Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 K 944/14

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 K 944/14 Niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am: 13.04.2015 gez. Krause als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn …, Bremen, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Bremen, Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr …, Bremen, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Horst sowie die ehrenamtliche Richterin Grönvall und den ehrenamtlichen Richter Weyer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2015 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt

- 3 - - 2 - vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Wollenweber gez. Dr. K. Koch gez. Horst

- 4 - - 3 - T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seines Reisepasses und die räumliche Beschränkung seines Personalausweises. Der am …. geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nach Auskunft des Bundeszentralregisters vom 23.06.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen am 29.06.2011 wegen eines am 02.01.2010 begangenen schweren Raubes in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde später widerrufen. Ferner verurteilte ihn ein englisches Gericht (North London Magistrates) am 21.02.2012 wegen Besitzes einer Angriffswaffe an einem öffentlichen Ort zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen auf Bewährung. Die Bundesrepublik Deutschland stellte dem Kläger am 05.02.2014 einen bis zum 04.02.2024 gültigen deutschen Reisepass aus. Darüber hinaus ist der Kläger im Besitz eines bis zum 10.05.2018 gültigen Personalausweises. Mit Schreiben vom 12.06.2014 beantragte die Polizei Bremen gegenüber dem in Bezug auf den Kläger eine Ausreiseuntersagung und ergänzende Maßnahmen zur Durchsetzung der Untersagung zu erlassen. Begründet wurde der Antrag erstens mit den äußeren Lebensumständen des Klägers. Er sei am 19.04.2014 vom Flughafen Hannover über Istanbul nach Gaziantep, einer türkischen Stadt an der Grenze zu Syrien, gereist. Bei einem versuchten Grenzübertritt nach Syrien sei er am 21.04 bzw. 22.04.2014 von türkischen Behörden festgenommen und nach Deutschland zurückgeschoben worden. Nach hiesigen Erkenntnissen habe er in Syrien an Kampfhandlungen teilnehmen oder sich in einem Terrorcamp ausbilden lassen wollen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei von der Staatsanwaltschaft Bremen ein Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB eingeleitet worden. Auf Beschluss des Amtsgerichts seien am 19.05.2014 Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des Klägers durchgeführt worden. Es seien mehrere Beweismittel sichergestellt worden, die derzeit ausgewertet würden. Der Reisepass sei im Strafverfahren sichergestellt worden. Zweitens bestünden Auffälligkeiten in der Religionsausübung. Der Kläger habe am 05.11.2012 seine zweijährige Haftstrafe angetreten. In der Haft habe er Kontakt zu Herrn S.. gehabt, der dem islamistischen Spektrum zuzuordnen sei. Die Angestellten der Justizvollzugsanstalt hätten während der Haft vom 05.11.2012 bis zum 01.11.2013 eine Wesensänderung festgestellt. Der Kläger sei zum Islam übergetreten und habe radikalisierte Äußerungen über das Weltgeschehen

- 5 - - 4 - geäußert, die jedoch im Detail nicht näher benannt werden könnten. Während seiner Freigänge und nach der Haftentlassung habe er regelmäßig Freitagsgebete des Bremer Kultur- und Familienvereins besucht. Der Verein sei Betreiber einer Moschee in der Seewenjestraße 77 in Bremen. Er vertrete eine extremistische Auslegung des Islam, wonach ausschließlich die Scharia als geltendes Recht zu akzeptieren sei. Es hätten bereits vier Mitglieder des Vereins Deutschland verlassen. Darunter sei Herr A…, der sich von Istanbul aus nach Syrien begeben habe, um sich dort an Kampfhandlungen zu beteiligen bzw. sich in einem Terrorcamp ausbilden zu lassen. Des Weiteren sei der Kläger vom 06. bis 20.03.2014 mit dem ersten Vorsitzenden des Kultur- und Familienvereins, Herrn U…, auf einer Pilgerfahrt nach Medina gewesen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er einen weiteren Ausreiseversuch nach Syrien unternehmen werde. Ohne vorherige Anhörung entzog das Stadtamt dem Kläger mit Bescheid vom 18.06.2014 den sichergestellten Reisepass (Ziffer 1). Es ordnete an, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebiets berechtigt (Ziffer 2). Ferner ordnete es an, dass sich der Kläger jeweils dienstags und samstags bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier in Bremen persönlich melden muss (Ziffer 3a). Für den Fall, dass er sich nicht an seinem Wohnort aufhalten wolle, könne er mit dem Revier mindestens 24 Stunden zuvor schriftlich vereinbaren, dass er sich an einem anderen Polizeirevier innerhalb der Bundesrepublik meldet (Ziffer 3b). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Meldeauflage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht (Ziffer 3c). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 4). Der Entzug des Passes erfolge nach § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 10 PassG. Nach Einschätzung der Polizei Bremen sei der Kläger dem besonders radikal-islamistisch eingestellten Personenkreis des Kultur- und Familienvereins zuzurechnen, was durch seine versuchte Einreise nach Syrien belegt werde. Es sei zu befürchten, dass er sich im Falle einer Ausreise am bewaffneten Jihad beteiligen werde. Im Hinblick auf die möglichen Schäden dürften die Anforderungen an die Gefahrenprognose zudem nicht überspannt werden. Bei einer Reise nach Syrien komme die unmittelbare Beteiligung an Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg für jihadistische Gruppierungen in Betracht. Eine solche Beteiligung des Klägers im syrischen Bürgerkrieg für jihadistische Gruppierungen sei geeignet, die auswärtigen Beziehungen oder u. U. auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen. Dies gelte in besonderem Maße, wenn der Betroffene beabsichtige, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu begehen und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit als international schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Die Teilnahme eines Bundesbürgers am bewaffneten Jihad im Ausland

- 6 - - 5 - sei geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG erfüllt seien, wovon ausgegangen werde, sei damit nicht mehr entscheidungserheblich. Auch die Beschränkung der Funktion des Personalausweises sei gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Ausreise überwiege in Anbetracht der Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland das private Interesse des Klägers, die Bundesrepublik verlassen zu können. Die Meldeauflage richte sich nach § 10 Abs. 1 BremPolG. Sie sei anzuordnen gewesen, da die vorherigen Maßnahmen allein nicht ausreichten, um den Kläger am Verlassen des Bundesgebiets zu hindern. Denn es sei nicht auszuschließen, dass er versuchen werde, das Bundesgebiet unerlaubt zu verlassen. Das PassG und das PAuswG seien darauf gerichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zur Ausreise zu untersagen. Infolgedessen bedürfe es einer ergänzenden polizeirechtlichen Verfügung. Die Androhung des Zwangsgeldes richte sich nach §§ 17 Abs. 1 i.V.m. 13 und 14 BremVwVG. Die Höhe von 250 Euro sei in Anbetracht des wirtschaftlichen Interesses des Pflichtigen an der Nichtbefolgung erforderlich und dennoch ausreichend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 11 bis 20 der Behördenakte). Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.06.2014 zugestellt. Der Kläger hat am 18.07.2014 Klage erhoben (4 K 944/14) und einen Eilantrag gestellt (4 V 945/14). Die Kammer hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26.08.2014 abgelehnt. Der Kläger trägt vor, das Stadtamt mache ausschließlich und ungeprüft die Mutmaßungen der Polizei Bremen zur Grundlage seiner Entscheidung. Konkrete Tatsachen, die diese Mutmaßungen begründeten, seien nicht vorhanden. Er sei nicht auf dem Weg nach Syrien gewesen, um an Kampfhandlungen teilzunehmen oder sich für Terroranschläge ausbilden zu lassen. Er sei nach Gaziantep gereist, um durch Vermittlung der „Syrischen Nationalen Koalition“ in Syrien humanitäre Hilfe zu leisten. Für ihn sei die Weiterreise nach Halab in Syrien vorgesehen gewesen. Er habe sich bereits lange vor seiner Inhaftierung zum Islam bekannt. Er habe gemeinsam mit etwa 35 weiteren Personen an einer Pilgerreise nach Mekka teilgenommen, die durch einen Reiseveranstalter organisiert worden sei. Dass Herr U… Reiseteilnehmer gewesen sei, sei reiner Zufall. Die Einschränkung der Reisefreiheit sei ein so fundamentaler Eingriff in die Grundrechte, dass lediglich Vermutungen und Schlussfolgerungen, die nicht zwingend nachvollziehbar seien, nicht ausreichen könnten. Der Kläger beantragt,

- 7 - - 6 - den Bescheid des Stadtamtes Bremen vom 18.06.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat das Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB am 28.01.2015 eingestellt. Es fehle an einer vollendeten Tathandlung, da der Kläger noch vor Erreichen des Ausbildungslagers zurückgeschoben worden sei. Die Kammer hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bremen (22 Js 24789/14) beigezogen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Insoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids unzulässig (dazu I.), im Übrigen unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheids angeordneten Meldeauflage einschließlich der Androhung des Zwangsgeldes unzulässig. Insoweit ist das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Der Kläger hat gegen die Verfügung unmittelbar Klage erhoben. Einen Widerspruch hat er nicht eingelegt. Der Widerspruch ist auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 8 BremAGVwGO entbehrlich. Nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 BremAGVwGO bedürfen Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Pass- und Ausweisrechts keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Bei der Meldeauflage handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Pass- und Ausweisrechts, sondern um eine polizeirechtliche Regelung. Dies folgt zum einen aus der zutreffend angegebenen Rechtsgrundlage für die Meldeauflage. Als solche ist im Bescheid § 10 Abs. 1 BremPolG angeführt worden. Nach

- 8 - - 7 - § 10 BremPolG darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Des Weiteren hat die Beklagte im Bescheid die über das PassG und PAuswG hinausgehende Regelungswirkung ausführlich dargelegt. Die Meldeauflage ist daher kein von Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 BremAGVwGO erfasster unselbstständiger Annex. Gleiches gilt für die auf § 17 BremVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung, da diese zur Durchsetzung der Meldeauflage erfolgt ist (vgl. Art. 8 Abs. 5 BremAGVwGO). II. Die Klage ist hinsichtlich der unter Ziffer 1 angeordneten Entziehung des Reisepasses und hinsichtlich der unter Ziffer 2 verfügten Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ob von der Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG zu Recht abgesehen worden ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre ein solcher Verstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG unbeachtlich. Die erforderliche Anhörung ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. 2. Die Entziehung des Reisepasses lässt sich auf §§ 8, 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG stützen. a. Nach § 8 PassG kann dem Inhaber ein Pass entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hier lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung bestimmte Tatsachen vor, welche die Annahme begründen, dass der Kläger sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet der Passinhaber insbesondere, wenn bestimmte Tatsachen die Prognose rechtfertigen, er werde sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligen, die geeignet sind, das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06; OVG NRW, Beschl. v. 16.04.2014 – 19 B 59/14). Dies ist jedenfalls bei einer beabsichtigten

- 9 - - 8 - Teilnahme am bewaffneten Jihad zu bejahen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.04.2014 – 19 B 59/14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2011 – OVG 5 S 22.10, OVG 5 M 34.10). § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG setzt lediglich voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Eindeutige Beweise für die Gefahreneinschätzung sind nicht erforderlich (OVG NRW, Beschl. v. 16.04.2014 – 19 B 59/14 m. w. N.). Hiernach liegen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, welche die Annahme der Beklagten stützen, der Kläger werde sich in Zukunft nach Syrien begeben, um sich dort am bewaffneten Jihad zu beteiligen. b. Hier fällt vor allem sein missglückter Ausreiseversuch im April 2014 ins Gewicht. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Kläger entgegen seiner Einlassung nach Syrien begeben wollte, um sich dort am bewaffneten Jihad zu beteiligen. Dies folgt aus den Gesamtumständen der Reise sowie aus der im Wesentlichen unglaubhaften und widersprüchlichen Einlassung des Klägers zum Zweck der Reise. Der Kläger flog am 19.04.2014 über Istanbul nach Gaziantep. In der Nacht vom 20. auf den 21.04.2014 versuchte er mit der Hilfe syrischer Schleuser, über die türkisch-syrische Grenze zu gelangen, und wurde hierbei von der türkischen Polizei festgenommen. Bei seiner Anhörung gab er an, er habe im April von Bekannten aus England erfahren, dass es Flüchtlingslager auf der syrischen Seite der Grenze gebe. Dort habe er helfen wollen. Welche konkrete Person ihm diesen Tipp gegeben habe, konnte der Kläger nicht sagen, ebenso wenig einen Namen. Der Kläger will die Reise auch so organisiert haben, dass keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sind, weder hinsichtlich seines Einsatzes in einem Flüchtlingscamp noch in Bezug auf den Flug. Der Umstand, dass er sämtliche Flüge nach eigenen Angaben bar am Schalter in Hannover gebucht und in bar bezahlt haben will, ist zumindest ungewöhnlich. Widersprüchlich ist vor allem der Vortrag des Klägers zu seinem gescheiterten Grenzübertritt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger und seine Begleiter zu Fuß und mit Gepäck ein nach eigenen Angaben 100 km entferntes Camp erreichen wollten. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Kläger dann an, es seien doch keine 100 km gewesen, vom Lager aus habe man die Grenze sehen können.

- 10 - - 9 - Unglaubhaft ist vor allem der Vortrag des Klägers zu den Umständen seines Rückfluges am 22.04.2014. Er hat hierzu angegeben, die türkische Polizei habe ihn vor die Wahl gestellt, entweder zwei Wochen in einem Flüchtlingscamp auf türkischer Seite zu verbringen oder sofort einen Rückflug zu buchen. Angesichts der vom Kläger angeführten Motive, er habe den leidenden Menschen in den Flüchtlingscamps helfen wollen, erschließt sich der Kammer nicht, weshalb er nicht auch in einem Lager auf türkischer Seite den syrischen Flüchtlingen hätte helfen können und stattdessen unmittelbar nach seinem gescheiterten Grenzübertritt den Rückflug von Gaziantep nach Hannover buchte. Die Erklärung des Klägers, er habe gerade den Leuten in Syrien helfen wollen, überzeugt nicht. Für jemanden, der notleidenden Menschen helfen möchte, hätte es in einer solchen Situation nahegelegen, sich in einem Flüchtlingslager auf türkischer Seite zu engagieren, wenn eine Ausreise nach Syrien scheitert. Die unmittelbare Rückkehr nach Deutschland lässt darauf schließen, dass es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt um humanitäre Hilfe ging, er stattdessen nach Syrien ausreisen wollte, um sich dort an jihadistischen Gewalttätigkeiten zu beteiligen, und diesen Plan aufgab, nachdem der Grenzübertritt gescheitert war. Auch die geplante Aufenthaltsdauer spricht gegen einen Aufenthalt mit dem Ziel humanitärer Hilfe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe den Rückflug für zwei Wochen nach dem Hinflug gebucht, da er sich zunächst einmal ein Bild habe machen wollen. Er habe nicht gewusst, wieviel er ertragen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte es nahegelegen, zunächst einmal keinen Rückflug zu buchen, sich stattdessen die Lage vor Ort anzuschauen, insbesondere da der Kläger über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt und sich diese im Flüchtlingscamp erst aneignen wollte. Gegen einen beabsichtigten Aufenthalt zu humanitären Zwecken spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger bei dem Besuch zweier Polizisten am 25.04.2014 angegeben hat, in den letzten zwei bis drei Wochen keine Flugreise getätigt zu haben. Der Kläger hat – wie seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestätigt – die versuchte Ausreise nach Syrien bewusst wahrheitswidrig geleugnet. c. Für eine Ausreise zum Zwecke der Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen sprechen auch die salafistische Einstellung des Klägers sowie seine Kontakte zu Personen, die entsprechendes Gedankengut vertreten. Bei der Auswertung des im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefons wurden zahlreiche Videos mit eindeutig salafistischem Inhalt gesichtet (Beweismittelauswertung vom 18.03.2015, Bl. 118-122 der Ermittlungsakte 22 Js 24789/14), Die Videos stammen unter anderem von dem verbotenen salafistischen Verein „Millatu Ibrahim“ und dem Onlinepropaganda-

- 11 - - 10 - Netzwerk „Globale Islamische Medienfront“ (GIMF). Bei der GIMF handelt es sich um ein Netzwerk, in dessen Beiträgen der bewaffnete Kampf glorifiziert wird und um finanzielle oder logistische Unterstützung für das Terrornetzwerk „al-Qaida“ geworben wird (Verfassungsschutzbericht Bremen 2013, S. 59). Der dahinterstehende Verein „Millatu Ibrahim“ ist bereits im Jahr 2012 vom Bundesminister des Innern verboten worden (Verfassungsschutzbericht Bremen 2013, S. 61). Die Videos haben teilweise einen eindeutig gewalttätigen Inhalt. Hierunter fallen vor allem die Videos aus Syrien/Aleppo mit dem Titel „al qaidas new home“, in denen Kinder mit Waffen sowie Szenen aus Trainingseinheiten der Kämpfer gezeigt werden. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es gebe gute und schlechte Sachen von Predigern, ihm seien die Jihad-Äußerungen zu extrem, er habe sich ein Bild verschaffen wollen, ist demgegenüber unglaubhaft. Zum einen befanden sich auf dem Mobiltelefon nicht nur Videos von Predigten. Die Existenz der Kampfvideos wird hierdurch nicht erklärt. Zum anderen spielen die Videos auch teilweise in Aleppo, dem Ort, in den sich der Kläger nach eigenen Angaben bei seinem missglückten Ausreiseversuch begeben wollte, um in einem Flüchtlingscamp humanitäre Hilfe zu leisten. Dies lässt darauf schließen, dass sich der Kläger selbst in Aleppo an derartigen Kampfhandlungen beteiligen wollte. Ausschlaggebendes Gewicht kommt darüber hinaus den Kontakten des Klägers zum inzwischen verbotenen „Kultur- und Familienverein“ (KuF) zu. Auf dem Mobiltelefon befanden sich die Rufnummern mehrerer Mitglieder des Vereins, darunter diejenige des ersten Vorsitzenden U… . Der Kläger hat auch selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Freitagsgebet des KUF regelmäßig besucht zu haben. Bei dem „Kultur- und Familienverein“ (KuF) handelte es sich bis zu seinem Verbot um einen Treffpunkt radikaler Salafisten, von denen im Jahr 2014 mindestens 16 Erwachsene und elf Kinder nach Syrien ausgereist sind, um sich dort dem „Islamischen Staat“ anzuschließen (Verfassungsschutzbericht Bremen 2014, S. 66). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich nicht bei sämtlichen Personen aus dem Umfeld des Vereins um radikalisierte Salafisten handelt. In Zusammenschau mit den Umständen, dass der Kläger bereits einen Ausreiseversuch nach Syrien unternommen hat und dass auf seinem Mobiltelefon salafistische Videos mit eindeutig gewalttätigem Inhalt sichergestellt wurden, lässt sich mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass der Kläger zu dem Personenkreis radikaler Salafisten innerhalb des Vereins gehört. d. Da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG vorliegen, muss nicht entschieden werden, ob auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG, wonach der Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der

- 12 - - 11 - Passbewerber eine in § 89a des Strafgesetzbuches beschriebene Handlung vornehmen wird, erfüllt ist. e. Der Entzug des Reisepasses ist auch verhältnismäßig. Es handelt sich um eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um die Ausreise des Klägers nach Syrien zu verhindern, mindestens aber zu erschweren. Gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs bzw. der Geltungsdauer des Reisepasses ist nicht genauso geeignet, die Ausreise des Klägers zu verhindern, wie eine Passentziehung. Eine räumliche Beschränkung würde es dem Kläger weiterhin erlauben, in die von der Beschränkung nicht erfassten Staaten einzureisen und von dort weiter nach Syrien zu gelangen. Die Entziehung des Reisepasses ist auch angemessen. Durch die Entziehung des Reisepasses wird in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Ausreisefreiheit des Klägers eingegriffen. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Beteiligung am bewaffneten Jihad überwiegt aufgrund der Wichtigkeit der betroffenen Schutzgüter - Schutz der körperlichen Unversehrtheit unbeteiligter Dritter und internationales Ansehen der Bundesrepublik - das Interesse des Klägers an der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Schließlich führt auch die fehlende zeitliche Befristung der Maßnahmen nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Der Kläger hat die Möglichkeit, im Falle einer Änderung seiner Lebensumstände einen Antrag auf Aufhebung der Reisepassentziehung zu stellen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 PassG wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung fortfallen. Die geänderten Umstände sind in einem neuen Verwaltungsverfahren zu prüfen (so auch VG Arnsberg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 12 K 2036/13 –, juris). Eine zeitliche Befristung der Reisepassentziehung ist hingegen nicht erforderlich, da bei Erlass der Verfügung nicht absehbar ist, wann sich die Lebensumstände des Passinhabers bzw. die Situation in dem Land, in das die Ausreise verhindert werden soll, derart verändert haben, das von einer Gefährdung nicht mehr auszugehen ist. f. Die Beklagte hat auch das ihr durch § 8 PassG eingeräumte Ermessen ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 3.

- 12 - Die Beschränkung des Personalausweises lässt sich auf § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG stützen. Nach § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beschränkung des Personalausweises liegen vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig und ohne Ermessensfehler angeordnet worden. Da eine Einreise in die Türkei nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText4) mit einem Personal- ausweis möglich ist, kann das mit dem angegriffenen Bescheid verfolgte Ziel, eine Teilnahme des Klägers an Kampfhandlungen in Syrien zu verhindern, allein durch den Passentzug nicht erreicht werden. In diesem Fall könnte er mit dem Personalausweis in die Türkei einreisen und von dort aus versuchen, illegal die Grenze zu Syrien zu übertreten, wie er es bereits im April 2014 versucht hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Wollenweber gez. Dr. K. Koch gez. Horst

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen