. Auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG habe er nicht erworben, da die Ehe lediglich sieben Monate bestanden habe. Genauso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu. Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift liege jedenfalls nicht vor. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rückkehrverpflichtung des Klägers in sein Heimatland. Auch sei dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen. Ein solcher Fall liege meist schon dann nicht vor, wenn nicht der Kläger, sondern der stammberechtigte deutsche Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. Nach Aktenlage sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Trennung von der Ehefrau des Klägers und nicht von dem Kläger ausgegangen ist. Die Ehefrau des Klägers habe auch die Scheidung am …2017 eingereicht. Im Übrigen seien der polizeiliche Platzverweis und das Kontaktverbot bereits am 7. Dezember 2016 ausgesprochen worden. Der Kläger habe die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck der Führung der Ehe erst am 6. September 2017 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger die Weiterführung der Ehe unmöglich erscheinen müssen. Auch bei der persönlichen Vorsprache am 16. Oktober 2017 habe der Kläger angegeben, kein Problem mit seiner Ehefrau, sondern vielmehr mit deren Sohn zu haben. Zu berücksichtigen sei zudem die kurze eheliche Lebensgemeinschaft.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. April 2018 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 übersandte die Beklagte zwei E-Mails der geschiedenen Ehefrau des Klägers samt Anlagen.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 teilte die Regierung … mit, dass sie sich als Vertretung des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- sowie die Gerichtsakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 20. März 2018 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die am … 2015 in der Türkei geschlossene Ehe bereits mit Endbeschluss des Amtsgerichts … vom 19. Januar 2018 geschieden wurde, der Kläger am 9. Juli 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist und die Eheleute bereits seit Februar 2017 getrennt leben.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 2 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ist insoweit nicht zu beanstanden.

Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Im vorliegenden Fall kann eine isoliert auf § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erteilt werden, denn eine solche auf ein Jahr begrenzte Aufenthaltserlaubnis kommt nur als Verlängerung einer bereits erteilten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis in Betracht und entsteht mit deren Ablauf (BVerwG, U.v.10.12.2013 - 1 C 1.13 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5.10 - juris Rn. 13). Nachdem dem Kläger von der Beklagten am 7. November 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer bis 24. September 2017 erteilt worden ist, könnte eine auf § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis daher nur mit einer Gültigkeitsdauer vom 25. September 2017 bis 24. September 2018 erteilt werden.

Der Kläger kann insofern für den von ihm begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen, für den der Anspruch gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG Voraussetzung ist. Die der Sache nach begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG käme demzufolge nur in Betracht, wenn dem Kläger vom 25. September 2017 bis 24. September 2018 ein Verlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG zugestanden hätte (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2011 - 1 C 5/10 - juris Rn. 13).

Dies ist jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich kommt es bei der insoweit vorliegenden Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts an. (vgl. BVerwG, u.v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 10). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Dies ist hier insoweit geboten, als das Begehren des Klägers sich zunächst auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG gerichtet hat, die im Anschluss an die eheabhängige Aufenthaltserlaubnis (nur) für ein Jahr beansprucht werden kann, während danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG damit allenfalls für einen vergangenen Zeitraum bestehen kann, kommt es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände an (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19).

Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Danach wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat vorliegend nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, da die am 1. Juni 2015 in der Türkei geschlossene Ehe bereits am 19. Januar 2018 geschieden wurde, der Kläger erst am 9. Juli 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist und die Eheleute bereits seit Februar 2017 getrennt sind.

Zwar ist gem. § 31 Abs. 2 AufenthG von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Eine besondere Härte liegt hier aber nicht vor.

Eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (1. Alt.) ist seitens des Klägers nicht geltend gemacht. Dem Kläger war aber auch das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar (2. Alt.). Schutzwürdige Belange sind vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 27).

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 unter Bezugnahme auf sein Schreiben im Rahmen der Anhörung vom 4. Januar 2018 vorgetragen, dass er im Dezember 2016 Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Seine Ex-Frau habe ihn mit dem Nudelholz geschlagen. Er habe dies auch angezeigt und ein polizeiliches Kontaktverbot erwirkt. Auch habe er im Rahmen der Anzeige angegeben, dass die Ex-Frau versucht habe, ihm Schlafmittel zu verabreichen. Der Kläger habe sich jedoch wieder mit seiner damaligen Ehefrau versöhnt und von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen Härte werde daher angeregt, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … Az.: 109 Js 10974/16 in hiesigem Verfahren beizuziehen. Alleine mit der Vermutung, dass die Ex-Frau versucht habe, ihm Schlafmittel zu verabreichen und dem Hinweis auf das gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht substantiiert dargetan, dass es dem Kläger unzumutbar gewesen wäre, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Konkreter, belegter Sachvortrag zu der angeblich von der Ex-Frau zu Lasten des Klägers begangenen gefährlichen Körperverletzung - die im Übrigen bei entsprechend konkretem Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft … auch auf Grund öffentlichen Interesses weiterverfolgt worden wäre - ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Die entsprechende Beweisanregung erweist sich daher als ein ins Blaue gerichteter Ausforschungsantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 2 4, Alt. StPO).

Zudem hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Trennung der Eheleute unstreitig von der Ex-Frau des Klägers ausgegangen ist, denn sie hat schon im Februar 2017 die Trennung angezeigt und im März 2017 die Scheidung beantragt. Es fehlt daher im vorliegenden Fall jedenfalls an der von der Rechtsprechung regelmäßig geforderten Kausalität zwischen der Gewalt in der Ehe und der Trennung (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - juris Rn. 12). Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, nachdem er für einige Monate in die Türkei ausgereist war, wieder bei seiner Ex-Frau angemeldet hat und noch am 6. September 2017 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Angabe des Zwecks „Ehe“ - die zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ohnehin nicht mehr gelebt wurde - beantragt hat. Erst im Rahmen der Anhörung zu dem beabsichtigten streitgegenständlichen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 4. Januar 2018 eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2, S. 2. Alt AufenthG unter Verweis auf das von dem Kläger gegen seine Ex-Frau im Dezember 2016 erwirkte Kontaktverbot vortragen.

Die Beklagte hat auch ohne Rechtsfehler die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ermessenswege gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt.

Ist somit die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden, so sind auch die ausländerrechtlichen Annexentscheidungen unter Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids, die Abschiebungsandrohung und die dem Kläger zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist, nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Keinen Bedenken begegnet auch die Befristung der Wirkungen einer eventuellen Abschiebung auf drei Jahre unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids.

Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 20. März 2018 Bezug genommen und von einer weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen.

Da die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis demnach zu Recht abgelehnt hat, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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