Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 741/09

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2009 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Reinigung und Winterwartung des Gehweges entlang der Grenze ihres Grundstücks Gemarkung J. , Flur , Flurstück , O. in J. in dem Bereich verpflichtet wurde, in dem das Grundstück von dem Gehweg durch einen 22 m langen und 4,30 m breiten Grünstreifen getrennt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 12 %, der Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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