Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 L 763/25 V
Orientierungssatz
1. Auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG 2004 ist behördlich grundsätzlich zu prüfen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, die die Annahme eines zur Visumsversagung führenden Ausweisungsinteresses rechtfertigen könnten. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG 2004 für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung - vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - erforderlich.(Rn.9)
2. Das Gericht kann die behördliche Einschätzung, ob Sicherheitsbedenken bestehen, nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen. (Rn.9)
3. Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzgeberische Bewertung grundsätzlich eng auszulegen und setzen eine wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls voraus. (Rn.10)
4. Das Bundesministerium des Innern ist hinsichtlich seiner Entscheidung, von der Aufnahmeerklärung Abstand zu nehmen, nicht an die Durchführung eines formellen Verfahrens, insbesondere nicht an die Vorgaben der §§ 48, 49 VwVfG gebunden. Die Aufnahmeerklärung ist kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, sondern ein bloßes Verwaltungsinternum. (Rn.19)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über die Visumsanträge der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes bis zum 13. Januar 2026 neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der wörtliche Antrag der Antragsteller,
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in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss der Kammer vom 4. September 2025 (VG 41 L 625/25 V) dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 VwGO verpflichtet wird, ihnen Visa zur Einreise gemäß § 22 Satz 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 22 Satz 1 AufenthG, weiter hilfsweise aus anderen humanitären, höchst hilfsweise aus sonstigen Gründen zu erteilen, hilfsweise über die Visaanträge nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts umgehend neu zu entscheiden, hilfsweise innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der im Verfahren des § 123 VwGO analog anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2025 – 2 BvR 487/25 – juris Rn. 2 ff.), kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung – hier: der einstweiligen Anordnung – unter anderem wegen veränderter Umstände beantragen. Voraussetzung ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Diese Umstände können sowohl in entscheidungsrelevanten tatsächlichen Verhältnissen als auch in einer Änderung der Rechtslage bestehen, der eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2012 – OVG 11 S 63.12 – juris Rn. 7). Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (analog) kann das Gericht der Hauptsache zudem von Amts wegen – hier: einstweilige Anordnungen – jederzeit ändern oder aufheben. Eine solche Abänderung oder Aufhebung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist, und bedarf keiner veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. April 2018 – 10 AS 18.442 – juris Rn. 7).
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1. Hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller, ihnen Visa zu erteilen, sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Weder haben die Antragsteller dargelegt, dass sich seit dem dieses Begehren zurückweisenden Beschluss der Kammer vom 4. September 2025 (VG 41 L 625/25 V) eine für sie günstige Änderung der insoweit entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände ergeben hat, noch ist dies sonst ersichtlich.
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Das Gericht macht insoweit auch keinen Gebrauch von der ihm nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit, seinen Beschluss vom 4. September 2025 aufgrund einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage von Amts wegen zu ändern.
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Die Antragsteller haben weiterhin einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Visa nicht mit der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Soweit sie auf das Ergebnis einer „Folgenabwägung“ hinweisen, übersehen Sie, dass eine solche nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, nicht aber, soweit der Erlass einer (hier sogar die Hauptsache vorwegnehmenden) einstweiligen Anordnung begehrt wird.
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a. Ein Anspruch hierauf folgt schon deshalb nicht aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil – worauf die Antragsteller selbst hinweisen – nach wie vor keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden sind.
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Auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG ist aber seitens der Antragsgegnerin grundsätzlich zu prüfen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumsversagung führenden Ausweisungsinteresses rechtfertigen kann (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – OVG 6 S 105/25 –, S. 6 d. amtl. Abdr.). Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG infolge staatsgefährdender Aktivitäten vor, ist die Erteilung eines Visums sogar zwingend zu versagen, vgl. § 5 Abs. 4 AufenthG. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung – vor der Einreise in die Bundesrepublik – notwendig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 –, S. 5 d. amtl. Abdr.; Beschluss vom 18. August 2025 – OVG 3 S 47/25 –, juris Rn. 11 ff.). Das Gericht kann die behördliche Einschätzung, ob Sicherheitsbedenken bestehen, nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 6 S 105/25 – S. 7 d. amtl. Abdr.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2025 – VG 22 L 457/25 V –, S. 4 d. amtl. Abdr.).
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Es ist hier auch kein Ausnahmefall zu bejahen, aufgrund dessen ein Absehen von der Sicherheitsüberprüfung geboten wäre. Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzgeberische Bewertung grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3/08 –, juris Rn. 11) und setzen eine wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16.12 –, juris Rn. 30). Weder sind atypische Umstände des Einzelfalles noch Maßgaben höherrangigen Rechts dargetan oder ersichtlich, die ein Absehen von der Sicherheitsüberprüfung gebieten würden. Auch wenn die Antragsteller sich in einer prekären Lage befinden, handelt es sich nicht um eine individuell atypische Situation, die ein Zurücktreten der mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten sicherheits- und einwanderungspolitischen Interessen der Bundesrepublik gebieten würde. Vielmehr befinden sich mehrere hundert afghanische Staatsangehörige aus den Aufnahmeprogrammen in Pakistan und warten auf Entscheidung über ihre Visaanträge. Bei einem Verzicht auf die Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller wäre im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei weiteren Antragstellern in einer vergleichbaren Situation so vorzugehen – dies riefe zusätzliche Bedenken hervor (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – VG 35 L 759/25 V –, S. 8 f. d. amtl. Abdr.; ferner zu dieser Problematik OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 – OVG 3 S 47/25 –, juris Rn. 20).
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b. Bereits aus den vorstehenden Gründen scheidet auch ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten humanitären Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG aus.
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2. Soweit die Antragsteller wörtlich begehren, den Beschluss der Kammer vom 4. September 2025 in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (nochmals) dahingehend abzuändern, dass – nachdem das Gericht diesen bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (VG 41 L 752/25) geändert und die Antragsgegnerin zur Bescheidung der Visumsanträge der Antragsteller verpflichtet hatte, woraufhin die Antragsgegnerin den Antragstellern am 22. Dezember 2025 die Visumsanträge ablehnende Bescheide vom 13. Dezember 2025 bekannt gegeben hatte – die Antragsgegnerin zur erneuten Bescheidung ihrer Visumsanträge verpflichtet wird, steht dieses Begehren nicht im inneren Zusammenhang mit dem Beschluss der Kammer vom 4. September 2025, dessen nochmaliger Änderung es daher nicht bedarf. Denn mittlerweile hat die Antragsgegnerin dem Bescheidungsbegehren entsprochen, das bereits als „Minus“ in dem im Verfahren VG 41 L 625/25 V gestellten Antrag auf Erteilung der Visa enthalten war, zu dem aber in diesem Verfahren kein Ausspruch ergangen war, weshalb die Kammer ihren Beschluss vom 4. September 2025, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 (2 BvR 1511/24) folgend, mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 dementsprechend geändert hatte.
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Hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über ihre Visumsanträge zu verpflichten, ist daher, weil die Antragsteller insoweit nicht eine Änderung der dem Beschluss vom 4. September 2025 zugrundeliegenden Verhältnisse geltend machen bzw. eine Berücksichtigung vom Gericht insoweit außer Acht gelassener Umstände begehren, sondern einwenden, dass die mittlerweile erfolgte Bescheidung ihrer Anträge an rechtlich beachtlichen Fehlern leide, so dass sie einen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren Anspruch auf erneute, fehlerfreie Entscheidung über die Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes hätten, nicht der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO statthaft, sondern ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO (den die Antragsteller hilfsweise ausdrücklich begehrt haben, dazu sogleich unter II.).
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II. Der Hilfsantrag der Antragsteller,
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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen jeweils Visa zur Einreise gemäß § 22 Satz 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 22 Satz 1 AufenthG, weiter hilfsweise aus anderen humanitären, höchst hilfsweise aus sonstigen Gründen zu erteilen, hilfsweise über die Visaanträge nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts umgehend neu zu entscheiden, hilfsweise innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist,
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ist hinsichtlich des auf Erteilung der Visa gerichteten Begehrens bereits unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 4. September 2025 (VG 41 L 625/25 V) entgegensteht. Im Übrigen wäre der Antrag insoweit, seine Zulässigkeit unterstellt, nach dem oben zu I.1. Gesagten jedenfalls unbegründet.
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Soweit der Antrag weiter hilfsweise auf erneute Bescheidung der Visumsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zielt, ist er hingegen zulässig (s.o. I.2.) und auch begründet. Die Antragsteller haben in dem eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maß glaubhaft gemacht, dass ihnen ein dementsprechender Anordnungsanspruch zusteht, weil die Ablehnung ihrer Visumsanträge an rechtlich beachtlichen Fehlern leidet (dazu näher unten 1.). Insoweit besteht aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit auch ein Anordnungsgrund (dazu näher unten 2.).
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1. Zwar ist die Entscheidung, die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG abzulehnen, weil das BMI seinerseits entschieden hat, von der ursprünglich – im Rahmen der sog. Überbrückungsliste – zugunsten der Antragsteller abgegebenen Aufnahmeerklärung i.S.d. § 22 Satz 2 AufenthG Abstand zu nehmen, nach der dem Gericht derzeit möglichen rechtlichen Kontrolle grundsätzlich nicht zu beanstanden (dazu näher unten a.). Die hierfür seitens der Antragsgegnerin angeführte Begründung genügt jedoch nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen, weshalb dem Gericht eine abschließende Überprüfung nicht möglich ist (dazu näher unten b.).
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a. aa. Das BMI war hinsichtlich seiner Entscheidung, von der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG Abstand zu nehmen, nicht an die Durchführung eines formellen Verfahrens, insbesondere nicht an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden.
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Die Aufnahmeerklärung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern ein bloßes Verwaltungsinternum (vgl. etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – OVG 6 S 137/25 – S. 3 d. amtl. Abdr., Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V –; Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V –; vom 20. August 2025 – VG 32 L 515/25 V –; vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V –; vom 16. Mai 2024 – VG 24 L 99/24 V –; vom 2. März 2023 – 30 L 635/22 V –). Weder die Abgabe der Aufnahmeerklärung noch die Abkehr von dieser Entscheidung unterlagen damit den für Verwaltungsakte geltenden strengeren Vorgaben.
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Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten – objektiv erkennbar – erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird (vgl. im vorliegenden Zusammenhang VG Berlin, Urteil vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V –; siehe allgemein Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 146; Knauff in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 35 Rn. 125). Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung in diesem Sinne enthält, ist durch Auslegung nach dem im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zu § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3/11 –, juris Rn. 24 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Maßstäben fehlt der Aufnahmeerklärung eine nach außen gerichtete Regelungswirkung. Die Abgabe der die Antragsteller betreffenden Aufnahmeerklärung erfolgte, der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis folgend, in einer vom BMI intern an das Auswärtige Amt gerichteten Mitteilung. Die Antragsteller selbst wurden lediglich mit einer E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) vom 26. Februar 2025 hiervon in Kenntnis gesetzt.
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Fehlt es damit schon an einer unmittelbaren behördlichen Erklärung gegenüber den Antragstellern, lässt sich aus dem von ihnen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 –1 C 3/11 – (juris Rn. 24), dem ausdrücklich eine „bekannt gegebene Aufnahmezusage“ – wie etwa nach § 23 Abs. 2 AufenthG – zugrunde lag, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Gleiches gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 – (juris Rn. 13 ff.), in dem der dortige Kläger bereits in das Bundesgebiet eingereist war, so dass die Aufnahmeerklärung jedenfalls in der Visumserteilung bereits Gestalt gefunden hatte (siehe jeweils OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – OVG 6 S 137/25 – S. 4 d. amtl. Abdr.).
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Die Mitteilung der GIZ lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht den Schluss zu, dass damit dem Grunde nach bereits verbindlich über die Aufnahme der Antragsteller in Deutschland entschieden worden war. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut der E-Mail, dass die Aufnahmeerklärung lediglich die Grundlage darstellte, aufgrund derer – in einem zweiten Schritt – die Antragstellung im Visumsverfahren erfolgen sollte. In der E-Mail heißt es insoweit unter anderem:
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„We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior (BMI) regarding ist declarations of admission (Aufnahmeerklärungen) under the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz). These declarations constitute a preliminary approval, which provides the basis for subsequent applications for German visas. Please be advised that the final decision for a German visa will be made during the visa process in Islamabad.“
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„Kindly understand that you have been granted preliminary approval for admission to Germany. This means that for political reasons, Germany is in principle willing to admit you. This preliminary approval for admission is being granted under the provision that you are (1) successfully completing the visa application process, currently only undertaken by the German Embassy in Islamabad, Pakistan, and (2) that there are no security concerns against your entry into Germany. A final decision on the approval for admission will be made once the procedure at the German Embassy in Islamabad has been concluded. Only then a visa for Germany can be issued, which is necessary for entering and staying in Germany. The prospect for admission to Germany does not represent a legal entitlement. This prospect may cease in case its underlying political reasons are deemed not to be established any longer. If therefore the approval for admission has to be declared invalid, the organizational and logistical support, which is provided to you during the process by the German service provider, terminates.“
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(Hervorhebungen im Original)
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Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmeerklärung bereits unmittelbar Rechte der Antragsteller begründen sollte, lassen sich der E-Mail hingegen nicht entnehmen. Ob die GIZ bei der Information der Antragsteller als Botin des BMI handelte, wie die Antragsteller geltend machen, ändert an der damit fehlenden verbindlichen Regelungswirkung der Aufnahmeerklärung nichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 4).
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Das Verständnis als interne Mitwirkungshandlung einer Behörde im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens entspricht auch dem Regelungsgehalt der der Aufnahmeerklärung zugrunde liegenden Norm des § 22 Satz 2 AufenthG. Diese Vorschrift ist gerade nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte zugunsten einzelner Personen zu begründen oder diese bereits mit bindender Wirkung festzustellen (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 4. September 2025 – VG 41 L 625/25 V – m.w.N.).
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Die Gesetzesbegründung des § 22 Satz 2 AufenthG stützt diese Auslegung. Danach dient die Norm „insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums“ der Antragsgegnerin (BT-Drs. 15/420, S. 77). Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits Aufnahmeerklärungen des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründen und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsakts erzeugen würden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V –, juris Rn. 28 m.w.N.).
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bb. Die Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG sind auch nicht analog anzuwenden. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus (Steinbeiß-Winkelmann/Naumann in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 173, Rn. 54). Daran fehlt es.
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Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Aufhebung solcher Maßnahmen, denen keine Verwaltungsaktqualität zukommt, zwar nicht selbst. Soweit dies als Regelungslücke begriffen wird, ist diese aber jedenfalls nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hat bewusst nur die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 VwVfG und keine Regelung zur Aufhebung von Maßnahmen mit bloß innerbehördlichem Charakter an anderer Stelle des Gesetzes vorgesehen. Ferner fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Eine Vergleichbarkeit ist nur bei Maßnahmen anzunehmen, die zwar einen Regelungscharakter haben, also verbindliche Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen, denen aber aus anderen Gründen die Verwaltungsaktqualität fehlt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 48 Rn. 23). Wie bereits festgestellt fehlt es vorliegend jedoch an einer verbindlichen Regelung mit Außenwirkung, deren Aufhebung – aus Gründen eines ggf. schutzwürdigen Vertrauens ihrer Adressaten auf ihren Bestand – an das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG geknüpft werden müsste.
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cc. Die Abkehr von den Aufnahmeerklärungen ist, soweit derzeit ersichtlich, für sich genommen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen steht keine Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen.
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Soweit die Antragsteller vortragen, dass es sich bei dem Überbrückungsprogramm um ein an objektiven Kriterien ausgerichtetes Aufnahmeverfahren handele und damit um eine an Art. 3 GG zu messende Verwaltungspraxis, folgt hieraus kein Recht auf den Fortbestand der den Antragstellern erteilten Aufnahmeerklärung. Bei der Erklärung der Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 22 Satz 2 AufenthG handelt es sich um eine politische Entscheidung, bei der dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum zusteht und bei der eine etwaige zuvor bestehende Verwaltungspraxis bei Wegfall des politischen Interesses jederzeit geändert werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 32 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 –, juris Rn. 17). Insofern liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen vor, die in der Vergangenheit aufgrund ihrer Aufnahme in die Überbrückungsliste Erklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG und auf dieser Grundlage Visa erhalten haben; auch im Hinblick auf die Differenzierung der Antragsgegnerin zwischen den unterschiedlichen Aufnahmeprogrammen ist infolge andersartiger Rechtsgrundlagen (vgl. Bundesaufnahmeprogramm) bzw. Betroffenheiten (vgl. Ortskräfteverfahren) keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennbar (zu einem im Einzelfall – erneut – bejahten politischen Interesse i.S.d. § 22 Satz 2 AufenthG vgl. aber unten b.).
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(2) Die Abkehr von den Aufnahmeerklärungen verstößt auch nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
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Dies folgt bereits aus dem weiten politischen Spielraum, welchen die Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG der Bundesregierung einräumt. Da sich politische Interessen – wie im vorliegenden Fall etwa infolge eines Regierungswechsels – ändern können, muss es möglich bleiben, von einer Aufnahmeerklärung Abstand zu nehmen. Die Einschätzung in Bezug auf das Bestehen eines politischen Interesses im Rahmen von § 22 Satz 2 AufenthG gegenüber der entscheidenden Behörde ist revidierbar und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als sich die Abkehr von einer Aufnahmeerklärung als willkürlich erweist (dazu näher unten b.). Auf die Möglichkeit der Änderung der Beurteilung des politischen Interesses und der damit möglichen Abkehr von den Aufnahmeerklärungen, mit dem das Erlöschen der Aussicht auf Einreise ins Bundesgebiet einhergehe, wurden die Antragsteller im Übrigen bereits in der Mitteilung der GIZ vom 26. Februar 2025 ausdrücklich hingewiesen, so dass sich in ihrer Person bereits kein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte. In der Mail der GIZ heißt es insoweit:
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„The prospect for admission to Germany does not represent a legal entitlement. This prospect may cease in case its underlying political reasons are deemed not to be established any longer. If therefore the approval for admission has to be declared invalid, the organizational and logistical support, which is provided to you during the process by the German service provider, terminates.“ (Hervorhebung durch das Gericht).
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Davon, dass, wie die Antragsteller meinen, „in keiner Weise deutlich gemacht (wurde), dass sich die Bundesrepublik von der Erklärung wieder lösen könnte“, kann damit keine Rede sein.
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Der Verweis der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Vertrauensschutz bei Gnadenentscheidungen (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1971 – 2 BvR 520/70 –, juris Rn. 7, sowie vom 20. März 2013 – 2 BvR 2595/12 –, juris Rn. 21) überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung nicht justiziabel ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969 – 2 BvR 552/63 –, juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 – BVerwG 2 C 50/80 –, juris Rn. 18 ff.), ist ein Gnadenakt – anders als die Aufnahmeerklärung – als Umgestaltung der Rechtsstellung eines Verurteilten seiner Funktion nach als Justiz- oder Vollzugsverwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1975 – BVerwG VII C 26.73 –, juris Rn. 21).
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(3) Der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen stehen auch keine staatlichen Schutzpflichten entgegen.
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Die Entscheidung des BMI, an den Aufnahmeerklärungen nicht mehr festzuhalten, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin zum Schutz des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet wäre.
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Zwar hat die Antragsgegnerin für die Antragsteller eine Aufnahmeerklärung abgegeben, was diese dazu bewogen hat, ihr soziales Netzwerk in Afghanistan aufzugeben sowie erhebliche finanzielle Mittel einzusetzen, um Afghanistan zu verlassen, nach Pakistan zu gelangen und sich dort in vorübergehende Unterkunft zu begeben. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr den Antragstellern den in Aussicht gestellten weiteren Schritt der Einreise in das Bundesgebiet versagt, verletzt sie indes nicht (selbst) die körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde der Antragsteller. Die eigentliche Gefahr geht vielmehr von den Taliban in Afghanistan aus sowie von der pakistanischen Regierung, welche afghanische Staatsangehörige – auch mit deutscher Aufnahmeerklärung – von Pakistan nach Afghanistan abzuschieben plant. Für eine Zurechnung des Verhaltens pakistanischer Behörden gibt es keinen Raum. Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Abschiebungen nach Afghanistan zu unterstützen oder gutzuheißen. Es oblag den Antragstellern zu entscheiden, ob sie von der durch die Aufnahmeerklärung eröffneten Möglichkeit, ein Visum zu beantragen, Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 11).
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Die Antragsgegnerin hat schließlich gegenüber den Antragstellern auch keine Garantenstellung mit daraus folgenden Schutzpflichten inne.
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Ein vorangegangenes gefährdendes Verhalten (sog. Ingerenz) der Antragsgegnerin, das eine Garantenstellung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller sind zwar (auch) aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI nach Pakistan ausgereist, dies erfolgte jedoch auf freiwilliger Basis und ausgelöst durch die Machtübernahme der Taliban. Ein Zurechnungszusammenhang ergibt sich auch nicht aus den von der Bundesregierung nach Aussetzung der Aufnahmeprogramme für ein Ausscheiden der Antragsteller angebotenen Geldzahlungen. Hieraus ergibt sich schon deshalb keine Gefährdung, weil die Entscheidung über die Angebotsannahme den Betroffenen verblieb. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weshalb für sie nunmehr eine erhöhte Erpressungsgefahr in Afghanistan bestehen soll, obwohl sie die angebotenen Geldzahlungen nicht angenommen haben.
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Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller – vermittelt durch die GIZ – in Pakistan untergebracht, verpflegt sowie medizinisch versorgt hat, ergibt sich ebenfalls keine Garantenstellung. Gefahren für die Antragsteller können nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Diese gehen von der durch die pakistanischen Behörden drohende Abschiebung aus, die auf einer autonomen Entscheidung der pakistanischen Regierung beruht, sowie von den Taliban. Schließlich begründen auch die Aufnahmeerklärungen keine Garantenstellung gegenüber den Antragstellern, da es sich hierbei um unverbindliche, lediglich auf die Einleitung eines Visumverfahrens gerichtete Erklärungen handelt. Selbst eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage oder sogar die Visumerteilung können derartige Schutzpflichten der Antragsgegnerin nicht begründen.
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Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 2025 (2 BvR 508/21) sowie im Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) zu Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland sind für den hiesigen Fall nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere keinen bestimmenden Einfluss auf etwaige den Antragstellern in Afghanistan drohende Menschenrechtsverletzungen. Es fehlt somit entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Für einen solchen reicht nicht bereits jegliche Einflussmöglichkeit auf den Geschehensablauf aus. Die Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen grundrechtlichen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats setzt vielmehr einen spezifischen Verantwortungszusammenhang voraus (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 –, juris Rn. 86 ff., 94 ff.). Ein solcher wird bei wertender Gesamtbetrachtung nicht bereits dadurch begründet, dass die – unterlassene – Erteilung von Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG die Situation der Antragsteller verbessert hätte. Nicht der Widerruf der Aufnahmeerklärung durch die Antragsgegnerin, sondern das hiervon gänzlich unabhängige Wirken des Taliban-Regimes hat die grundrechtlich relevante Schutzbedürftigkeit der Antragsteller ausgelöst, die sich durch die – ebenfalls der Antragsgegnerin nicht zuzurechnenden – geplanten Abschiebungen der pakistanischen Regierung erneut zu aktualisieren droht. Ein spezifischer Beitrag der Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang nicht zu konstatieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025 – OVG 6 S 127/25 –, S. 7 d. amtl. Abdr.).
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Eine Schutzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern folgt schließlich nicht aus dem humanitären Völkerrecht und dessen systematischer Verletzung durch die Taliban.
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Aus denselben Gründen können Schutzpflichten der Antragsgegnerin nicht aus Art. 3 und Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – abgeleitet werden (vgl. zudem zum Erfordernis effektiver Kontrolle der Antragsgegnerin für deren extraterritoriale Geltung Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 20 ff. m.w.N.).
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b. Die seitens der Antragsgegnerin für die Abkehr von der Aufnahmeerklärung angeführte Begründung genügt jedoch nicht den insoweit an sie zu stellenden Anforderungen.
- 51
Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer erteilten Aufnahmeerklärung nach Auffassung der Kammer einer gerichtlichen Willkürkontrolle (vgl. ebenso: VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V –; Beschluss vom 9. September 2025 – 33 L 274/25 V –, juris Rn. 20 ff. m.w.N; Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 37 L 374/25 V –, S. 13 d. amtl. Abdr.; Beschluss vom 19. Dezember 2025 – VG 8 L 641/25 V –, S. 5 d. amtl. Abdr.; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 19 L 532/25 V –, S. 7 d. amtl. Abdr.; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 30 L 573/25 V –, S. 5 d. amtl. Abdr.; Kluth/Bohley, in: BeckOK/Ausländerrecht, Stand: Oktober 2025, § 22 AufenthG Rn. 15; gegen eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle im Zusammenhang mit § 22 Satz 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 45). Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum zusteht, der einer gerichtlichen Überprüfung nach überwiegender Auffassung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/16 –, juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dieser Spielraum wird bei der Abgabe der Aufnahmeerklärung lediglich dadurch begrenzt, dass diese „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmeerklärung durch das BMI besteht grundsätzlich nicht. Denn § 22 Satz 2 AufenthG ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität und räumt dem BMI Handlungsbefugnisse ein, ohne einen rechtlichen Anspruch auf Erklärung einer Aufnahme Einzelner zu begründen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Die Vorschrift dient der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums sowie besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik; demgegenüber dient sie nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Personen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V –). Entsprechend ist das BMI bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Festlegung der Aufnahmekriterien sowie der Auswahl der Adressaten der Aufnahmeerklärung grundsätzlich frei.
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Besteht für die Entscheidung über die Aufnahme einer Person ein weiter politischer Entscheidungsspielraum, kann für die erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung im Wesentlichen nichts Anderes gelten. Auch insoweit muss der Entscheidungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den politischen Interessen der Bundesrepublik Rechnung zu tragen. Denn politische Interessen sind wandelbar, sodass eine Aufnahmeerklärung stets nur als Erklärung „auf Zeit“ verstanden werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 –, juris Rn. 17; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 37).
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Gleichwohl besteht in einem Rechtsstaat mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, die den verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für eine Willkürkontrolle darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2023 – OVG 6 S 2/23 –, S. 4 d. amtl. Abdr.; Voßkuhle in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 93 GG Rn. 64), auch für eine Abkehrentscheidung kein rechtsfreier Raum. Das Willkürverbot bildet in diesen Fällen die Grenze des politischen Entscheidungsspielraums (für eine Evidenz- und Willkürkontrolle jeglicher Regierungsakte – auch im Rahmen der Ausübung Auswärtiger Gewalt – Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 108. EL August 2025, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 81 f.). Als willkürlich ist eine Entscheidung anzusehen, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Demgegenüber ist Willkür zu verneinen, wenn sich eine Entscheidung zwar nicht aus den in ihr angeführten Gründen, jedoch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt. Sie ist daher nur dann anzunehmen, wenn eine angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 1 BvR 524/22 –, juris Rn. 20).
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Der Kammer ist jedoch eine Kontrolle der erfolgten Abkehr von der Aufnahmeerklärung darauf, ob sie die Grenzen der Willkür überschreitet, mangels – jedenfalls im vorliegenden Einzelfall erforderlicher – näherer Begründung der Entscheidung durch die Antragsgegnerin nicht möglich.
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Zwar würde die allgemeine Entscheidung der Bundesregierung, an den Aufnahmeerklärungen aller afghanischen Staatsangehörigen auf der Menschenrechts- und Überbrückungsliste nicht mehr festzuhalten, weil nach Angaben von Vertretern des BMI kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr vorliegt (vgl. Transkript der Bundespressekonferenz vom 10. Dezember 2025 unter www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-10-dezember-2025-2399020, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2026), unter Berücksichtigung des von § 22 Satz 2 AufenthG vermittelten weiten politischen Spielraums nach Auffassung der Kammer die Grenze der Willkür für sich genommen nicht überschreiten.
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Allerdings ist am 22. Dezember 2025 ein afghanischer Richter mit seiner Familie eingereist, der – wie die Antragsteller im vorliegenden Verfahren – auf der Überbrückungsliste stand (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/aufnahmeflug-afghanistan-100.html, zuletzt abgerufen 6. Januar 2026). Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Nachfrage der Kammer mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2025 ausschließlich erklärt, dass hierbei eine Einzelfallentscheidung getroffen und das politische Interesse aufgrund der besonderen Umstände erneut erklärt worden sei.
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Zwar führt die Bejahung des politischen Interesses in einem Einzelfall – insbesondere unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden weiten Spielraums – allein nicht schon dazu, dass die Annahme des Wegfalls des politischen Interesses in sämtlichen anderen Fällen als schlichtweg unvertretbar und damit willkürlich erschiene (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2025 – VG 32 L 768/25 V –, S. 10 d. amtl. Abdr.; Beschluss vom 2. Januar 2026 – VG 35 L 891/25 V –, S. 10 d. amtl. Abdr.). Der Kammer ist jedoch eine nähere Prüfung der Umstände dieses Einzelfalles und damit eine konkrete Beantwortung der Frage, ob sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Antragsteller in jenem und im vorliegenden Fall existieren, unter denen sich ebenfalls ein afghanischer Richter befindet, dessen potentielle Gefährdung Anknüpfungspunkt für die ursprüngliche Aufnahmeerklärung war, oder ob die unterschiedliche Behandlung dieser (zumindest dem ersten Anschein nach vergleichbaren) Fälle unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint und daher willkürlich ist, mangels näherer Erläuterung seitens der Antragsgegnerin nicht möglich. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass in dem von der Antragsgegnerin angeführten Einzelfall eine besondere Gefährdungslage (z.B. infolge öffentlicher politischer Exponiertheit) das (abermalige) politische Interesse der Antragsgegnerin an der Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG begründete, ohne dass diese Erwägungen auf weitere Fälle der Überbrückungsliste einschließlich der hiesigen Antragsteller übertragbar wären (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2026 – VG 35 L 891/25 V –, S. 10 d. amtl. Abdr.). Ob die Antragsgegnerin sich aber tatsächlich von derartigen Erwägungen hat leiten lassen, kann die Kammer – weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht näher erläutert hat – nicht feststellen; vielmehr wäre sie insoweit auf bloße Mutmaßungen angewiesen. Nur durch Offenlegung der Gründe einer Entscheidung wird nämlich sichergestellt, dass diese im Rahmen gerichtlichen Rechtsschutzes auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot überprüft werden kann (Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 20 GG Rn. 306). Es bedarf daher einer dementsprechenden einzelfallbezogenen Begründung, wie sie die Antragsgegnerin in einigen der Kammer bekannten Fällen auch vorgenommen hat (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 30. Dezember 2025 – VG 31 L 675/25 V – und – VG 5 L 671/25 V –).
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2. Es besteht auch ein mit diesem Anordnungsanspruch korrespondierender Anordnungsgrund. Die Lage der afghanischen Staatsangehörigen, die sich – wie die Antragsteller zu 2) bis 8) – aufgrund von Aufnahmeerklärungen und -zusagen der Bundesrepublik Deutschland in Pakistan befinden, kann aufgrund umfassender medialer Berichterstattung inzwischen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Ihnen droht hinreichend konkret die Festnahme durch die pakistanischen Behörden und die Abschiebung nach Afghanistan (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – Rn. 34). Dies gilt angesichts der unsicheren Lage in Pakistan auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin schriftsätzlich in einem Parallelverfahren mitgeteilt hat, dass trotz Ablaufs der von Deutschland mit Pakistan geschlossenen Vereinbarung zum 31. Dezember 2025 derzeit keine Rückführungen nach Afghanistan für Programmteilnehmende unmittelbar bevorstünden. Zudem ist angesichts der volatilen Lage in Afghanistan hinsichtlich des bereits dorthin abgeschobenen Antragstellers zu 1 unklar, wie lange er noch in dem der Antragsgegnerin bekannten Safe House der GIZ in Kabul verbleiben kann. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan bzw. einer Beendigung der Unterbringung im Safe House in Kabul droht den Antragstellern eine erhöhte Zugriffsmöglichkeit der Taliban. Die Antragsteller haben vor diesem Hintergrund ein dringendes Interesse, Gewissheit über den Ausgang ihrer Visaverfahren zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – Rn. 34), was eine den rechtlichen Anforderungen genügende Begründung der diesbezüglichen Entscheidung beinhaltet.
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Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Die Kammer hält die gewählte Frist zur erneuten Bescheidung bis zum Ablauf des 13. Januar 2026 für hinreichend, aber auch notwendig zur Sicherung der Rechte der Antragsteller.
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III. Der Antrag der Antragsteller,
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bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls dies früher erfolgt, bis zur Ausreise nach Deutschland, die ihnen bislang gewährten freiwilligen Leistungen der GIZ, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrecht zu erhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen,
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hat keinen Erfolg.
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Es erscheint angesichts der unmittelbaren Gewährung der Leistungen durch die GIZ bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin insoweit überhaupt passivlegitimiert ist. Jedenfalls ist aber eine einfachgesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf die begehrten (auch aus Sicht der Antragsteller freiwilligen) Leistungen der GIZ nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 2. Januar 2026 – VG 35 L 891/25 V –, vom 17. Oktober 2025 – VG 37 L 374/25 V – und vom 24. Juli 2025 – 10 L 193/25 V –). Im Übrigen wurden die Antragsteller bereits im Rahmen ihrer Benachrichtigung über die ursprüngliche Aufnahmeerklärung darauf hingewiesen, dass die in Pakistan gewährten Unterstützungsleistungen bei Rücknahme der Aufnahmeerklärung beendet würden:
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„If therefore the approval for admission has to be declared invalid, the organizational and logistical support, which is provided to you during the process by the German service provider, terminates.“
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Das Begehren, „wirksame Maßnahmen zu treffen, die die Antragsteller vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen“, dürfte unbestimmt und einer Regelung durch einstweilige Anordnung nicht zugänglich sein (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2025 – VG 13 L 627/25 V –, S. 12 d. amtl. Abdr.; Beschluss vom 30. Dezember 2025 – VG 32 L 768/25 V –, S. 15 d. amtl. Abdr.). Abgesehen davon fehlt es auch insoweit jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – 30 L 574/25 V – S. 10 f. d. amtl. Abdr.).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die begehrte vorläufige Erteilung von Visa wird jeweils mit dem halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Der Antrag auf weitere Unterbringung wird in Ermangelung näherer Angaben schließlich ebenfalls (je Antragsteller) mit dem Auffangwert angesetzt, wobei die Kammer aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Maßnahme auch hier eine Halbierung vornimmt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 5x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 4x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 3x
- VwGO § 80 9x
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