Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 2309/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2Der – sinngemäß gestellte – Antrag des Klägers,
3ihm für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens, mit dem er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis für den B. Erbstollen in C. begehrt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers weist die mit der vorliegenden Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
6Die von dem Kläger am 5. Juli 2022 gemäß § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage, die zunächst auf die Bescheidung eines in einer E-Mail vom 24. Februar 2022 enthaltenen Begehrens durch den Beklagten gerichtet war, ist nach der Ablehnung der denkmalrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2022 nunmehr als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft geworden.
7Die Verpflichtungsklage wird jedoch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil dem Kläger jedenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht zusteht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.
8 9Rechtlich zweifelhaft ist zunächt, ob mit der E-Mail vom 24. Februar 2022 überhaupt ein wirksamer Antrag beim Beklagten gestellt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Mai 2022 gültigen Fassung (DSchG NRW a.F.). Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes in der ab dem 1. Juni 2022 gültigen Fassung (DSchG NRW n.F.). Danach sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Die E-Mail vom 24. Februar 2022, auf die sich die
10– allerdings auf § 15 DschG NRW n.F. gestützte – Ablehnungsentscheidung des Beklagten bezieht, ging vor Inkrafttreten des DSchG NRW n.F. beim Beklagten ein. Nach § 26 Abs. 1 DSchG NRW a.F. ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen. Ob eine E-Mail ohne qualifizierte Signatur, die den Antragsteller nicht hinreichend sicher erkennen lässt, den an die Schriftlichkeit eines denkmalrechtlichen Erlaubnisantrags zu stellenden Anforderungen genügt, kann hier jedoch angesichts der ausdrücklichen Bescheidung des in der E-Mail formulierten Begehrens durch den Beklagten letztlich dahinstehen.
11Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis kommt hier die Vorschrift des
12§ 13 DSchG NRW a.F. in Betracht. Nach Absatz 1 bedarf, wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Die Erlaubnis ist nach Absatz 2 der Vorschrift zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet. Nach Absatz 3 Satz 1 kann die Erlaubnis mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann nach Satz 2 auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausführung nach einem von der oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.
13Aus dieser Vorschrift folgt als Voraussetzung für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, dass die beabsichtigte Maßnahme konkret beschrieben und bezeichnet sein muss. Sie muss der Oberen Denkmalbehörde die vollständige Prüfung des Antrags unter allen denkmalrechtlich relevanten Gesichtspunkten ermöglichen. Davon umfasst ist die räumliche Darstellung des Grabungsgebietes, der Zeitraum der geplanten Grabungsaktivitäten und ein fachliches Konzept, das den Anforderungen nach § 13 Abs. 3 DSchG NRW a.F. entspricht. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine eine den Anforderungen des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechende Erlaubnis erteilt werden. Danach muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass das von der Grabung betroffene Flurstück konkret benannt und das Vorhaben hinreichend genau umschrieben ist.
14Vgl. zur Bestimmtheit einer Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW a.F.: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2023 – 23 K 6678/19 –, juris, Rn 76.
15Insoweit trifft den Antragsteller, hier den Kläger, die Darlegungslast für das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen. Bezogen auf die Bestimmtheitsanforderungen hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2022 und 15. August 2022 auch darauf hingewiesen, dass zur ordnungsgemäßen Prüfung seines Antrags die räumliche Darstellung des Grabungsgebietes, der Zeitraum der geplanten Grabungsaktivitäten und ein fachliches Konzept, Ausführungsdarstellungen zu den Grabungsaktivitäten, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation und ein Kompetenznachweis erforderlich sind. Aus Letzterem muss ersichtlich werden, dass der Kläger die fachliche Eignung zur Umsetzung der Maßnahmen besitzt. Zur Einreichung dieser Unterlagen hat der Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 5. Oktober 2022 gesetzt. Gleichwohl hat der Kläger seinen Antrag daraufhin nicht hinreichend bestimmt vervollständigt. Die von ihm an den Beklagten übersandten Schreiben vom 28. Juli 2022, 11. August 2022 und 25. August 2022 entsprechen den an den Antrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht. Der darin enthaltene Kartenausschnitt ist zu ungenau. Hierauf hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2022 hingewiesen. Dabei hat er die Anforderungen an eine Kartendarstellung dahingehend konkretisiert, dass die Karte im Maßstab von 1:5000 erstellt und parzellengenau umrahmte Flächen des beabsichtigten Grabungsgebiets umfassen muss. Eine solche Karte hat der Kläger auch in der Folgezeit nicht beim Beklagten eingereicht. Des Weiteren ist der in dem Schreiben des Klägers vom 23. August 2022 angegebene Zeitraum der Grabung mit „ab Erlaubniserteilung bis alles erforscht ist/ich nicht mehr kann“ zu unbestimmt. Auch wenn der Beginn der Tätigkeit – die Erlaubniserteilung – danach noch hinreichend bestimmbar sein dürfte, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt für die Bestimmung des Endes der vom Kläger beabsichtigten erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Auch in der Folgezeit hat der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht beim Beklagten eingereicht. Dies gilt auch für die im Schreiben des Beklagten 23. August 2022 weiter erbetene Übersendung eines fachlichen Konzepts. Vielmehr hat der Kläger den Beklagten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.
16Somit fehlt aufgrund seiner unvollständigen und unkonkreten Angaben die Darlegung der Voraussetzungen des § 13 DSchG NRW a.F. für die Erteilung einer hinreichend bestimmten Erlaubnis für Grabungen im Bereich des B. Stollens.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
19Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
20H.
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Referenzen
- VwGO § 55a 1x
- §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- VwGO § 75 1x
- § 15 DschG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 DSchG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- § 26 Abs. 1 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 114 ff. der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 6678/19 1x (nicht zugeordnet)