Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 4420/00.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 2000 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslG) für den Kläger zu 1. betreffend die Russische Föderation vorliegt.

Die Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. darin die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1; der Kläger zu 1. trägt zwei Fünfzehntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Kläger zu 2. bis 5. tragen je ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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