Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 K 22.717

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.  

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten, in dem die ihm erteilte Schießerlaubnis zum Abschuss von schottischen Hochlandrindern sowie teilweise die Waffenbesitzkarte Nr. … zurückgenommen und die Erweiterung jener Schießerlaubnis auf Herrn B. abgelehnt wird. Der Kläger hält auf den Grundstücken Fl.-Nrn. … und … der Gemarkung … derzeit fünf schottische Hochlandrinder.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 (BA Bl. 120 ff.) erteilte das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) dem Kläger gemäß § 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) die Erlaubnis, „aus“ seiner Weide schottische Hochlandrinder abzuschießen und mit einer Teleinjektionswaffe zu betäuben (Ziffer 1). Die Erlaubnis sei stets widerruflich und gelte unbefristet (Ziffer 2). Die Erlaubnis für den Abschuss sei örtlich beschränkt auf das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … (Ziffer 3). Die Erlaubnis werde mit folgenden Auflagen erteilt (Ziffer 4):

(…)

2. Die Tötung der Rinder mit dem Kugelschuss ist auf Fälle zu beschränken, bei denen die Anwendung des Bolzenschussapparates nicht möglich ist bzw. bei denen die Fixation des Rindes vor Einsatz des Bolzenschussapparates zu nicht vertretbarer Aufregung oder Verletzungsgefahr führen würde.

(…)

Der Kläger beantragte am 10. März 2022 beim Landratsamt die Erweiterung der Schießerlaubnis auf seinen Schwiegersohn, Herrn B.. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde das Veterinäramt um Stellungnahme gebeten, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schießerlaubnis noch vorlägen. Nach einer internen E-Mail eines Mitarbeiters der Waffenbehörde des Landratsamts vom 10. März 2022 (BA Bl. 84) habe der Kläger angegeben, er erlege die Rinder in einer Futterraufe. Angesichts dieser Pferchung der Rinder sei der Einsatz eines milderen Mittels (Bolzenschussgerät) denkbar. Nach einer Stellungnahme des Veterinäramts vom 11. März 2022 (BA Bl. 89 f.) werde die veterinärrechtliche Auslegung der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) von 2004 nicht geteilt. Es bestünden tierschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Schießerlaubnis. Nach dem Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sei der Kugelschuss bei als Haustier gehaltenen Huftieren aufgrund der geringeren Treffsicherheit und aus Sicherheitsgründen nur zur Nottötung anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon würden Rinder bilden, die ganzjährig im Freien gehalten würden. Trotzdem sei der Einsatz des Bolzenschusses grundsätzlich dem Kugelschuss vorzuziehen. Gemäß der Fotodokumentation handle es sich vorliegend schon um keine extensive Rinderhaltung. Es bestehe keine plausible Begründung für die Tötung der Rinder mittels Kugelschusses. Die Einwilligung des Veterinäramts gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.1.2 TierSchlV könne nicht erteilt werden.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Landratsamts vom 26. April 2022 zur beabsichtigten Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2022 (BA Bl. 54 ff.) mit, seine Rinder würden ganzjährig im Freien gehalten; er versuche, seinen Tieren ein naturnahes Leben zu bieten. Ein Fixieren der Tiere sei kaum möglich. Die Betäubung mit dem Bolzenschussapparat funktioniere bei seinen Rindern nicht. An ein Fangen mittels Vorrichtungen o.Ä. seien seine Tiere nicht gewöhnt; dies bedeute Stress für diese, was sich auf die Fleischqualität auswirke. Vorgelegt wurde ein Schreiben des praktischen Tierarztes K. vom 10. Mai 2022 (GA Bl. 66), wonach bestätigt werde, dass sich die klägerischen Rinder trotz funktionierender Fressgitter nur sehr schlecht einfangen ließen, da diese sehr misstrauisch seien. Darüber hinaus seien die Tiere sehr kräftig, wild und verfügten über lange und große Hörner, wodurch die Anbringung von Strick oder Halfter äußerst gefährlich sei. Bei den jährlichen Blutentnahmen müsse er sehr vorsichtig am Tier arbeiten, um Verletzungen jeglicher Art zu vermeiden. Die artgerechte Tötung mit dem Bolzenschussgerät erscheine daher ziemlich gefährlich für den Durchführenden, da der Schussapparat nicht in der richtigen Position angesetzt werden könne und deshalb Gefahr für Verletzungen von Mensch und Tier bestehe. Am 31. Mai 2022 wurde ein Ortstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass Fangstände, Einzäunungen und Fressgitter vorhanden sind (vgl. Dokumentation mit Fotos, BA Bl. 49 ff.).

Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 nahm das Landratsamt die dem Kläger erteilte Schießerlaubnis zum Abschuss und Betäuben von schottischen Hochlandrindern vom 13. Februar 2004 (Ziffer 1) sowie die erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Ziffer 2) zurück. Die Erweiterung der Schießerlaubnis auf Herrn B. werde abgelehnt (Ziffer 3). Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids habe der Kläger die genannte Waffenbesitzkarte sowie sämtliche schriftliche Ausfertigungen der Schießerlaubnis an das Landratsamt abzugeben (Ziffer 4.1) und sämtliche erlaubnispflichtige Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen, diese unbrauchbar zu machen oder zur form-, frist- und entschädigungslosen Vernichtung beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 4.2). (…) Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger zu tragen (Ziffer 9). Für diesen Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt (Ziffer 10).

Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG seien Erlaubnisse zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Die nach § 12 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.1.2 TierSchlV erforderliche Einwilligung des zuständigen Veterinäramts sei nicht erteilt worden. Somit seien die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten gemäß § 10 Abs. 5 WaffG sowie die zu diesem Zwecke erteilte Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wegen des Fehlens eines Bedürfnisses nach § 8 Nr. 1 WaffG zurückzunehmen. Es habe bereits 2004 die Möglichkeit bestanden, die Rinder in der überdachten Futterraufe zu fixieren und mittels Bolzenschusses zu betäuben. Durch die zusätzlich im Nachhinein errichteten Fressgitter, Fangstände sowie Einzäunungen seien die Möglichkeiten der Fixation optimiert worden. Folgerichtig sei auch der Antrag, die bestehende Schießerlaubnis auf Herrn B. zu erweitern, abzulehnen, da ebenfalls kein Bedürfnis nach § 8 Nr. 1 WaffG begründet werden könne (Ziffer 3). Die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Ziffer 4.1) beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Rückgabepflicht solle verhindern, dass mit ungültig gewordenen Erlaubnissen, insbesondere Waffenbesitzkarten und Ausnahmebescheiden, Missbrauch getrieben werde. Die Anordnung zu noch im Besitz befindlichen Waffen (Ziffer 4.2) beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG. Durch die Anordnung solle gewährleistet werden, dass keine nicht mehr legitimierte Sachherrschaft entstehe bzw. eine solche beseitigt werde. Es folgen Ausführungen zur Kostenentscheidung (Ziffern 9, 10).

Mit weiterem Bescheid vom 15. August 2022 wurde der Bescheid vom 26. Juli 2022 dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger erteilte Schießerlaubnis zurückgenommen werde, soweit damit der Abschuss von schottischen Hochlandrindern genehmigt wurde. Die erteilte Erlaubnis zum Betäuben von schottischen Hochlandrindern bleibe weiterhin bestehen (Ziffer 1). Die dem Kläger mit Waffenbesitzkarte Nr. … erteilte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der unter Nrn. 1, 2 und 3 eingetragenen Waffen – Revolver Taurus 44 (Seriennr. ….), Repetierbüchse des Herstellers Spessart (Seriennr. ….) sowie Einzellader Flinte des Herstellers Astra Mod. Ciclope (Seriennr. ….) – werde zurückgenommen (Ziffer 2). Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids habe der Kläger jene Waffenbesitzkarte zur Austragung der Waffen beim Landratsamt … vorzulegen (Ziffer 4.1) und die vorgenannten Waffen sowie sämtliche zugehörige Munition einem Berechtigten zu überlassen, diese unbrauchbar zu machen oder zur form-, frist- und entschädigungslosen Vernichtung beim Landratsamt abzugeben. Über die Unbrauchbarmachung sowie Veräußerung seien Nachweise vorzulegen (Ziffer 4.2). Die Ziffern 5 bis 8 des Bescheids vom 26. Juli 2022 wurden aufgehoben, Ziffern 3, 9 und 10 des Bescheids blieben bestehen.

Dem von Klägerseite zitierten Urteil (VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98) liege eine andere Sachlage zu Grunde, da nach veterinärrechtlicher Stellungnahme eine ganzjährige Freilandhaltung beim Kläger gerade nicht gegeben sei. Zudem habe es sich im Urteil um eine weltweit einzigartig naturnah gehaltene Herde gehandelt, an der ein besonderes Forschungsinteresse bestanden habe. Auch sei die Herde des Klägers beträchtlich kleiner. Rein wirtschaftliche Interessen könnten dem Tierwohl nicht vorangestellt werden. Das Konzept der „sanften Tötung“, um den Tieren den mit Stress verbundenen Transport zum Schlachthof zu ersparen, lasse sich auf andere, den Einsatz einer Schusswaffe zum Abschuss nicht erfordernde Weise verwirklichen. So sei die Betäubung per Bolzenschuss grundsätzlich dem Kugelschuss vorzuziehen, v.a. da nach Aussage des Klägers ein Einfangen der Tiere grundsätzlich möglich sei. Die vom Kläger angebrachten Schweden-Fressgitter ermöglichten es, ein Rind, das freiwillig zur Futteraufnahme seinen Kopf in das Metallgestänge eingeführt habe, mittels eines Riegels oberhalb des Halses im Gitter zu fixieren. Das Ziel des Klägers der Betäubung der Rinder im Notfall bzw. bei Tierarzteinsätzen könne auch mit den verbleibenden Waffen ausreichend verfolgt werden.

Mit am 2. August 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 26. Juli 2022 erheben. Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 wurden folgende Anträge gestellt:

1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 26.07.2022, Aktenzeichen …, in der Gestalt des ändernden Bescheides vom 15.08.2022, Aktenzeichen …, wird aufgehoben.

2. Das Landratsamt … wird verpflichtet, die Schießerlaubnis vom 13.02.2004 auf Herrn B. (…) zu erweitern.

Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der klägerischen extensiven Freilandhaltung seien die einzelnen Herdentiere eher mit wild lebenden Tieren vergleichbar. Sie seien, außer in gewissem Maße an den Kläger, nicht an Menschen gewöhnt. Die hofnahe Schlachtung unmittelbar auf der Weide durch Kugelschuss solle den Tieren den mit dem Transport zum Schlachthof verbundenen Stress ersparen. Ein Bedürfnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Nr. 1 WaffG liege vor. Eine einfache Fixation durch die zusätzlich errichteten Fressgitter, Fangstände und Einzäunungen sei nicht möglich. Ein Einfangen der Tiere sei grundsätzlich theoretisch möglich, gestalte sich in der Praxis jedoch schwierig. Ein Einfangen ohne Betäubung sei nicht möglich. Die Chemikalien beim Einsatz von Betäubungsmitteln lagerten sich jedoch im Körper ab, wodurch die Fleischqualität zusätzlich leide.

Es bestehe ein berücksichtigenswertes Interesse des Klägers, da dieser den Tieren ein naturnahes Leben bieten wolle, wozu das möglichst stressfreie Schlachten gehöre. Dem laufe das mit der üblichen Schlachtung im Schlachtbetrieb verbundene Prozedere zuwider. Dies werde dem Staatsschutzziel des Tierwohls nicht gerecht.

Eine naturnahe und stressarme Haltung lasse sich nicht auf eine zumutbare andere, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verwirklichen. Insbesondere erfülle die Tötung mittels Kugelschusses auf der Weide die Anforderungen des § 12 TierSchlV. Allein der Vorgang des Separierens des betroffenen Rinds bei der Bolzenschussbetäubung führe in der Herde zu großer Aufregung. Das Scheuchen zur Fixierung erzeuge zusätzlich Stress. Beim Fixieren des Kopfes des Rinds bestehe die größte Verletzungsgefahr für Mensch und Tier, da schon kleine Kopfbewegungen aufgrund der Hörner zu ausladenden Bewegungen der Tiere führen würden. Die zum zielgenauen Aufsetzen des Bolzenschussapparats erforderliche absolute Fixierung des Kopfes sei bei den klägerischen Rindern nicht möglich. Durch die Schweden-Fressgitter sei keine sichere Einschränkung der Kopfbewegung der Tiere möglich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98) sei gerade dann, wenn die Köpfe der zu schlachtenden Rinder nicht stress- und risikofrei für einen sicheren Bolzenschuss fixiert werden könnten, von einem waffenrechtlichen Bedürfnis auszugehen. In jenem Verfahren sei festgestellt worden, dass das Ziel der sanften Tötung nicht in zumutbarer Weise mittels Bolzenschussgeräts erreicht werden könne. Zudem würde eine Fixierung mit anschließender Anwendung des Bolzenschussgeräts dazu führen, dass das bis zu 650 kg schwere Rind im Fressgitter zusammensacken würde. Eine Bergung zur unmittelbaren Anbringung des Entblutungsschnitts sei technisch nicht möglich. Auch ergebe sich ein waffenrechtliches Bedürfnis aus dem Tierschutz, da bei einer Nottötung/-schlachtung ein schnelles Eingreifen nötig sei, um ein Tier vor unnötigen Schmerzen zu bewahren. Eine derartige Gefahr der schweren Verletzung bestehe bei der ganzjährigen Freilandhaltung jederzeit. Der Kläger besitze die entsprechende Sachkunde (Sachkundeprüfung für Kurz-, Lang- und Betäubungswaffen 2003, vgl. BA Bl. 96 ff.; Mitglied im Schützenverein). Es sei mithin kein sachlicher Grund ersichtlich, anders als im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu entscheiden.

Die nicht erteilte Einwilligung des Veterinäramts stelle überdies einen Ermessensfehlgebrauch dar. So werde u.a. die Sachkunde des Klägers nicht berücksichtigt. Die Ermessensentscheidung sei schon deshalb fehlerhaft ausgeübt worden, weil die Rinder des Klägers ganzjährig ausschließlich im Freien gehalten würden.

Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2022,

die Klage abzuweisen.

Es werde daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für den Kugelschuss auf der Weide beim Kläger bereits im Jahr 2004 nicht vorgelegen hätten sowie zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorlägen.

Aus der beigefügten veterinärrechtlichen Stellungnahme vom 20. September 2022 ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Der Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich des Einsatzes des Kugelschusses zeige, dass es sich um kein Standardverfahren zur Betäubung bzw. Tötung von Rindern handle (wird ausgeführt). Mithin sei die zuständige Behörde nur zur Erteilung von Einzelfallerlaubnissen in eng auszulegenden Ausnahmefällen ermächtigt. Zwingend zu prüfen sei, ob im konkreten Einzelfall ein vernünftiger Grund für die Tötung des Tieres vorliege und der Tierhalter eine plausible Begründung vorbringe, weshalb das Tier nicht mit herkömmlichen Betäubungsmitteln getötet werden könne, sowie ob der Schütze Kenntnisse und Fähigkeiten für das Betäuben bzw. Töten von Rindern mittels Kugelschuss habe und ob er über die nötige Erfahrung verfüge, um treffsicher zu schießen. Die Gegebenheiten vor Ort seien am 31. Mai 2022 überprüft worden. Es gebe einen dreiseitig geschlossenen Unterstand mit Fixationseinrichtung. Eine tierschutzkonforme (Betäubung bzw.) Tötung von Rindern per Kugelschuss sei aus amtstierärztlicher Sicht an diesem Ort nicht möglich, da dort die tierschutzrechtlich erforderliche Schussdistanz nicht eingehalten werden könne und eine hohe Gefahr für Querschläger bestehe. Auf Ziffer 4 des Merkblatts Nr. 136 Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs-/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern (Hrsg.: Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. – TVT) werde verwiesen. Zwar komme die Erteilung einer Kugelschusserlaubnis insbesondere für scheue, nicht handhabbare (Einzel-)Tiere einer Herde in Betracht, ausweislich den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten seien die Rinder des Klägers jedoch in gewissem Maße an diesen gewöhnt. Aus amtstierärztlicher Sicht sei eine Bolzenschussanwendung im Betrieb des Klägers problemlos möglich. Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts gebe es eine Vielzahl von Weiderindhaltern, die entsprechende Fang- und Fixiereinrichtungen vorhalten würden bzw. erweitert hätten, um den Schlachtvorgang mit Entblutungsschnitt und Ausbluten zu ermöglichen. Aus amtstierärztlicher Sicht sei nicht erkennbar, warum dies gerade im Betrieb des Klägers nicht möglich sein sollte. Der Grundsatz der sachlichen Gleichbehandlung sei zu beachten. Bereits die Unfallverhütungsvorschriften für Landwirte würden fordern, dass zum Einfangen von Rindern auf Weiden geeignete Einfanghilfen zu nutzen seien. Zur Vermeidung von Stress, z.B. bei tierärztlichen Untersuchungen, müssten die Tiere an diese Einrichtungen gewöhnt sein.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 führte der Bevollmächtigte des Klägers hierzu aus, die veterinärrechtliche Stellungnahme verkenne, dass es dem Kläger allein aus Sicherheitsgründen darum gehe, die Tiere auch mittels Kugelschusses zu betäuben bzw. zu töten. Das Verletzungsrisiko sei aufgrund der Hörner der schottischen Hochlandrinder deutlich höher als bei anderen heimischen Rinderarten. Mithilfe der Schweden-Fressgitter hätten die Rinder beim Fressen einen Bewegungsfreiraum, so dass man zur Fixierung der Tiere an das fressende Tier herantreten und es zusätzlich mit Stricken oder Gurten starr am Kopf fixieren müsse, so dass der Bolzenschussapparat gezielt aufgesetzt werden könne. Dies sei ohne Stress für das Tier bzw. Gefährdung für die ausführende Person nicht möglich. Zudem würden die Tiere dann jene Futterstelle meiden. Nur manche der Tiere seien in gewissem Maße an den Kläger gewöhnt. Natürlich sei ein Einfangen der Tiere nicht per se ausgeschlossen, jedoch werde das Tier dabei einem erhöhten Stresslevel ausgesetzt.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Februar 2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. März 2024 wurde mündliche Verhandlung beantragt. Am 30. Juli 2024 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dessen stellte der Klägerbevollmächtigte einen Beweisantrag dahingehend, dass bei der klägerischen Herde aufgrund ihrer Verwilderung die Anwendung des Bolzenschusses kein milderes Mittel im Vergleich zum Kugelschuss darstelle. Diesem wurde stattgegeben. In der weiteren mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024 wurde Herr Dr. D., Veterinäroberrat am Landratsamt, hierzu als sachverständiger Zeuge befragt und den Beteiligten eine weitere Äußerungsfrist gewährt. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 darauf hin, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, § 4 Abs. 1 TierSchlV sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) ein Sachkundeerfordernis für das Töten von Rindern auch im Rahmen von Hausschlachtungen ergebe. Der Kläger habe einen solchen Sachkundenachweis bisher nicht erbracht. In der beigefügten Stellungnahme des Dr. D. zu den im Handel angebotenen technischen Ausführungen von Fressgittern für die hofnahe Tötung mit zusätzlicher Öffnung nach unten führt dieser unter Vorlage von Bildmaterial aus, dass der Handel Lösungen biete, um auch die Schlachtung im Herkunftsbetrieb bei Rindern, die über längere Hörner verfügen, tierschutzgerecht und praktikabel durchzuführen. So biete die Firma „…“ mit Sitz in … ein neues Fanggitter speziell für Tiere mit Hörnern an. Spezielles Konstruktionsmerkmal sei hierbei, dass sich das Tier selbstständig von oben in den Fangbügel einfädele. Anschließend könne der Bolzenschuss erfolgen. Durch Ziehen des Bolzens werde der Fangbügel entriegelt und das Tier falle nach unten heraus. Das Gitter sei ca. ab Februar 2025 verfügbar. Baugleich finde sich im Katalog der Firma „…“ (Katalogseite …, Artikelnr. ….) mit Sitz in …, …, ein weiteres Produkt. Durch die jeweils gegebene Möglichkeit des Herausziehens des Tiers durch die Öffnung nach unten könne das durch die Betäubung zusammengesackte Tier entsprechend den Vorgaben der TierSchlV binnen 60 Sekunden nach Setzen der Betäubung pflichtgemäß entblutet werden. Im Internet hätten sich eine Reihe weiterer ähnlicher Konstruktionslösungen ohne Herstellerzuordnung gefunden. Im Landkreis gebe es einen Betrieb, der mit der Rinderrasse „Texas Longhorn“ wirtschafte. Hier würden die Tiere „nach Transport zum Metzger“ bereits auf dem Transportanhänger mittels Bolzenschusses durch eine kleine bauliche Veränderung an der Außenwand des Anhängers betäubt. Als für Rinder mit langen Hörnern am geeignetsten erweise sich die Lösung der Firma „…“, welche mit 995,00 EUR (brutto zzgl. Fracht) gehandelt würden, was als zumutbar eingeschätzt werde.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 vor, es sei ihm nicht gelungen, die in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 seitens Dr. D. beschriebenen Fixierungsgitter zu finden. Es werde der Beweisantrag gestellt, Frau E. als … des Verbandes Deutscher Highland-Cattle Züchter und Halter e.V. als sachverständige Zeugin dazu zu vernehmen, dass es auf dem deutschen Markt keine speziellen Fang- und Fixiereinrichtungen für schottische Hochlandrinder gebe, die die von Dr. D. benannte Funktionsweise aufweisen würden. Eine E-Mail vom 25. Oktober 2024 mit entsprechenden Ausführungen von Frau E. wurde beigelegt. Handzahme Hochlandrinder könnten danach fixiert werden, für wilde Gebrauchsherden solle eher der Weideschuss in Betracht gezogen werden. Weiter sei der Klägerbevollmächtigte auf Frau F. aufmerksam geworden, welche sich im Rahmen eines Gewerbes für innovative Schlachtsysteme seit Jahren mit Hof- und Weidetötungen von Rindern beschäftige. Auch laut Frau F. (E-Mail vom 23. Oktober 2024 beigelegt) seien tierschutzgerechte Betäubungsboxen und Fressgitter für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb für horntragende Rinder nicht bekannt. Der von Dr. D. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 vorgebrachte Leitfaden zur hofnahen Schlachtung von Huftieren binde weder das Gericht noch die Verwaltung. Hieraus ergebe sich kein Vorrang des Bolzenschusses vor dem Kugelschuss. Es sei ein neues Kapitel VI a über das Schlachten im Herkunftsbetrieb in den Anhang III Abschnitt I der Lebensmittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingefügt worden, das explizit den Kugelschuss zum Betäuben und Töten von Rindern im Herkunftsbetrieb erlaube. Auch aus dem vorgelegten Zeitungsartikel (Fleischwirtschaft 7/2024, S. 24 ff., Fink-Keßler/Ibrahim/Trampenau, Schlachtung im Herkunftsbetrieb) ergebe sich, dass das Kugelschussverfahren die schonendste Betäubungs- und Tötungsmethode sei. So werde weiter beantragt, die … Dr. G. (Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat) als sachverständige Zeugin bzw. Sachverständige dazu zu vernehmen, dass es auf dem deutschen Markt keine speziellen Fang- und Fixiereinrichtungen für schottische Hochlandrinder gebe, die die von Dr. D. benannte Funktionsweise aufweisen würden, und dass der Kugelschuss im Vergleich zum Bolzenschuss wegen des damit vermeidbaren Stresses für das zu schlachtende Tier sowohl tierschutz- als auch wegen der Vermeidung von Gefahren für die beteiligten Personen arbeitsschutzgerechter sei und zu besserer Fleischqualität führe. Auf das Urteil des VG Koblenz vom 24. Juli 2023 (Az. 3 K 39/23.KO) werde verwiesen. Hiernach gebe es für die Erteilung der Einwilligung zur Schlachtung mittels Kugelschusses aus den anwendbaren Gesetzen keine einschränkenden Anforderungen. Hinzu komme, dass eine Fixierung des zu schlachtenden Tieres mit erheblichem Stress für die Tiere und Gefahren für die beteiligten Menschen verbunden sei, wie die Verladung von Tieren des Klägers zum Schlachthof am 3. und 14. Mai 2024 gezeigt habe. Daher werde weiter beantragt, Frau B., Tochter des Klägers, dazu zu vernehmen, dass die Verladung von insgesamt elf Rindern zu jenen Daten mit erheblichem Stress für die Tiere und Verletzungsgefahr für die beteiligten Personen verbunden gewesen sei und dass eine stressfreie Fixierung des Kopfes eines Rindes, so dass dieses seinen Kopf nur wenige Zentimeter hin und her bewegen und sicher ein Bolzenschussapparat aufgesetzt werden könne, nicht möglich sei.

Nach Auffassung des Klägers sei die generelle Erlaubnis für den Kugelschuss weiterhin zu gewähren. Ggf. komme in Betracht, jeweils vor einer beabsichtigten Schlachtung im Einzelfall eine entsprechende Erlaubnis für das betroffene Rind zu erteilen und die konkreten Abläufe bei einer Schlachtung i.S.d. Kapitels VI a in Anhang III Abschnitt I der VO (EG) Nr. 853/2004 anzupassen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Gericht beabsichtige, die Klage abzuweisen, aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Berufung zuzulassen sei (vgl. auch Schreiben vom 6. November 2024). Viele Halter ganzjährig im Freien gehaltener Rinder seien betroffen. Zudem stehe ein klageabweisendes Urteil im Widerspruch zur Entscheidung des VG Koblenz.

Das Landratsamt erwiderte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024, es werde zum Vorbringen zur mangelnden Fixierungsmöglichkeit der klägerischen Rinder auf die mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 vorgelegte Stellungnahme des Dr. D. verwiesen. Die Tiere des Klägers nutzten bereits jetzt Fressgitter und seien entsprechend nicht derart wild. Die Ansicht des Klägerbevollmächtigten, es sei vorliegend nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen, treffe nicht zu. Letztlich sei anhand der tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Haltung im Einzelfall entscheidungserheblich, ob bei den konkret gehaltenen Tieren eine Fixierung und damit ein Bolzenschuss möglich sei oder nicht (vgl. auch Schreiben des Landratsamts vom 5. November 2024).

Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2024 äußerte sich der Klägerbevollmächtigte dahingehend, dass der fehlende Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 TierSchlV nicht die Rücknahme der generellen Schießerlaubnis rechtfertige. Es sei insoweit ausreichend, dem Kläger bis zur Vorlage dieses Nachweises vorübergehend zur Auflage zu machen, keine hofnahen Schlachtungen mittels Kugelschusses durchzuführen. Erst recht ergebe sich hieraus kein Grund zur Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis i.S.d. Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheids. Die modifizierten Fressgitter, welche von der Firma „…“ angeboten würden, seien zur fest im Stall installierten Verwendung, nicht für eine ganzjährig im Freien gehaltene Herde, vorgesehen. Die klägerischen Rinder seien an eine derartige Fixierung nicht gewöhnt. In diesem Fressgitter sei eine starre Fixierung des Rinderkopfes für ein exaktes Aufsetzen des Bolzenschussapparates nur dann möglich, wenn Hals und Kopf des Tieres eng fixiert würden, was gerade zu dem zu vermeidenden Stress bei den Tieren führe. Auch der Hinweis auf die Praxis des Betriebs mit Texas Longhorn-Rindern gehe fehl, da die Verladung eines Teils der klägerischen Herde am 3. und 14. Mai 2024 diese gerade in Panik versetzt habe. Eine E-Mail der Tochter des Klägers vom 26. Oktober 2024, in der diese ihre Eindrücke hiervon mitteile, wurde beigelegt. Ein Transport seiner Rinder zum Schlachthof zur Durchführung einer konventionellen Schlachtung sei gerade nicht der präferierte Vermarktungsweg des Klägers. Seine Tochter habe sich in einer Notsituation während der krankheitsbedingten Abwesenheit ihres Vaters schweren Herzens zur Verkleinerung der Herde entschieden. Es komme rechtlich nicht darauf an, ob es modifizierte Fressgitter gebe, die eine Fixierung der im Freiland gehaltenen schottischen Hochlandrinder, ein zielgenaues Aufsetzen des Bolzenschussgerätes und eine Entnahme des Rindes binnen 60 Sekunden zur Anbringung des Entblutungsschnitts ermöglichten, da diese Schlachtart gerade nicht stressfrei für das Rind sei und für die beteiligten Menschen Sicherheitsrisiken berge. Zudem sei die Tötung per Kugelschuss nicht nachrangig zur Anwendung des Bolzenschusses. Letztere erfordere jene belastende Fixierung. Der Kugelschuss entspreche bei korrekter Anwendung dem gesetzlichen Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung. Der Einwilligungsvorbehalt der zuständigen Behörde in Ziffer 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV betone lediglich die Notwendigkeit der Erteilung einer behördlichen Einwilligung. Seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Ziffer 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV erfüllt, handle es sich nach der Rechtsprechung des VG Koblenz um eine gebundene Entscheidung. Dem Kläger sei weiterhin die bestehende Herdengenehmigung zu erteilen. Es bestehe ein zunehmendes allgemeines Interesse an der Schlachtung von Rindern im Herkunftsbetrieb sowie an der Kugelschussbetäubung. Dies ergebe sich u.a. aus dem Merkblatt Nr. 136 der TVT, „Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs- und Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern“. Aus dem „Hessischen Leitfaden Schlachtung im Herkunftsbetrieb“ des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat ergebe sich, dass durch das Kugelschussverfahren mangels Fixierung eine Schlachtung des Rindes „ohne prämortale Belastungen“ möglich sei. Hiernach beinhalte Kapitel VI a in Anhang III Abschnitt I der VO (EG) Nr. 853/2004 zur Verbesserung des Tierwohls für diese Form der mobilen Schlachtung keinen grundsätzlichen Prüfvorbehalt. Es bestehe keine Anforderung, dass diese Betäubungsform nur für einzelne Rinder genehmigt werden solle, die Genehmigung könne befristet oder unbefristet für alle Rinder aus ganzjähriger Weidehaltung erteilt werden (dort S. 18). Aus Tierschutzgründen sei der Kugelschuss dem Bolzenschuss vorzuziehen, um Stress durch Fixierung und Leiden durch einen unzureichenden Bolzenschuss zu vermeiden, namentlich bei Rindern mit langen Hörnern (dort S. 19). Der klägerische Betrieb solle in nächster Zeit auf die Tochter des Klägers und ihren Ehemann übertragen werden.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 brachte der Klägerbevollmächtigte vor, auch wenn die klägerischen Rinder an die Verwendung üblicher Fressgitter gewöhnt seien, finde so keine derart enge Fixierung statt, dass ein sicheres Aufsetzen des Bolzenschussapparats möglich werde. Selbstverständlich sei dem Beklagten darin recht zu geben, dass es Fixierungsmöglichkeiten auch für schottische Hochlandrinder gebe und die Bolzenschussmethode deshalb grundsätzlich mit entsprechender Fixierung angewendet werden könne, sie sei aus Tierschutzgesichtspunkten jedoch gerade nicht vorzuziehen. Die Auffassung des Beklagten, die Betäubung mittels Bolzenschusses sei aus Tierschutzgesichtspunkten dem Kugelschuss vorzuziehen, sei falsch und sei auch durch Dr. D. in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024 nicht bestätigt worden. Es sei unklar, welche Tierschutzgesichtspunkte dies sein sollten. Der Kläger habe hingegen detailliert zu den Vorteilen der Kugelschussmethode vorgetragen (u.a. Verweis auf Fachaufsatz aus Zeitschrift und Merkblatt der TVT, S. 3). Mithin habe die Ansicht des Landratsamts zur bevorzugten Anwendung der Bolzenschussmethode anstelle des Kugelschusses keine gesetzliche Grundlage. Zudem würden jene Tierschutzgesichtspunkte von zahlreichen Experten, Behörden und Gerichten gegenteilig beurteilt.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 wendete der Beklagte ein, der genannte Sachkundenachweis sei zwingend erforderlich. Da der Kläger über diesen nicht verfüge, bestehe zusätzlich keine Notwendigkeit für eine Erlaubnis zum Kugelschuss.

Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 6. November 2024 neben weiteren Ausführungen zur vorzugswürdigeren Betäubungs-/Tötungsmethode eine E-Mail von Dr. med. G. vor, worin diese hierzu sowie zu Fixierungseinrichtungen erneut Stellung nahm. Zudem wurde ein Artikel der Rundschau für Fleischhygiene und Lebensmittelüberwachung (9/2023) zum Kugelschuss bei Rindern vorgelegt.

Das Gericht lehnte die klägerseits mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 gestellten Beweisanträge mit Beschluss vom 4. November 2024 ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Protokolle zu den durchgeführten mündlichen Verhandlungen und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Juli 2022 in der Fassung vom 15. August 2022 erweist sich auch nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungstermine als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Die erteilte Schießerlaubnis zum Abschuss von schottischen Hochlandrindern (Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids) und die mit Waffenbesitzkarte Nr. … erteilte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der unter Nrn. 1, 2 und 3 eingetragenen Waffen (Ziffer 2 des Bescheids) wurden zu Recht zurückgenommen. Der Kläger kann insoweit kein waffenrechtliches Bedürfnis i.S.d. § 8 Nr. 1 WaffG nachweisen, womit auch kein Anspruch des Klägers besteht, seine Schießerlaubnis auf Herrn B. zu erweitern (Ziffer 3 des Bescheids).

Nach § 10 Abs. 5 WaffG wird die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe durch einen Erlaubnisschein erteilt (Ziffer 1 des Bescheids). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (Ziffer 2 des Bescheids).

Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, insbesondere einer Erlaubnis zum Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten, ist der Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Nr. 1 WaffG. Hiernach ist jener Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, v.a. als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Der Gebrauch einer Schusswaffe zum Abschuss von Weidetieren stellt dabei keine befugte Jagdausübung in diesem Sinne dar, denn Freilandrinder gehören nicht zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tieren i.S.d. § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 21). Auch eine Waffenerlaubnis für den Schießsport genügt insoweit nicht (Metzger, in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, TierSchlV, § 12 Rn. 8). Ein Bedürfnis ist über die in dieser Regelung ausdrücklich genannten Fälle hinaus dann anzuerkennen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Antragsteller von der Allgemeinheit unterscheiden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen, wobei der Intention des Gesetzes Rechnung zu tragen ist, dass mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit nicht nur möglichst wenige Waffen „unter das Volk'' gebracht werden sollen, sondern auch der Einsatz der erworbenen Waffen auf ein vertretbares Maß beschränkt werden soll (BVerwG, U.v. 8.12.1992 – 1 C 5.92 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Nach der vom Gericht zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann ein Bedürfnis für das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten dann vorliegen, wenn die Schusswaffe in der Landwirtschaft zur Betäubung bzw. Tötung von ganzjährig auf der Weide gehaltenen Rindern eingesetzt werden soll (aa.), sich hierfür ein berücksichtigenswertes Interesse ergibt (bb.), sich das vom Landwirt verfolgte Ziel nicht auf zumutbare andere, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen lässt (cc.) und die vorgesehene Waffe der Art nach für diesen Zweck geeignet ist (dd.) (U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 28; so auch Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 252. EL Juni 2024, TierSchlV, § 12 Rn. 8).

aa. Ob die schottischen Hochlandrinder des Klägers ganzjährig auf der Weide gehalten werden, kann dahinstehen.

Vorliegend sind nach Auffassung des Gerichts u.a. die Regelungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zur TierSchlV zu beachten (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 26 zu § 13 Abs. 6 i.V.m. Anlage 3 TierSchlV a.F.; Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 14, 19). Diese Vorschriften sehen vor, dass, wer ein Wirbeltier tötet, dieses zuvor nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben hat, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Der Artikel 4 Absatz 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sieht als mechanische Betäubungsverfahren für Rinder das penetrierende Bolzenschusssowie das Kugelschussverfahren vor, wobei beide Betäubungsfahren nach dieser Verordnung keinen weiteren Bestimmungen unterliegen. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV hingegen sieht für das Kugelschussverfahren insoweit einschränkend vor, dass dieses im Rahmen der Betäubung/Tötung bei Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zulässig ist. Im Übrigen ist der Kugelschuss bei Rindern ausweislich Nr. 2.1.1 der Anlage 1 TierSchlV nur zur Nottötung zulässig. Für das Bolzenschussverfahren bei Rindern sieht die Anlage 1 TierSchlV keine weiteren Einschränkungen vor.

Mithin ergeben sich für die Weideschlachtung von Huftieren zwei Möglichkeiten: in der Regel die Betäubung durch Bolzenschuss mit anschließender Tötung durch Entbluten und die Tötung durch Kugelschuss mit anschließendem Entbluten (Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Weideschlachtung von Huftieren, Stand Dez. 2020, S. 5).

Es ist schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 TierSchlV auch bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern der Einsatz des Kugelschussverfahrens nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zulässig (vgl. VG Gießen, U.v. 3.5.2021 – 4 K 1353/20.GI – juris Rn. 75; Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 19: „Es sollte zuerst geprüft werden, ob die tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Kugelschuss erteilt wird“; a.A. wohl VG Koblenz, U.v. 24.7.2023 – 3 K 39/23.KO – BeckRS 2023, 19488 – Rn. 30 f.). Diese Einwilligung wurde vorliegend seitens des zuständigen Veterinäramtes mit der abschließenden Bewertung vom 24. Juni 2022 (BA Bl. 48) – wie im Folgenden ausgeführt aus Sicht des Gerichts zu Recht – nicht erteilt, womit es auf das Vorliegen einer ganzjährigen Freilandhaltung nicht mehr ankommt.

bb. Die vom Kläger geltend gemachten tierschützerischen und wirtschaftlichen Belange wären grundsätzlich berücksichtigenswert. Auch dieser Aspekt ist jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger verfolgt das Konzept der „sanften Tötung'', um den Tieren den Transport zum Schlachthof zu ersparen, welcher für diese mit Fang-, Fixier- und Transportstress verbunden ist. Wirtschaftliche Erwägungen liegen einem derartigen Bestreben insoweit – grundsätzlich – zugrunde, als die mit dem Stress einhergehenden schädlichen Auswirkungen auf die Fleischqualität vermieden und auf dem Markt Fleisch von Rindern aus naturbelassener Freilandhaltung ohne stressbedingte Qualitätseinschränkungen angeboten werden sollen (vgl. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 29; OVG LSA, B.v. 19.4.2018 – 3 L 113/17 – juris Rn. 11).

Wie in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 seitens des Klägers ausgeführt wurde, schlachte er allerdings lediglich ein bis zwei Rinder jährlich für den Eigenbedarf, womit fraglich ist, ob die genannten klägerischen Belange auch in diesem Fall in diesem Sinne berücksichtigenswert sind, da ein Anbieten der tierischen Produkte auf dem Markt gerade nicht stattfindet. Zudem spricht aus Sicht des Gerichts die derzeitige Herdengröße von nur fünf Tieren (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 29. Oktober 2024) gegen die Annahme eines berücksichtigenswerten Interesses des Klägers im dargestellten Sinne.

cc. Das vom Kläger verfolgte Ziel der „sanften Tötung“ lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen sowie weiterer Ausführungen der Beteiligten auf eine andere zumutbare, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen. So ist nach fortbestehender Überzeugung des Gerichts der Einsatz des Bolzenschussverfahrens im klägerischen Betrieb möglich und weiterhin dem Kugelschussverfahren vorzuziehen.

Beim Kugelschussverfahren handelt es sich nach Ansicht des Gerichts – anders als beim Bolzenschuss – nicht um ein Standardverfahren, sondern es darf bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde erfolgen und ist im Übrigen nur zur Nottötung anzuwenden. Hintergrund ist, dass das Kugelschussgegenüber dem Bolzenschussverfahren aufgrund der Schussabgabe aus der Entfernung im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, insbesondere der Zielgenauigkeit (Risiko für Fehltreffer, ggf. erforderliche Nachbetäubung) und gleichzeitiger Verletzungsgefahren, Nachteile birgt (vgl. hierzu VG Gießen, U.v. 3.5.2021 – 4 K 1353/20.GI – juris Rn. 75; vgl. auch TVT, Merkblatt Nr. 136, Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs-/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern, Stand April 2024, S. 3). Auch im Leitfaden Weideschlachtung von Huftieren (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, Stand Dez. 2020, S. 10) wird ausgeführt, dass die Betäubung per Bolzenschuss dem Kugelschuss vorzuziehen ist und dieser nur bewilligt werden solle, wenn die Betäubung per Bolzenschuss tatsächlich nicht ohne Risiken möglich ist. Nach dem Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Stand Juni 2024, S. 19) kann in der Regel ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Abschuss von Rindern per Kugelschuss angenommen werden, wenn alternative Tötungsmethoden nicht gegeben oder nicht möglich sind. Auch hier wird ausgeführt, dass bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern die Betäubung per Bolzenschuss grundsätzlich dem Kugelschuss vorzuziehen sei (S. 14). Letzterer solle nur bewilligt werden, wenn die Betäubung per Bolzenschuss tatsächlich nicht ohne erhebliche Risiken für Mensch und/oder Tier möglich sei. Dazu seien die Gegebenheiten vor Ort zu überprüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der extensiven Haltung von Weiderindern einem „Verwildern“ der Tiere vorzubeugen sei; eine Fixiermöglichkeit, z.B. zur Behandlung von Verletzungen sowie für tierärztliche oder tierseuchenrechtliche Untersuchungen, müsse in der Regel vorhanden und die Tiere müssten zur Vermeidung von Stress an diese Einrichtung gewöhnt sein. Dem TVT-Merkblatt Nr. 136, Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs-/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern (Stand April 2024, S. 3) ist insoweit Folgendes zu entnehmen: „Aus Sicht des Tierschutzes müssen in menschlicher Obhut gehaltene Rinder zumindest soweit an den Umgang mit Menschen gewöhnt sein, dass notwendige Pflegemaßnahmen und Manipulationen, wie tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen, möglich sind. Wichtig ist die Gewöhnung der Kälber an den Menschen in der Prägungsphase und regelmäßiger Umgang mit Gewöhnung an eine Fixierung. Dennoch kann eine Ruhigstellung zur Bolzenschussbetäubung bei manchen Tieren oder z.B. bei Rindern aus naturnahen Beweidungsprojekten mit erheblichem Stress verbunden und der Kugelschuss das schonendere Betäubungsverfahren sein“.

Seitens des Landratsamts kann im Rahmen der tierschutzrechtlichen Einordnung auf das einschlägige tiermedizinische Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der TVT erstellt worden sind. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standardisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris Rn. 68). Die vom Landratsamt herangezogenen Leitfäden zur Schlachtung sowie das Merkblatt Nr. 136 der TVT stellen nach der Rechtsprechung derartige antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen dar, die im Verfahren herangezogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 9 ZB 10.3169 – juris; VG Würzburg, B.v. 19.9.2012 – W 5 S 11.718 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 2 Rn. 34).

Dem Kapitel VI a über das Schlachten im Herkunftsbetrieb im Anhang III Abschnitt I der Lebensmittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 konnte das Gericht hingegen nicht entnehmen, dass hier – dem klägerischen Vortrag entsprechend – explizit der Kugelschuss zum Betäuben und Töten von Rindern im Herkunftsbetrieb erlaubt werde. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht Koblenz (U.v. 24.7.2023 – 3 K 39/23.KO – BeckRS 2023, 19488 – Rn. 17 f.) insoweit aus, an dieser Stelle würden lebensmittelrechtliche Voraussetzungen für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb im Allgemeinen geregelt, ohne Vorgaben zu der dabei anzuwendenden Betäubungsmethode zu machen; zu der Frage der bei der Schlachtung anzuwendenden Betäubungsmethode verhalte sich die VO (EG) Nr. 853/2004 nicht.

(1) Aus den Angaben des Klägers bleibt weiterhin für das Gericht nicht ersichtlich, warum bei den von ihm gehaltenen schottischen Hochlandrindern der Einsatz des Bolzenschussgeräts zur Betäubung im Rahmen der Schlachtung nicht möglich sein sollte. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 ergibt sich, dass die vom Kläger gehaltenen schottischen Hochlandrinder grundsätzlich einfangsowie fixierbar sind und entsprechende spezielle Einrichtungen auch für schottische Hochlandrinder verfügbar sind, womit das Bolzenschussverfahren angewendet werden kann. Selbst nach dem Vortrag des Klägers erweisen sich lediglich einzelne Rinder als zu scheu, um in die Futterraufe gelockt und dort fixiert zu werden. Der Kläger gab zudem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2024 an, noch nie ein Rind per Bolzenschussapparat getötet zu haben, sondern stets den Kugelschuss eingesetzt zu haben – der Kläger kann sich mithin nicht auf eine erfolglose Praxis des Bolzenschusses beziehen.

(a) Der Bevollmächtigte des Klägers führte im Rahmen der Klagebegründung vom 23. August 2022 (S. 14) aus, es sei möglich, einzelne Tiere für die tierärztliche Untersuchung zu fixieren und dass für diesen Zweck die baulichen Voraussetzungen gegeben seien. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 führte der Klägerbevollmächtigte an, ein Einfangen auch sehr scheuer bzw. nicht handhabbarer Tiere sei nicht per se ausgeschlossen, allerdings entstehe so ein erhöhter Stresslevel bei den Tieren. Die Fangstände seien auf der Weide des Klägers vorhanden, um tierärztliche Maßnahmen durchzuführen.

Der Kläger selbst erklärte ausweislich einer E-Mail eines Mitarbeiters der Waffenbehörde des Landratsamts vom 10. März 2022 an das Veterinäramt (BA Bl. 84), das zu tötende Rind in eine gemauerte, überdachte Futterraufe zu locken und es dort mit dem Revolver zu erlegen. Nach Auffassung der Waffenbehörde seien die Voraussetzungen für einen Kugelschuss auf der Weide durch jene Äußerungen des Klägers nicht gegeben. Durch die Pferchung der Rinder in der Futterraufe sei der Einsatz eines milderen Mittels (Bolzenschussgerät) denkbar. Das Veterinäramt des Landratsamts äußerte sich mit Stellungnahme vom 11. März 2022 (BA Bl. 89 f.) dahingehend, dass tierschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Schießerlaubnis zu Gunsten des Klägers zum Abschuss von schottischen Hochlandrindern bestünden. Die klägerischen Rinder würden durch den bestandsbetreuenden Tierarzt regelmäßig mit Hilfe von Blutproben auf Tierseuchen untersucht (zuletzt im September 2020 und im Mai 2021). Für jene Blutentnahmen sei eine Fixation der Tiere notwendig. Da die klägerischen Rinder mithin an eine Fixation gewöhnt seien, sei eine Betäubung durch Bolzenschuss möglich. Aus der Dokumentation eines gemeinsamen Ortstermins zwischen Waffenbehörde sowie Veterinäramt des Landratsamts und dem Kläger am 31. Mai 2022 (BA Bl. 49 ff.) ergibt sich, dass Fangstände, Einzäunungen und Fressgitter vorhanden seien, womit eine Fixierungsmöglichkeit der Rinder gegeben sei. Der Kläger habe hiernach angegeben, in der Vergangenheit die Rinder für Schlachtungen zum Metzger transportiert zu haben. Da Fixationsmöglichkeiten vorhanden seien und ein Einfangen der Tiere in der Vergangenheit praktiziert worden sei, sei die Unmöglichkeit der Fixierung nicht gegeben. Es werde an der Verweigerung der Einwilligung festgehalten und auf das Bolzenschussverfahren verwiesen. Dies wurde mit abschließender Stellungnahme seitens des Veterinäramtes vom 24. Juni 2022 (BA Bl. 48) bekräftigt. Im Änderungsbescheid vom 15. August 2022 wird hierzu weiter ausgeführt, von einer besonderen Scheu der Tiere sei nicht auszugehen. Die vorhandenen Schweden-Fressgitter ermöglichten es, ein Rind, das freiwillig zur Futteraufnahme seinen Kopf in das Metallgestänge eingeführt habe, mittels eines Riegels oberhalb des Halses im Gitter zu fixieren. Das Ziel des Klägers der Betäubung der Rinder im Notfall bzw. bei Tierarzteinsätzen könne auch mit den verbleibenden Waffen ausreichend verfolgt werden. Nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten amtsveterinärrechtlichen Stellungnahme vom 20. September 2022 sei in dem auf der Weide des Klägers vorhandenen dreiseitig geschlossenen Unterstand mit Fixationseinrichtung aus amtstierärztlicher Sicht eine tierschutzkonforme (Betäubung bzw.) Tötung von Rindern per Kugelschuss ohnehin nicht möglich, da dort die tierschutzrechtlich erforderliche Schussdistanz nicht eingehalten werden könne und eine hohe Gefahr für Querschläger bestehe. Hierzu werde auf die Anforderungen gemäß Ziffer 4 des Merkblatts Nr. 136, Kugelschuss auf der Weide als Betäubungs-/Tötungsverfahren zur Schlachtung von Rindern (Hrsg.: TVT) verwiesen. Aus amtstierärztlicher Sicht sei eine Bolzenschussbetäubung im Betrieb des Klägers problemlos möglich.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2024 führte der Kläger aus, seine Tiere seien sehr zutraulich zu ihm und kämen bis auf einen halben Meter an ihn heran. Soweit auch in diesem Rahmen die vorhandenen Fixierungsmöglichkeiten in der klägerischen Tierhaltung thematisiert wurden, bekräftigte die Beklagtenseite, dass aus veterinärrechtlicher Sicht eine Fixierung an den bereits vorhandenen Gittern möglich sei; es könne dem Kläger aber auch zugemutet werden, derartige Einrichtungen anzuschaffen. Der Klägerbevollmächtigte führte hierzu aus, derartige Einrichtungen existierten nicht, man müsse zusätzlich Stricke o.Ä. einsetzen, um eine ausreichende Fixierung der Tiere zu erwirken. Nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 biete der Handel – auch für schottische Hochlandrinder – ausreichende Möglichkeiten an, Tiere hinreichend zu fixieren, um den Bolzenschuss sicher anzubringen sowie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeit den Entblutungsschnitt zu setzen. Insoweit sei eben eine gewisse Recherche und ggf. auch Investition erforderlich. Seine Kenntnis manifestiere sich anhand eines konkreten Falles einer Herde Angus-Rinder, mit welcher er kürzlich dienstlich befasst gewesen sei (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024, S. 4 f.). Auch, wenn jene Tiere keine vergleichbar langen Hörner besäßen, handle es sich wie bei den schottischen Hochlandrindern um gemütliche Tiere. Dieser Darstellung zur Verfügbarkeit entsprechender Fixierungsgitter auch für Rinder mit längeren Hörnern stehen die klägerischen Ausführungen entgegen, wonach das Tier nach einer Betäubung per Bolzenschuss im Fressgitter in sich zusammensacke und dort verbleibe, womit das rechtzeitige Ansetzen zum Entblutungsschnitt wie gesetzlich vorgeschrieben unmöglich werde. Dr. D. konkretisierte seine Ausführungen aus der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 – dem entgegentretend – mit dem Gericht am 29. Oktober 2024 zugeleitetem Schreiben dahingehend, dass er zwei Hersteller bzw. zwei konkrete Produkte nannte, welche das spezielle Konstruktionsmerkmal aufwiesen, dass sich das Tier von oben in den Fangbügel einfädele und sich somit selbständig fange. Anschließend könne der Bolzenschuss erfolgen. Durch Ziehen des Bolzens werde der Fangbügel entriegelt und das Tier falle nach unten heraus.

Auch, wenn jene von Dr. D. genannten Produkte erst ab Februar 2025 (Hersteller „…“) bzw. bisher nur in … (Hersteller „…“) und mithin derzeit nicht einsatzbereit im deutschen Handel verfügbar sind, wird in jenem Schreiben eine „Bauanleitung“ für die für schottische Hochlandrinder erforderlichen spezifischen Anpassungen an herkömmliche Fressgitter gegeben. Wie Dr. D. in seiner ergänzenden Stellungnahme (S. 4) nochmals hervorhebt, muss ein derartiges Fressgitter einerseits geeignet sein, die Rinder beim Ansetzen des Bolzenschusses zur Betäubung ausreichend zu fixieren und andererseits über ein Konstruktionsmerkmal verfügen, eine augenblickliche Entriegelung zum Herausziehen des zusammengesackten Tieres für den Entblutungsschnitt zu ermöglichen. Zudem müssen die Größenverhältnisse der Rahmenkonstruktion der Fressgitter für den Einsatz bei Rindern mit langen Hörnern geeignet sein. Soweit der Kläger in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen anbrachte, die in seinem Betrieb bereits vorhandenen Gitter seien größen- bzw. bautechnisch ungeeignet für einen solchen Einsatz, ist er darauf zu verweisen, entsprechende Nach- bzw. Umrüstungen vorzunehmen. Angesichts des von Dr. D. genannten Preises von 995,00 EUR (brutto zzgl. Fracht) für ein entsprechendes Fressgitter des Herstellers „…“ bzw. der zu erwartenden Kosten für die Umrüstung eines vorhandenen Gitters mit einem Fangbügel ist ein derartiger Verweis aus Sicht des Gerichts auch nicht wirtschaftlich unverhältnismäßig.

So äußerte sich auch Dr. med. G., deren Einvernahme als sachverständige Zeugin der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 beantragte, in einer dem Gericht mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 6. November 2024 zugeleiteten E-Mail vom 5. November 2024 dahingehend, dass „(e) in Schwedengitter, wie vom Amtstierarzt vorgeschlagen, (…) für Rinder mit langen Hörnern für den Eintrieb besser geeignet (sei), aber auch dann benötig(e) es eine spezielle Nachrüstung, um das betäubte Rind nach unten freizugeben und das von der TierSchlV geforderte Intervall von 60 Sekunden bis zur Entblutung einhalten zu können“. Unter Vorlage eines Fotos wird hier eine Nachrüstung der Firmen „…“ oder „…“ gezeigt. Nach Frau Dr. G. handle es sich bei entsprechenden Schwedengittern um Sonderanfertigungen bzw. Eigenbauten.

Zudem sind Rinder, welche, wie vom Kläger vorgetragen, nicht an eine derartige Fixation gewöhnt sein sollten, zur Vermeidung von Stress im Rahmen der Fixierung – bereits zum Zweck tierärztlicher Untersuchungen – an eine solche zu gewöhnen. Es wurde nicht vorgebracht, dass dies nicht auch bei älteren Tieren noch möglich wäre. Insoweit ist auf die obigen, auf den tierschutzrechtlichen Leitfäden basierenden Ausführungen zu verweisen, wonach eine völlige Verwilderung der Tiere ohnehin zu vermeiden ist. So ist es auch laut Frau E., deren E-Mail vom 25. Oktober 2024 dem Gericht mit Schreiben des Klägerbevollmächtigen vom 29. Oktober 2024 zugeleitet wurde, grundsätzlich denkbar, im Freiland gehaltene schottische Hochlandrinder während der Nahrungsaufnahme an das Fixieren im Schwedengitter zu gewöhnen. Dies müsse mit den Tieren geübt und von ihnen als ungefährlich und stressfrei angenommen werden. Hier sei jedoch zwischen Hochlandrindern, die gewohnt seien, kurzfristig angebunden zu sein, und wilden Gebrauchsherden zu unterscheiden. Ähnlich äußerte sich Frau F. (vorherige Konditionierung), deren E-Mail vom 23. Oktober 2024 vom Klägerbevollmächtigten mit gleichem Schreiben vorgelegt wurde.

Jene speziellen Fang- und Fixiereinrichtungen sind nach dem Vortrag des sachverständigen Zeugen Dr. D. auch gerade für schottische Hochlandrinder geeignet. Der Klägerbevollmächtigte führte insoweit an, die Besonderheit bei schottischen Hochlandrindern bestehe darin, dass das Verletzungsrisiko aufgrund der großen und hochgewachsenen Hörner deutlich höher als bei anderen heimischen Rinderarten sei. Eine gefahrlose Einschränkung der Kopfbewegung der schottischen Hochlandrinder lasse sich aufgrund der sehr langen und spitzen Hörner der Tiere mittels der vorhandenen Schweden-Fressgitter sowie etwaiger anderer Fixierungsmöglichkeiten nicht verwirklichen. Insoweit ist einzuwenden, dass eine derartige Besonderheit der schottischen Hochlandrinder im Rahmen der Schlachtung bisher nicht virulent wurde, da davon auszugehen ist, dass dann eine entsprechende Ausnahme in die dargestellten gesetzlichen Grundlagen des Kugelschussverfahrens aufgenommen worden wäre. Das Merkblatt Nr. 136 der TVT (Stand April 2024) nennt schottische Hochlandrinder gerade nicht als Ausnahmefälle wie Wasserbüffel und Bisons, bei denen aufgrund körperlicher Gegebenheiten Besonderheiten im Rahmen der Betäubung bzw. Tötung zu beachten wären. Zudem fand dieser Aspekt im Rahmen der amtstierärztlichen Stellungnahmen ausreichend Berücksichtigung.

Dass sich nur einzelne Rinder der klägerischen Herde überhaupt als auffällig erwiesen, spiegelt sich auch im klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 wider, wonach elf Rinder in seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nach Fixierung in Schwedengittern ausnahmsweise zum Transport zum Schlachthof in einen Transporter verladen werden konnten und sich lediglich ein Bulle als nicht transportfähig erwies. Dabei wird angemerkt, dass insbesondere beim gleichzeitigen Verladen von mehreren Tieren – was regulär im klägerischen Betrieb nicht erforderlich wäre, da lediglich ein bis zwei Rinder jährlich geschlachtet werden – stets eine gewisse Unruhe unter diesen auftreten dürfte. Dementsprechend führte der sachverständige Zeuge Dr. D. aus, dass die Cross-Compliance-Kontrolle im klägerischen Betrieb am 18. Juli 2022 – hier zum Ablesen der Ohrmarken der Tiere – „relativ entspannt“ gewesen sei, so dass er – wie sonst üblich – keinen Stab zum Selbstschutz benötigt habe (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024, S. 3, 5). Die klägerischen schottischen Hochlandrinder wiesen nach seiner Einschätzung keine Besonderheiten auf, welche einer Fixierung mit darauffolgender Anwendung des Bolzenschusses entgegenstünden; insbesondere seien sie nicht besonders scheu.

Mithin ist festzuhalten, dass entsprechende Fang- und Fixiereinrichtungen auch für schottische Hochlandrinder derzeit für den Kläger zumindest konstruierbar wären, um nach Fixierung der Rinder den Bolzenschuss und anschließend den Entblutungssschnitt anzusetzen. So trug der Klägerbevollmächtigte – nach der Überzeugungsbildung durch das Gericht durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. D. – mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 selbst vor, es komme rechtlich überhaupt nicht darauf an, ob es modifizierte Fressgitter gebe, die eine Fixierung der im Freiland gehaltenen schottischen Hochlandrinder, ein zielgenaues Aufsetzen des Bolzenschussgerätes und eine Entnahme des Rindes binnen 60 Sekunden zur Anbringung des Entblutungsschnittes ermöglichen, da diese Art der Schlachtung ohnehin nicht als stressfrei für das Tier und risikoarm für die beteiligten Menschen zu werten und der Kugelschuss dem vorzuziehen sei (S. 4). Dies wird verstärkt durch das klägerische Vorbringen mit Schreiben vom 31. Oktober 2024, wonach dem Beklagten selbstverständlich darin Recht zu geben sei, dass es Fixierungsmöglichkeiten auch für schottische Hochlandrinder gebe und die Bolzenschussmethode deshalb grundsätzlich mit entsprechender Fixierung angewendet werden könne, sie sei aus Tierschutzgesichtspunkten jedoch gerade nicht vorzuziehen (S. 2).

(b) Die Einschätzung der Amtsveterinäre des Landratsamts zur konkret tierschutzgerechteren Tötungsmethode bei den klägerischen schottischen Hochlandrindern konnte vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts erschüttert bzw. widerlegt werden.

Angesichts der vorrangigen Beurteilungskompetenz, welche den beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37 m.w.N.) bei der Frage zukommt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, können jene amtsveterinärrechtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Charaktereigenschaften der klägerischen Rinder bereits nicht durch das vorgelegte tierärztliche Schreiben vom 10. Mai 2022 bzw. einfaches klägerisches Bestreiten widerlegt werden. Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Zudem ist dem Schreiben des klägerischen Tierarztes lediglich zu entnehmen, dass Maßnahmen wie Blutentnahmen eine vorsichtige Herangehensweise bei den klägerischen Rindern erfordern und ein Einfangen derselben nur schlecht möglich sei. Aufgrund jener Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre ist vielmehr davon auszugehen, dass das durch sie als anzuwendend erachtete Vorgehen den Interessen des Tierschutzes am ehesten gerecht wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens des Klägerbevollmächtigten, ein waffenrechtliches Bedürfnis ergebe sich deshalb aus dem Tierschutz, da bei einer Nottötung/-schlachtung ein schnelles Eingreifen nötig sei, um ein Tier vor unnötigen Schmerzen zu bewahren. Bei einem solchen Fall wäre schnellstmöglich ein Tierarzt zu konsultieren und ggf. eine temporäre Betäubung des Tiers vorzunehmen, was dem Kläger nach dem Änderungsbescheid vom 15. August 2022 weiter möglich ist.

Ebensowenig wurden die dargestellten amtsveterinärrechtlichen Ausführungen durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2024 erschüttert. Vielmehr führten dessen Aussagen, wie obig dargestellt, zu einer Bekräftigung bzw. Ergänzung der bereits im Vorfeld bekannten amtstierärztlichen Einschätzungen im konkreten Fall. So bestätigte sich aus der Beweisaufnahme nicht, dass Dr. D. bei der durchgeführten Cross-Compliance-Kontrolle im klägerischen Betrieb am 18. Juli 2024 geäußert hätte, dass die klägerischen Tiere nur mit dem Kugelschuss erlegt werden könnten. Wie Dr. D. glaubwürdig darlegte, habe er vielmehr allgemeinbezogene Ausführungen zu Tötungsarten und deren Voraussetzungen geäußert und dem Kläger davon abgeraten, die Tiere von der bislang dafür vorgesehenen Stelle aus zu töten. Dabei habe er – da er losgelöst von waffenrechtlichen Verfahren vor Ort gewesen sei – über kein Hintergrundwissen zu den gegenständlichen waffenrechtbezogenen Gegebenheiten im klägerischen Betrieb verfügt. Besonderheiten bei der klägerischen Herde, welche nahelegen würden, dass nur der Kugelschuss als Tötungsmittel in Betracht komme, habe Dr. D. vor Ort gerade nicht feststellen können.

So ergibt sich für das Gericht, dass auch bezüglich der klägerischen Herde schottischer Hochlandrinder der Bolzenschuss nach vorheriger Fixierung der Tiere das mildere Mittel zur Tötung im Vergleich zum Kugelschuss darstellt. Es bestehen insoweit keine gerichtlichen Zweifel an den konkreten veterinärrechtlichen Ausführungen zum Einzelfall.

(2) Daneben umfasste auch nach dem Ursprungsbescheid vom 13. Februar 2004 die Schießerlaubnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt eine generelle Erlaubnis, Rinder per Kugelschuss zu töten (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 31.10.2024, S. 4: „Vorliegend ist dem Kläger eine Herdengenehmigung erteilt worden“). Nach Ziffer IV.2 des Bescheidstenors ist die Tötung der Rinder per Kugelschuss auf die Fälle zu beschränken, bei denen die Anwendung des Bolzenschussapparates nicht möglich ist bzw. bei denen die Fixation des Rindes vor Einsatz des Bolzenschussapparates zu nicht vertretbarer Aufregung oder Verletzungsgefahr führen würde. Mithin lag zwar nach dem ursprünglichen Erlaubnisinhalt die Einschätzung, ob der Einsatz des Kugelschussverfahrens bei einem Rind gerechtfertigt war, beim Kläger. Eine generelle Abschusserlaubnis bestand hiernach jedoch zu keinem Zeitpunkt, sondern war stets nur ausnahmsweise auf einzelne Rinder unter definierten Gegebenheiten beschränkt.

(3) Das vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. August 2000 (Az. 1 S 1161/98 – juris) kann dabei bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Einwilligung nach § 12 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.1.2 TierSchlV um Einzelfallentscheidungen zur Anwendung des Kugelschussverfahrens in Abweichung vom Standardverfahren des Bolzenschusses handelt und mithin die Gegebenheiten in jedem einzelnen Betrieb zu bewerten sind. Zudem bestand die Rinderherde des dortigen Klägers im Rahmen einer Zucht aus 180 Tieren auf einer Weide von 50 ha im Gegensatz zur Herde des Klägers mit zunächst ca. 20 und derzeit fünf Rindern. Auch war ausweislich der Entscheidungsgründe dort ein Treibgangverfahren nach veterinärrechtlicher Aussage zwar möglich, jedoch bei wiederholter Durchführung mit Problemen verbunden. Ein Treibgangverfahren in kleineren Herden sei danach jedoch möglicherweise noch durchführbar.

dd. Auf die Geeignetheit der mit gegenständlichem Bescheid eingezogenen Waffen zum Abschuss von Weiderindern kommt es mithin nicht streitentscheidend an.

ee. Auch bei Annahme eines der Behörde zugestandenen Ermessens im Zuge der Entscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zur TierSchlV bestehen weder insoweit noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtliche Bedenken.

Ermessensfehler der Behörde sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt ein solcher nicht darin, dass die Behörde hinsichtlich der klägerischen Rinder nicht von einer ganzjährigen Freilandhaltung ausging, da wie ausgeführt auch bei Annahme einer solchen Haltungsform die Einwilligung der Behörde erteilt werden müsste. Die Sachkunde des Klägers, deren fehlende Berücksichtigung der Klägerbevollmächtigte rügt, stellt nur eine der zwingenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG dar. Mithin kann ihr Vorliegen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht über den Mangel eines Bedürfnisses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG hinweghelfen. An dieser Stelle wird außerdem auf die Ausführungen unter 2.a.ii. verwiesen, da entsprechende Sachkundenachweise des Klägers derzeit gerade nicht in ausreichender Form vorliegen.

Weil nach der vom Gericht vertretenen Auffassung das Bolzenschussweiterhin das Standardverfahren und das Kugelschussverfahren die Ausnahme darstellt, erweist sich der Verweis des Landratsamts auf das Standardverfahren nach Prüfung des Einzelfalls nicht als unverhältnismäßig. An dieser Stelle wird angemerkt, dass, selbst wenn das Kugelschussverfahren generell nicht als Ausnahmeverfahren der Schlachtung gesehen würde, fraglich wäre, ob dessen Voraussetzungen im klägerischen Betrieb bei ein bis zwei jährlichen Schlachtungen zum Eigenbedarf vorlägen. Es bleibt zu berücksichtigen, dass der Kläger im Einzelfall gerade nicht nachgewiesenermaßen ohnehin über anderweitige waffenrechtliche Erlaubnisse verfügt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2022 – 11 LA 133/22 – juris Rn. 7 zum Verfahren eines Jägers). Mithin würden dem Kläger zum Abschuss lediglich eines Rindes bis zweier Rinder jährlich zum Eigenbedarf waffenrechtliche Erlaubnisse „auf Vorrat“ erteilt. Auch angesichts der waffenrechtlichen Grundsätze, insbesondere desjenigen, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ (vgl. NdsOVG, a.a.O.), erscheint das Vorgehen des Landratsamts mithin verhältnismäßig.

Da es sich derzeit lediglich um fünf Rinder handelt und Fixierungseinrichtungen bereits im klägerischen Betrieb vorhanden sind, geht das Gericht bei einer entsprechenden Umgestaltung (Anbringen eines Bügels) bzw. Erweiterung jener Einrichtungen von keinem unzumutbarem finanziellen Aufwand für den Kläger aus.

Zudem geht aus dem gegenständlichen Bescheid in der Fassung vom 15. August 2022 eindeutig hervor, dass dem Kläger Waffen verbleiben sollen, um weiterhin eine (temporäre) Betäubung der Rinder im Notfall bzw. bei Tierarzteinsätzen verfolgen zu können (S. 5 des Bescheids vom 15. August 2022). Ein Widerspruch – wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen – ist aus Sicht des Gerichts insoweit nicht ersichtlich. Ein derartiger Notfall habe sich nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 im klägerischen Betrieb in 20 Jahren lediglich einmal ereignet, als sich ein Rind am Fuß verletzt habe. In der Regel seien seine Rinder hiernach „pflegeleicht“.

ff. Bereits aufgrund des mangelnden waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers i.S.d. § 8 Nr. 1 WaffG für den Abschuss von Rindern mittels Kugelschusses kann die Schießerlaubnis nicht auf den Schwiegersohn des Klägers erweitert werden, womit sich Ziffer 3 des gegenständlichen Bescheids ebenfalls als rechtmäßig erweist. Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger diesbezüglich überhaupt eine Klagebefugnis zusteht.

gg. Der Bescheid vom 13. Februar 2004 erweist sich auch nach Ergehen des Änderungsbescheids vom 15. August 2022 als bestimmt und verständlich. So lassen sich Passagen im Ursprungsbescheid, welche auf den Abschuss von Rindern zur Tötung bezogen sind, unproblematisch streichen, womit der Bescheid hinsichtlich der Betäubung von Rindern, z.B. im Rahmen tierärztlicher Behandlungen, klar verständlich bleibt.

hh. Der Kläger ist mithin weiterhin darauf zu verweisen, sich im Falle einzelner scheuer Rinder, bei welchen die Tötung per Bolzenschuss nicht ohne Gesundheits- und Sicherheitsrisiken gelingt, an die Waffenbehörde des Landratsamts zu wenden. Ggf. kann – auch im Hinblick auf zum Abschuss der Rinder per Kugelschuss geeignete Waffen – auf die Zuhilfenahme eines Jägers im Rahmen einer Einzelabschussgenehmigung zurückgegriffen werden.

ii. Dass der Kläger unstreitig nicht über den Sachkundenachweis nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, § 4 Abs. 1 TierSchlV sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG verfügt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger dieser nicht kurzfristig erteilt werden könnte.

b. Ziffer 4 des gegenständlichen Bescheides in der Fassung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

Die Anordnung der Austragung der betroffenen Waffen in Ziffer 4.1 beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach widerrufene Erlaubnisse unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben sind. Für bereits sichergestellte Erlaubnisdokumente stellt § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG den Rechtsgrund für das Einbehalten der Dokumente dar. Die Aufforderung in Ziffer 4.2 des Bescheides zur Überlassung der genannten Waffen an einen Berechtigten bzw. zur Unbrauchbarmachung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung stützt sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides ist angemessen (vgl. VG München, B.v. 18.2.2022 – M 7 S 22.211 – juris Rn. 36 zu einem Monat).

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024 wurde folgender Passus der Ziffer 4.2 des Bescheids vom 26. Juli 2022 in der Fassung vom 15. August 2022 durch den Beklagtenvertreter nach Erörterung der Rechtslage zu Protokoll des Gerichts aufgehoben: „oder zur form-, frist- und entschädigungslosen Vernichtung beim Landratsamt … abzugeben“ (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2024, S. 6). Die Abgabe beim Landratsamt zur form-, frist- und entschädigungslosen Vernichtung geht über den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG hinaus. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren (vgl. Nr. 46.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV), in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie nach erfolgter Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen Verwertung (VG München, GB v. 17.10.2018 – M 7 K 17.750 – juris Rn. 24). Dem Kläger droht durch diese vermeintliche Wahlmöglichkeit der vorzeitige bzw. endgültige Eigentumsverlust. Die Sicherstellung unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit könnte nicht nur zu einer Vernichtung ohne entsprechende Befugnisnorm durch das Landratsamt, sondern auch zu damit einhergehenden Schadenersatzansprüchen des Klägers führen. Das explizit festgelegte gesetzliche Stufenverhältnis würde so umgangen.

c. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anordnungen in den Ziffern 9 und 10 des gegenständlichen Bescheids. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Die Berufung war vorliegend nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Insbesondere die Frage, ob der Abschuss von schottischen Hochlandrindern oder ähnlichen Rinderrassen mit ausladenden Hörnern in ganzjähriger Freilandhaltung per Bolzenschuss tatsächlich grundsätzlich die tierschutzgerechtere Lösung im Vergleich zum Abschuss per Kugelschuss ist, war bislang nicht Gegenstand der bayerischen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung und bedarf mit Blick auf die Rechtseinheit sowie Fortentwicklung des Rechts einer Klärung. Infolgedessen stellt sich die Frage nach dem (Fort-)Bestehen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Tötung per Bolzen- bzw. Kugelschuss (vgl. in der Rechtsprechung gegen die Annahme eines Regelverfahrens des Bolzenschusses z.B. VG Koblenz, U.v. 24.7.2023 – 3 K 39/23.KO – BeckRS 2023, 19488, Rn. 23 ff.; wohl a.A. VGH BW, U.v. 25.8.2000 – 1 S 1161/98 – juris Rn. 28 ff., wonach sich das vom Landwirt verfolgte Ziel nicht auf zumutbare andere, den Einsatz einer Schusswaffe nicht erfordernde Weise verfolgen lassen darf, sowie VG Gießen, U.v. 3.5.2021 – 4 K 1353/20.GI – juris Rn. 75). Zudem einer Klärung zuzuführen wäre die Frage, ob das tierschutz- und waffenrechtliche Verfahren bei den zuständigen Behörden einheitlich oder separat zu prüfen sind (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 20; a.A. NdsOVG, B.v. 2.12.2022 – 11 LA 133/22 – juris LS 2-5).

Derzeit sind weder der aktuellen Rechtsprechung noch entsprechenden Verwaltungsleitlinien (z.B. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Leitfaden Hofnahe Schlachtung von Huftieren, Stand Juni 2024, S. 14; a.A. Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, Hessischer Leitfaden: Schlachtung im Herkunftsbetrieb – Stand 9.5.2024, S. 18) einheitliche Aussagen zu diesen Fragen zu entnehmen.

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