Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 1723/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2004 wird hinsichtlich der darin für das Jahr 2003 erhobenen Entwässerungsgebühren aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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