Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 14 K 1911/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Mai 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser von den Dachflächen des Hauses und der Garage/Stellfläche auf dem Grundstück T. Straße 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.


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