Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrag als unzulässig und begehrt die Fortführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik.
Der ausweislich seines vorgelegten Nüfus (BAMF-Akte Bl. 59 f.) am ... 1993 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er lebte bis vor seiner Ausreise in ... (Provinz Kahramanmaraş, Türkei). Ausweislich eines Treffers in der VIS-Datenbank erteilte die finnische Botschaft in ... am 10. Dezember 2014 ein Visum für einen 30-tägigen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum vom 10. Dezember 2014 bis zum 10. März 2015 (BAMF-Akte Bl. 41). Der Kläger flog nach eigenen Angaben im Dezember 2014 von ... nach ... und wohnte für fast dreieinhalb Jahre in Frankreich. Am 17. April 2018 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein, äußerte am 19. April 2018 ein Asylgesuch und stellte am 15. Mai 2018 einen Asylantrag (BAMF-Akte Bl. 4, 46 ff.).
Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Mai 2018 (BAMF-Akte Bl. 66 ff.) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in der Türkei zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfüge über Arbeitserfahrung als Bauarbeiter. Das Studium habe er jedoch wegen seiner Probleme mit anderen Studierenden abgebrochen. Im Dezember 2014 habe er sich zur Ausreise entschlossen; sein Schleuser habe alles für ihn erledigt. Er sei im Dezember 2014 nach ... geflogen und habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Dieser sei zwar abgelehnt worden, er habe jedoch nicht ausreisen müssen. Lediglich seine Aufenthaltsgestattung sei nicht verlängert worden. In Frankreich habe er einen älteren Bruder, eine Schwester und einen älteren Freund; bei diesen Personen habe er leben können und sei von ihnen unterstützt worden. Im April 2018 sei es in einem türkischen Café zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und vier ihm unbekannten türkischen Staatsangehörigen gekommen. Man habe sich über die Geschehnisse in Afrin (Syrien) gestritten. Er sei von den vier Männern beleidigt, geschlagen und am linken Oberarm verletzt worden. Eine Anzeige habe er jedoch nicht erstattet, sondern sei noch am selben Abend in die Bundesrepublik eingereist. Hier angekommen habe er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, die er während seines Aufenthalts in Europa kennengelernt habe. Zudem lebten noch eine Schwester sowie Tanten und Onkel in der Bundesrepublik.
Der Kläger legte die Eheurkunde sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag der Standesamtsbehörde ... in Kopie und letzteres inzwischen auch im Original vor (BAMF-Akte Bl. 50, 82). Demnach schloss der Kläger am 5. Mai 2018 in ... die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen (Gerichtsakte Bl. 11).
Aufgrund zweier Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (...) vom 19. April 2018 für Frankreich, aus denen sich ergab, dass der Kläger bereits am 20. März 2015 sowie am 18. Oktober 2017 Asylanträge in Frankreich gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 23. Mai 2018 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an Frankreich, das mit Schreiben vom 31. Mai 2018 die Rückübernahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) zusicherte (BAMF-Akte Bl. 1 f., 106 ff., 123 f.).
Mit Bescheid vom 5. Juni 2018, zur Post gegeben am 7. Juni 2018 (BAMF-Akte Bl. 152), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Frankreich wegen des dort gestellten und abgelehnten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Systemische Schwachstellen bestünden in Frankreich nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Der Vortrag in Bezug auf die Auseinandersetzung mit den vier türkischen Staatsangehörigen sei unsubstantiiert; im Übrigen könne der Kläger staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. In Bezug auf seine Ehefrau habe der Kläger die Eheschließung mangels Vorlage der Heiratsurkunde im Original nicht hinreichend belegt; darüber hinaus handele es sich bei seiner Ehefrau nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO, da die Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf neun Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Das Vorbringen, dass seine Ehefrau, seine Schwester und sein Onkel in der Bundesrepublik lebten, wirke sich nicht fristmindernd aus. Unerheblich sei, dass sich seine vorgebliche Ehefrau und mehrere Verwandte in der Bundesrepublik aufhielten. Weder bei der vorgeblichen Ehefrau noch bei den angegebenen Verwandten handele es sich um die Kernfamilie des Klägers.
Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher und in türkischer Sprache sowie die Übersetzung des Bescheidstenors in Türkisch beigefügt (BAMF-Akte Bl. 126 ff.).
Am 14. Juni 2018 erhob der Kläger neben einem Eilantrag Klage und beantragte,
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: ...) vom 5. Juni 2018, zugestellt am 11. Juni 2018, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, mein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.
Zur Begründung verweist der Kläger auf seine bisherigen Angaben und führt ergänzend aus: Er kenne seine Ehefrau schon seit dem 24. Juli 2016; seit August 2016 führe er mit ihr eine Beziehung. Seine jetzige Ehefrau habe ihn viele Male in Frankreich besucht sowie täglich mit ihm telefoniert oder geskypt. In der Bundesrepublik habe sie ihn bereits viermal besucht und man telefoniere mehrfach täglich miteinander. Für insgesamt zwei Wochen habe er wiederum seine Ehefrau in ... besucht. Seine Ehefrau, die derzeit noch bei ihren Eltern lebe, und er beabsichtigten, bald zusammenzuziehen. Eine große Hochzeitsfeier mit Familie und Freunden (insgesamt 600 Personen) sei für den 10. November 2018 in ... geplant. Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sei bereits gestellt worden, wodurch die Fiktionswirkung des § 81 AufenthG eintrete. Zudem habe er hierdurch einen Duldungsanspruch nach § 39 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthV.
Die Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2018 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids begründet. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
I.
Der zulässige Antrag auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist unbegründet. Frankreich ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit rechtmäßig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 – Dublin III-VO).
1. Vorliegend ist Frankreich im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 8) nach Art. 18 Buchst. d Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig.
Der Kläger hat ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 sowie nach seinem eigenen Vortrag in Frankreich (mindestens) einen Asylantrag gestellt, der von Frankreich abgelehnt wurde. Frankreich ist damit für den Asylantrag des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zuständig und verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen.
2. Da das Wiederaufnahmegesuch vom 23. Mai 2018 innerhalb von zwei Monaten seit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 19. April 2018 gestellt wurde, ist auch die Frist des Art. 23 Abs. 2 Uabs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat Frankreich mit Schreiben vom 31. Mai 2018 und damit innerhalb von zwei Wochen seine Zustimmung zur Aufnahme des Klägers erklärt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO).
3. Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Frankreich am 31. Mai 2018 ab Bestandskraft des Beschlusses vom 25. Juni 2018 über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage neu für sechs Monate an, da in diesem Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und b Dublin III-VO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486 Rn. 27).
4. Gründe, von einer Überstellung nach Frankreich nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).
Hiervon kann nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 8.6.2018 – 12 L 4747/17.A – juris Rn. 27 f.; VG Augsburg, B.v. 15.5.2018 – Au 5 K 17.50557 – juris Rn. 31; B.v. 8.12.2017 – Au 5 S 17.50507; SächsOVG, B.v. 10.5.2016 – 5 A 380/15.A – juris Rn. 13). Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Frankreich, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frankreich über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (vgl. VG München, B.v. 24.10.2016 – M 18 S 16.50829 – juris Rn. 16; B.v. 29.7.2016 – M 1 S 16.50357 – juris Rn. 15; B.v. 6.7.2016 – M 7 S 16.50392 – juris Rn. 18), auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Er hat vielmehr bestätigt, bereits über drei Jahre in Frankreich gelebt zu haben und von seinen Verwandten sowie von Freunden unterstützt worden zu sein.
Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Frankreich wie dargelegt nicht vor.
5. Soweit der Kläger auch Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei geltend macht, ist dies vom Bundesamt nicht zu prüfen, das lediglich die Rückführung nach Frankreich angeordnet hat, welches als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die Türkei keinen schwächeren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei zu prüfen, ist Sache Frankreichs.
6. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen könnten, liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, in der Bundesrepublik lebe seine Ehefrau, ist dies im Dublin-System im vorliegenden Fall unerheblich. Da die Ehe im Herkunftsstaat (Türkei) noch nicht bestand, handelt es sich bei seiner Ehefrau nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um eine deutsche Staatsangehörige und damit des Weiteren auch nicht um eine Begünstigte internationalen Schutzes i.S.d. Art. 9 Dublin III-VO oder um eine Asylbewerberin i.S.d. Art. 10 f. Dublin III-VO. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist ebenfalls nicht anwendbar, da der Ehegatte anders als die Verwandten des Asylantragstellers in der Norm nicht genannt wird. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat. Somit liegt zwischen der Eheschließung des Klägers und seinem Asylverfahren kein Sachzusammenhang vor, der eine asylrechtliche Familienzusammenführung geböte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO setzt demgegenüber außergewöhnliche humanitäre Gründe voraus, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO – insbesondere auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen der Familienzusammenführung – auszuhöhlen. Eine Eheschließung in der Bundesrepublik führt daher nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null (so auch VG Berlin, B.v. 15.12.2017 – 33 L 1020.17 A – juris Rn. 13).
II.
Der Abschiebung des Klägers nach Frankreich stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entgegen. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.
Im Hinblick auf die vorgetragene Bedrohung durch andere türkische Staatsangehörige liegt keine Gefahr für Leib oder Leben des Klägers in Frankreich und damit kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Insofern hat der Kläger schon nicht glaubhaft gemacht, wie von vier Personen, die er nach seinem Vortrag nicht kannte und nur zufällig in einem Café beim Fußballschauen traf, derzeit noch eine Bedrohung für ihn ausgehen sollte. Nachdem sich die Beteiligten nur ein einziges Mal gesehen haben und weder der Kläger noch seine Kontrahenten ihre Namen nannten, ist nicht zu erwarten, dass diese vier Personen den Kläger ohne Kenntnis seines Namens und Aufenthaltsorts in Frankreich werden aufspüren können. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht glaubhaft dargelegt, warum diese Personen versuchen sollten, ihn landesweit aufzuspüren und weshalb von ihnen auch derzeit noch eine Gefahr für ihn ausgeht. Nach Vortrag des Klägers handelte es sich um eine einmalige, kurze Auseinandersetzung zwischen Unbekannten (dem Kläger und seinen Kontrahenten) anlässlich einer politischen Diskussion des Klägers mit einem Freund, in die sich die Unbekannten einmischten. Ein weitergehendes Verfolgungsinteresse auch nach Ausgang der Schlägerei ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Des Weiteren ist der Kläger insoweit auch unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus gehalten, sich an die französischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der französische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig wäre. Der Kläger hat sich bisher nicht um Schutz durch französische Behörden bemüht, obwohl ihm dies zumutbar ist. Im Übrigen kann einem die derzeitige türkische Politik ablehnenden Kurden auch in der Bundesrepublik kein vollständiger Schutz vor etwaigen Diskriminierungen durch Privatpersonen mit abweichenden politischen Ansichten geboten werden.
III.
Auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald – wie hier – feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Daher hat das Bundesamt – ggf. sogar nachträglich nach Erlass einer Abschiebungsanordnung – zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche inlandsbezogene Vollzugshindernisse bestehen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 2449). Einer vorherigen Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).
1. Die Eheschließung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen am 5. Mai 2018 begründet kein rechtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Kläger ist vielmehr auf eine freiwillige Ausreise und die Nachholung des Visumsverfahrens zum Familiennachzug nach § 28 AufentG zu verweisen.
Art. 6 GG gewährt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde – hier das Bundesamt – bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu überprüfen. Dabei wird dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt ist, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 10 CS 12.2679 – juris Rn. 33). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (BayVGH, B.v. 21.2.2013 a.a.O. Rn. 35).
Dem Kläger ist es unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zumutbar, im Rahmen seines Asylverfahrens nach Frankreich zurückzukehren und von dort aus sein Visumverfahren zum Familiennachzug zu betreiben (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 20.3.2018 – 22 L 79/18.A – juris Rn. 32 ff.).
a) Dass der Kläger seit kurzem mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, steht seiner vorübergehenden Rückkehr nach Frankreich nicht entgegen.
Eine besondere Betreuungs- oder Hilfsbedürftigkeit des Klägers oder seiner Ehefrau sind weder vorgetragen noch ersichtlich, weswegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebungsanordnung nach Frankreich nicht entgegenstehen. Vielmehr lebt seine Ehefrau derzeit noch zusammen mit ihrem Bruder bei ihren Eltern und kann daher ggf. von diesen unterstützt werden.
Im vorliegenden Fall kommt ergänzend noch hinzu, dass der Kläger mit seiner Ehefrau noch nie in einer Beistandsgemeinschaft lebte. Er selbst ist einer Erstaufnahmeeinrichtung in ... (Bayern) zugewiesen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG), seine Ehefrau lebt in ... (Bl. 9 der Gerichtsakte). Der Kläger hat lediglich für zwei Wochen eine Besuchserlaubnis erhalten (BAMF-Akte Bl. 78) und seine Ehefrau ihn viermal besucht. Durch gelegentliche Besuche wird indes keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet. Dass der Kläger die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit bewältigen, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Seine Ehefrau lebt vielmehr im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch zusammen mit ihrem Bruder bei ihren Eltern und damit in ihrer familiären Lebensgemeinschaft – mag ein Auszug von ihr auch beabsichtigt sein.
Zudem wurde die Ehe erst vor nicht einmal drei Monaten am 5. Mai 2018 geschlossen und ist damit nur von sehr kurzer Dauer.
Da sich der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung lediglich gestattet in der Bundesrepublik aufhielt, wurde die Ehe auch in Kenntnis der unsicheren Bleibeperspektive und der Möglichkeit einer Ausreisepflicht des Klägers geschlossen. Damit konnte kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, die Ehe in der Bundesrepublik führen zu können.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ein Visumverfahren bei freiwilliger Ausreise des Klägers bzw. nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots offensichtlich erfolglos verliefe. Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten ist daher derzeit nicht ersichtlich.
Mithin besteht für den Kläger kein rechtliches Abschiebungshindernis und damit auch kein Duldungsanspruch.
b) Ein rechtliches Abschiebungshindernis kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.
Die diesbezügliche Antragstellung begründet grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht.
Der Kläger verfügt weder über einen bisherigen Aufenthaltstitel noch hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht kommt.
Bei § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 39 AufenthV handelt es sich nicht um die Normierung von Duldungsgründen, sondern lediglich um Ausnahmen von der grundsätzlich erforderlichen Einreise mit einem Visum nach § 5 Abs. 2 AufenthG und damit um Fragen des hier nicht streitgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Im Übrigen ist § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV schon mangels Duldung des Klägers nicht anwendbar. § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach Erlass der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt und Ablehnung des diesbezüglichen Eilantrags durch das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg vollziehbar ausreisepflichtig und daher nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG).
2. Soweit der volljährige Kläger geltend macht, in der Bundesrepublik habe er Verwandte (Schwester, Tante, Onkel), ist dies unionsrechtlich im Dublin-System ebenfalls irrelevant. Besondere persönliche Umstände, die befürchten ließen, dass der Kläger bei der Durchführung seines Asylverfahrens in Frankreich erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen würden, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchten ließen, sind insoweit nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch eines volljährigen Asylbewerbers, seine verwandtschaftlichen Kontakte in die Bundesrepublik zu vertiefen, ist im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmung bzgl. eines Asylantrags unerheblich. Bei seinen Verwandten handelt es sich insbesondere nicht um Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO.
IV.
Allerdings ist die Entscheidung in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts hinsichtlich der Befristung von Einreise– und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da das Bundesamt ausweislich seines Bescheids die Beziehung zu seiner im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehefrau nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Der Kläger hat durch Vorlage eines Auszugs aus dem Heiratseintrag der Standesamtsbehörde ... nun auch im Original seine Eheschließung glaubhaft dargelegt. Insoweit liegt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn das Bundesamt ausführt, dass es sich nicht fristmindernd auswirkt, dass der Kläger eine in Deutschland wohnende (deutsche) Ehefrau hat, dass der Kläger über keine wesentlichen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet verfüge und dass es sich bei der Ehefrau nicht um Kernfamilie des Klägers handele. Das Bundesamt hat mit diesen Ausführungen den Kerngehalt des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK verkannt und hat daher unter Berücksichtigung der Eheschließung und der Schutzwirkung des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK sein Ermessen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut auszuüben.
V.
Soweit der Kläger hilfsweise die Fortführung des Asylverfahrens beantragt, ist dieser Antrag unzulässig.
Das Verfahren nach der Dublin III-VO sieht ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vor, das einer auf die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO entgegensteht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. In diesem Fall besteht für das Bundesamt die Möglichkeit, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen (BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 14). Ein „Durchentscheiden“ durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht. Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 19).
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.