Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 1750/24

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Verfahrenslotsen gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII zu benennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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