Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 K 3989/99

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.000 wird insoweit aufgehoben, als damit ein den Betrag von 11.288,83 DM übersteigender Erschließungs- beitrag gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 91% und der Beklagte zu 9%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll- streckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher- heit in gleicher Höhe leistet.


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