Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 L 578/06

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium I. zum 1. Juni 2006 zugewiesene, noch nicht besetzte Stelle der Bes.-Gr. A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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