Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 1750/24
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Verfahrenslotsen gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII zu benennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreut seit Januar 2011 den am 13.12.2009 geborenen N. B. in ihrem Haushalt. Nach einem Arztbrief der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. D.-J. der Tagesklinik C. in P. vom 30.04.2021 besteht bei N. B. ein partielles fetales Alkoholsyndrom (ICD-10 Q 86.0). Zusätzlich diagnostizierte der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Z. im Sommer 2021 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1). N. besucht die private K.-Schule in I.. Für die Schulkosten einschließlich der Kosten für den Taxitransport kommt die Beklagte im Rahmen einer dem Pflegekind bewilligten Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII auf. Die sorgeberechtigte Mutter von N. B. hatte der Klägerin unter anderem am 26.06.2013 eine Vollmacht als Ergänzung zu § 1688 BGB erteilt und sich damit einverstanden erklärt, dass die medizinische Behandlung ihres Sohnes durch die Pflegeeltern wahrgenommen werden könne. In einer auch an das Jugendamt übermittelten E-Mail vom 08.08.2024 schrieb die Mutter, dass aktuell keine Vollmacht für die Klägerin bestehe. Unter dem 16.08.2024 erteilte die Mutter sodann eine Vollmacht, in der ausgeführt ist, dass N. B. bei der Klägerin im Rahmen einer privatrechtlichen Übereinkunft wohnen könne und dass er Eingliederungshilfe in Form der Schulbildung erhalten dürfe.
3Einen Antrag auf einen Verfahrenslotsen stellte die Klägerin mit E-Mail vom 20.02.2024. Sie führte aus, dass der zum 01.01.2024 in Kraft getretene § 10b SGB VIII die Jugendämter verpflichte, die dort umschriebenen Aufgaben als Verfahrenslotse zu erfüllen und eine Ansprechperson zur Verfügung zu stellen, die Heranwachsenden mit (drohender) Behinderung und deren Familie dabei helfe, die Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe und weitere Rechte geltend zu machen. Aufgrund der aktuellen Situation bestehe ein dringender Bedarf. Die Beklagte reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 26.02.2024 und teilte mit, dass die Stelle des Verfahrenslotsens in der Stadtverwaltung E. bislang nicht besetzt sei. Daraufhin bat die Klägerin am 19.03.2024 darum, ihren Antrag vom 20.02.2024 zu bescheiden. Die Beklagte antwortete unter dem 25.03.2024 dass es hinsichtlich eines Verfahrenslotsens keines Antrags bedürfe. Somit könne der Antrag der Klägerin auch nicht beschieden werden. Im Übrigen sei die Stelle zwar ausgeschrieben, aber noch nicht besetzt.
4Die Klägerin hat am 03.06.2024 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass kein Grund dafür vorliege, dass die Beklagte ihren Antrag nicht sachlich beschieden habe. Ihr Klagebegehren sei auf die Bescheidung ihres Antrages auf Stellung eines Verfahrenslotsen gerichtet. Ihr sei nach § 10b Abs. 1 SGB VIII ein Verfahrenslotse bereitzustellen. Die Erklärung der Beklagten, dass die Stelle ausgeschrieben sei, helfe schon deswegen nicht weiter, weil dies die Beklagte keineswegs von ihrer Pflicht befreie.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen Verfahrenslotsen gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII zu benennen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass es sich bei einem Verfahrenslotsen gemäß § 10b SGB VIII nicht um eine Hilfe zur Erziehung gemäß SGB VIII handele. Daher habe man der Klägerin mitgeteilt, dass das Gesetz hier keine Antragsmöglichkeit vorsehe. Die Stelle eines Verfahrenslotsen habe nicht zeitnah besetzt werden können. Die Personalhoheit liege bei der Stadt E. und diese habe sich aufgrund der prekären Haushaltssituation der Kommunen bis vor kurzem noch in der vorläufigen Haushaltsführung befunden. Ferner trage der allgemein bekannte Fachkräftemangel nicht gerade dazu bei, dass Stellen auch zeitnah besetzt werden könnten. Zu prüfen wäre ferner, inwieweit die Klägerin als Pflegemutter überhaupt zu dem in § 10b SGB VIII genannten Personenkreis gehöre. Zudem werde die Klägerin in allen Belangen ihres Pflegekindes seit Jahren umfassend beraten und unterstützt, sowohl durch das städtische Jugendamt als auch durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungsanbietern.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 10b Abs. 1 SGB VIII auf die Benennung eines Verfahrenslotsen. Nach § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen können oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse hat gemäß § 10b Abs. 1 S. 2 SGB VIII die Aufgabe, die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig zu unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinzuwirken. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung des § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist zu schließen, dass dem genannten Personenkreis mit dieser Regelung ein gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbares Recht auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen gewährt wird. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich ausgeführt, dass den angesprochenen Personen ein Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch den Lotsen zustehen soll.
14Vgl. Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 10b Rn. 10; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Stand: 01.12.2024, § 10b SGB VIII Rn. 7.
15Dieser Anspruch schließt es inhaltlich mit ein, dass dem leistungsberechtigten Personenkreis ein bestimmter Verfahrenslotse als Ansprechperson benannt wird. Denn nur dann, wenn den Leistungsberechtigten auch bekannt ist, wer der für sie zuständige Verfahrenslotse ist und wie sie Kontakt mit dieser Person aufnehmen können, sind sie auch in der Lage, die in § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII als Leistungsinhalt genannte Unterstützung und Begleitung nachzufragen.
16Die Klägerin gehört zu dem in § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII genannten Kreis derjenigen Personen, die die Tätigkeit eines Verfahrenslotsen in Anspruch nehmen können. Ihre Anspruchsberechtigung leitet sich daraus ab, dass sie als Erziehungsberechtigte des Jugendlichen N. B. anzusehen ist. Der Begriff des Erziehungsberechtigten ist in § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII näher bestimmt. Danach ist Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Die Klägerin betreut und erzieht ihr Pflegekind N. B. seit 2011 in ihrem Haushalt. Dies geschieht mit dem Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter von N. B.. Diese hat der Klägerin zuletzt mit einer im August erteilten Vollmacht ausdrücklich die Berechtigung erteilt, N. B. in ihrem - der Klägerin - Haushalt zu versorgen und zu betreuen. N. B. selbst, als dessen Erziehungsberechtigte die Klägerin hiernach anzusehen ist, gehört zu den in § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII genannten jungen Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung geltend machen bzw. bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen. Die Beklagte erbringt nämlich für dieses Pflegekind der Klägerin bereits Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII und die grundsätzliche Zugehörigkeit des Pflegekindes zu der Gruppe derjenigen jungen Menschen, die Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung geltend machen können, wird daher auch von der Beklagten nicht infrage gestellt.
17Die Zuständigkeit der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Anspruchs ergibt sich aus § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII, der bestimmt, dass die Leistung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu bewirken ist. Die damit verpflichtete Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Benennung eines Verfahrenslotsen nicht erfolgreich entgegenhalten, dass diese Position in der Stadt E. bislang auch mit Rücksicht auf nur begrenzt zur Verfügung stehende Haushaltsmittel noch nicht geschaffen sei. Die Bestimmung des § 10b Abs. 1 SGB VIII wurde durch Art. 1 Nr. 14 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 03.06.2021 (Bundesgesetzblatt I S. 1444) mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft gesetzt und soll bis zum 31.12.2017 gelten. Nach dem Gesetzeswortlaut sind die sogenannten Verfahrenslotsen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung verpflichtend vorzuhalten.
18Vgl. Schönecker, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 10b Rn. 3
19Die Einführung des Verfahrenslotsen erfolgte damit nicht unter dem Vorbehalt, dass in dem Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der Jugendhilfe keine Gründe der Haushalts- oder Personalplanung entgegenstehen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
21Rechtsmittelbelehrung
22Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
23Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
24Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
25J.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 10b Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 35a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson 1x
- § 10b SGB VIII 4x (nicht zugeordnet)
- § 10b Abs. 1 SGB VIII 4x (nicht zugeordnet)
- § 10b Abs. 1 S. 1 SGB VIII 5x (nicht zugeordnet)
- § 10b Abs. 1 S. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 35a Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x