Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 3048/22

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG aus den in der Klageerwiderung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.10.2022 genannten Gründen an das hinsichtlich des zulässigen Rechtswegs sachlich und örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamm. Von einer Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung konnte abgesehen werden, weil sie übereinstimmend von einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für diesen Rechtsstreit ausgehen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 F 48/22
27. März 2023
5 F 48/22 27. März 2023

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