Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 L 1082/16

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2840/16 gegen den Zurückstellungsbescheid des Landrats des Antragsgegners vom 6. Juni 2016 wird wiederhergestellt.

              Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 103.000,- EUR festgesetzt.


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="absatzLinks">1. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es – wie vorliegend – nicht um eine baurechtliche, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.

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ass="absatzLinks">Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen ist die derzeitige bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch Prüfungsgegenstand der erhobenen Anfechtungsklage und damit zugleich des vorliegenden Eilverfahrens. Am Rechtsschutzbedürfnis der erhobenen Anfechtungsklage bestehen keine Zweifel, da die Antragstellerin allein auf diese Weise erreichen kann, dass ihr Genehmigungsantrag in der Sache möglichst zeitnah beschieden wird. Im Rahmen dieses Klagebegehrens handelt es sich bei der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens um eine inzident für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurückstellung relevante Rechtsfrage.

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