Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 944/02

Tenor

Die Nebenbestimmungen unter II.3. (Vorbehalt des Widerrufes der Genehmigung und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage) des Bescheides des Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Februar 2002 und der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu1/5.


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