Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 E 19.822

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Nachteilsausgleich für die Zweite Juristische Staatsprüfung 2019/1 (schriftliche Prüfungen vom 13. Juni bis 28. Juni 2019).

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zum schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2019/1 zugelassen. Es handelt es sich dabei um den Letztversuch.

Die Antragstellerin leidet seit Juni 2017 an einer Entzündung des rechten Mittelfingers mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit und Zunahme dieser Beschwerden unter Schreibbelastung, wobei eine maßgebliche Einschränkung der Schreibfähigkeit besteht. Auf fristgemäßen Antrag hin wurde der Antragstellerin nach Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung über das genannte Krankheitsbild vom 17. April 2018 beim Zweitversuch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/1 ein Nachteilsausgleich nach § 13 JAPO in Form einer Schreibzeitverlängerung von 75 Minuten gewährt.

Am 9. Mai 2019 ließ sich die Antragstellerin erneut beim zuständigen Gesundheitsamt untersuchen. Mit Bestätigung des untersuchenden Amtsarztes vom selben Tag wurden die Befunde aus der amtsärztlichen Bestätigung vom 17. April 2018 bekräftigt und eine Schreibzeitverlängerung von 25% für notwendig erklärt.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2019, beim Antragsgegner eingegangen am 13. Mai 2019, stellte die Antragstellerin unter Vorlage des amtsärztlichen Attests vom selben Tag beim Landesjustizprüfungsamt einen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht berücksichtigt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Antragsgegner die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) abgelaufen gewesen sei, so dass der Antrag nicht berücksichtigt werden könne. Bei der von der Antragstellerin vorgebrachten Erkrankung handele es sich um eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung. Dies ergebe sich aus dem Attest vom 9. Mai 2019 sowie der Tatsache, dass die Antragstellerin im Termin 2018/1 bereits einen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt habe. Der Antragstellerin wäre es somit möglich gewesen, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Auf den Bescheid wird verwiesen.

Mit E-Mail vom 19. Mai 2019 machte die Antragstellerin gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend, dass sie den Antrag auf Nachteilsausgleich nicht früher habe stellen können. Sie habe erst am 8. Mai 2019 den Befund ihres behandelnden Orthopäden erhalten und erst für den 9. Mai 2019 einen Termin beim Gesundheitsamt vereinbaren können. Es hätte sein können, dass die Amtsärztin zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Orthopäde gekommen wäre, so dass sie das orthopädische Attest habe abwarten müssen. Für die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO gebe es weder eine gesetzliche Grundlage noch stelle die Vorschrift eine materielle Ausschlussfrist dar. Eine bloße Formalie könne es nicht rechtfertigen, dass sie trotz einer festgestellten Schreibbehinderung benachteiligt werde.

Mit E-Mail vom 22. Mai 2019 führte das Landesjustizprüfungsamt aus, dass die Antragstellerin - unabhängig davon, ob ihre E-Mail vom 19. Mai 2019 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen sei - weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, dass sie die Frist ohne Verschulden versäumt habe.

Gegen den Bescheid vom 14. Mai 2019 ließ die Antragstellerin am 2. Juni 2019 Klage (Au 8 K 19.821) erheben mit den Anträgen, den Beklagten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Ziffer 1.) sowie zur Gewährung des Nachteilsausgleichs in Form einer Schreibzeitverlängerung von 75 Minuten pro Klausur zu verpflichten (Ziffer 2.). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zugleich hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom gleichen Tag im vorliegenden Verfahren beantragt,

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin hinsichtlich der Versäumung der Frist für den Antrag auf Nachteilsausgleich vom 9. Mai 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin als Nachteilsausgleich im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2019/1 eine Schreibzeitverlängerung von 75 Minuten zu gewähren.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO keine materielle Ausschlussfrist darstelle. Die Antragstellerin habe mit E-Mail vom 19. Mai 2019 die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin könne auch kein schuldhaftes Zögern vorgeworfen werden, da sie sofort nach Erhalt des orthopädischen Befundes einen Termin beim Amtsarzt vereinbart habe. Die Nichtberücksichtigung des Antrags auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs stelle sich als unverhältnismäßig dar. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO sei es, den Verwaltungsbetrieb hinsichtlich des Nachteilsausgleichs in einem zeitlich überschaubaren Umfang zu halten und dem Prüfungsamt einen zuverlässigen Überblick darüber zu verschaffen, für wie viele Prüflinge und unter welchen Bedingungen es die Staatsprüfung organisieren und durchführen müsse. Dieser Zweck sei nicht beeinträchtigt. Auch vier Wochen vor der Prüfung könne das Prüfungsamt die genannten Anliegen effektiv wahrnehmen, zumal der Antrag der Antragstellerin ein Einzelfall sei. Zudem müssten Ausnahmen denknotwendigerweise möglich sein, da ein Prüfling, der sich eine Woche vor der Prüfung die Hand breche, die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO nicht einhalten könne. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 JAPO erfüllt seien, habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Eine Versagung des Nachteilsausgleichs sei mit dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren, insbesondere unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Attests sowie der Tatsache, dass es sich um den Letztversuch der Antragstellerin für die Zweite Juristische Staatsprüfung handele.

Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt, so dass ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Die Antragstellerin habe die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO nicht unverschuldet versäumt. Die Antragstellerin habe keine Gründe vorgetragen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Antrag fristgerecht zu stellen. § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO schreibe weder eine bestimmte Form des Antrags noch ein Begründungserfordernis vor. Das Nachweiserfordernis des § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO sei nicht fristgebunden. Es entspreche gängiger Praxis, Anträge zur Fristwahrung vorab zu stellen und den Nachweis später gesondert zu erbringen. Da dem jeweiligen Prüfling bei einer unverschuldeten Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, sei die Vorschrift verhältnismäßig.

Auf den Schriftsatz im Übrigen wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 45 ff.).

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wonach der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihr unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Nachteilsausgleich im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2019/1 eine Schreibzeitverlängerung von 75 Minuten zu gewähren.

Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG liegen nicht vor.

a) Zwar handelt es sich bei der Frist zur Beantragung des Nachteilsausgleichs gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO vom 13. Oktober 2003 (GVBl S.758 BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 112) nicht um eine materielle Ausschlussfrist (BayVGH, B.v. 21.11.2014 - 7 CE 14.2498 - juris Rn. 5 f.; VG München, B.v. 20.11.2014 - M 4 E 14.5152 - juris Rn. 26 ff.), so dass kein Fall des Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG vorliegt.

b) Allerdings sind die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht gegeben. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist einem Antragsteller auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO einzuhalten. Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, d. h. diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, U.v. 9.6.1989 - 6 C 49/87 - juris Rn. 11; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2019, § 32 Rn. 20 f.; Michler in BeckOK VwVfG, 43. Edition, Stand 1.4.2019, § 32 Rn. 9).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Antragstellerin nicht ohne Verschulden verhindert, fristgerecht einen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs zu stellen. Vielmehr hat sie die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO schuldhaft nicht eingehalten.

aa) Es wäre der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO einen Antrag auf Gewährung des Nachteilsausgleichs zu stellen. Zum einen schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO keine bestimmte Form vor, so dass die Antragstellerin auch formlos, beispielsweise per E-Mail, den Nachteilsausgleich hätte beantragen können. Zum anderen ergeben sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung vom 9. Mai 2019 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Antrag in der oben beschriebenen Form zu stellen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 32 Rn. 29). Vielmehr zeigt der umfangreiche Austausch von E-Mails zwischen der Antragstellerin und dem Landesjustizprüfungsamt, dass die Antragstellerin durchaus in der Lage gewesen ist, eine E-Mail zu verfassen. Ebenso leidet die Antragstellerin seit Juni 2017 an der vorgetragenen Erkrankung. Ihr wurde bereits im Termin 2018/1 Nachteilsausgleich gewährt. Sie hätte sich somit bereits weit im Vorfeld der Prüfung 2019/1 auf diese Situation einstellen und sich beim Landesjustizprüfungsamt erkundigen können, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits der Nachweis i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO geführt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2011 - 7 CE 11.376 - juris Rn. 22).

Auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe den Befund des behandelnden Orthopäden erst am 8. Mai 2019 erhalten und daraufhin sofort einen Termin am 9. Mai 2019 beim Amtsarzt vereinbart, so dass sie den Antrag nicht früher habe stellen können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO als Nachweis für die Prüfungsbehinderung die Vorlage eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes verlangt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragstellerin den Antrag auf Nachteilsausgleich erst mit Schreiben vom 9. Mai 2019 hätte stellen können. Die formale Antragstellung und der inhaltliche Nachweis einer Prüfungsbehinderung sind nicht deckungsgleich, sondern verfahrensrechtlich voneinander zu trennen. Während die Antragstellung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO eine Frist von spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorsieht, kennt die hinsichtlich des Nachweises der Prüfungsbehinderung einschlägige Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 JAPO keine Frist. Die Antragstellerin hätte daher auch ohne Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung zunächst fristgerecht den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen und im Laufe des behördlichen Verfahrens den für die Prüfungsbehinderung erforderlichen Nachweis führen können.

bb) Die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO ist auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig. Die Vorschrift hat unstrittig den Zweck, den Verwaltungsbetrieb hinsichtlich des Nachteilsausgleichs in einem zeitlich überschaubaren Umfang zu halten und dem Prüfungsamt einen zuverlässigen Überblick darüber zu verschaffen, für wie viele Prüflinge und unter welchen Bedingungen es die Staatsprüfung organisieren und durchführen muss (vgl. VG München, B.v. 20.11.2014 - M 4 E 14.5152 - juris Rn. 27). Ein Erlöschen des Anspruchs auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vor der Prüfung aus rein organisatorischen Gründen lässt sich zur Überzeugung der Kammer nur dann mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbaren, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben ist (vgl. VG München, B.v. 20.11.2014 - M 4 E 14.5152 - juris Rn. 31). Mit Art. 32 BayVwVfG ist eine solche Möglichkeit vorliegend gegeben. Der Umstand, dass dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift an sich. Unstrittig ist ebenso, dass bei akuten Erkrankungen auch nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO eine Beantragung des Nachteilsausgleichs möglich ist (Bl. 21 der Gerichtsakte; vgl. dazu VG München, B.v. 20.11.2014 - M 4 E 14.5152 - juris Rn. 27). Bei der Antragstellerin liegt jedoch gerade keine akute Erkrankung vor. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung vom 17. April 2018 ergibt sich, dass die Antragstellerin bereits seit Juni 2017 an einer Entzündung des rechten Mittelfingers mit schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit und Zunahme der Beschwerden unter Schreibbelastung leidet. Aufgrund dieser amtsärztlichen Bestätigung wurde der Antragstellerin beim Erstversuch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/1 ein Nachteilsausgleich nach § 13 JAPO in Form einer Schreibzeitverlängerung von 75 Minuten gewährt. Sie leidet damit seit etwas mehr als zwei Jahren an der vorgetragenen Erkrankung, so dass nichts für eine akute Erkrankung, bei der die Frist nicht eingehalten werden konnte, spricht.

cc) Auch die konkrete Entscheidung, den Antrag auf Nachteilsausgleich unberücksichtigt zu lassen, stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.

Daran ändert der Einwand der Antragstellerin, der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO sei nicht berührt, da der Antragsgegner auch vier Wochen vor der Prüfung noch in der Lage sei, in ihrem Einzelfall sich einen Überblick über die Prüfungsbedingungen zu machen, nichts. Zum einen wurde von der Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgetragen, das diese bloße Behauptung stützen würde. Zum anderen stellt der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs unstrittig nur einen einzelnen Fall dar. Da sich dies aber bei jedem einzelnen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs so darstellt, würde die Betrachtungsweise der Antragstellerin immer dazu führen, dass der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO nicht berührt wäre, so dass das Fristerfordernis komplett unterlaufen würde.

2. Da der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt hat, hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2019/1.

3. Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten für den erfolglos gebliebenen Antrag.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für das Eilverfahren ist unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Regelstreitwerts (1/2 von 5.000,00 EUR) anzusetzen.

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