Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzstatus bzw. hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.
Der am ...‘ 1996 in ... (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Paschtunen und islamisch-sunnitischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 10. Oktober 2015 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 6. Juni 2016 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 27. Juni 2016. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, er habe vor der Ausreise von April 2015 bis August 2015 als Sicherheitsmann bei einem der Versorgungsstützpunkte der NATO nahe der pakistanischen Grenze gearbeitet. Aus Sicherheitsgründen habe er die Arbeitsstelle für nur zwei Tage im Monat verlassen dürfen. Einige Wochen nach der Arbeitsaufnahme hätten die Taliban über die Beschäftigung des Klägers erfahren und ihn daraufhin schriftlich aufgefordert, seine Tätigkeit aufzugeben. Die Drohung habe er nicht ernst genommen und weitergearbeitet. Einen Monat später habe er einen zweiten Brief von Seiten der Taliban erhalten. Im Drohbrief sei ausgeführt worden, er habe die Anweisungen der Taliban nicht befolgt und trage deshalb Schuld daran, wenn ihm etwas passieren würde. Nach Erhalt des zweiten Briefes habe er Afghanistan verlassen. Kurz danach seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder sowie seine Mutter verprügelt. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Kläger, getötet zu werden.
Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf die vom Bundesamt über die Anhörung gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2016 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nr. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall des Klägers nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt u.a. aus, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze (§ 3 AsylG). Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Er habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Angaben zu den Drohbriefen seien widersprüchlich. Auch sei es lebensfremd, dass der Kläger nach dem Erhalt des ersten Drohbriefes weiterhin regulär zur Arbeit gegangen sei. Überdies bestehe für den Kläger eine inländische Fluchtalternative. Die grundsätzlich schutzwillige afghanische Regierung sei in den großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif in der Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Beim Kläger handle es sich um einen gesunden, erwerbsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaftet habe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2016 wird ergänzend verwiesen.
Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 14. Juli 2016 zugestellt.
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016, Az.:, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG vorliegt,
hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger gemäß § 4 AsylG subsidiär Schutzberechtigter ist,
hilfsweise, festzustellen, dass beim Kläger nationale Abschiebehindernisse gemäß §§ 60 Abs. 5 bis 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger als Sicherheitsmann bei einem Versorgungsstützpunkt der NATO gearbeitet habe und aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban vorverfolgt ausgereist sei. Die Kürze seiner Tätigkeit stehe einer Verfolgung nicht entgegen. Die Betroffenen müssten nicht abwarten, bis sie tatsächlich einen körperlichen Schaden erlitten, insbesondere dann, wenn auch andere „Kollaborateure“ von den Taliban getötet oder verletzt worden seien. Nachdem der Kläger Afghanistan verlassen habe, hätten die Taliban seine Familie angegriffen und verletzt. Seine Familie habe daraufhin Afghanistan ebenfalls verlassen; er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 26. Juli 2016 wird ergänzend verwiesen.
Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. August 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 12. November 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist dem Kläger weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 6. Juli 2016 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt.
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass dessen Vortrag beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zutreffend ist und der Kläger mithin im Zeitraum April 2015 bis August 2015 für eine der NATO nahestehende bzw. diese unterstützende Logistikfirma tätig war und aufgrund dieser Tätigkeit und der von Kläger geschilderten Bedrohungen (zwei Drohbriefe) von einer Vorverfolgung des Klägers i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG auszugehen wäre, ist der Kläger jedenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG zu verweisen. Nach § 3e Abs. 1 Nrn. 1 und 2 wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einen Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
Das Gericht geht aufgrund der Schilderungen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass für den Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bzw. Herat besteht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit der Aufgabe seiner Tätigkeit für die Firma ... und seine Ausreise im August 2015 bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine landesweite Verfolgung droht. Auch handelt es sich bei der geschilderten vormaligen Tätigkeit keinesfalls um eine solche in herausgehobener, exponierter Stellung. Der Kläger war vielmehr lediglich Teil eines dreiköpfigen Wachteams zur Bewachung eines Lagers für verschiedene Gegenstände (Ausrüstung, Öl etc.).
Der Kläger wäre in Kabul keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt.
Mit einer irgendwie gearteten Verfolgung durch die Taliban ist dort nicht zu rechnen, weil der Kläger in der Millionenmetropole Kabul untertauchen und anonym leben könnte, ohne entdeckt zu werden. In Kabul leben ca. 75% der Bevölkerung in informellen Siedlungen. Auch gibt es in Afghanistan kein Einwohnermeldewesen (VG Augsburg, U.v. 15.1.2018 - Au 5 K 17.31921 - juris Rn. 35; VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -juris Rn. 50). Das Gericht ist der Überzeugung, dass eine Person sich ohne Weiteres, gegebenenfalls unter falscher Identität, in einer afghanischen Großstadt aufhalten kann, ohne entdeckt oder identifiziert zu werden.
Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Kläger sicher und legal in den Landesteil reisen können muss, welcher die Fluchtalternative darstellt, ist ebenfalls erfüllt, da Kabul der übliche Zielort von Rückführungen nach Afghanistan ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.3.2017 - W 1 K 16.30736 - juris Rn. 37).
Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen.
Dabei geht der Prüfungsmaßstab über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage in § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus, so dass beispielsweise auch die sozio-ökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12 - 31 - juris Rn. 20).
Hinsichtlich der Sicherheitslage gilt, dass die sich selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der im Jahr 2017 verletzten oder Getöteten auf Grund einer hohen Dunkelziffer für die Zentralregion Afghanistans eine Wahrscheinlichkeit von ca. 1 : 967, verletzt oder getötet zu werden, ergibt, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde.
Trotz der bestehenden sozio-ökonomischen Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach möglich sein, Arbeit als Tagelöhner zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern.
In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, U.v. 10.2.2016 - 9 K 535.13 A - juris Rn. 56). Auch durfte das angekündigte, verstärkte Engagement USamerikanischer Truppen in Afghanistan der Wirtschaft im Land einen gewissen Aufschwung verleihen. In Kabul herrscht zudem auch keine Nahrungsmittelknappheit, so dass der Kläger sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger sich bereits in Afghanistan erwerbsmäßig betätigt hat. Der Kläger hat vor seiner Ausreise vier Monate bei einer Logistikfirma (...) an der afghanisch-pakistanischen Grenze gearbeitet.
Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine gefahrerhöhenden, individuellen Umstände. Der Kläger ist ein Afghane paschtunischer Stammeszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Damit gehört er keiner in besonderem Maße verfolgten Minderheit an. Auch aus seiner beruflichen Tätigkeit (Sicherheitsdienst in einem Lager) lassen sich nach Aufgabe der Tätigkeit und der zwischenzeitlich vergangenen Zeit von mehr als drei Jahren keine gefahrerhöhende Umstände herleiten. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr besonders gefährdet wäre.
Das Gericht geht aus den vorgenannten Gründen auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Frau ... vom 28. März 2018 an das Verwaltungsgericht ... davon aus, dass jedenfalls männlichen und gesunden arbeitsfähigen Afghanen eine Rückkehr nach Afghanistan in der Regel auch ohne familiäre Unterstützung und ohne eigenes Vermögen zumutbar ist und solche ihren Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem niedrigen Niveau sicherstellen können (so auch VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 336; bereits zuvor HessVGH, B.v. 30.1.2017 - 7 A 1856/16.Z.A. - juris).
Zur Bestimmung einer ausreichenden Gefahrendichte ist durch Auswertung aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen (VG München, U.v. 20.4.2017 - M 17 K 16.35674 - juris Rn. 45 ff.). Ab welchem Verhältnis von verletzten und getöteten Personen zur Gesamtbevölkerung der Provinz oder Region dabei wegen der hohen Gefahrendichte eine Begründung des subsidiären Schutzes anzunehmen ist, kann offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1 : 800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein auf Grund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen.
In der Zentralregion Afghanistans wurden nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2017 insgesamt 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 6,5 Mio. ergibt sich ein jährliches Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1 : 2.901. Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten auf Grund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von ca. 1 : 967, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde.
Bei Betrachtung der Provinz Kabul allein gelangt man zu folgendem Ergebnis: Dort gab es 2017 insgesamt 1.831 verletzte oder getötete Zivilisten, davon 479 Tote und 1.352 Verletzte. Bei einer Bevölkerungszahl in der Provinz Kabul von ca. 4,4 Mio. Einwohnern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, vom 28. Juli 2017, dort S. 10) entspräche dies keinem hinreichend großen Risiko, Oper willkürlicher Gewalt zu werden. Dieses läge, auf ein ganzes Jahr bezogen, bei ca. 1 : 2.403 (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.1.2018 - Au 5 K 17.31188 - juris Rn. 32 ff.; VG Leipzig, U.v. 8.12.2017 - 8 K 1290/17.A - juris).
Dies zu Grunde gelegt ist damit von einem Risiko für den Kläger auszugehen, welches keinen Schutzanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG begründet. Selbst wenn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch in der zentralafghanischen Region oder in Kabul selbst bestehen sollte, so geht von diesem jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus.
Weiter weist das Gericht darauf hin, dass neben Kabul auch die afghanische Großstadt Herat eine inländische Fluchtalternative vor den Gefahren ernsthafter Schäden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylG darstellt.
In der westlichen Region Afghanistans, zu der auch die Provinz Herat zählt, wurden nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen Afghanistan (UNAMA, Jahresreport 2017, dort S. 7) im Jahr 2017 insgesamt 998 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 3,5 Mio. in dieser Region (vgl. VG München, U.v. 11.7.2017 - M 26 K 17. 30939 - juris Rn. 29), ergibt sich ein jährliches Risiko von 1:3507 verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab - danach ist ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen - (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27) keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei alleiniger Betrachtung der Provinz Herat. Dort gab es im Jahr 2017 insgesamt 495 verletzte und getötete Zivilisten, davon 238 Tote und 257 Verletzte (UNAMA, Halbjahresbericht 2017, S. 67). Bei einer Bevölkerungszahl in der Provinz Herat von ca. 1,9 Mio. Einwohnern entspreche dies keinem für eine Schutzgewährung ausreichendem Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dieses läge bei 1:3838, bei einer hypothetischen Verdreifachung bei 1:1279.
Der Kläger könnte auch sicher und legal i.S.d. § 3e AsylG nach Herat reisen. Üblicher Zielort von Rückführungen abgelehnter Asylbewerber ist zwar Kabul. Von dort aus fliegen täglich drei Flugzeuge der afghanischen Fluglinie Kam Air zum Flughafen von Herat. Darüber hinaus gibt es auch einige internationale Flüge nach Herat.
Schließlich kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Herat niederlässt. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan und nicht ausschließlich nach Kabul angedroht wurde.
Die Provinz und die Stadt Herat sind schon seit langem Zielort zahlreicher, oft mittelloser Binnenflüchtlinge aus umliegenden Gebieten. In Herat leben lt. EASO zwischen ca. 477.000 und 730.000 Menschen. Herat verfügt über eine starke und relativ vielfältige Wirtschaft. Herat ist einer von Afghanistans größten Handelspunkten, allerdings wird ein Rückgang des Handelsvolumens aufgrund der stagnierenden Wirtschaft erwartet. Die Lage für Rückkehrer in Herat ist eine ähnliche wie die in Kabul. Die mit Abstand wichtigste Einkommensquelle sind Gelegenheitsarbeiten, z.B. im Bausektor oder beim Warentransport auf Märkten. Der Zugang zur medizinischen Versorgung ist in Herat besser als in anderen Großstädten. Zwar ist das dortige Gesundheitssystem immer noch im Aufbau befindlich, jedoch sind Psychotherapie und Medikamente in allen Gesundheitszentren der Provinz verfügbar. Bei einfachen Beschwerden können sich Rückkehrer an die kostenlosen staatlichen Stellen wenden.
Gemessen hieran würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich möglich sein, in Herat wirtschaftlich Fuß zu fassen. Es ist in dieser Stadt üblich und relativ leicht möglich, Arbeit als Tagelöhner zu finden und sich auf diese Weise angemessen zu versorgen. Trotz aller bestehenden Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach möglich sein, in Herat Arbeit als Tagelöhner zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
a) Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Auch führt die Lage in Afghanistan gesamtbetrachtend nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2018 - 13a ZB 17.30687 - nicht veröffentlicht; B.v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris; B.v. 8.11.2017 - 13a ZB 17.30615 - juris; B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167).
Zudem wäre der Kläger auch insofern auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).
b) Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 S. 4) erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt jedenfalls in Kabul als innerstaatlicher Fluchtalternative kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 13a ZB 17.30099 - juris; B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - juris; B.v. 10.6.2013 - 13a ZB 13.30128 - juris; U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30406 - juris; U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394 - juris). Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Person des Klägers führen, sind nach Aufgabe der vormaligen Tätigkeit für ein die NATO unterstützendes Logistikunternehmen und Verlassens des Heimatlandes vor mehr als drei Jahren nicht ersichtlich.
3. Es liegen in der Person des Klägers auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Es ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnten.
In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung eines unionsrechtlichen (§ 4 AsylG) und eines nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12 - 31 - juris Rn. 36).
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - DÖV 2012, 651). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger weder aus seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 19.2.2014 - 13a ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt.
Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen.
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen ist derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16. 30600 - juris Rn. 4). Anhaltspunkte, die im Fall des Klägers zu einer anderweitigen Einschätzung führen würden, sind nicht ersichtlich.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass junge erwerbsfähige Männer selbst ohne nennenswerte familiäre Unterstützung in der Lage sind, sich in Afghanistan ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16. 30600 - juris Rn. 7). Der Kläger ist grundsätzlich arbeitsfähig. Er ist mit den afghanischen Verhältnissen durchaus vertraut. Bis ins Jahr 2015 hat der Kläger dauerhaft in Afghanistan gelebt. Er ist einer der Landessprachen (Paschtu) mächtig. Darüber hinaus sind beim Kläger nach seinem eigenen Vorbringe gewisse Englisch-Kenntnisse vorhanden. Der Kläger verfügt darüber hinaus über erste berufliche Erfahrungen. So hat er im Zeitraum April bis August 2015 für eine der NATO nahestehende Logistikfirma an der afghanisch-pakistanischen Grenze gearbeitet. Der Kläger ist ledig und kinderlos. Auch dürften nach wie vor Familienangehörige des Klägers in der Nähe der afghanisch-pakistanischen Grenze vorhanden sein. So hat der Kläger zwar vorgetragen, dass er seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Diese habe jedoch im Heimatort über vier Häuser verfügt, wovon drei vermietet worden sind. Damit kann die Familie des Klägers als durchaus wohlhabend betrachtet werden. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er davon ausgehe, dass diese Anwesen nach wie vor vorhanden seien. Auch verfügt die Familie über weitere Ländereien in Afghanistan. Der Kläger hat auch ansatzweise Bildung in Afghanistan erfahren, da er die Schule zumindest drei Jahre lang besucht hat. All diese Umstände lassen erwarten, dass dem Kläger eine Reintegration in die afghanische Gesellschaft gelingen wird. Dem Kläger ist auch angesichts seines Alters (22) ein erneutes Bemühen um eine Anstellung auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt nach Auffassung des Gerichtes durchaus zumutbar. Der Kläger als volljähriger junger Mann muss lediglich sich selbst versorgen.
4. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG sowie die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.
Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.