Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 3746/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit über die Klagestreitig entschieden worden ist.

              Hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigtenTeils des Streitgegenstandes hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

              Die Berufung wird zugelassen.


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