Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 7 S 18.936

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 23. Mai 2018 gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. April 2018 wird hinsichtlich der Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids wiederhergestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids des Landratsamtes ... (im Folgenden: Landratsamt), mit dem ihm die Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L, A1 (79.03, 79.04) und A (79.03, 79.04) mit sofortiger Wirkung entzogen wurde.

1. Dem Antragsteller wurde am 4. Mai 2006 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse B durch das Landratsamt erteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Januar 2008 wurde ihm diese aufgrund einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr entzogen und eine Sperrfrist bis zum 14. Juli 2008 festgesetzt. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt war, dass der Antragsteller am 29. Juli 2007 in ... einen PKW fuhr, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine um 3:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille.

Am 16. Juli 2008 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut erteilt, nachdem dieser ein positives Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung sowie eine Teilnahmebescheinigung über ein besonderes Aufbauseminar vorlegte.

Unter dem 16. Januar 2017 teilte die Polizeiinspektion ... der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet wurde. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 9. Januar 2017 wurde ein Druckverschlusstütchen mit ca. 0,7 Gramm Marihuana sowie eine Metalldose mit geringen Marihuana-Anhaftungen aufgefunden. Der Antragsteller räumte den Besitz der aufgefundenen Gegenstände ein. Das Ermittlungsverfahren wurde am 20. Januar 2017 nach § 31 a Abs. 1 BtMG eingestellt, da lediglich der Umgang einer geringen Menge an Cannabisprodukten zur Last lag.

Außerdem wurde der Antragsteller am 13. Dezember 2016 um 8:00 Uhr in ... als Führer eines Kraftfahrzeuges einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei konnten drogentypische Auffälligkeiten festgestellt werden. Ein freiwilliger Drogentest verlief positiv auf THC. Daraufhin wurde am 13. Dezember 2016 um 8:52 Uhr eine Blutprobe entnommen. Das am 5. Januar 2017 vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ... erstellte toxikologische Gutachten ergab, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen vorgelegen hat. Es wurden dabei folgende Werte nachgewiesen: THC: 2,8 ng/ml und THC-COOH: 74,3 ng/ml.

Aufgrund der Fahrt unter Drogeneinfluss wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2017 durch das Landratsamt zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens bis spätestens 19. Mai 2017 zur Klärung seines Konsumverhaltens aufgefordert. Mit seinem schriftlichen Einverständnis wurde am 23. März 2017 die ... in ... mit der Begutachtung beauftragt. Am 6. Juli 2017 ging das Gutachten, erstellt am 25. April 2017, bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Als Ergebnis weist das Gutachten aus, dass es sich bei dem Konsumverhalten des Antragstellers um eine einmalige Einnahme von Cannabis gehandelt habe. Allerdings wurden durch das Gutachten mehrere Erkrankungen, wie z.B. Bluthochdruck, Depressionen und Diabetes Insipidus und die Verordnung einer Vielzahl von Medikamenten bekannt.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 wurde der Antragsteller sodann aufgefordert, ein weiteres Facharztgutachten hinsichtlich der bekannt gewordenen Erkrankungen bis spätestens 19. September 2017 vorzulegen. Das am 21. August 2017 erstellte Gutachten der ... ging am 9. Oktober 2017 bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Dabei wurde die behördliche Fragestellung wie folgt beantwortet:

Bei dem Antragsteller liegt eine Erkrankung vor, die nach der Nr. 7.5.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellen kann. Der Antragsteller ist in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Es liegt eine ausreichende Adhärenz vor. Beschränkungen sind nicht erforderlich. Eine Auflage ist erforderlich. Über die kommenden fünf Jahre sind bzgl. der Erkrankung nach Nr. 7.5.2 fachärztliche Verlaufskontrollen alle sechs Monate notwendig, und die Freiheit von Anzeichen einer schweren Depression und/oder psychotischem Erleben im Sinne einer weiteren psychischen Stabilität und die Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme anhand des jeweiligen Blutspiegels zu bestätigen, die Dokumentation der fachärztlichen- und Laborkontrollen sind der Führerscheinstelle jeweils vorzulegen. Die erforderliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs liegt vor.

Eine Erkrankung nach Nr. 5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Diabetes mellitus) liegt nicht vor. Hinsichtlich der Erkrankung nach Nr. 4.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (arterielle Hypertonie) liegt die Fahreignung vor. Eine Fahreignungsrelevanz besteht nicht.

2. Unter dem 24. Oktober 2017 ordnete das Landratsamt aufgrund der Trunkenheitsfahrt und der Fahrt unter Drogeneinfluss die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zunächst teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass lediglich eine psychologische Untersuchung zu erfolgen habe, da der medizinische Teil bereits durch die Gutachten vom 4. Juli 2017 und vom 6. Oktober 2017 abgedeckt worden sei. Unter dem 27. November 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die Aufforderung zur Vorlage eines psychologischen Gutachtens um eine medizinische Untersuchung insbesondere hinsichtlich Alkohols und den Umfang, der noch nicht durch die vorgenannten Gutachten abgedeckt ist, zu ergänzen sei.

Mit dem schriftlichen Einverständnis des Antragstellers wurde am 7. November 2017 die ... mit der Begutachtung beauftragt. Am 1. März 2018 ging das am 6. Februar 2018 erstellte medizinisch-psychologische Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Daraus geht das Folgende hervor:

Das Ergebnis einer durchgeführten Haaranalyse vom 16. Januar 2018 ergab einen EtG Wert von 47 pg/mg und einen GGT-Wert von 75,1 U/L was auf einen übermäßigen Alkoholkonsum hindeutet. Es ist von einem erneuten/anhaltenden missbräuchlichen Trinkverhalten beim Antragsteller auszugehen. Der Antragsteller gab bei der ärztlichen Untersuchung am 19. Dezember 2017 an, dass er seit dem 4. September 2017 nicht mehr, d.h. generell nur noch selten und kontrolliert trinke. Bei der psychologischen Untersuchung teilte er mit, dass er bis heute, vielleicht ein- bis dreimal im Jahr, z.B. Silvester und Geburtstag, ein bis zwei maximal aber vier Bier trinke.

Die behördliche Fragestellung wurde wie folgt beantwortet:

Der Antragsteller kann aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 nicht sicher führen. Es ist zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.

Es wurde dem Antragsteller empfohlen, fachliche Hilfe bei der Aufarbeitung der persönlichen Motive für den Alkoholkonsum und der Entwicklung von geeigneten und verlässlichen Verhaltensmustern zum Erreichen einer tragfähigen Verhaltensänderung in Anspruch zu nehmen. Sollte sich dabei der Verdacht auf eine Missbrauchsproblematik erhärten, so ist gänzliche Distanzierung von Alkohol erforderlich, die dann auch über einen längeren Zeitraum, in der Regel ein Jahr zu dokumentieren ist.

Unter dem 5. März 2018 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass aufgrund des negativen Gutachtens, die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Dem Antragsteller wurde dabei Gelegenheit zur Stellungnahme und zum freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bis zum 19. März 2018 gegeben. Unter dem 28. März 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass die Voraussetzungen für einen Entzug nicht gegeben seien. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er seit dem 4. September 2017 überhaupt keinen Alkohol mehr trinke. Richtig sei, dass er aber am 24. Dezember 2017 und am 31. Dezember 2017 zuletzt Alkohol in größeren Mengen zu sich genommen habe. Es erscheine unzulässig aus einer Haarprobe die daraufhin am 16. Januar 2018 abgenommen wurde, zu schließen, dass der Antragsteller falsche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht habe.

3. Mit Bescheid vom 26. April 2018, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L, A1 (79.03, 79.04) und A (79.03, 79.04) mit sofortiger Wirkung entzogen (Ziffer I.1.). Der Antragssteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Ziffer I.2.). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer I.2. wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer I.3.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern I.1. und I.2. des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer II.).

Dabei wird unter anderem ausgeführt, dass der Auffassung des Prozessbevollmächtigten, dass ein Rückschluss auf die Fahrungeeignetheit unzulässig sei, nicht gefolgt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller in der Vergangenheit an Silvester und Geburtstagen nur ein bis zwei, maximal vier Bier getrunken habe (moderates Trinken) und an Weihnachten und Silvester 2017 in solchem Umfang Alkohol konsumiert habe, dass von einem übermäßigen Alkoholkonsum ausgegangen werden müsse.

Das Gutachten vom 6. Februar 2018 sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen seien nicht gegeben, so dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen sei, ohne dass es einer weiteren Aufklärung durch Gutachten, Screenings usw. bedurft habe.

Unter dem 18. Mai 2018 ließ der Antragsteller seinen Führerschein an die Fahrerlaubnisbehörde zurückschicken.

4. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, über die noch nicht entschieden wurde und die unter dem Az.: Au 7 K 18.870 geführt wird.

Unter dem 1. Juni 2018 stellte der Prozessbevollmächtige des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 26.4.2018 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtswidrig sei. Das Fahreignungsgutachten sei von Anfang an keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis gewesen. Es dokumentiere keine Eignungszweifel. Das Ergebnis der Haaranalyse stehe im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers. Dieser habe aufgrund der Chronologie der Abläufe am Tag der Untersuchung (19.12.2017) keine Angaben zu seinem Konsumverhalten am 24.12.2017 und am 31.12.2017 machen können. Mithin könne eine am 16. Januar 2018 veranlasste Haaranalyse von vornherein nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass der Antragsteller am Tag der letzten Untersuchung falsche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht habe. Etwas anderes verstoße gegen Denkgesetze und vermöge den Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu rechtfertigen.

Entscheidend sei jedoch, dass die Sofortvollzugsanordnung durch das Landratsamt offensichtlich rechtswidrig sei. Das entscheidende Gutachten sei nur eines von mehreren Gutachten, in denen der Antragsteller nachweisen konnte, dass seine Fahreignung besteht. Die Fahrerlaubnisbehörde habe von dem letzten Gutachten bereits am 5. März 2018 Kenntnis erhalten. Würde die Fahrerlaubnisbehörde die Gefahr die vom Antragsteller ausgeht, als derart groß empfinden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege, habe sie die Fahrerlaubnis sofort entziehen müssen und nicht erst am 26. April 2018. Zudem habe sich das Landratsamt mit einer nochmaligen Begutachtung einverstanden erklärt. Es sei aber nicht Aufgabe des Antragstellers sich erneut mit der Begutachtungsstelle in Verbindung zu setzen, nachdem er bereits in Vergangenheit wiederholt auf Anordnung hin Gutachten beigebracht habe.

5. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 erwiderte das Landratsamt für den Antragsgegner und beantragte

die Ablehnung des Antrags.

Zur Begründung wurde weitgehend auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, insbesondere auf die hierin enthaltene Begründung der Sofortvollzugsanordnung verwiesen. Ergänzend werde dargelegt, dass das Gutachten nicht aufgrund der Aussage des Antragstellers vom 19. Dezember 2017, er trinke seit dem 4. September 2017 keinen Alkohol mehr, zu einem negativen Ergebnis gekommen sei. Vielmehr habe die Gutachterin die Aussage des Antragstellers, seit dem 4. September 2017 generell nur noch selten und kontrolliert, auch früher nicht regelmäßig und exzessiv zu trinken in der Bewertung der Befunde gewürdigt. Aufgrund des Nachweises von EtG in der am 16. Januar 2018 abgenommenen Haarprobe, der außerhalb der Normwerte liegenden Laborparameter und der Bewertung der Angaben des Antragstellers, komme die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in nicht unerheblichen Mengen Alkohol trinke.

Das Landratsamt habe das Gutachten bewertet und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es schlüssig und widerspruchsfrei sei. Aufgrund der Feststellung, dass zukünftig das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol zu erwarten sei, habe die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen.

Dieses Ergebnis rechtfertige auch die Anordnung des Sofortvollzuges, um Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden. Nach der Gutachtensvorlage am 5. März 2018 sei die Anhörung zum beabsichtigten Entzug mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 19. März 2018 erfolgt. Auf Bitten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei Akteneinsicht und Fristverlängerung gewährt worden. Auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28. März 2018 sei eine weitere Frist bis zum 13. April 2018 eingeräumt worden, um Kontakt mit der Gutachterin aufzunehmen. Es habe dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung und zum Nachweis seiner Fahreignung gegeben werden müssen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist vorliegend darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids vom 26. April 2018 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in Ziffern I.1. und I.2. getroffenen Verfügungen in Ziffer II. des Bescheids angeordnet hat.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer I.3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG), ist ausdrücklich nicht beantragt – da lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt wurde – und wäre über dies aufgrund der bereits erfolgten Abgabe des Führerscheins unzulässig.

2. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (S.6 f. unter IV. der Gründe des Bescheids) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde vor. Sie hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug hinreichend und auf den Einzelfall eingehend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

3. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 23. Mai 2018. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Anfechtungsklage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

Diesen Grundsätzen folgend war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend zu entsprechen, da die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. April 2018 nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat und auch eine von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage unabhängige Interessenabwägung zu diesem Ergebnis führt.

4. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 26. April 2018 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – dies war laut Empfangsbekenntnis der 14. Mai 2018 – abzustellen.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchst. b) bleibt dabei unberührt.

b) Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 24. Oktober 2017 nach dieser Vorschrift zunächst die Beibringung eines psychologischen Gutachtens angeordnet. Unter dem 27. November 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller sodann mit, dass auch eine medizinische Untersuchung insbesondere im Hinblick auf Alkohol zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde in der Anordnung ausgeführt, dass aufgrund der Fahrt unter Alkoholeinfluss am 29. Juli 2007 und der Fahrt unter Drogeneinfluss am 13. Dezember 2016 wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorlägen und daher eine medizinisch-psychologische Untersuchung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV erforderlich sei. Da allerdings der medizinische Bereich schon durch Gutachten vom 4. Juli 2017 und vom 6. Oktober 2017 abgedeckt worden und auch die Leistungstests bereits durchgeführt worden seien, werde nur noch eine psychologische Untersuchung gefordert. Die aufgeführten Fahrten seien noch nicht tilgungsreif und daher berücksichtigungsfähig.

aa) Auf die Frage, ob die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gestützte Anordnung vom 24. Oktober 2017 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig war, kommt es grundsätzlich nicht an.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, hängt die Verwertbarkeit einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber dieser Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – VRS 92, 157/158, U.v. 18.3.1982 – 7 C 69/81 – BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 21 sowie B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris).

bb) Lediglich klarstellend sei hier ausgeführt, dass das Gericht vorliegend von der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ausgeht. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten:

(1) Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob überhaupt solche Tatsachen bekannt geworden sind, da alle Tatsachen, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Eignungszweifel bereits zur Anordnung zur Beibringung von einer medizinisch-psychologischen oder einer fachärztlichen Begutachtung verwendet wurden. D.h. aber auch, dass diese Tatsachen zum Zeitpunkt der erneuten Gutachtensanordnung gerade nicht bekannt geworden sind, sondern der Fahrerlaubnisbehörde bereits längst bekannt waren und die entsprechenden Maßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt ergriffen wurden, als die Tatsachen bekannt wurden. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes „werden … bekannt“ kann hier auch nicht darauf abgestellt werden, dass solche Tatsachen nur „vorliegen“ müssen. Eine solche Auslegung würde im Ergebnis auch dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Tatsachen für die Überprüfung der Fahreignung mehrmals und so oft verwenden kann, wie es ihr beliebt. Es liegt daher bereits der Verweisungstatbestand des § 46 Abs. 3 FeV nicht vor, so dass der Anwendungsbereich der §§ 11 bis 14 FeV nicht eröffnet ist.

(2) Bei der Alkoholfahrt vom 29. Juli 2007 handelt es sich gerade nicht um eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr nach § 24a StVG. Der Antragsteller wurde diesbezüglich wegen § 316 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt. Überdies wurde aufgrund dieser Alkoholfahrt und einer zuvor erfolgten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (20.2.2007 – 1,08 Promille) bereits unter dem 27. Mai 2008 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. b) vom Antragsteller verlangt. Dieses wurde der Fahrerlaubnisbehörde mit positivem Ergebnis am 3. Juli 2008 vorgelegt.

Die tatsächliche Zuwiderhandlung nach § 24a StVG vom 20. Februar 2007 hätte aufgrund ihrer Tilgung für die Anordnung eines erneuten Gutachtens nicht mehr verwertet werden dürfen. Dies ist vorliegend auch nicht geschehen. Tatsächlich wurde in der Gutachtensanordnung schon nicht auf die Zuwiderhandlung nach § 24a StVG abgestellt, sondern auf die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, die jedenfalls nicht unter den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV fällt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV, Rn. 25, wonach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst b) FeV im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch bei Straftaten unter Alkoholeinfluss einschlägig ist).

(3) Auch hinsichtlich der Drogenfahrt des Antragstellers wurde bereits unter dem 17. März 2017 die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV angeordnet. Dieses wurde mit dem Ergebnis, dass es sich um einmaligen Probierkonsum gehandelt habe, unter dem 6. Juli 2017 vorgelegt.

Insofern verwertet die Fahrerlaubnisbehörde beide Verstöße (Trunkenheitsfahrt und Drogenfahrt) jeweils zweimal zur Anordnung eines fachärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens, obwohl der Antragsteller jeweils durch die Vorlage eines positiven Gutachtens die Zweifel an der Fahreignung, die sich aus den jeweiligen Zuwiderhandlungen ergaben, bereits ausgeräumt hat.

(4) Ob aus zwei Zuwiderhandlungen, hinsichtlich derer die Fahreignungszweifel jeweils bereits durch ein Gutachten ausgeräumt wurden, nur durch deren Zusammenschau erneut Zweifel an der Fahreignung entstehen können, erscheint zumindest höchst fragwürdig. In einem solchen Fall werden gerade keine Tatsachen bekannt. Die Fahrerlaubnisbehörde kombiniert hier lediglich „alte“ bereits bekannte Tatsachen.

(5) Auch das Vorgehen zunächst nur eine psychologische Untersuchung zu fordern und anschließend insbesondere im Hinblick auf Alkohol, dann doch noch eine medizinische Untersuchung zu fordern, entspricht nicht der zitierten Rechtsgrundlage. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bleibt der Fahrerlaubnisbehörde also kein Spielraum, als die geforderte Rechtsfolge umzusetzen. Die zunächst erfolgte Anordnung eines psychologischen Gutachtens gleicht der Kreierung einer neuen Rechtsfolge, die das Gesetz so nicht kennt.

c) Das trotz der aus mehreren Gründen rechtswidrigen Anordnung unter dem 1. März 2018 vorgelegte Gutachten der ... vom 6. Februar 2018 kommt auf S. 14 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klassen B, BE) nicht sicher führen könne. Es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.

Dabei handelt es sich um ein negatives Ergebnis hinsichtlich der Frage der Fahreignung, das die Fahrerlaubnisbehörde als neue Tatsache verwerten darf und muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine auf ein solches Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen ergibt. Die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris Rn. 3).

Vorliegend handelt es sich bei dem Gutachten im Gesamten jedoch nicht nur um ein solches, das in seiner Begründung der Fahrungeeignetheit ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig ist, sondern das Gutachten ist schon nicht geeignet für den Antragsteller überhaupt die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen. Das Gutachten beantwortet zwar die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Fragestellung, allerdings handelt es sich dabei um eine Fragestellung, die sich für den Antragsteller gar nicht mehr gestellt hat. Überdies ist auch die Beantwortung der Fragestellung nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das vorliegende Gutachten kann zur abschließenden Klärung der Eignungsfrage in Bezug auf den Antragsteller nicht verwendet werden. Vielmehr stellt das Gutachten eine Tatsache dar, die erst die Eignungsfrage in Bezug auf einen möglicherweise missbräuchlichen Konsum von Alkohol aufwirft.

Dies wird im Folgenden näher erläutert.

aa) Die Fragestellung, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Beantwortung aufgeworfen hat, lautet wie folgt:

"Kann der Antragsteller trotz wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klassen B, BE) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss oder der Wirkung anderer berauschender Mittel führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?

“Die Fragestellung der bereits unter dem 27. Mai 2008 angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung lautete:

Ist zu erwarten, dass die/der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der genannten Klassen in Frage stellen?

Seit der Vorlage des positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens kam es zu keinen erneuten Fahrten unter Alkoholeinfluss, so dass der zweite Teil der Fragestellung hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss bereits durch das Gutachten vom 30. Juni 2008 abschließend beantwortet wurde. Dort wird auf S. 15 (Bl. 51 d. Behördenakte) ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Eine diesbezügliche Eignungsfrage stellt sich also gar nicht mehr.

Hinsichtlich der Fragestellung, ob der Antragsteller unter der Wirkung anderer berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führen wird, ist diese Frage ebenfalls bereits durch das fachärztliche Gutachten vom 4. Juli 2017 abschließend beantwortet worden, wonach das Konsumverhalten des Betroffenen als einmalige und nicht als gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei und der Antragsteller darüber hinaus keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG (missbräuchlich) einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung in Frage stellen (vgl. S. 8 des Gutachtens; S. 105 der Behördenakte). Nach dieser Begutachtung ist der Antragsteller auch im Hinblick auf Drogen nicht mehr auffällig geworden. Ob der Antragsteller also im Hinblick auf den Konsum von Drogen das notwendige Trennungsvermögen aufweist, ist völlig unerheblich, da kein nach den Nrn. 9.1. und 9.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung relevanter Konsum vorliegt oder vorlag. Eine diesbezügliche Eignungsfrage hat sich daher noch nie gestellt.

Im Ergebnis waren daher zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung vom 24. Oktober 2017 alle Zweifel an der Fahreignung, die sich für den Antragsteller einst ergaben, im Hinblick sowohl auf Betäubungsmittel als auch Alkohol bereits ausgeräumt. Die Frage, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Begutachtung stellte, entsprang daher schon nicht objektiven Tatsachen, sondern einer willkürlichen Kombination früherer Fahreignungszweifel, die für sich genommen bereits ausgeräumt wurden.

Für den ersten Teil der Frage, ob der Antragsteller trotz wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klassen B, BE) sicher führen kann, bleibt im Ergebnis also keine Substanz mehr, weil weder auf alkoholbedingte Zweifel noch auf drogenbedingte Zweifel, die jeweils aus entsprechenden einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr resultieren, abgestellt werden kann.

Die Antwort des Gutachtens auf die Fragestellung kann daher für den Antragsteller nicht die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen begründen, da die gesamte Fragestellung für die Fahreignung des Antragstellers keine Relevanz hat.

bb) Des Weiteren ist auch der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers an sich schon nicht nachvollziehbar und schlüssig.

(1) Aus der Bewertung der Befunde im Gutachten geht das Folgende hervor:

Die Angaben des Antragstellers können nur dann zur Beurteilung seiner individuellen Problematik herangezogen werden, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar sind. Zwar konnten in der Untersuchung die wesentlichen Befunde erhoben werden. Sie sind zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung im Sinne einer günstigen Verhaltensprognose jedoch nicht ausreichend verwertbar. Seine Angaben stehen teilweise im Widerspruch mit den objektiven Befunden. […]

Die körperliche Untersuchung ergab beim Antragsteller keine von der Norm abweichenden Befunde. Da auch das durchgeführte polytoxische Drogenscreening negativ verlief, war aus medizinischer Sicht ein derzeitiger Drogenkonsum nicht nachweisbar. Ein entsprechender Abstinenzbeleg gemäß der CTU-Kriterien über längere Zeit wurde zunächst nicht vorgelegt (2 Drogenscreenings waren 2017 unauffällig), eine am 16.1.2018 erfolgte Haaranalyse stützte die Abstinenzangaben.

Nach Auswertung der vorliegenden Befunde ist aus ärztlicher Sicht der Schluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller früheren, angeblich einmaligen Konsum von Cannabis eingestellt hat.

Die verkehrsmedizinische Befragung ergab beim Antragsteller außerdem Hinweise auf früheren missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Erhebliche für die Fragestellung bedeutsame Nachwirkungen des früheren Alkoholtrinkverhaltens konnten bei der körperlichen Untersuchung nicht festgestellt werden. Für eine Prognose zukünftigen Verkehrsverhaltens sind diese Befunde für sich allein jedoch nicht ausschlaggebend. Ein entsprechender Nachweis des reduzierten, nur noch geringen Trinkverhaltens über längere Zeit wurde darüber hinaus nicht vorgelegt.

Die aktuellen Laborwerte liegen nicht im Normbereich, dies schließt einen früheren oder noch andauernden Alkoholmissbrauch aus fachlicher Sicht natürlich nicht aus. In der Gesamtbetrachtung wurden die Angaben des Untersuchten allerdings durch die erhobenen Befunde auch nicht eindeutig widerlegt, eine chronische Medikamenteneinnahme musste berücksichtigt werden. Zur weiteren Abklärung wurde eine Haaranalyse auf EtG veranlasst und am 16.1.2018 eingeschickt. Das Ergebnis stützt die Angabe des Untersuchten zu einem moderaten bzw. kontrollierten oder abstinenten Trinkverhalten nicht. Es ist dagegen von einem erneuten/anhaltenden missbräuchlichen Trinkverhalten bei dem Untersuchten auszugehen.

Die Voraussetzungen für Fahreignung liegen aus verkehrsmedizinischer Sicht gemäß den Leitlinien auf der Basis der vorliegenden Befunde anlassbezogen nicht vor. Hinsichtlich der Bewertung der zukünftigen Entwicklung wird auf die verkehrspsychologischen Befunde verwiesen.

Um die Frage nach einem zukünftigen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Drogenkonsum beantworten zu können, war es zunächst erforderlich, den Grad der Drogen und Alkoholgefährdung zu erfassen.

Der Cannabiskonsum des Antragstellers in der Vorgeschichte kann als Probierverhalten eingestuft werden. Es ergaben sich keine Hinweise auf häufigeren oder regelmäßigen Konsum von Cannabis oder anderen Drogen. Der Antragsteller gab Drogenverzicht seit Dezember 2016 an. Die Drogenabstinenz konnte für gut drei Monate belegt werden.

Allerdings muss von übermäßigem Alkoholkonsum ausgegangen werden. Der Antragsteller räumte zwar für die Zeit vor 2007 extremen Alkoholkonsum ein, machte jedoch seither nur seltenen und geringen Konsum geltend. […]

Die Laborbefunde stehen im Widerspruch zu diesen Angaben, verdeutlichen einen übermäßigen Alkoholkonsum. Trotz bevorstehender Fahreignungsbegutachtung und trotz der regelmäßigen Einnahme starker Schmerzmittel, mit unkalkulierbarer Wirkung im Zusammenhang mit Alkohol, trinkt der Antragsteller Alkohol in nicht unerheblichen Mengen. Dies weist darauf hin, dass Alkoholkonsum für ihn doch eine hohe Bedeutung hat. Die Frage, inwieweit der Antragsteller zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol in der Lage ist, kann aufgrund der insgesamt nur eingeschränkt verwertbaren Angaben nicht verlässlich beantwortet werden.

Derzeit kann jedoch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass er relevanten Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges sicher trennen kann. Zwar hat sich der Antragsteller vorgenommen, nur dann ein Fahrzeug zu führen, wenn keine Alkoholisierung vorliegt, angesichts des übermäßigen Alkoholkonsums ist es jedoch fraglich, ob ihm dies zuverlässig gelingen kann. […]

Es wird beim Antragsteller zumindest eine deutliche Reduktion des Alkoholkonsums erforderlich sein. Diese sollte auf einer angemessenen Auseinandersetzung mit dem eigenen Trinkverhalten und dessen Ursachen und Motiven beruhen. Der Antragsteller wird dazu fachliche Hilfe brauchen.

(2) Daraus ergibt sich also, dass die Begutachtung hinsichtlich der Drogenproblematik zu einem positiven Ergebnis und aufgrund der Alkoholproblematik zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

Das negative Ergebnis des Gutachtens in Bezug auf die Alkoholproblematik ist jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar. In der Befundbewertung wird kritisiert, dass ein entsprechender Nachweis des reduzierten, nur noch geringen Trinkverhaltens über längere Zeit darüber hinaus nicht vorgelegt wurde. Gleichzeitig wurde aber gar nicht darauf eingegangen, dass der Antragsteller bereits ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 30. Juni 2008 mit positivem Ergebnis vorgelegt hat. Wie auch aus dem Überblick über die Vorgeschichte in dem aktuellen Gutachten vom 6. Februar 2018 hervorgeht, war dies zum Zeitpunkt der Untersuchung auch bekannt (vgl. S. 3 des Gutachtens). Daraus geht ebenfalls hervor, dass der Antragsteller seither nicht mehr in Verbindung mit Alkohol aufgefallen ist. Warum er nun einen Nachweis für sein geringes oder kontrolliertes Trinkverhalten vorlegen soll, wird nicht klar.

Weiter wird ausgeführt, dass das Ergebnis der Haaranalyse die Angabe des Untersuchten zu einem moderaten bzw. kontrollierten oder abstinenten Trinkverhalten nicht stützt. Es ist dagegen von einem erneuten/anhaltenden missbräuchlichen Trinkverhalten bei dem Untersuchten auszugehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der damit überprüfte Zeitraum ca. drei Monate umfasst und ca. 2-3 Wochen vor der Probeentnahme endet (vgl. S. 3 f. des Gutachtens). Die Probeentnahme fand am 16. Januar 2018 statt. Dabei ist es rein rechnerisch durchaus möglich, dass der Zeitraum Weihnachten und Silvester 2017, in dem der Antragsteller angibt, Alkohol in größeren Mengen zu sich genommen zu haben, noch erfasst ist. Die Angaben hinsichtlich seines Konsumverhaltens vor der Entnahme der Haarprobe, nämlich am 19. Dezember 2017 und damit einen Monat zuvor – lassen zwar entsprechende Rückschlüsse zu. Allerdings hätten die Angaben des Antragstellers zur Erklärung dieser Werte bei der Erstellung des Gutachtens, das erst auf den 6. Februar 2018 datiert, Berücksichtigung finden müssen. Dabei wäre die Frage zu klären gewesen, ob das angegebene Konsumverhalten zwischen Begutachtungstermin und Entnahme der Haarprobe evtl. auch in Zusammenschau mit der chronischen Medikamenteneinnahme das Ergebnis hinsichtlich des EtG-Wertes erklären kann. Eine solche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Antragstellers geht aus dem Gutachten nicht hervor. Das Gutachten ist insofern jedenfalls unvollständig und ergänzungsbedürftig.

Dies wurde der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 28. März 2018 auch mitgeteilt. Aus einer Aktennotiz vom 3. April 2018 ergibt sich jedoch, dass telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darüber gesprochen wurde, dass sich der Antragsteller an die Begutachtungsstelle wenden müsse und hierfür eine Frist bis zum 13. April 2018 gesetzt wurde. Es wurde angekündigt, dass nach Fristablauf ein kostenpflichtiger Entziehungsbescheid erlassen werde. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass das Gutachten insofern unschlüssig sei und eine Kontaktaufnahme mit der Begutachtungsstelle nicht erfolge. Dies muss sich der Antragsteller entgegen halten lassen, da das Gutachten an dieser Stelle tatsächlich hätte nachgebessert werden können, wenn die Begutachtungsstelle von der Einlassung des Antragstellers erfahren hätte und sich mit dieser auseinandersetzen hätte können. Diesbezüglich hat der Antragsteller seine notwendige Mitwirkung verweigert.

Aus diesem Wert und der Weigerung der Mitwirkung an der Aufklärung der Umstände, die zu diesem Wert geführt haben ist es nachvollziehbar, zumindest auf das Vorliegen einer zu überprüfenden Alkoholproblematik beim Antragsteller zu schließen. Insofern ist der Schluss daraus, dass der Antragsteller Alkohol in nicht unerheblichen Mengen trotz bevorstehender Fahreignungsbegutachtung und trotz der regelmäßigen Einnahme starker Schmerzmittel, mit unkalkulierbarer Wirkung im Zusammenhang mit Alkohol, trinkt, darauf dass Alkoholkonsum für ihn doch eine hohe Bedeutung hat, schlüssig.

Auch, die Angabe, dass die Frage inwieweit der Antragsteller zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol in der Lage ist, aufgrund der insgesamt nur eingeschränkt verwertbaren Angaben nicht verlässlich beantwortet werden kann, ist deshalb nachvollziehbar.

Der entscheidende Schluss darauf, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist aber unter keinen Umständen nachvollziehbar. Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt:

Derzeit kann jedoch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass er relevanten Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges sicher trennen kann. Zwar hat sich der Antragsteller vorgenommen, nur dann ein Fahrzeug zu führen, wenn keine Alkoholisierung vorliegt, angesichts des übermäßigen Alkoholkonsums ist es jedoch fraglich, ob ihm dies zuverlässig gelingen kann.

Woraus der Rückschluss gezogen wird, dass es dem Antragsteller nicht gelingen kann, Konsum und Fahren zu trennen, bleibt völlig unklar. Allein aus einer festgestellten Alkoholproblematik (angesichts des übermäßigen Alkoholkonsums) kann dieser Rückschluss nicht gezogen werden, da gerade keine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde. Aus der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geht hervor, dass bei Alkoholabhängigkeit grundsätzlich keine Fahreignung vorliegt. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gilt das zwar ebenfalls für den Missbrauch von Alkohol. Missbrauch wird aber derart definiert, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Das heißt, wenn wie vorliegend ein Verdacht auf eine akute Alkoholproblematik vorliegt, die keine Alkoholabhängigkeit darstellt, müssen weitere Feststellungen dazu getroffen werden, warum der Betroffene nicht in der Lage ist, Konsum und Fahren sicher voneinander zu trennen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Ausweislich des Gutachtens, habe sich der Antragsteller dies zwar vorgenommen, aber es sei fraglich, ob ihm das gelingen könne (vgl. S. 15 des Gutachtens). Eine weitere Erklärung hierzu wird nicht geliefert. Dies wäre aber unbedingt nötig, wenn man bedenkt, dass der Antragsteller letztmalig im Jahr 2007 und damit über zehn Jahre vor der aktuell erfolgten Begutachtung aufgrund von Alkohol im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist und zusätzlich bereits im Jahr 2008 ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, wonach nicht zu erwarten ist, dass er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 30.6.2008). Diese Prognose wurde in der Folge gerade nicht widerlegt, sondern ist genauso eingetreten. Der Antragsteller hat seither nicht mehr unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt. An dieser Stelle sind die Erhebungen der Begutachtung nicht im Ansatz ausreichend und die Ausführungen nicht nachvollziehbar. Es fehlt dem Schluss auf das fehlende Trennvermögen des Antragstellers vielmehr gänzlich an einer Begründung, so dass auch der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers nicht nachvollziehbar ist. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gerade nicht der Betroffene seine Fahreignung nachweisen, sondern das angeordnete Gutachten die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde verifizieren muss.

(3) Vorliegend kann das Gutachten auch nicht ergänzt oder verbessert werden, so dass das Gericht die Eignung des Antragstellers abschließend klären könnte, da sich der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers aus der Beantwortung der durch die Behörde aufgeworfenen Fragestellung gar nicht ergeben kann. Für den Antragsteller hat sich diese Frage gar nie gestellt, da er nach der erfolgten positiven Begutachtung im Jahr 2008 keinen Anlass mehr gesetzt hat für eine solche Fragestellung.

Ob es sich bei dem Alkoholkonsumverhalten des Antragstellers um eines mit fragwürdigem Ausmaß handelt oder nicht, ist für seine Fahreignung unerheblich, wenn es keinen Grund zur Annahme eines fehlenden Trennvermögens gibt. Die Vorgehensweise allein aufgrund eines fragwürdigen (übermäßigen) Konsumverhaltens auf ein fehlendes Trennvermögen zu schließen, verbietet sich in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger nachweislich – nämlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten derselben Begutachtungsstelle – über das nötige Trennvermögen verfügt und in der Folge der Begutachtung keinen Anlass für einen gegenteiligen Schluss gesetzt hat.

cc) Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher im Ergebnis nicht auf das Gutachten vom 6. Februar 2018 gestützt werden. Das Gutachten kann allenfalls als Tatsache verwertet werden, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers im Hinblick auf einen übermäßigen Alkoholkonsum aufwirft. Diesbezüglich obliegt es jedoch der Fahrerlaubnisbehörde die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

d) Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, entbehrt auch die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins nach Ziffer I.2. einer Rechtsgrundlage.

4. Da die Klage nach summarischer Prüfung somit voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Der Antragsteller ist nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, daher kann kein Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Vollzug des Fahrerlaubnisentzugs bestehen.

Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage unabhängige Interessenabwägung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Von dem Antragsteller geht gerade kein Gefahrenpotential aus, das über das eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers hinausgeht. Der Antragsteller ist über zehn Jahre nicht wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr aufgefallen und hat darüber hinaus durch ein fachärztliches Gutachten vom 4. Juli 2017 und vom 6. Oktober 2017 nachgewiesen, dass er daneben sowohl hinsichtlich der einmaligen Drogenfahrt als auch hinsichtlich seiner psychischen Erkrankungen uneingeschränkt fahrgeeignet ist. Ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, kann hier keinesfalls begründet werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtkostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und 46.2, 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der sich so ergebende Streitwert von 7.500,00 EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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