Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 18 S 26.30037

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan aus einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den sein Asylantrag als Zweitantrag eingestuft und als unzulässig abgelehnt wurde.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben nach entweder im …1999 oder im … 2001 in Af. geboren, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Er hat seiner Aussage nach im Ende 2017 oder im April 2018 Afghanistan verlassen und ist über den Iran und die Türkei zunächst am 23. Februar 2019 nach Griechenland eingereist. Dort hat er sich drei Jahre aufgehalten. Sodann reiste er weiter über Mazedonien, Serbien, Bosnien (drei Monate Aufenthalt), Kroatien (drei Monate Aufenthalt), Slowenien, Italien und die Schweiz und am 5. Juni 2024 schließlich in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Deutschland hat der Antragsteller am 19. Juni 2024 einen förmlichen Asylantrag gestellt.

Für den Antragsteller existiert ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Griechenland (Moria) mit dem Datum der Fingerabdrucknahme und der Antragstellung vom 26. Februar 2019.

Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und in der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages beim Bundesamt am 19. Juni 2024 gab der Antragsteller an, dass in Deutschland, in …, eine Tante von ihm lebe. In Griechenland habe er internationalen Schutz beantragt und erhalten, aber er habe die Anhörung in Griechenland nicht wahrgenommen.

In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 3. Juli 2024 vor dem Bundesamt gab der Antragsteller an, dass er in Griechenland ein Asylverfahren betrieben habe. Nach Asylantragstellung habe er einen Ausweis erhalten, der zwei Jahre lang gültig gewesen sei. Er sei angehört und am Ende abgelehnt worden. Er sei dann aufgefordert worden, auszureisen. Nach Ablehnung seines Asylantrages habe er einen Rechtsanwalt kontaktiert. Es sei aber ein staatlicher Rechtsanwalt gewesen, der wenig Termine frei gehabt habe. Er, der Antragsteller, habe in seiner Anhörung in Griechenland gesagt, dass er nach Deutschland und nicht in Griechenland bleiben wolle. Wahrscheinlich habe er deswegen eine Ablehnung erhalten. Die Reise von Griechenland nach Deutschland habe er teils durch Ansparen finanziert, da ihm durch seine Arbeit ca. 15 Euro am Tag geblieben seien. Einen Teil des Geldes habe er sich von Freunden geliehen. Außerdem habe ihm seine Tante mütterlicherseits aus Deutschland geholfen. Weiter gab der Antragsteller an, keinen Vater mehr zu haben, dieser sei verstorben. Er habe psychische Probleme, nachdem sein Vater verstorben sei. In Griechenland sei er medizinisch behandelt worden, habe sich aber die verschriebenen Medikamente nicht leisten können. Er habe mit eigenen Augen ansehen müssen, wie sein Vater durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. Hier in Deutschland sei ihm ein Krankenbehandlungsschein (14.7.2024-30.9.2024) ausgestellt worden, er werde noch einen Termin beim Arzt vereinbaren. Ein ärztliches Attest liege noch nicht vor. Er benötige Paracetamol.

Am 4. Juli 2024 bat die Bundesrepublik Deutschland Griechenland, den Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO aufzunehmen. Griechenland lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 12. Juli 2024 ab, da nicht ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden seien. Der Antragsteller sei am 23. Februar 2019 von der Asylbehörde registriert worden und habe am 26. Februar 2019 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei am 24. Juli 2019 abgelehnt worden, wogegen er Rechtsmittel eingelegt habe. Am 9. April 2020 sei sein Asylantrag dann rechtskräftig abgelehnt worden.

Im Rahmen seiner Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 10. Oktober 2024 gab der Antragsteller an, dass er bis zur Ausreise aus Afghanistan in …, im Stadtteil …, neben dem Präsidialamt, gelebt habe. Dort sei er geboren und habe sein ganzes Leben verbracht. Ihr Heimatort sei aber …, dort hätten sie ihre Ländereien und Gärten. Bis zur Ausreise habe er mit seiner Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Sein Vater sei 2017 verstorben und die anderen seien mittlerweile nicht mehr da, sondern im Iran. Ihr Haus hätte der Staat, also die Taliban übernommen. Afghanistan habe er, anders als zuvor angegeben, nicht im April 2018, sondern 15 Tage vor Neujahr 2018 verlassen. Die Asylgründe, die er heute vortragen wolle, habe er in Griechenland noch nicht geschildert. Sein Vater sei bei einem Selbstmord-Attentat an der Straßenecke zu ihnen an der Druckerei getötet worden. Vor dem Tod des Vaters sei es der Familie (finanziell) gut gegangen, danach nur noch schlecht. Sie hätten ein Haus in … in …gehabt, was aber sein Onkel für sich beansprucht habe. Nach dem Tod des Vaters seien sie noch sieben, acht Monate dortgeblieben. Zu den Gründen befragt, warum er Afghanistan verlassen habe und weswegen er nicht zurückkehren könne, gab der Antragsteller an, dass, nachdem sein Vater getötet worden sei, sein Onkel das Haus für sich beansprucht habe. Das Haus sei in … und teuer gewesen. Der Onkel habe sie bedroht. Er, der Antragsteller, sei damals noch minderjährig gewesen. Seine Mutter habe beschlossen, dass sie dort weggehen. Aktuell spreche gegen eine Rückkehr, dass die Taliban, also die Regierung das Haus übernommen hätten. Wenn er zurückkehre, habe er wieder die Probleme von damals. Sein Onkel werde ihn nicht in Ruhe lassen und ihr Hab und Gut für sich beanspruchen und Unterschriften haben wollen. Auf Frage des Bundesamtes, was der Onkel davon hätte, wenn der Antragsteller ihm das Eigentum zugestehe, da das Haus jetzt von den Taliban besetzt werde, gab der Antragsteller an, dass die Taliban es übernommen hätten, da es leer gestanden habe. Wenn er zurückkomme, könne der Onkel das durch sie auf sich umschreiben lassen. Der Onkel habe ihn immer bedroht: „Du musst unterschreiben, weil du der älteste Sohn bist, ansonsten töte ich dich“. Auf die Frage hin, ob der Antragsteller nicht die Möglichkeit habe, sich an die derzeitige Regierung bzw. die Sicherheitskräfte zu wenden, wenn der Onkel ihm das androhe, gab er an, dass der Onkel dort mehr Einfluss habe. Das sei schon bei der früheren Regierung so gewesen und auch bei der jetzigen. Da zähle das Recht nichts, sondern wie viel Macht man in der Regierung habe. Auf die Frage des Bundesamtes hin, ob er über diese Erbstreitigkeit schon im griechischen Asylverfahren gesprochen habe, als er dort seine Anhörung gehabt habe, führte der Antragsteller aus, dass er dort etwas anderes erzählt habe. Er hätte bei der Anhörung gar nicht gewusst, dass es eine Anhörung sei. In Griechenland seien sie aus dem Wasser geholt worden, sie wären fast ertrunken. Gleich am nächsten Tag sei mit ihm eine Anhörung gemacht worden. Er habe gedacht, das sei eine Erstbefragung und habe nicht gewusst, dass es seine Anhörung sei. Irgendwann habe er gesehen, dass er einen Ablehnungsbescheid erhalten habe. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass der Antragsteller das bei seinem letzten Termin vor Ort am 3. Juli 2024 etwas anders dargestellt habe – „Ich habe einen Asylantrag gestellt. Ich bekam dann einen Ausweis, der zwei Jahre lang gültig war. In der Zeit sollte meine Anhörung stattfinden. Ich wurde angehört und am Ende abgelehnt und aufgefordert auszureisen.“ – und dies nicht danach klinge, dass die Anhörung schon kurz danach gewesen und dem Antragsteller das nicht bewusst gewesen sei, antwortete dieser, dass er abgelehnt worden sei und sie ihm gesagt hätten, er solle auf die nächste Anhörung warten. Er habe auf die Anhörung gewartet und die Insel nicht verlassen dürfen. Das erste Dokument sei gültig bis Dezember 2019 gewesen. Danach habe er sich mit einem anderen Dokument in Griechenland frei bewegen können, weil ihm bescheinigt worden sei, dass er wegen psychischer Probleme nicht länger auf der Insel bleiben könne. Sie hätten gesagt, dass sie ihm in zwei Jahren wieder Gelegenheit für eine Anhörung geben würden. Auf die Frage des Bundesamtes hin, was der Antragsteller in Griechenland bei dem Termin dann erzählt habe, antwortete dieser, dass er dort alles durcheinander erzählt habe und er gerade erst dort angekommen sei. Er habe auch sein Alter und Geburtsdatum (2001) falsch gesagt. Er habe seine Tazkira nicht bei sich gehabt. Er habe auf seine Dokumente gewartet und alles vorbereitet. Sie hätten ihm aber keine zweite Chance gegeben, daher sei er hierhergekommen. Davon, dass er nach den Angaben der griechischen Behörden ein Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt habe, das im April 2020 rechtskräftig abgelehnt worden sei, habe er nichts mitbekommen. Zuletzt hätte er 2021 erfahren, dass er abgelehnt worden sei.

Am 11. Oktober 2024 richtete Deutschland ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland und bat um Mitteilung, welche Asylgründe der Antragsteller in Griechenland angegeben habe, auf welchen Gründen die griechische Asylentscheidung beruhe, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sei, mit welchen Identitätspapieren sich der Antragsteller ausgewiesen habe und ob er bereits straffällig geworden sei.

Das griechische Ministerium für Migration und Asyl antwortete mit Schreiben vom 4. November 2024 und führte aus, dass der Antragsteller am 26. Februar 2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei am 17. Juli 2019 als zulässig eingestuft worden. Am 24. Juli 2019 sei der Asylantrag in erster Instanz abgelehnt worden. Dagegen sei am 25. Juli 2019 ein Rechtsmittel eingelegt worden, welches mit Entscheidung vom 9. April 2020 abgelehnt worden sei. Dem Schreiben waren verschiedene Anlagen in griechischer Sprache, teils mit englischer Übersetzung beigefügt. Das Bundesamt veranlasste eine Übersetzung der erstinstanzlichen Asylentscheidung vom 24. Juli 2019 und der Entscheidung über das Rechtsmittel vom 9. April 2020.

Aus dem bereits mit englischer Übersetzung versehenen „Form for Lodging an application for international protection (eligibility)“ vom 26. Februar 2019 geht hervor, dass der Antragsteller im griechischen Asylverfahren vorgetragen hat, dass seine Eltern verstorben seien („my parents have passed away“). Sein Onkel väterlicherseits habe ihn zur Arbeit gezwungen, er habe kein gutes Leben gehabt, er sei unter Druck und Bedrohung gewesen, weswegen er sein Land verlassen habe.

Aus der ins Deutsche übersetzten Fassung der „Entscheidung ersten Grades über den Antrag auf internationalen Schutz“ des griechischen Ministeriums für den Schutz der Bürger – Asylbewerberheim vom 19. Juli 2019 geht hervor, dass der Antragsteller am 26. Februar 2019 einen Asylantrag eingereicht habe und am 3. Juli 2019 die Anhörung durchgeführt worden sei. Bei der Aufnahme des Antrages habe er angegeben, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, weil der Bruder seines Vaters ihn gezwungen habe, für ihn zu arbeiten, sein Leben nicht gut gewesen sei, er unter Druck und Drohungen gestanden habe und er deshalb sein Land verlassen habe. In Afghanistan habe er als Kontrollassistent und Reinigungskraft gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine Eltern seien verstorben, sein Vater sei Taxifahrer gewesen und an den Folgen eines Unfalls vor etwa zweieinhalb Jahren verstorben. Seine Mutter sei an einer Hirnblutung verstorben. Seine ältere Schwester lebe in Af. in der Region Kabul. Der Antragsteller habe sein Land nach dem Tod des Vaters verlassen. Als er die siebte Klasse der Schule besucht habe, habe sein Onkel väterlicherseits ihn gezwungen zu arbeiten, um für den Unterhalt seiner Mutter und seiner Schwester zu sorgen. Der Onkel habe die anderen Kinder zur Schule geschickt, nicht jedoch den Antragsteller. Der Onkel sei hart zu ihm gewesen und habe ihn manchmal geschlagen. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort niemanden habe und um sein Leben fürchte. Im Fortgang des Dokuments werden weitere Angaben des Antragstellers aus der griechischen Asylanhörung am 3. Juli 2019 wiedergegeben: Der Onkel habe mehr Geld verlangt und ihm gedroht, seine Mutter zu einem anderen Mann zu schicken, wenn sie nicht arbeiten würden. Sein Onkel habe ihn mindestens zweimal pro Woche mit einem Stock geschlagen. Er sei mehrmals auf den Kopf geschlagen worden und habe nun Kopfschmerzen. Sein Onkel habe ihm den Arm gebrochen und er sei dadurch kleinwüchsig geworden. Er habe die Schule in der siebten Klasse verlassen und als Kontrollassistent und Reinigungskraft in einem privaten Büro in der Nähe von … in … gearbeitet. Der Onkel habe gedroht ihn zu töten, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Er habe das Haus ohne Erlaubnis des Onkels verlassen und werde nie wieder zurückkehren, da er befürchte, getötet zu werden. Nach Wiedergabe der Angaben des Antragstellers hielt die griechische Asylbehörde unter Heranziehung von entsprechenden Erkenntnismitteln fest, dass sie die tatsächlichen Angaben des Antragstellers als glaubhaft erachte. Der Flüchtlingsstatus sei jedoch nicht zuzuerkennen, da keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Selbst wenn der Antragsteller die Behandlung durch seinen Onkel belegen könnte, hätten sich seine Lebensbedingungen seit der Ausreise aus Afghanistan erheblich geändert. Er sei kein Kind mehr und es bestehe die Gefahr der Ausbeutung und Misshandlung, der er als Minderjähriger ausgesetzt gewesen sei, nicht mehr. Der Antragsteller habe keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel und es wäre für diesen schwierig, den Antragsteller ausfindig zu machen. Der Onkel habe auch nicht angerufen, um sich nach seinem Verbleib zu erkundigen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter lägen ebenfalls nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Geschichte und seines Hintergrunds einer außergewöhnlichen und erhöhten Gefahr durch willkürliche Gewalt ausgesetzt sei, wenn er in sein Land zurückkehre. Laut dem EASO-Bericht über die Sicherheitslage in Af. für das Jahr 2019 sei die Zahl der Selbstmordanschläge in der Stadt Kabul von 2017 auf 2018 um 5% gestiegen. Die Zahl der Opfer im Jahr 2018 habe sich auf 554 Tote und 1.132 Verletzte belaufen. Allerdings sei auch festzustellen, dass zwischen dem 16. November 2018 und dem 7. Februar 2019 die Zahl der Selbstmordanschläge in der Stadt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61% zurückgegangen sei. Darüber hinaus berichte die UNAMA, dass die in Kabul verübten Angriffe hauptsächlich auf Zivilisten abzielten, darunter Regierungsbeamte, Gebetsräume, Bildungseinrichtungen, Bereiche im Zusammenhang mit Wahlen und andere „weiche Ziele“. Dem EASO zufolge seien sowohl die Taliban als auch der ISKP in der Provinz Kabul und in der Stadt Kabul aktiv. Nach Angaben des LWJ werde Kabul-Stadt als von der Regierung kontrolliert oder umstritten eingestuft. Schließlich ordne UNOCHA auf der Karte der Konfliktschwere für 2018 die Provinz der Hauptstadt in die höchste Kategorie ein. Andere Provinzen fielen in vier niedrigere Kategorien. Aus den oben dargelegten neuesten Informationen über das Herkunftsland des Antragstellers könne der Schluss gezogen werden, dass die Lage in der Provinz Kabul als interner bewaffneter Konflikt zu bezeichnen sei. Die Prüfung der Indikatoren lasse jedoch den Schluss zu, dass es in der Region Kabul und in der Stadt Kabul zu willkürlicher Gewalt komme, allerdings nicht auf hohem Niveau, so dass weitere individuelle Elemente erforderlich seien, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu schaffen, dass eine Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der RL 2011/95/EU zu erleiden. Ausgehend von der persönlichen Situation des Antragstellers, ohne dass erschwerende Faktoren wie Verletzungen oder Vernachlässigung festgestellt worden seien, bestehe keine begründete Möglichkeit, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr ein ernsthafter Schaden im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der RL 2011/95/EU drohe. Aus diesen Gründen ergehe die Entscheidung, dass der Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt werde. Schließlich folgt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

In der ins Deutsche übersetzten Entscheidung des Ministeriums für Migration und Asyl der Hellenischen Republik – Generalsekretariat für Migrationspolitik, Aufnahme und Asyl – Asylbeschwerdebehörde vom 9. April 2020 ist zu lesen, dass der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung Berufung eingelegt und die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus beantragt habe. Es folgt die Wiedergabe von Erkenntnismitteln, zunächst zur Stellung von Kindern und Kinderarbeit in Af.. Sodann wurde zur Sicherheitslage in Kabul ausgeführt: Laut dem UNAMA-Jahresbericht für 2018 (Februar 2019) stehe die Region Kabul an erster Stelle unter den 34 Provinzen Afghanistans, was die Zahl der Sicherheitsvorfälle angehe. 2018 seien 1.866 Vorfälle (596 Tote und 1.270 Verletzte) registriert worden, was einen Anstieg um 2% gegenüber 2017 bedeute. Speziell für die Stadt Kabul heiße es in dem Bericht, dass die UNAMA weiterhin die erheblichen Risiken und direkten Bedrohungen, denen die Bewohner der Stadt Kabul durch Selbstmord- und komplexe Anschläge ausgesetzt seien, dokumentiere. Von den 65 Selbstmordattentaten und komplexen Anschlägen im ganzen Land im Jahr 2018 hätten sich alleine 28 Vorfälle in der Stadt Kabul ereignet, die 1.686 Opfer gefordert hätten (554 Tote und 1.132 Verletzte), was einem Anstieg von 5% gegenüber 2017 entspreche. Diese Angriffe richteten sich in erster Linie gegen Zivilisten, darunter Regierungsbeamte, Gotteshäuser, Bildungseinrichtungen, Wahlkampfstätten und andere „weiche Ziele“. Am Abend des 20. November habe ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine religiöse Versammlung von etwa 2000 Gelehrten, Studenten von Koranschulen und anderen Personen in einem Hochzeitssaal und einem Hotel im Zentrum von Kabul, der 147 zivile Opfer gefordert habe (61 Tote und 86 Verletzte), darunter 17 Kinder, verübt. Zu dem Vorfall, der als der tödlichste Angriff auf Zivilisten in Af. in diesem Jahr gelte, sei keine Verantwortung übernommen worden. Die Taliban hätten sich zu einigen Anschlägen in der Stadt bekannt und bei verschiedenen Gelegenheiten über ihre Plattform „Voice of Jihad“ Erklärungen veröffentlicht, in denen sie behaupteten, dass Taliban-Kämpfer nur legitime militärische Ziele angriffen. Am 30. April sei ein Selbstmordanschlag auf die Abteilung für Terrorismusbekämpfung der Nationalen Sicherheitsdirektion in Kabul verübt worden, bei dem 63 Zivilisten verletzt worden seien. Nach einem ersten Autobombenanschlag, der die Sicherheitskräfte auf den Plan gerufen habe, sei es zu einem zweiten Selbstmordanschlag, bei dem 21 Personen (darunter Journalisten, zwei Frauen und ein Kind) getötet und 42 Personen (darunter vier Journalisten, zwei Frauen und zwei Kinder) verletzt worden seien, gekommen. Daesh/ISKP habe sich zu diesem Anschlag bekannt. Dieselbe Organisation habe sich zu einem weiteren Anschlag am 27. Januar bekannt, bei dem ein mit einem Sprengsatz beladener Krankenwagen an einem belebten Kontrollpunkt in Kabul zur Explosion gebracht worden sei und 229 Opfer gefordert habe (103 Tote und 126 Verletzte, darunter 14 Frauen und 16 Kinder). Generell sei die Sicherheitslage in Kabul und Umgebung nach wie vor prekär, wobei die Zivilbevölkerung häufig von willkürlicher Gewalt und Angriffen auf zivile und militärische Ziele betroffen sei. Allerdings sei auch festzustellen, dass zwischen dem 16. November 2018 und dem 7. Februar 2019 die Zahl der Selbstmordanschläge in der Stadt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61% zurückgegangen sei. Außerdem seien laut EASO sowohl die Taliban als auch der ISKP in der Provinz Kabul und in der Stadt Kabul aktiv. Nach Angaben des LWJ werde Kabul-Stadt als von der Regierung kontrolliert oder umstritten eingestuft. Schließlich stufe UNOCHA in der Karte zur Konfliktschwere für 2018 die Provinz Kabul in die höchste Kategorie ein, während andere Provinzen in vier niedrigere Kategorien fielen. Laut dem EASO-Bericht über die Sicherheitslage in Af. für das Jahr 2019 sei die Zahl der Selbstmordanschläge in der Stadt Kabul von 2017 auf 2018 um 5% gestiegen. Die Zahl der Opfer im Jahr 2018 habe sich auf 554 Tote und 1.132 Verletzte belaufen. Allerdings sei auch festzustellen, dass zwischen dem 16. November 2018 und dem 7. Februar 2019 die Zahl der Selbstmordanschläge in der Stadt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61% zurückgegangen sei. Darüber hinaus seien laut EASO sowohl die Taliban als auch die ISKP in der Provinz Kapisa sowie außerhalb der Stadt Kabul aktiv. Nach Angaben des LWJ werde Kabul-Stadt als von der Regierung kontrolliert oder umstritten eingestuft. In der Karte zur Darstellung der Konfliktschwere für 2018 stufe UNOCHA die Provinz Kabul in die höchste Kategorie ein, während andere Provinzen in vier niedrigere Kategorien fielen. Gemäß den im Juni 2019 veröffentlichten EASO-Leitlinien könne unter Berücksichtigung verschiedener Indikatoren der Schluss gezogen werden, dass die Zivilbevölkerung in der Provinz Kabul und in der Stadt Kabul zwar von willkürlicher Gewalt betroffen sei, jedoch nicht auf einem hohen Niveau. Daher sei ein höheres Maß an persönlichen Umständen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme nachzuweisen, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein tatsächlicher ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie drohe. Zur Verneinung des Flüchtlingsstatus wurde die Begründung aus der Entscheidung vom 19. Juli 2019 wiederholt und festgestellt, dass die angebliche Bedrohung keinen ausreichenden Grund für die Annahme darstelle, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthaftes Risiko eines Schadens drohen würde. Daher werde die Furcht des Antragstellers nach Einschätzung des Ausschusses als nicht begründet oder gerechtfertigt angesehen. Der Antragsteller erfülle somit nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling. Zum subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen die Begründung aus der Entscheidung vom 19. Juli 2019 wiederholt und bestätigt. Es folgte eine Rechtsbehelfsbelehrung(Klage zum Verwaltungsgericht).

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides verlassen, andernfalls er nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Lauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Antrag nicht zulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylG (Zweitantrag) nicht vorlägen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssten sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). In unionsrechtskonformer Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssten neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Neu seien solche Elemente und Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten seien sowie Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existiert hätten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden seien. § 51 Abs. 1 VwVfG fordere einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein dürfe, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Demzufolge sei ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse, ausreichend. Weiterhin sei der Antrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Diesen Anforderungen genüge der Sachvortrag des Antragstellers nicht. Nach Auswertung der griechischen Entscheidungen stehe der Berücksichtigung im Zweitverfahren entgegen, dass der Antragsteller seine beim Bundesamt vorgebrachten Gründe bereits im griechischen Asylverfahren hätte geltend machen können und diese damit gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert seien. Denn der Antragsteller beziehe sich im Verfahren vor dem Bundesamt auf Umstände, die sich gemäß seiner zeitlichen Einordnung schon ab 2017 und damit vor seiner Asylantragstellung in Griechenland ereignet haben sollen. Zwar habe er zugestanden, dass er im griechischen Verfahren etwas anderes erzählt habe, doch habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er nicht dieselbe Geschichte vorgebracht hat. Soweit er ausführe, direkt nach seiner Rettung am Folgetag in psychisch derangiertem Zustand befragt worden zu sein, entschuldige ihn dies nicht, da die Antragstellung mit kursorischer Befragung zu seinen Fluchtgründen einerseits erst am dritten Tag nach seiner Ankunft in Griechenland stattgefunden habe und andererseits seine eigentliche Anhörung ausweislich der griechischen Entscheidungen erst am 03. Juli 2019 erfolgt sei. Insoweit sei festzustellen, dass der Antragsteller über das gesamte Verfahren an seinen anfänglichen Angaben festgehalten habe, da sie auch der letztinstanzlichen Entscheidung vom 09. April 2020 zugrunde gelegen hätten. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Eine ihm durch den Onkel als nichtstaatlichen Akteur drohende Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung habe er nicht glaubhaft machen können. Es sei trotz der verschlechterten allgemeinen Lage in Af. einzelfallbezogen nicht von einer Gefährdung des Antragstellers auszugehen. Unmittelbar von den Taliban ausgehende Schwierigkeiten habe er nicht behauptet. Der Antragsteller sei Paschtune, eine Volksgruppe, die auch unter den Taliban am stärksten vertreten sei und sunnitischer Moslem. Es herrsche in Af. kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bzw. sei die erforderliche Gefahrendichte nicht gegeben, so dass dem Antragsteller nicht alleine wegen dessen Anwesenheit im Konfliktgebiet Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG gewährt werden müsse. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Af. führten nicht zu einem Abschiebungsverbot. In Afghanistan bestehe damit eine humanitäre Situation, die für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreiche. Andererseits stelle sich die Lage nicht schon so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die afghanische Bevölkerung regelmäßig oder auch nur in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu erwarten wäre. Angesichts der wirtschaftlichen Situation wären die Chancen, im Falle einer Rückkehr zumindest Gelegenheitsarbeiten zu finden, und sich hierdurch ein Existenzminimum auf unterster Stufe zu sichern, durch die Verwerfungen auf dem Arbeits- und Finanzsektor Afghanistans reduziert. Dennoch gehe die Rechtsprechung davon aus, dass insbesondere junge, arbeitsfähige Männer ohne nachteilige Faktoren in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der Sozialstruktur sei in Af. auch davon auszugehen, dass Antragstellende in der Regel über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Af. verfügen, das als begünstigender Faktor bei der erforderlichen Gesamtschau zu berücksichtigen sei. Grundsätzlich könnten zudem Rückkehrhilfen geeignet sein, schlechte humanitäre Bedingungen in einem Herkunftsland zu kompensieren, wenn sie die elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigen können. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der 26-jährige Antragsteller sei ledig und nach eigenen letzten Angaben gesund. Mit sieben Schuljahren verfüge er über einen grundlegenden Bildungsstand. Zudem habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er im Rückkehrfall auf sich allein gestellt sei oder seine Familie zu dem Teil der Bevölkerung gehöre, dem nicht einmal die Sicherung des Existenzminimums möglich sei. Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines so extremen Ausnahmefalls, dass ein Abschiebungshindernis aus humanitären Gründen bejaht werden könne, liege bei dem Antragsteller. Selbst die von ihm nicht zu vertretende Nichterweislichkeit von Tatsachen zu den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland würde zu seinen Lasten gehen. Hier sei die persönliche Sphäre des Antragstellers betroffen und er habe den insoweit völlig ungewissen Sachverhalt sogar verschuldet, weil er nicht seine wahren Ausreisegründe und die tatsächlichen Verhältnisse seiner Familie angegeben habe. Es werde hierzu auf die obigen Ausführungen zu den widersprüchlichen Verfolgungsbehauptungen im griechischen und deutschen Verfahren und den ebenfalls nicht übereinstimmenden Verwandtschaftsbeziehungen verwiesen. Aufgrund seiner unwahren Angaben seien keine Schlüsse auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund seiner Familie möglich. Im Ergebnis sei zu vermuten, dass entweder die Familie des Antragstellers weit wohlhabender ist, als er angebe, oder dass er auf den Rückhalt einer Großfamilie – sei es nun mütterlicherseits oder väterlicherseits – zur Aufbringung der Kosten der Ausreise habe zurückgreifen können. Dann sei aber auch davon auszugehen, dass die betreffende Familie nicht zu dem Teil der afghanischen Bevölkerung gehöre, die akut von Hunger bedroht seien. Entsprechendes habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Es zu seinen Gunsten zu unterstellen, würde dem Charakter eines Asylverfahrens und seiner Obliegenheit zum Vortrag aller tatsächlichen Anerkennungsgründe widersprechen. Darüber hinaus könne der Antragsteller auf Rückkehr- und Starthilfen seitens des deutschen Staates (z.B. REAG/GARP, Starthilfe Plus) sowie auf Reintegrationsprogramme humanitärer Organisationen (z.B. des UNHCR) zurückgreifen. Dadurch habe er die Option, seine finanzielle Situation zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken, bis er selbst eine auskömmliche Beschäftigung gefunden habe. Gegen diese Möglichkeit könne nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass Start- bzw. Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur bei einer freiwilligen Rückkehr – also teilweise nicht bei einer Abschiebung – erfolgten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten, wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr, im Zielstaat drohende Gefahren abwenden könne, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass auf die Gewährung der Rückkehrhilfen kein Rechtsanspruch bestehe. Insofern sei eine möglichst realitätsnahe Rückkehrprognose zugrunde zu legen.

Dem Bescheid war das Informationsblatt „Freiwillige Rückkehr“ des Bundesamtes beigelegt, durch das u.a. über die Leistungen des Rückkehrprogramms „REAG/GARP“ informiert wird und welches einen Link zum Auffinden der nächsten Rückkehrberatungsstelle enthält.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2026 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Dezember 2025 erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 18 K 26.30038) und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026 aus, dass die Ablehnung des Zweitantrages als unzulässig rechtswidrig gewesen sei. Zweifel bestünden bereits, weil der Antragsteller im Asylverfahren nicht umfassend angehört worden und es ihm verwehrt worden sei, seine Belange vorzutragen und die davor angebotenen Dokumente zur Akte zu reichen. Es lägen entweder neue Beweismittel vor, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder es habe sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert. Zumindest die erneute Herrschaft der Taliban und die drohende Verfolgung durch diese vor allem wegen der Enteignung des Antragstellers stelle eine Änderung dar. Ob der neue Vortrag tatsächlich zutreffe und eine asylrechtlich relevante Verfolgung rechtfertige, sei im Rahmen eines neuen Anerkennungsverfahrens zu prüfen. Lediglich, wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sei, zur Asylberechtigung zu verhelfen, könne der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden. Überdies bestünde auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Es sei auch eine weitere Sachaufklärung vorzunehmen und weitere Unterlagen samt Übersetzungen, Nachforschungen und Nachweisen über die Aufenthaltszeit in Belgien [wohl Griechenland] samt rechtlicher Entscheidungen durch die Antragsgegnerin beizubringen. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 legte der Antragstellerbevollmächtigte zwei Videoaufnahmen sowie zwei Bildaufnahmen vor, die zeigen sollen, dass das Familienhaus des Antragstellers durch die Taliban besetzt worden ist.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 23. Dezember 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Klageverfahren zu unterbleiben hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte zum Klage- und Eilverfahren verwiesen.

II.

Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet (1. und 2.). Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (3.).

1. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2025 ist zulässig.

Er ist insbesondere statthaft, da der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung im Rahmen eines Zweitantrags-Verfahrens kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG.

2. Der Hauptantrag ist unbegründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei hat das Gericht zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Dieser Maßstab wird bei Vorliegen einer Abschiebungsandrohung durch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG modifiziert. Die Aussetzung der Abschiebung darf demnach nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen asylrechtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 35; Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 1.10.2024, § 36 AsylG Rn. 37).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze fällt die vorliegend zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nach Afghanistan in Ziffer 3 des Bescheides vom 23. Dezember 2025 nicht zu ersehen. Vielmehr erweist sich die Abschiebungsandrohung zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan ist § 71a Abs. 4, §§ 34-36 AsylG. Wird im Rahmen eines Zweitantrages im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, so erklärt § 71a Abs. 4 AsylG die §§ 34 – 36, 42 und 43 AsylG für entsprechend anwendbar. Das Bundesamt hat den Zweitantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und folgerichtig eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Afghanistan mit einwöchiger Ausreisefrist ausgesprochen.

b) Bei dem am 19. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland förmlich gestellten Asylantrag des Antragstellers, nachdem er bereits in Griechenland ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlaufen hatte, handelt es sich um einen Zweitantrag gemäß § 71a Abs. 1 AsylG, auf den hin kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, sondern der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen war.

§ 71a i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG verstößt insoweit nicht gegen Unionsrecht. Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) geregelte Unzulässigkeitstatbestand bei Folgeanträgen im unionsrechtlichen Sinne umfasst auch die Konstellation, dass der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-123/23, C-202/23 – juris Rn. 42 ff.).

aa) Ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag stellt.

Ausweislich der Angaben Griechenlands vom 4. November 2024 auf eine Anfrage Deutschlands nach Art. 34 Dublin III-VO hat der Antragsteller am 26. Februar 2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde am 17. Juli 2019 als zulässig eingestuft. Am 24. Juli 2019 ist der Asylantrag in erster Instanz abgelehnt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 25. Juli 2019 ein Rechtsmittel ein, welches mit Entscheidung vom 9. April 2020 abgelehnt wurde. Am 19. Juni 2024 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag in Deutschland.

bb) Jedoch war ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, da zwar die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens hinsichtlich des Zweitantrages zuständig war, jedoch die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegen. § 51 Abs. 3 VwVfG ist aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht anwendbar (EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – ZAR 2021, 380 Rn. 54 ff.).

(1) Die Antragsgegnerin und nicht Griechenland war für die Durchführung des Zweitantragsverfahrens zuständig. Zwar ergab die am 5. Juni 2024 erfolgte Eurodac-Abfrage einen Treffer der Kategorie 1 für Griechenland (Moria) mit dem Datum der Fingerabdrucknahme und Antragstellung am 26. Februar 2019 und war der Asylantrag in Griechenland mit zweitinstanzlicher Entscheidung vom 9. April 2020 abgelehnt, womit sich grundsätzlich eine Zuständigkeit Griechenlands zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO ergeben hätte. Jedoch hat Griechenland auf das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands vom 4. Juli 2024 am 12. Juli 2024 mitgeteilt, dass es aufgrund der Vielzahl von Asylbewerbern in Griechenland nicht garantiert werden könne, dass der Antragsteller entsprechend der materiellen Aufnahmebedingungen der RL 2013/33/EU aufgenommen werde. Indem die Antragsgegnerin daraufhin eine Entscheidung im nationalen Verfahren getroffen hat, hat sie ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeübt und die Zuständigkeit für das Zweitantragsverfahren des Antragstellers übernommen.

(2) Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lagen hingegen nicht vor. Die Vorschriften sind im Lichte des Art. 40 Abs. 2 bis Abs. 4 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) auszulegen (hierzu Dickten/Rosarius in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Ed. 1.10.2025, § 71a AsylG Rn. 10b m.w.N.).

(a) Gemäß § 71a Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nachdem der deutsche Gesetzgeber es unterlassen hat, § 71a AsylG – anders als § 71 AsylG im Rahmen des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl 2024, Nr. 54, vom 26. Februar 2024) – an die Vorgabe des Art. 40 Asylverfahrens-RL anzupassen, ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Lichte des Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 Asylverfahrens-RL und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen (Dickten/Rosarius a.a.O.).

Nach Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Asylverfahrens-RL müssen für einen zulässigen Folgeantrag – das europäische Recht differenziert anders als das deutsche nicht zwischen Folgeantrag und Zweitantrag – neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als international Schutzberechtigter gemäß der RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL) anzuerkennen ist. Dies umfasst sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch – vorbehaltlich Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL, § 51 Abs. 2 VwVfG – solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden sind (EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 44). „Erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen (…)“ meint lediglich, dass die neuen Erkenntnisse oder Elemente relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Es ist nicht erforderlich, dass sie eine besondere Gewichtigkeit aufweisen und dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Anerkennung als international Schutzberechtigter spricht (BayVGH, B.v. 24.7.2024 – 13a ZB 24.30535 – juris Ls. und Rn. 16 f.).

Schließlich muss der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG ist europarechtskonform, da Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL den Mitgliedstaaten eröffnet, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren, insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, vorzubringen (hierzu Dickten/Rosarius in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Ed. 1.10.2025, § 71 AsylG Rn. 24 ff.).

(b) Dem Vortrag des Antragstellers sowohl vor dem Bundesamt bei den Anhörungen am 19. Juni 2024, am 3. Juli 2024 und am 10. Oktober 2024 als auch durch seinen Bevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 12. Januar 2026 und vom 19. Januar 2026 sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu entnehmen, die zutage getreten oder vom Antragsteller ohne Verschulden nicht bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können und im Übrigen nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als international Schutzberechtigter in Form des Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) anzuerkennen ist.

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass er nach dem Tode seines Vaters in Af. von seinem Onkel bedroht worden sei, der das Haus der Familie für sich beansprucht habe, ließe sich dies zwar im europarechtlichen Verständnis des Art. 40 Abs. 2 Asylverfahrens-RL als neues Element einordnen, da „neu“ in diesem Sinne meint, dass das Element entweder nach der Entscheidung im Asylerstverfahren zutage getreten ist – dies wäre zu verneinen, da die behauptete Verfolgung durch den Onkel schon zur Zeit des griechischen Asylerstverfahrens bestanden haben muss – oder das Element bereits im Asylerstverfahren vorgelegen hat, der griechischen Asylbehörde aber nicht zur Kenntnis gebracht wurde und daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte (Dickten/Rosarius a.a.O. Rn. 17a; EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – ZAR 2021, 380 Rn. 33 ff.). Der Antragsteller hat im Rahmen des griechischen Asylverfahrens eine Bedrohung durch den Onkel mit Bezug zum Haus der Familie nicht erwähnt, sondern, dass der Onkel den Antragsteller zur Arbeit gezwungen und ihn nicht zur Schule gehen lassen habe, ihn unter Druck gesetzt habe, von ihm mehr Geld verlangt habe, ihn mit einem Stock geschlagen und den Arm gebrochen habe. Selbst wenn man von einem neuen Vortrag ausgehen würde, so wäre dieser gemäß Art. 40 Abs. 4 Asylverfahrens-RL i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG verspätet und es wäre kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Denn der Antragsteller hat es grob schuldhaft unterlassen, die Bedrohung durch den Onkel mit Bezug zum Haus der Familie schon im griechischen Asylverfahren inklusive Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Grob schuldhaft respektive grob fahrlässig handelt der Asylantragsteller, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in schwerwiegender Weise außer Acht lässt, insbesondere, wenn ihm ein schutzrelevanter Umstand bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich gleichwohl unter Verletzung jeglicher, einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, nicht weiter darum sorgte (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.1985 – 5 S 1368/85 – NVwZ 1986, 225; Dickten/Rosarius in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Ed. 1.10.2025, § 71 AsylG Rn. 25a). So liegt es hier. Es muss dem Antragsteller schon im griechischen Asylverfahren bekannt gewesen sein, dass sein Onkel ihn in Bezug auf das Haus der Familie in Af. bedroht haben soll, da er Afghanistan bereits Ende des Jahres 2017 oder im April 2018 verlassen hat und das griechische Asylverfahren erst am 23. oder 26. Februar 2019 begonnen hat. Wieso er diesen Umstand nicht bereits im griechischen Asylverfahren vorgebracht, sondern dort eine andere Version präsentiert hat, ist unter keinem Blickwinkel nachvollziehbar und stellt deshalb jedenfalls eine schwerwiegende Außerachtlassung der dem Antragsteller zumutbaren Sorgfaltspflichten als Asylbewerber dar. Soweit der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Oktober 2024 vorgebracht hat, er habe bei der Anhörung in Griechenland gar nicht gewusst, dass es eine Anhörung sei, zudem sei die Anhörung gleich am nächsten Tag, nachdem sie aus dem Wasser geholt worden seien, sie seien fast ertrunken, durchgeführt worden und schließlich habe er gedacht, es handele sich um eine Erstbefragung, entlastet ihn dies nicht vom Vorwurf des grob fahrlässigen Handelns. Der Vortrag ist unglaubhaft, da der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Juli 2024 noch angegeben hatte, dass er angehört worden und am Ende abgelehnt worden sei. Zudem hat der Antragsteller angegeben, am 23. Februar 2019 nach Griechenland eingereist zu sein. Zwar wurde er am selben Tag registriert, jedoch datiert der Eurodac-Treffer (Tag der Fingerabdrucknahme und Antragstellung) vom 26. Februar 2019, also drei Tage später und nicht einen. Auch das „Form for Lodging an application for international protection (eligibility)“ datiert vom 26. Februar 2019. Schließlich gab es eine (weitere) Anhörung vor der griechischen Asylbehörde am 3. Juli 2019 und auch dort hat der Antragsteller nicht vorgetragen, er sei vom Onkel in Bezug auf das Haus der Familie bedroht worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar unter dem Eindruck einer Rettung aus dem Wasser gestanden haben kann und es abwegig ist, dass er am 3. Juli 2019 (auch) nicht gewusst haben soll, dass es sich um eine asylrechtliche Anhörung handelt.

Soweit der Antragstellerbevollmächtigte vorgetragen hat, dass sich die Sach- und Rechtslage schon allein aus dem Zeitablauf und der sich dazwischen dynamisch entwickelten Weltlage, insbesondere in Af. mit der Machtübernahme der Taliban, entsprechend geändert habe, sind dies zwar neue Elemente oder Erkenntnisse. Die erneute Machtergreifung der Taliban fand im August 2021 statt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 13, 7.11.2025, S. 30 [BFA Österreich]), also nach rechtskräftigem Abschluss des griechischen Asylverfahrens. Diesen Umstand hätte der Antragsteller auch nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG bereits im griechischen Asylverfahren geltend machen können. Jedoch trägt alleine die Tatsache der erneuten Machtergreifung der Taliban im Jahr 2021 nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Antragsteller als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen ist. Denn der Antragsteller hat weder im griechischen noch im deutschen Asylverfahren irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe ins Visier nehmen könnten. Zudem gehört er der Volksgruppe der Paschtunen an, die zum einen die größte Bevölkerungsgruppe Afghanistans bilden. Zum anderen gehören die Taliban mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an und stellen diese die große Mehrheit der Führungsriege (BFA Österreich, S. 31, 121, 123). Auch der Vortrag, dass die Taliban das leerstehende Haus der Familie in …besetzt hätten, ändert, selbst wenn man ihn als wahr unterstellt, nichts hieran, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Taliban das Haus als Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) verknüpft mit einem Verfolgungsgrund besetzt hätten, also nicht einmal die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung in Bezug auf § 3 AsylG gegeben ist. Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers insoweit unsubstantiiert, woran auch die mit Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vorgelegten Video- und Bildaufnahmen nichts ändern. Die Bildaufnahmen sind verwaschen und ermöglichen weder eine eindeutige Identifikation des Gebäudes noch der Rolle oder Funktion der sich davor befindlichen drei Personen. Die Videoaufnahmen sind zwar schärfer, jedoch wird auch hier nicht ersichtlich, dass es sich genau um das Haus des Antragstellers bzw. seiner Familie handelt und auch die sich vor dem Anwesen bewegenden Personen sind nicht klar zuordenbar. Schließlich legt der Antragsteller nicht dar, wer die Aufnahmen gefertigt haben soll, wenn nach seinem eigenen Vortrag keine Familienmitglieder mehr in Af. leben.

(c) Dem Vortrag der Antragstellerseite sowie den zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln zu Afghanistan sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu entnehmen, die zutage getreten oder vom Antragsteller ohne Verschulden nicht bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können und die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass der Antragsteller als international Schutzberechtigter in Form des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) anzuerkennen ist.

Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AsylG ist nicht erheblich wahrscheinlich, da der Antragsteller eine derartige Bedrohung überhaupt nicht vorgetragen hat und sie auch sonst nicht ersichtlich ist.

Hinsichtlich § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG – drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung – wird zunächst nach oben verwiesen (II. 2. b) bb) (2) (b)), soweit es um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht. Eine drohende Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sind gar nicht erst geltend gemacht. Soweit man annehmen wollte, dass der Antragstellerbevollmächtigte, wenn er sich im Schriftsatz vom 12. Januar 2026 zumindest hilfsweise auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG beruft, auch die Möglichkeit des Bestehens subsidiären Schutzes bei die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichenden schlechten humanitären Verhältnissen geltend machen wollte, dringt er hiermit nicht durch. Zum einen bestehen zumindest nicht zur Überzeugung des Einzelrichters derart schlechte humanitäre Verhältnisse (s.u. zu § 60 Abs. 5 AufenthG), zum anderen müssten diese, damit sie für § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG relevant wären, zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 – juris Ls. 1, Rn. 12 f.). Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeitigen humanitären Lage insbesondere durch die Taliban (BFA Österreich, S. 30 ff., 189 ff.; s.a. VG Düsseldorf, B.v. 4.11.2025 – 17 L 3613/25.A – juris Rn. 40 f.).

Soweit es eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG anbelangt, ist die aktuelle Sicherheitslage in Af. naturgemäß eine andere als zum Zeitpunkt des Abschlusses des griechischen Asylverfahrens im Jahr 2020 und handelt es sich insoweit um neue Elemente und Erkenntnisse, die zutage getreten sind. Jedoch tragen diese nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz in der Variante des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen wäre, da nicht einmal die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung besteht. Die Sicherheitslage in Af. stellt sich derzeit nämlich wie folgt dar:

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat die Zahl ziviler Opfer in Af. mit Einstellung der Kampfhandlungen durch die Taliban deutlich abgenommen. Zwar verübt der sog. Islamische Staat Provinz Khorasan, der landesweit mit kleinen Zellen präsent ist, Anschläge mit Todesopfern, die sich vor allem gegen Taliban-Sicherheitskräfte, religiöse Minderheiten und ausländische Ziele richten, von denen aber immer wieder auch Zivilsten betroffen sind. Auch kommt es zu lokal begrenzten Kampfhandlungen zwischen Taliban-Sicherheitskräften und Kämpfern bewaffneter Oppositionsgruppen sowie an der Grenze zu Iran und Pakistan zwischen den Taliban und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (EUAA, Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report, Januar 2026, S. 52 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Af. – Lagefortschreibung –, Stand Juli 2025, S. 7, 25; s.a. speziell für die Provinz Kabul: BFA Österreich, S. 9 ff., 41 ff., S. 49: Vom 1.7.2024 bis 1.7.2025 79 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten bei 4.589.000 bis zu 5.766.181 Einwohnern in der Stadt/Provinz Kabul). Weitere jüngere Zahlen weisen keine signifikante Steigerung, die eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Antragstellers tragen würden, auf (etwa Bundesamt, Briefing Notes, Zusammenfassung, Afghanistan, Januar bis Juni 2025, 30.6.2025, S. 7 f.: „Laut einem UN Bericht gab es im Zeitraum von Februar 2024 bis Februar 2025 über 9.200 Sicherheitsvorfälle im Land, bei denen mindestens 210 Zivilpersonen getötet und 429 weitere verletzt wurden. Laut dem Jahresbericht der Nachfolgeorganisation der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistan (AIHRC), Rawadari, wurden im Jahr 2024 544 Menschen getötet, darunter 40 Frauen und 101 Kinder. Weitere 224 Menschen, darunter sieben Frauen und 60 Kinder, wurden verletzt.“; Afghanistan hat etwa 35 bis 40 Millionen Einwohner laut BFA Österreich, S. 9). Für den Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. November 2025 wird von 412 getöteten Zivilisten bzw. 467 Fällen von Gewalt gegen Zivilisten berichtet (EUAA, Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report, Januar 2026, S. 55).

Die dargestellte Sicherheitslage trägt, unabhängig davon, ob man überhaupt noch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annimmt, nicht die Möglichkeit in sich, dem Antragsteller subsidiären Schutz zuzusprechen (s. zuletzt etwa VG Ansbach, U.v. 1.12.2025 – AN 18 K 25.30228 – n.v.; VG Karlsruhe, U.v. 7.10.2025 – A 10 K 821/25 – juris). Überdies hat sich die Sicherheitslage gegenüber der noch zu Zeiten des griechischen Asylverfahrens bestehenden – siehe die Begründungen zur „Entscheidung ersten Grades über den Antrag auf internationalen Schutz“ vom 19. Juli 2019 und zur Rechtsmittelentscheidung vom 9. April 2020 – verbessert.

(d) Nach dem oben Ausgeführten liegen auch keine neuen Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) herbeigeführt haben würden, vor, § 71a Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind offensichtlich nicht gegeben.

c) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.

aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nicht gegeben.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Hierfür ist aber erforderlich, dass dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine das erforderliche Mindestmaß an Schwere übersteigende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das kann etwa der Fall sein, wenn er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu medizinischer Basisversorgung erhalten kann und ihm beachtlich wahrscheinlich eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder die Verelendung droht. Die Schwelle der Erheblichkeit kann im Falle der Vulnerabilität schneller erreicht sein. Die Beurteilung ist im Wege der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – NVwZ 2022, 1561 Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 24 ZB 21.30317 – juris Rn. 8).

(1) Dem Antragsteller droht keine gegen Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung, soweit er eine drohende Verfolgung bis zum eigenen Tod hin durch seinen Onkel vorgetragen hat, der nach dem Haus der Familie in …strebe, das der Antragsteller ihm überschreiben solle. Der Einzelrichter hält den Vortrag für unglaubhaft, da der Antragsteller im griechischen Asylverfahren ohne nachvollziehbare Begründung noch eine andere Version geschildert hat, die keine Bedrohung in Bezug auf das Haus der Familie in … erkennen lässt (s.o.). Überdies ist der Vortrag des Antragstellers im deutschen Asyl- und gerichtlichen Verfahren für sich genommen unsubstantiiert und unglaubhaft. Der Antragsteller beschränkt sich auf eine detailarme, knappe Schilderung der angeblichen Bedrohung durch seinen Onkel. Nicht plausibel ist die Antwort des Antragstellers auf die Frage des Bundesamtes, weshalb er sich hinsichtlich der Bedrohung durch den Onkel nicht an die derzeitige Regierung bzw. Sicherheitskräfte wenden könne – da dieser mehr Einfluss dort habe und dies schon bei der früheren Regierung so gewesen sei. Als Paschtune dürfte der Antragsteller keine grundsätzlichen Probleme beim Zugang zum Rechtsschutzsystem in Af. haben. Zwar haben die Taliban das Rechtsschutzsystem bzw. das Justizwesen umgebaut, insbesondere das Personal der Vorgängerregierung entlassen und den Anwendungsvorrang der Scharia etabliert (BFA Österreich, S. 75 ff.), jedoch ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller sich in einer Eigentumsstreitigkeit bzw. wegen einer Bedrohung durch den Onkel nicht an die (lokale) Regierung oder die Gerichte wenden könnte. Den angeblichen Einfluss, den der Onkel bei den Taliban haben soll, ist lediglich behauptet und nicht mit Details unterfüttert. Weiter ist es widersprüchlich, dass der Onkel sowohl bei der mit den Taliban verfeindeten früheren Regierung Einfluss gehabt haben will und nun bei den Taliban. Schließlich hat der Antragsteller auch abseits des Kerngeschehens widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er im griechischen Asylverfahren 2019/2020 angegeben, dass beide Elternteile verstorben seien, der Vater sei Taxifahrer gewesen und an den Folgen eines Unfalls verstorben, die Mutter sei an einer Hirnblutung gestorben. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Oktober 2024 schilderte der Antragsteller hingegen, dass seine Mutter im Iran lebe (Seite 3 Anhörungsprotokoll) und der Vater bei einem Selbstmord-Attentat getötet worden sei (Seite 4 Anhörungsprotokoll). Auch hat der Antragsteller im griechischen Asylverfahren auf die Frage nach „Other relatives (e.g. parents, siblings) where are they located today?“ angegeben, er habe noch eine ältere Schwester in Af.. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Oktober 2024 hingegen war von zwei Brüdern und zwei Schwestern die Rede (Seite 2 Anhörungsprotokoll).

Eine Gefahr der Verfolgung durch die Taliban ist nicht ersichtlich. Die Sicherheitslage in Af. ist nicht so kritisch, dass dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (zu beidem s.o. unter II. 2. b) bb)).

(2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auch nicht mit Blick auf die humanitäre und Versorgungslage nicht gegeben.

Die wirtschaftliche und Versorgungslage in Af. ist prekär. Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach einem Bericht der Weltbank 2025 lebten etwa 48% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen und damit mehr als die Hälfte des Landes humanitäre Hilfe. Diese jedoch kann nicht mehr in vollem Umfang geleistet werden. So haben die Vereinten Nationen ihren Aufruf zur humanitären Hilfe für Afghanistan im Jahr 2025 von 2,42 Milliarden US-Dollar auf 1,62 Milliarden US-Dollar gekürzt, womit sie eigenen Angaben nach statt 16,8 nur 12,5 Millionen Menschen in dringender Not versorgen können. Das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten stellte klar, dass die Kürzung um 31% auf eine Finanzierungskrise und nicht auf einen Rückgang des Hilfsbedarfs zurückzuführen sei. Eine erhebliche Finanzierungslücke, die durch die jüngste Aussetzung der US-Hilfe noch verschärft worden sei, habe dazu geführt, dass sowohl der Umfang des Plans als auch die Zahl der Menschen, die er unterstützen kann, reduziert werden mussten. Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) warnte unterdessen, dass 500 der 900 von ihm unterstützten Kliniken in Af. aufgrund einer erheblichen Kürzung der Mittel aus den USA von der Schließung bedroht seien. Nach Angaben der Vereinten Nationen können 62-70% der Bevölkerung ihre Grundversorgung nicht gewährleisten, davon 33-37% nicht einmal die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Nach lokalen Berichten nähmen Zwangsehen, Organ- und Menschenhandel, darunter der Verkauf von Mädchen durch ihre Familien, zu. Auch die stark angestiegenen Abschiebungen afghanischer Staatsbürger aus Pakistan sowie aus dem Iran verschärften die humanitäre Lage. Nach Angaben des UNHCR befinden sich Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wendeten negative Bewältigungsstrategien an. Zwar leisteten internationale Organisationen humanitäre Hilfe, äußern jedoch die Sorge, dass angesichts sinkender internationaler Mittel und hoher Rückkehrzahlen – bis September 2025 seien 2,6 Millionen Afghanen zurückgekehrt – die Bedarfe nicht mehr ausreichend gedeckt werden können. Nach einem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2025 sind seit 2023 4 Millionen Menschen aus Pakistan und Iran zurückgekehrt und nach einem Bericht der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften zwischen Januar und November 2025 5,2 Millionen Menschen.

Die afghanische Wirtschaft brach nach der Machtübernahme der Taliban ein, stabilisierte sich jedoch ab Mitte 2022 wieder. In den Jahren 2023 und 2024 gab es Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung und die Inflation ging zurück. 2024 wuchs das reale Bruttoinlandsprodukt schätzungsweise um 2,5%. Danach stagnierte die Wirtschaft zunächst. Im April 2025 erholte sich die Wirtschaft Afghanistans nach Angaben der Weltbank wieder, wobei die Aussichten angesichts des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit ungewiss bleiben. Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen belasten die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen.

Zum Arbeitsmarkt wird berichtet, dass 74% des Bruttoinlandsprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht werden. In Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und es gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren. Die Arbeitslosigkeit von Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zu den Zeiten vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen. Die Taliban haben die Erwerbsmöglichkeiten von Frauen stark beschränkt. Der Zugang zu Arbeitsplätzen respektive einer Erwerbstätigkeit erfolgt häufig informell über Kontakte und Netzwerke oder als Tagelöhner oder Selbstständiger. Nach Angaben der IOM (International Organization for Migration) betrug im September 2024 der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 Afghani (AFN), in Herat 250 bis 350 AFN, in Mazar-e-Sharif 200 AFN. Das World Food Programme (WFP) berichtete mit Stand Juli 2024, dass ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag verdient, ein gelernter Arbeiter 655 AFN. Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für einen ungelernten Vollzeitarbeiter lag bei 3.362 AFN, womit sich 64% des Warenkorbes des WFP mit 5.323 AFN erwerben lassen. Im Juli 2025 betrugen die Werte für einen ungelernten Arbeiter 316 AFN pro Tag, für einen gelernten Arbeiter 670 AFN pro Tag. Es ist davon auszugehen, dass ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden kann. In einer in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Umfrage aus dem Juli 2025 gaben 28% der Befragten (40% der Männer, 4% der Frauen) an, in Vollzeit berufstätig zu sein und 18% (23% der Männer, 9% der Frauen), gelegentlich Arbeit zu haben. 42% (33% der Männer, 56% der Frauen) gaben an, arbeitslos zu sein. In einer in Kabul durchgeführten Umfrage vom November 2024 gaben 67% (51% der Männer, 10% der Frauen) an, in Vollzeit berufstätig zu sein. 8% gaben an, gelegentlich Arbeit zu haben und 23%, arbeitslos zu sein.

Die Angaben zu den Lebenshaltungskosten in Af. gehen je nach Primärquelle auseinander. So hat ein Rechtsanwalt aus Kabul mit Datum 2. Juni 2025 dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien und differenziert nach Stadt und Land übermittelt und hierzu angegeben, dass die Lebenshaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig seien:

- Einfache Unterkunft Stadt: 8.000-12.000 AFN für Alleinstehende, 10.000-30.000 AFN für Familien / Einfache Unterkunft Land: 4.000-7.000 AFN für Alleinstehende, 8.000-20.000 AFN für Familien

- Lebensmittel Stadt: 8.000-10.000 AFN für Alleinstehende, 15.000-25.000 AFN für Familien / Lebensmittel Land: 6.000-9.000 AFN für Alleinstehende, 10.000-15.000 AFN für Familien

- Hygieneprodukte Stadt: 500-1.000 AFN für Alleinstehende, 1.000-1.500 AFN für Familien / Hygieneprodukte Land: 200-500 AFN für Alleinstehende, 800-1.000 AFN für Familien

- Energiekosten Stadt: 1.500-2.000 AFN für Alleinstehende, 3.000-4.000 AFN für Familien / Energiekosten Land: 1.000-1.500 AFN für Alleinstehende, 2.000-3.000 AFN für Familien

- Unter Einrechnung des weiteren Postens „Verschiedene Ausgaben“ kam die Quelle auf Gesamtausgaben pro Monat in städtischen Gebieten von 20.000-28.000 AFN für Alleinstehende und von 32.000-66.500 AFN für Familien sowie in ländlichen Gebieten von 12.000-20.000 AFN für Alleinstehende und von 22.300-42.000 AFN für Familien.

Eine IOM-Befragung mit Datum 2. Dezember 2024 zu den monatlichen Lebenshaltungskosten ergab hingegen folgende Daten:

- Nord-Afghanistan, städtische Gebiete: 4.000 AFN für Alleinstehende, 7.000 AFN für Familien / ländliche Gebiete: 2.000 AFN für Alleinstehende, 4.000 AFN für Familien

- West-Afghanistan, städtische Gebiete: 7.400 AFN für Alleinstehende, 20.000 AFN für Familien / ländliche Gebiete: 4.500 AFN für Alleinstehende, 12.000 AFN für Familien

- Zentral-Afghanistan, städtische Gebiete: 6.000 AFN für Alleinstehende, 15.000 AFN für Familien / ländliche Gebiete: 4.000 AFN für Alleinstehende, 6.000 AFN für Familien

- Ost-Afghanistan, städtische Gebiete: 4.500 AFN für Alleinstehende, 16.000 AFN für Familien / ländliche Gebiete: 2.000 AFN für Alleinstehende, 7.200 AFN für Familien Speziell für den Wohnungsmarkt wird für das Jahr 2025 von einem Anstieg der Mietpreise berichtet – sowohl in der Stadt als auch auf dem Land.

Als Gründe hierfür werden u.a. wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen und ein Mangel an verfügbaren Wohnungen vor allem in Großstädten genannt. Berichte von Einzelpersonen erwähnen etwa eine Wohnung in Kabul, die früher 7.000 AFN pro Monat gekostet habe und nun 12.000 oder 15.000 AFN, eine Drei- bis Vier-Zimmer-Wohnung in Kabul, die früher 12.000 AFN pro Monat gekostet habe und nun 15.000-17.000 AFN oder ein Zwei-Zimmer-Haus in Herat, das vormals für 3.000 AFN vermietet wurde und nun für 6.000 AFN. In ländlichen Gebieten hingegen gibt es etwa ein Drei-Zimmer-Haus für 5.000-7.000 AFN im Monat. Als Reaktion hierauf haben die Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10% begrenzt, wobei die Durchsetzung dieses Verbots unsicher erscheint. Laut einer Umfrage im Rahmen des Socio-Economic Survey 2025 unter 600 Afghanen (200 aus Kabul, 200 aus Herat, 200 aus Mazar-e-Sharif) gaben 19% an, sie könnten die Wohnkosten – Miete, Heizung, Strom, Wasser – aufbringen. 15% gaben an, sie schafften dies gerade so. Für 58% war es kaum möglich, die Wohnkosten aufzubringen. 8% war es überhaupt nicht möglich.

Hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln ist zwar seit 2021 eine leichte Verbesserung auszumachen, jedoch müssen afghanische Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme Bewältigungsstrategien anwenden, begonnen vom Kauf billigerer Nahrungsmittel, dem Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden, aber auch der Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen und der Reduzierung der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Es kommt jedoch auch zur Aufnahme von Schulden, dem Verkauf von Eigentum, Betteln, (Zwangs) Verheiratung von Mädchen, Kinderarbeit oder gar zum Verkauf von Organen. Afghanistan muss einen Großteil seines Lebensmittelbedarfs importieren. Wechselkursschwankungen wirken sich daher direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Lebensmittelpreise zunächst gestiegen und begannen ab 2022 wieder langsam zu sinken. Dieser Trend setzte sich im Jahr 2024 fort, wobei sich seit Sommer 2024 bei einigen Lebensmitteln eine geringe Steigerung beobachten lässt. Als Gründe hierfür werden eine Aufwertung des Afghani sowie die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus Kasachstan, Iran und Pakistan angeführt. Stand Mitte 2025 sind die Preise stabil, jedoch über dem Niveau vor der erneuten Machtübernahme der Taliban. Konkret kostet 1kg Mehl in der Region Kabul 30-40 AFN, in Nangarhar 40-50 AFN und in Hazarajat 30-35 AFN. 1kg Reis kostet in der Region Kabul 100-120 AFN, in Nangarhar 110 AFN und in Hazarajat 100-120 AFN. Hülsenfrüchte liegen in Kabul bei 100-140 AFN, in Nangarhar bei 145 AFN und in Hazarajat bei 100-120 AFN. Für 1 kg Huhn wird in der Region Kabul 280 AFN verlangt, in Nangarhar 240 AFN und in Hazarajat 210-220 AFN. 1kg Rindfleisch schlägt in Kabul mit 450 AFN, in Nangarhar mit 350 AFN und in Hazarajat mit 340 AFN zu Buche. 1kg Gemüse und Obst kostet in Kabul 30-100 AFN, in Nangarhar 20-60 AFN und in Hazarajat 20-70 AFN.

Im Zeitraum März bis April 2025 waren ca. 12,6 Millionen Menschen (27% der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher betroffen (IPC = Integrated Food Security Phase Classification). In IPC-Phase 4 waren 1,95 Millionen Menschen (4% der Gesamtbevölkerung) eingestuft, in IPC-Phase 3 10,64 Millionen Menschen (23% der Gesamtbevölkerung). Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 wird die deutlich niedrigere Zahl von 9,52 Millionen Menschen (21% der Bevölkerung) in IPC-Phase 3 oder höher erwartet. Für die IPC-Phase 4 sind es 1,6 Millionen Menschen (4% der Gesamtbevölkerung), für die IPC-Phase 3 7,93 Millionen Menschen (17% der Gesamtbevölkerung). Die IPC-Skala reicht von Phase 1 (keine/minimale Mängel), Phase 2 (Gestresst), Phase 3 (Krise), Phase 4 (Notfall) bis zu Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot). Phase 3 wird beschrieben mit Haushalten, die Lücken im Nahrungsmittelkonsum haben, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder nur knapp in der Lage sind, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. Phase 4 wird beschrieben mit Haushalten, die große Nahrungsmittellücken haben, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder die in der Lage sind, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. Phase 5 wird beschrieben mit Haushalten, in denen extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen herrscht, selbst wenn Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. Angesichts des Preisniveaus haben selbst gelernte Tagelöhner Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen. Laut einer Umfrage im Rahmen des Socio-Economic Survey 2025 unter 600 Afghanen (200 aus Kabul, 200 aus Herat, 200 aus Mazar-e-Sharif) gaben 17% an, es sei ihnen möglich, ausreichend Essen für ihre Familie zu erwerben. 31% gaben an, es sei ihnen gerade so möglich. 47% schaffen dies kaum und 5% überhaupt nicht.

Auch wird Wasserknappheit zu einem größeren Problem in Af.. So wird etwa für Kabul berichtet, dass die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung von Wasser bei Weitem übersteigt und bis zu 80% des Grundwassers aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salz nicht trinkbar sind. Bei einer Umfrage aus dem Jahr 2025 gaben 39% der in Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberem Wasser zu haben (zum Vergleich 44% in Herat und 55% in Mazar-e-Sharif). Laut einer Umfrage im Rahmen des Socio-Economic Survey 2025 unter 600 Afghanen (200 aus Kabul, 200 aus Herat, 200 aus Mazar-e-Sharif) gaben 46% an, immer Zugang zu sauberem Wasser zu haben. Für 24% bestand manchmal Zugang zu sauberem Wasser und für weitere 24% selten. 6% gaben an, nie Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben.

Schließlich ist in Bezug auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage zu berücksichtigen, dass Afghanistan unter den Folgen des Klimawandels und Naturkatastrophen, etwa Dürren, Überflutungen und Erdbeben, leidet und hierfür anfällig ist. So gab es zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes. Tausende Bauern haben ihre Ernte und ihr Vieh verloren und es wurden 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche zerstört. Ende August bzw. Anfang September wurden bei einer Reihe von Erdbeben mehr als 2.200 Menschen getötet; die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Für das Jahr 2025 (Stichtag 6. Oktober) wird berichtet, dass 90.000 Menschen von Naturkatastrophen betroffen gewesen seien, wobei 2.059 Personen gestorben und 3.882 Personen verletzt worden seien.

Die medizinische Versorgungslage ist durch die Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021, der Flucht vieler qualifizierter Ärzte und medizinischen Personals, der Untersagung der Tätigkeit von weiblichen Gesundheitsfachkräften, der Konzentration von Gesundheitseinrichtungen auf große Städte, der eingeschränkten Verfügbarkeit von Medikamenten und der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage äußerst angespannt. Laut einer Umfrage im Rahmen des Socio-Economic Survey 2025 unter 600 Afghanen (200 aus Kabul, 200 aus Herat, 200 aus Mazar-e-Sharif) gaben 35% an, dass sie stets Zugang zu einem Hausarzt haben und sich diesen leisten können, während 37% zwar Zugang haben, sich den Arzt aber nicht leisten können. 28% haben keinen Zugang zur hausärztlichen Versorgung. Hinsichtlich des Zugangs zu Medikamenten haben 46% angegeben, dass dieser bestehe und sie sich die Medikamente leisten könnten. Hingegen haben 45% angegeben, Zugang zu haben, sich die Medikamente jedoch nicht leisten zu können. 9% haben angegeben, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben. Im Jahr 2024 ist die Zahl der Gesundheitseinrichtungen auf 1.500 zurückgegangen, im Jahr 2010 waren es noch 3.000. In den Jahren 2023/2024 gab es 10,3 Mitarbeiter im Gesundheitswesen auf 10.000 Einwohner, wobei die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation 44,5 „Kern-Mitarbeiter“ im Gesundheitssystem auf 10.000 Einwohner vorsieht. Insbesondere besteht auch ein Mangel an weiblichem Gesundheitspersonal.

Die Zahl der Abschiebungen aus Iran und Pakistan belastet die dargestellte wirtschaftliche und humanitäre Situation weiter. So sind im Jahr 2025 bislang zwei Millionen afghanische Staatsangehörige aus dem Iran abgeschoben worden und insgesamt nach Angaben des UNHCR bis September 2025 2,6 Millionen Afghanen sowie nach Angaben des Bundesamtes bis Dezember 2025 4 Millionen Afghanen und nach einem Bericht der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften zwischen Januar und November 2025 sogar 5,2 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt (zu alldem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Af. – Lagefortschreibung –, Stand Juli 2025, S. 7 ff., 31; BFA Österreich, S. 189 ff.; Bundesamt, Briefing Notes, 19.5.2025, S. 2, 25.8.2025, S. 2, 15.9.2025, S. 2, 22.12.2025, S. 1, 19.1.2026, S. 1; BFA Österreich, Dossier: Afghanistan, Socio-Economic Survey 2025, 24.10.2025, passim; BFA Österreich, Afghanistan: Socio-Economic Landscape, Version 1, 27.10.2025, S. 2 ff.; EUAA, Afghanistan: Country Focus, Januar 2026, S. 76 ff.).

Wie das Bundesamt zutreffend ausführt, stellt sich vor diesem Hintergrund eine humanitäre Situation in Af. dar, die für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichen würde. Jedoch kann nicht allgemein festgestellt werden, dass die Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die afghanische Bevölkerung regelmäßig nicht zu erwarten wäre. Daher besteht nicht ausnahmslos für jeden zurückkehrenden Afghanen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung, sondern sind der jeweilige Einzelfall und die individuellen Umstände des Antragstellers zu würdigen.

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, droht dem Antragsteller bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Antragsteller ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht substantiiert durch eine ärztliche Bescheinigung dargelegt. Der Antragsteller hat in Af. immerhin bis zur siebten Klasse das Gymnasium besucht und auch als Reinigungskraft und „Kontrollassistent“ gearbeitet. Zudem ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass sämtliche Familienmitglieder, die den Antragsteller unterstützen könnten, sich mittlerweile im Iran befinden. Angesichts der mindestens widersprüchlichen Angaben sowohl zum Kerngeschehen des Verfolgungsschicksals, aber auch zur Anzahl von Geschwistern sowie zum angeblichen Tod der Mutter, ist der Gesamtvortrag des Antragstellers als unglaubhaft zu werten und darüber hinaus die Angabe, dass sich seine Mutter, seine zwei Brüdern und zwei Schwestern im Iran befänden, unsubstantiiert. Es sind hierzu keinerlei Details vorgetragen, etwa wann diese Afghanistan verlassen haben oder wo sie sich im Iran aufhalten sollen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht plausibel, dass der Antragstellerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 je zwei Video- und Fotoaufnahmen mutmaßlich vom Familienhaus vorgelegt hat, ohne zu benennen, wer diese angefertigt haben soll, wenn alle maßgeblichen Familienmitglieder das Land verlassen haben sollen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Antragsteller in Af. noch über ein aufnahmebereites familiäres Netzwerk verfügt. Jedenfalls aber kann der Antragsteller auf eine finanzielle Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Tante mütterlicherseits verwiesen werden. In der Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Juli 2024 hat der Antragsteller angegeben, dass diese ihn unterstützen könne. Davon abgesehen ist der Einzelrichter auch nicht davon überzeugt, dass die Taliban das Familienhaus des Antragstellers besetzt haben (s.o.). Schließlich ist es dem Antragsteller zumutbar, die im Merkblatt „Freiwillige Rückkehr“ zum Bescheid vom 23. Dezember 2025 genannten Rückkehrhilfen (REAG/GARP) bei freiwilliger Ausreise in Anspruch zu nehmen (s. https://www.returningfromgermany.de/countries/afghanistan/ und https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, zuletzt abgerufen am 19. Februar 2026; VG Hamburg, U.v. 10.10.2025 – 4 A 2520/25 – juris Ls., S. 7 ff., welches im Falle von Rückkehrhilfen nicht mehr entscheidungserheblich auf das familiäre Netzwerk abstellt; VG Düsseldorf, U.v. 25.4.2025 – 25 K 3173/25.A – juris Rn. 28). Im Rahmen des REAG/GARP-Programmes kann unterstützt werden durch ein Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen, Reisebeihilfe (200 EUR/Person), medizinische Unterstützung während der Reise und im Zielland (max. 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie durch eine einmalige Förderung (1.000 EUR/Person). Zwar besteht ausweislich § 2 Nr. 1 der Verwaltungsvereinbarung zum Programm REAG/GARP 2.0. zwischen Bund und Ländern vom 8. Dezember 2023 (etwa: https://www.buergerschafthh.de/parldok/dokument/86285/22_14238_verwaltungsvereinbarung_zum_reag_garp_2_0_programm, zuletzt abgerufen am 19. Februar 2026) kein Anspruch auf Förderung. Jedoch sind die Förderkriterien in Annex 1 der genannten Verwaltungsvereinbarung detailliert niedergelegt. Unter 2. Leistungsberechtigte Personen und 2.1. Unmittelbar förderberechtigter Personenkreis wird durch 2.1.1 auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG verwiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG sind Zweitantragsteller im Sinne des § 71a AsylG leistungsberechtigt (zu alldem auch VG Hamburg, U.v. 10.10.2025 – 4 A 2520/25 – juris). Insofern ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller keine Förderung erhalten können soll bzw. ist es umgekehrt beachtlich wahrscheinlich, dass er sie erhält.

Dies zusammengenommen rechtfertigt den Schluss, dass es nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verelendung oder Existenzgefährdung des Antragstellers kommt, würde er nach Afghanistan zurückkehren (vgl. auch VGH BW, U.v. 28.3.2023 – A 11 S 3477/21 – juris Rn. 73: selbst bei einer non liquet-Situation wäre hier eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Antragstellers zu treffen).

bb) Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nichts ersichtlich oder substantiiert vorgetragen.

d) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 23. Dezember 2025 ist nicht zu beanstanden. Nach § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 1 AsylG war eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen. Der Antragsteller hat keine nach § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigende Erkrankungen oder familiären Bindungen vorgetragen. Die Grundsätze der sog. Gnandi-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin beachtet (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19, 6426468 – juris; EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 – Gnandi).

3. Der Hilfsantrag gemäß nach 123 VwGO ist bereits unzulässig. Legt man ihn so aus, dass er für den Fall des Misserfolgs des Hauptantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt ist, ist er wegen § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Zudem ergibt sich aus § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass gegen die Abschiebungsandrohung im Rahmen eines auf die Unzulässigkeit des Zweitantrages gestützten Bescheides grundsätzlich alleine ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (zu abweichenden Konstellationen: Dickten/Rosarius in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 35 ff.). Würde man den Hilfsantrag als unechten Hilfsantrag auslegen, ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, da nichts dafür spricht, dass das Bundesamt sich nicht an eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Verfahren § 80 Abs. 5 VwGO halten und sie der Ausländerbehörde mitteilen würde (überdies übersendet das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde stets einen Abdruck der Entscheidung).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

5. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Eilverfahren war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

6. Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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