I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung.
Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Pächter des im Außenbereich gelegenen Grundstückes FlNr. … der Gemarkung … Bei einer Ortseinsicht im Juni 2017 wurde festgestellt, dass sich auf diesem Grundstück ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung ein Wochenendhaus sowie zwei Abstellräume und eine Pergola befinden. Zudem war das Grundstück teilweise mit einem Zaun eingefriedet.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2018 wurden der Antragsteller und seine Ehefrau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR für jede bauliche Anlage (vier Gebäude und Einfriedung) verpflichtet, die vier Gebäude sowie die Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … vollständig zu beseitigen. Die Grundstückseigentümerin wurde zur Duldung der Beseitigung der genannten Anlagen verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (AN 3 K 18.01823). Der zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. Oktober 2018 abgelehnt (AN 3 S 18.01822). Das Klageverfahren wurde, nachdem der Antragsgegner zugesichert hat, nicht vor dem 15. April 2020 zu vollstrecken, und der Antragsteller sodann die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, mit Beschluss vom 4. September 2019 eingestellt.
Bei der am 16. April 2020 erfolgen Ortseinsicht wurde festgestellt, dass nur wenige Teile der baulichen Anlagen entfernt wurden. Daraufhin wurde dem Antragsteller sowie dessen Ehefrau mit Schreiben des Antragsgegners vom 29. April 2020 bis zum 30. Mai 2020 erneut Gelegenheit gegeben, der Rückbauverpflichtung nachzukommen. Des Weiteren wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit der Beseitigung durch Dritte und das Fälligwerden des angedrohten Zwangsgeldes sowie weitere Zwangsmaßnahmen hingewiesen.
Nachdem der Antragsteller den Antragsgegner unter anderem - unter Vorlage entsprechender Nachweise - auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen hat, erfolgte eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2020.
Am 6. Juli 2020 erfolgte eine erneute Ortsbegehung. Mit Bescheid vom 21. Juli 2020 wurden dem Antragsteller und seiner Ehefrau sodann eine Frist zur Beseitigung bis zum 20. September 2020 gesetzt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR für jedes der vier Gebäude und die Einfriedung angedroht sowie darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR fällig wurde.
In mehreren Schreiben machte der Antragsteller wiederum geltend, dass er die gesetzte Frist insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht einhalten könne.
Am 22. September 2020 erfolgte eine weitere Ortseinsicht. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 14. Oktober 2020, wurden dem Antragsteller und seiner Ehefrau sodann eine Frist zur Beseitigung bis zum 20. November 2020 gesetzt, weitere Zwangsgelder in Höhe von 1.000,00 EUR für jedes der vier Gebäude und die Einfriedung (insgesamt 5.000,00 EUR) angedroht sowie darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 3.750,00 EUR fällig wurde. Unter dem 8. Oktober 2020 erging eine entsprechende Kostenrechnung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16. November 2020 Klage und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die erneute Zwangsgeldandrohung und eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf die Fälligstellung des Zwangsgeldes.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller aufgrund unvorhersehbarer gesundheitlicher Probleme, insbesondere eines schweren Unfalls am 10. April 2020 sowie zweier Operationen am 15. April 2020 und am 10. September 2020 nicht imstande sei, die baulichen Anlagen zu beseitigen. Er habe derzeit einen GdB von 50 sowie den Pflegegrad 1. Des Weiteren seien seine Frau und er zwischenzeitlich nach … gezogen, um seine pflegebedürftigen Schwiegereltern zu pflegen. Er habe überdies bereits die Terrasse sowie eine Toilette entfernt und die Bienenvölker nach … überführt. Die Gartenlaube habe er bei ebay sowie in einer Bienenzeitschrift inseriert. Im Hinblick auf die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Beschränkungen sei ein Verkauf jedoch nicht zu erwarten und außerdem keine Übernachtungsmöglichkeit in … gegeben. Er werde den Rückbau umsetzen, jedoch zeitverzögert. Fremde Hilfe könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Es wird sinngemäß beantragt,
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1.Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2020 wird angeordnet.
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2.Die Einstellung der Vollstreckung des mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2020 angedrohten und mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 fällig gestellten Zwangsgeldes in Höhe von 3.750,00 EUR wird angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller in dem inmitten stehenden Verfahren keine Einwendungen gegen die bestandskräftige Beseitigungsanordnung geltend machen könne. Soweit der Antragsteller ausführt, dass er körperlich nicht in der Lage sei, die Beseitigung durchzuführen, sei dies unbeachtlich. Im Übrigen seien mehrfach Fristverlängerungen gewährt und auf andere Wege zur Durchführung der Beseitigung (etwa durch die Beauftragung von Firmen) hingewiesen worden. Die Frist zur Beseitigung sei angemessen, insbesondere im Hinblick auf die Größe der baulichen Anlagen sowie den Umstand, dass dem Antragsteller nun bereits seit über einem Jahr bekannt sei, dass eine unanfechtbare Beseitigungspflicht vorliegt.
Mit Beschlüssen vom 23. November 2020 wurden die Verwaltungsstreitsachen auf die Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Streitgegenstand der vorliegenden Eilverfahren sind die mit Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2020 verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zur Durchsetzung der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung vom 16. August 2018 sowie die Fälligstellung des Zwangsgeldes vom 8. Oktober 2020.
Der inmitten stehende Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers ist bei wohlwollender Auslegung gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung, welche aufgrund ihrer lediglich deklaratorischen Wirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt und im Wege einer Feststellungsklage angreifbar ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris; BayVGH, B.v. 12.1.2009 - 10 CS 08.2566 - juris), als Antrag gemäß § 123 VwGO zu verstehen.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
1. Die Statthaftigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. In letztgenannter Variante überprüft das Gericht zunächst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Sodann trifft das Gericht bei beiden Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt. Bei dieser Abwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz für ein Überwiegen des behördlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid im Wege summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen kam die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage vorliegend nicht in Betracht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung begegnet die nach Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbare erneute Zwangsgeldandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Oktober 2020 keinen rechtlichen Bedenken, so dass die in der Hauptsache hiergegen erhobene Anfechtungsklage mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird.
a) Vorliegend handelt es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrundeliegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung eines erneuten Zwangsgeldes für den Fall, dass der Antragsteller den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 16. August 2018 nicht nachkommt.
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG können derartige isolierte Zwangsmittelandrohungen nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 a.a.O.).
Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31, 32 Satz 2, 36 VwZVG vorgesehen sind.
b) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Zwangsgeldandrohung liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.
Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Nachfristsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 36 VwZVG. Nach summarischer Prüfung liegen im vorliegenden Fall sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor.
aa) Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 16. August 2018, ist unanfechtbar gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Dieser Verwaltungsakt ist auch nach wie vor wirksam, durchgreifende Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit im Sinne von Art. 44 BayVwVfG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit trägt der Antragsteller allenfalls Umstände vor, die zu einer subjektiven Unmöglichkeit allein in seiner Person führen. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG erfasst jedoch nur den Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit, also den Fall, dass niemand den Verwaltungsakt ausführen bzw. befolgen könnte. Für die Fälle des subjektiven Unvermögens ist die Frage der Nichtigkeit ausschließlich nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zu beurteilen, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Nichtig sind wegen des Vorliegens eines subjektiven Unvermögens des Betroffenen Verwaltungsakte ausnahmsweise dann, wenn ein Verwaltungsakt höchstpersönliche Leistungen betrifft, die der Betroffene aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie Krankheit, Alter usw. offensichtlich nicht in der Lage ist, zu erbringen, und die gleichwohl zu fordern offensichtlich dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, auf die sich der Verwaltungsakt stützt, nicht entsprechen kann. Bei der inmitten stehenden Beseitigung handelt es sich allerdings nicht um eine höchstpersönliche und nur vom dem Antragsteller zu erbringende Leistung, vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die auch ein Dritter, insbesondere eine damit beauftragte Firma etc. erbringen könnte. Selbst wenn also die vom Antragsteller vorgetragenen Erkrankungen dazu führen, dass er selbst nicht mehr zu den notwendigen Abbrucharbeiten in der Lage ist, hat dies auf den Bestand und die Wirksamkeit der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung keinen Einfluss (vgl. hierzu VG München, B.v. 30.7. 2012 - M 8 S 12.2610 - juris).
bb) Die Pflicht zur Beseitigung der Gebäude sowie der Einfriedung stellt eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung dar, so dass das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt.
cc) Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes je Gebäude bzw. für die Einfriedung wird vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen und ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich mit 5.000,00 Euro im unteren Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR betragen darf. Auch die Erhöhung des Zwangsgeldes gegenüber den zuvor angedrohten Beträgen ist im Hinblick auf die Zielsetzung der Zwangsmittel, den Pflichtigen zur Erfüllung einer Verpflichtung anzuhalten, rechtlich unbedenklich.
dd) Einwendungen gegen die gesetzte Frist wurden durch den Antragsteller nicht substantiiert erhoben. Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen und familiären Probleme sowie die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen. Die gesetzte Frist von über einem Monat erscheint insbesondere im Hinblick auf die zuvor bereits mehrfach gewährten Fristverlängerungen angemessen und ausreichend im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beseitigung der Gebäude sowie der Einfriedung - insbesondere im Hinblick auf deren geringe Größe und einfache Bauweise - nicht bis zu der erneut gesetzten Frist durchgeführt werden könnte.
Nicht entscheidend ist hierbei, dass der Antragsteller nach seinem Sachvortrag hierzu persönlich nicht in der Lage ist, da es ohne Weiteres zumutbar erscheint, gegen Entgelt auch Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Der Vortrag des Antragstellers, dass dies eine zu große finanzielle Belastung darstelle, führt insoweit ebenfalls zu keiner anderen Betrachtung. Es bleibt dem Antragsteller letztlich unbenommen, mit welchen Mitteln er der bestandskräftigen Rückbauverpflichtung nachkommt. Überdies vermag im Hinblick auf die Fahrtzeit von … nach … (etwa zweieinhalb Stunden) der Einwand des Antragstellers bezüglich des mit der Corona-Pandemie einhergehende Beherbergungsverbotes nicht zu überzeugen.
Letztlich stand für den Antragsteller spätestens seit der mündlichen Verhandlung am 4. September 2019 fest, dass er die Beseitigung durchzuführen hat. Er hätte seit über einem Jahr entsprechend Vorsorge treffen können, um der bestandskräftigen Verpflichtung nachzukommen. Mithin ist aufgrund der Gesamtschau der Umstände im vorliegenden Fall von einer zumutbaren Fristsetzung auszugehen.
ee) Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat seine Verpflichtung aus der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung bis zum heutigen Zeitpunkt unstreitig nicht erfüllt, so dass gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig war.
Der Bescheid vom 8. Oktober 2020 erweist sich mithin nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und damit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen war.
2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist ebenfalls unbegründet.
Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen.
Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen vorliegend nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Handlungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Grundverfügung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris).
Nachdem die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 21. Juli 2020 nach summarischer Prüfung rechtmäßig und der Antragsteller binnen der bis zum 20. September 2020 gesetzten Frist seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen ist, bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsmitteilung. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen für ihn nicht zumutbar wäre, die Entscheidungen im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung eines Zwangsgeldes aufgrund der Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei dem Antragsteller hat. Vielmehr wäre hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage erforderlich (vgl. etwa VG München, B.v. 7.10.2016 - M 8 E 16.4224 - juris; BayVGH, B.v. 12.1.2009 - 10 CS 08.2566 - juris). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Antragstellers in diesem Sinne ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller geltend gemachten Erkrankungen, die keinen hinreichenden Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, insbesondere auf seine Vermögensverhältnisse, zulassen.
Mithin war auch der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Nachdem es an der gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung fehlt, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 sowie 1.7.1 (Satz 1 hinsichtlich der Fälligstellung sowie Satz 2 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.