Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 3048/22
Tenor
Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG aus den in der Klageerwiderung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.10.2022 genannten Gründen an das hinsichtlich des zulässigen Rechtswegs sachlich und örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamm. Von einer Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung konnte abgesehen werden, weil sie übereinstimmend von einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für diesen Rechtsstreit ausgehen.
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Rechtsmittelbelehrung:
2Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.
3Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
4Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
5Meiberg Scholten Janßen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 F 48/22
27. März 2023
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5 F 48/22 | 27. März 2023 |
Referenzen
- VwGO § 173 1x
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 2x
- § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)