Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (20. Kammer) - 20 L 242/25

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der F...-Gemeinschaftsschule aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der F...-Gemeinschaftsschule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, und begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht die für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „L...“ festgestellt ist, im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der F...-Gemeinschaftsschule beanspruchen kann.

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Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten.

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Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.

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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/2026 an der F...-Gemeinschaftsschule drei Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 12 Plätze. Neben vier Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aus der Primarstufe, die ihren Schulbesuch an der Schule fortsetzen, meldeten sich weitere 13 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 mit Erstwunsch an.

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Die F...-Gemeinschaftsschule war demnach in Bezug auf die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Jahrgangsstufe 7 übernachgefragt, so dass eine Auswahl zu treffen war. Die erfolgte Auswahlentscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei.

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An Gemeinschaftsschulen werden bei der Vergabe der für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Berücksichtigung der Frequenzvorgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO zur Verfügung stehenden Plätze zunächst die Bewerberinnen und Bewerber angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SopädVO). Dementsprechend wurden vier Plätze für die Schülerinnen und Schüler A. B. (lfd. Nr. 3 der Anmeldeliste, Verwaltungsvorgang S. 8), Ph.-S. S. (lfd. Nr. 11), M. Sch. (lfd. Nr. 12) und L. W. (lfd. Nr. 17) vorbehalten. Aus ihren im Verfahren nachgereichten Förderbescheiden ergibt sich, dass für sie auch weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch nicht zu beanstanden, dass der Schüler A. B. (lfd. Nr. 3), der die F...-Gemeinschaftsschule bereits seit der Primarstufe besucht, auf einen Platz in der Jahrgangsstufe 7 aufgerückt ist. Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem Umstand, dass der Schüler inzwischen in Brandenburg wohnt. Für ihn ist seit der Aufnahme in die Primarstufe ein Schulverhältnis mit der F...-Gemeinschaftsschule im Sinne von § 46 Abs. 1 SchulG begründet, welches nicht damit endete, dass er während des Besuchs der Primarstufe der Schule nach Brandenburg gezogen ist. Ein Schulverhältnis endet erst mit der Entlassung aus der Schule (§ 46 Abs. 6 SchulG). Eine Entlassung aus der als einheitlicher Bildungsgang konzipierten Gemeinschaftsschule (vgl. § 23 Abs. 2 SchulG) erfolgt bei Schülerinnen und Schülern nach Abschluss der sechsten Klasse indes nicht. Auch ist eine solche nicht im Falle eines Wegzuges aus Berlin gesetzlich vorgesehen.

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Beanspruchten danach noch 13 Bewerberinnen und Bewerber die verbliebenen 8 Schulplätze war über deren Vergabe gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO durch die Schulaufsichtsbehörde nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge zu entscheiden:

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1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,

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2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,

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3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

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Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).

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Diese rechtlichen Anforderungen wurden nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht gänzlich eingehalten.

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Aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO wurden keine Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten der Schule besonders angewiesen wäre. Hatte sich zudem kein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf angemeldet, das gemeinsam mit einem Geschwisterkind die Schule besuchen wird, erfolgte im Weiteren beanstandungsfrei keine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO. Da besondere pädagogische Fördermöglichkeiten an der F...-Schule weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, war zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO geboten.

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Der hiernach durchgeführten Verlosung der 8 Schulplätze unter 13 Schülerinnen und Schülern haftet indes ein Rechtsfehler an. Die Antragsteller rügen zu Recht die Beteiligung des Schülers S. S. (lfd. Nr. 13), der noch im vergangenen Schuljahr gemäß § 15 Abs. 2 SchulG eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) an einer Grundschule besucht hat.

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Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet bei Schülerinnen und Schülern, die eine besondere Lerngruppe besuchen, die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Ergänzend ist hierzu in der Verwaltungsvorschrift Nr. 1/2025 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 2. Januar 2025 unter 2 c) geregelt (Hervorhebung durch Unterstreichung ergänzt):

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„Schülerinnen und Schüler, die eine ‚Willkommensklasse‘ besuchen, sind grundsätzlich keiner Jahrgangsstufe zugeordnet. Daher gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich nach Ablauf des Anmeldezeitraums noch in ‚Willkommensklassen‘ befinden – […] –, dass sie gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO in eine Regelklasse der Jahrgangsstufe 7 wechseln, wenn die Schulaufsicht auf Vorschlag der Klassenkonferenz eine entsprechende Entscheidung über die zu besuchende Jahrgangsstufe getroffen hat. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten von der besuchten Schule den Anmeldebogen ‚Schul 192a‘; eine Durchschnittsnote wird nicht ausgewiesen, eine Förderprognose nicht ausgestellt. Sie werden entsprechend dem zum Zeitpunkt der Abgabe des Anmeldebogens erreichten Stand des Verfahrensprozesses in das Auswahlverfahren einbezogen. […] Jede Entscheidung beim Wechsel aus einer ‚Willkommensklasse‘ in eine Regelklasse über die Zuordnung in eine bestimmte Jahrgangsstufe (und in die zu besuchende Schulart) ist von der Schulaufsicht nachvollziehbar zu dokumentieren – und im Falle eines Rechtsstreits vorzulegen –, da ansonsten ein Verfahrensfehler vorliegt, der die Rechtmäßigkeit des gesamten Übergangsverfahrens gefährdet.“

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Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Schüler S. S. (lfd. Nr. 13) nach dem Anmeldezeitraum (6. bis 14. März 2025) weiterhin die besondere Lerngruppe besucht hat. Eine Entscheidung der Schulaufsicht über die zu besuchende Jahrgangsstufe oder Schulart gemäß § 17 Abs. 4 Sek I-VO, die zudem nach der zitierten Verwaltungsvorschrift bereits bei Abgabe des Anmeldebogens am 11. März 2025 hätte vorliegen müssen, ist nicht dokumentiert. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche ergangen ist. Hiergegen spricht zudem, dass dem Beschluss der Klassenkonferenz vom 16. Januar 2025 keine Empfehlung für den Wechsel des Schülers in eine Regelklasse der Jahrgangsstufe 6 zum kommenden Schulhalbjahr bzw. der Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2025/2026 zu entnehmen ist. Vielmehr ist festgehalten, dass weiterhin der Unterrichtsbesuch in einer besonderen Lerngruppe sinnvoll sei, um seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Vor diesem Hintergrund spricht entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch der Umstand, dass die zugleich für die Auswahlentscheidung unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zuständige Schulaufsicht den Schüler S. S. (lfd. Nr. 13) am Auswahlverfahren beteiligt und an ihn einen Schulplatz vergeben hat, nicht dafür, dass sie konkludent eine Entscheidung für die zu besuchende Jahrgangsstufe und Schulart „auf Vorschlag der Klassenkonferenz“ getroffen hat. Plausibler erscheint vielmehr, dass die Erforderlichkeit der Entscheidung der Schulaufsicht übersehen worden ist.

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Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme des Schülers S. S. (lfd. Nr. 13) führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3; vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20 und vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Dies ist vorliegend allein der Antragsteller zu 1. Für die Annahme, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit im Falle der Aufnahme eines weiteren Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf überschritten würde, hat der Antragsgegner nichts vorgetragen und sind Anhaltspunkte auch sonst nicht ersichtlich.

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Hat der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der F...-Gemeinschaftsschule Erfolg, ist eine Prüfung des bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO als Hilfsantrag auszulegenden Antrages gerichtet auf die vorläufige Aufnahme in die als Zweitwunsch benannte X...-Schule (Profilzug P...) entbehrlich.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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