Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 25/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Gebührenrechnung zurückgenommen hat.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12. Januar 2011 (6 K 96/11) gegen die Fahrerlaubnisentziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 2011 wird wiederhergestellt und gegen die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 96 % und der Antragsteller zu 4 %.

Der Streitwert wird auf 5.106,00 EUR festgesetzt.


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