Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 1710/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1710/20 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Bogner und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin van Limbeek und den ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bescheinigung des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Wiederholungsprüfung. Die geborene Klägerin trat zum 2018 in den Vorbereitungsdienst ein und wurde für ihre Ausbildung der Schule in Bremen zugewiesen. Sie meldete sich am 21. Juni 2019 zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Unterrichtsfach Deutsch, im Lernbereich Ästhetik, Vertiefungsfach Kunst, sowie im (Wahl-) Fach Inklusive Pädagogik an. Am 1. Juli 2019 ließ das Staatliche Prüfungsamt bei der Senatorin für Kinder und Bildung der Beklagten die Klägerin zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit den vorstehenden Fächern als Prüfungsfächern zu. Im Anschluss an die Prüfungen am 14. Januar 2020 bescheinigte die Beklagte der Klägerin unter dem 22. Januar 2020 das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung (Erstversuch). Die Klägerin erhielt in dem Kolloquium zu einer Präsentation die Note „ausreichend“ (3,6), dem Gutachten der Ausbildungsschule die Note „gut“ (2,4), der unterrichtspraktischen Prüfung im Lernbereich Ästhetik, Vertiefungsfach Kunst die Note „ausreichend“ (3,8) und in dem Prüfungsgespräch die Note „ausreichend“ (3,8); in der Unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch jedoch die Note „nicht ausreichend“ (4,5). Sie wurde auf die Möglichkeit der einmaligen Wiederholung der Prüfung und auf die Anrechnung der mit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile oder Teilprüfungsgespräche hingewiesen. Am 29. Januar 2020 meldete sich die Klägerin zur Wiederholungsprüfung. Das Staatliche Prüfungsamt bei der Senatorin für Kinder und Bildung der Beklagten ließ sie daraufhin am 29. Januar 2020 zur ersten Wiederholungsprüfung zu und ordnete die Wiederholung nur der Unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch an. Am 10. Februar 2020 bestellte die Beklagte die Prüfungskommission, wobei abweichend vom ersten Prüfungsversuch Fra statt Frau als Prüferin (Deutsch-Fachprüferin) bestellt wurde, und gab als Prüfungstermin den 23. März 2020 für die Unterrichtspraktische Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch bekannt. Dieser Termin wurde am 13. März 2020 abgesagt und stattdessen mit erneuter Bestellung vom selben Tage der 27. Mai 2020 als Termin für eine Prüfungsersatzleistung zur Unterrichtspraktischen Prüfung im

3 Unterrichtsfach Deutsch bekanntgegeben. Als Prüfungsort wurde erstmals nicht die Ausbildungsschule, sondern ein durch einen Aushang näher zu bestimmender Raum im Landesinstitut für Schule der Beklagten bestimmt. Weitere Informationen zur Konzeption dieser Prüfungsersatzleistung sind aus der Prüfungsakte nicht ersichtlich. Lediglich der Vorsitzenden der Kommission wurden geänderte Prüfungsprotokolle zugesandt. Die Klägerin hat die Prüfung am 27. Mai 2020 angetreten. Sie wurde von den vier stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission ausweislich des Protokolls und der Teilprüfungsprotokolle hinsichtlich einer vorab gefertigten schriftlichen Unterrichtsplanung und hinsichtlich einer Theoriereflexion plus Befragung in den Einzelnoten und mit der Gesamtnote „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Mit Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 5. Juni 2020 stellte die Beklagte das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung fest. Eine zweite Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung/Prüfungsersatzleistung sei ausgeschlossen. Die Noten der nicht erneut geprüften Prüfungsteile führte die Beklagte unverändert auf. Bezüglich der Unterrichtspraktischen Prüfung/Prüfungsersatzleistung im Unterrichtsfach Deutsch wurde die Note „nicht ausreichend“ (5,0) ausgewiesen. Die Klägerin erhob bereits unter dem 28. Mai 2020 Widerspruch und verlangte mit separaten Schreiben vom gleichen Tag eine umfassende Begründung der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch im Erstversuch sowie der Prüfungsersatzleitung im Wiederholungsversuch. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte die Widerspruchseinlegung am 11. Juni 2020, begehrte Akteneinsicht und kündigte eine nachfolgende dezidierte Widerspruchsbegründung an. Auf Bitten der Beklagten haben die Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich Stellung zur Prüfung am 27. Mai 2020 genommen. Trotz mehrfacher Nachfrage wurden diese schriftlichen Begründungen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht übersandt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung zurück. Hinsichtlich der Bescheinigung vom 22. Januar 2020 (Erstversuch) sei der Widerspruch wegen des Verstreichens der Widerspruchsfrist unzulässig, hinsichtlich der Bescheinigung vom 5. Juni 2020 zulässig, aber unbegründet. Nach gründlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage sowie ordnungsgemäß durchgeführter Anhörung komme die Beklagte zu der Entscheidung, dass sich die Benotung der betreffenden Leistung der Klägerin unter Einbeziehung der Prüfungsakte und der Prüfungsunterlagen nebst –protokollen folgerichtig ableiten lasse.

4 Die Klägerin hat am 20. August 2020 Klage erhoben. Sie rügt zunächst, dass im Widerspruchsverfahren keine schriftliche Begründung der Bewertung zur Verfügung gestellt und keine Begründung des Widerspruchs ermöglicht und abgewartet worden sei. In der Sache habe die Klägerin einen Anspruch auf erneute Erbringung der Prüfungsleistung. Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen der Votanten in weiten Teilen nicht mit den prüfungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren und infolgedessen als beurteilungsfehlerhaft zu erachten. Auch die Bewertung der Theorienreflexion sei sowohl mit formellen als auch mit fachlichen Mängeln behaftet und vermöge infolgedessen auch unter Heranziehung der Stellungnahmen der Votanten die von den ihnen ermittelte Beurteilung nicht zu tragen. Grundlegend leide das Prüfungsverfahren mit Blick auf die konkret gewählte Form der Prüfungsersatzleistung bereits an Verfahrensfehlern. Insbesondere sei hier auch zu beachten, dass der Zielsetzung der Unterrichtspraktischen Prüfung entsprechend gerade der Nachweis über das Vorliegen entsprechender Kompetenzen und Fertigkeiten in dem praktischen Austausch mit den Schülern und Schülerinnen erbracht werden solle. Damit verfehle der Ersatzprüfungsnachweis bereits seine Zielsetzung. Eine praktische Erprobung, die bei der ursprünglichen Leistung den Hauptgegenstand gebildet habe, könne schon dem Grunde nach nicht im Rahmen einer theoretischen Abfrage adäquat ermittelt werden. Im ursprünglichen bzw. gewöhnlichen Prüfungsablauf sei eine Reflexion der praktischen Unterrichtsstunde und damit eine Interaktion mit der Fachleiterin nicht vorgesehen bzw. gesondert im Teilprüfungsgespräch verortet gewesen. Der nunmehr geforderte Leistungsnachweis decke sich seinem Aufbau und Inhalt nach mit dem – bereits bestandenen – Teilprüfungsgespräch aus der ursprünglichen Prüfung. Die neugeschaffene Norm zur Festsetzung von Prüfungsersatzleistungen sei zudem wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig. Weiter wird von der Klägerin der Wechsel der Besetzung der Prüfungskommission gerügt und der Verdacht einer Voreingenommenheit der Frau g geäußert, sodass von einer Befangenheit auszugehen sei. Zuletzt wird gerügt, dass trotz störenden Lärms das Fenster des Prüfungsraums nicht geschlossen worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

5 Die Beklagte nimmt im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid vom 1. August 2020 Bezug. Die Bewertung der Prüfungsleistungen sei nicht fehlerhaft erfolgt. Es seien nicht die Grundsätze für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen, sondern die Grundsätze für mündlich-praktische Prüfungen heranzuziehen. Die formalen und inhaltlichen Mängel der schriftlichen Ausarbeitung seien von den Mitgliedern der Prüfungskommission hinreichend begründet worden. Weil zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfling wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang hätten durchgeführt werden können, sei die Durchführung der Unterrichtsplanung nicht möglich gewesen. Auf Basis der eigens für diese Pandemie- Situation geschaffenen Neuregelung im bremischen Lehrerausbildungsgesetz sei es möglich gewesen, eine Prüfungsersatzleistung anzubieten. Wenn die Klägerin weiter geltend mache, sie sei weiter dadurch benachteiligt, dass sie in der Wiederholungsprüfung nun eine andersartige Prüfungsleistung hätte erbringen müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass es keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz gebe, wonach Wiederholungsprüfungen stets nach denselben, inhaltlich unveränderten Prüfungsvorschriften durchzuführen seien wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche. Auch der „Austausch“ der Prüferin sei nicht zu beanstanden. Für die Wiederholungsprüfung würden die Mitglieder der Prüfungskommission jeweils neu bestellt. Eine Befangenheit werde bestritten, jedenfalls sei sie – wie der angebliche störende Lärm – nicht rechtzeitig gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Bei Vorliegen von Verfahrensfehlern ist die Anfechtungsklage in der Regel hinreichend rechtsschutzintensiv und damit statthafte Klageart. Denn im Erfolgsfalle wird die angefochtene Prüfungsentscheidung, der kein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren zugrunde lag, aufgehoben. Dadurch lebt der allgemeine Prüfungsanspruch des Klägers wieder auf, der die Prüfungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung verpflichtet, ohne dass es hierzu eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs dieser Verpflichtung der Prüfungsbehörde bedürfte. Das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch erlöschen zwar mit dem Abschluss der Prüfung. Wird indes eine negative

6 Prüfungsentscheidung - durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, leben das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder auf (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18, juris Rn. 8). Die Prüfung ist ohne Weiteres in dem Stand, in dem sie sich vor dem Ergehen des erfolgreich angegriffenen Verwaltungsakts befand, fortzusetzen. Eine Verpflichtungsklage wäre im Übrigen mangels Erstrebens des Erlasses eines Verwaltungsakts nicht statthaft (Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, Rn. 825, beck-online). II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch. Der entgegenstehende Bescheid über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 5. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Die angefochtene Prüfungsentscheidung, der kein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren zugrunde lag, ist aufzuheben. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84/50 ff., juris Rn. 45 ff.; und vom selben Tag – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 – BVerfGE 84/77 ff. = juris Rn. 63 ff.) davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte verpflichten, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein – die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender – Entscheidungsspielraum (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04, juris Rn. 11). Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen aber insbesondere formale Aspekte, wie z.B. Verfahrensfehler in den Phasen der Leistungsermittlung und -bewertung. 2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Wiederholung der streitgegenständlichen Unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch. Das Verfahren der Wiederholungsprüfung ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es

7 liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler in der Phase der Leistungsermittlung vor, aufgrund dessen der Bewertung die Grundlage fehlt. Aus dem mit der Zulassung zur Prüfung begründeten und zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Prüfungsrechtsverhältnis folgt ein Anspruch darauf, dass der für den jeweiligen Prüfungsteil normativ vorgegebene Gegenstand der Prüfung eingehalten wird. Zudem ist es geboten, den in der Prüfung konkurrierenden Berufsbewerbern insbesondere durch die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens gleiche Startchancen zu geben (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR, Rn. 18, beck-online). Der Anspruch der Klägerin auf eine neuerliche Unterrichtspraktische Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch ist durch die am 27. Mai 2020 abgehaltene Prüfung nicht erfüllt worden. Die am 27. Mai 2020 abgenommene Prüfungsersatzleistung entsprach hinsichtlich des Prüfungsgegenstands nicht den gesetzlichen Anforderungen. a. Zum genannten Zeitpunkt der Prüfung sah der kurz zuvor neu eingeführte § 13a des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter in der vom 23. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gültigen Fassung (BremLAG a.F.) die Möglichkeit von Prüfungsersatzleistungen vor. Bei dem zur Bestimmung der tatsächlichen Voraussetzungen verwendeten Wort „deswegen“ zwischen § 13a Abs. 1 Nummer 1 und Nummer 2 BremLAG a.F. handelt es sich nach Auffassung der Kammer offensichtlich um ein Redaktionsversehen. Der § 13a Abs. 2 BremLAG a.F. stellt klar, dass die Sicherstellung der Unterrichtspraktischen Prüfungen um ihrer selbst willen gewährleistet werden soll. b. Bereits die Anordnung der abgenommenen Prüfungsersatzleistung war verfahrensfehlerhaft. Es fehlt – jedenfalls im Fall der Klägerin – bereits an einer aktenkundigen Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen im Sinne des § 13a Abs. 4 BremLAG a.F. Die bloße Bekanntgabe eines Termins für eine Ersatzprüfungsleistung stellt keine hinreichende Entscheidung dar. Es findet sich in der Prüfungsakte keine Feststellung dazu, ob die Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BremLAG a.F., dass wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Schuljahres 2019/2020 Unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden können, überhaupt vorlag. Das von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren auf Nachfrage vorgelegte interne

8 Entscheidungsprogramm mit dem Titel „Sicherstellung der Zweiten Staatsprüfung während der Corona-Pandemie im 2. Schulhalbjahr 2019/2020“ enthält als Fußnote zur „Staatsprüfung“ die „Anmerkung zu Wiederholungsprüfungen aus dem letzten Prüfungsdurchgang: Diese Prüfungen sollen unverändert durchgeführt werden.“ Davon wurde ohne Angabe von Gründen abgewichen. c. Zudem hatte die abgenommene Prüfung am 27. Mai 2020 –selbstständig tragend – zu einem Großteil einen für den Ersatz der Unterrichtspraktischen Prüfung unzulässigen Gegenstand. aa. Der Anforderung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BremLAG a.F., dass die Prüfungsersatzleistungen geeignet sein müssen, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Abs. 4 des BremLAG a.F. an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden, entspricht spiegelbildlich ein aus dem öffentlich-rechtlichen Prüfungsverhältnis herzuleitendes Recht des Prüflings, dass der hierdurch vorgegebene Gegenstand der Prüfungsersatzleistung eingehalten wird. Nach der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 BremLAG a.F. besteht die Prüfung aus dem Kolloquium zu einer Präsentation, Unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch. Bereits das Gesetz differenziert folglich zwischen den Unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch. Der von § 13a Abs. 1 Satz 2 BremLAG a.F. in Bezug genommene § 7 Abs. 4 des BremLAG a.F. delegiert die inhaltlichen Prüfungsanforderungen an die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen fanden ihre Regelung in § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter (APV-L) vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2018 S. 5) geändert worden ist. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen danach aus einer schriftlich verfassten Planung eines längeren Unterrichtsabschnitts, eines Projekts oder eines Wochen- und Tagesplans mit näheren Ausführungen zum Gegenstand der Unterrichtsdurchführung sowie der Durchführung selbst. Das in § 13 der APV-L geregelte Prüfungsgespräch findet in zwei Teilprüfungsgesprächen jeweils nach einer Unterrichtspraktischen Prüfung statt. In dem Prüfungsgespräch soll der Prüfling nachweisen, dass er die Planungen seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Durchführungen auf der Grundlage vertiefter fachlicher, fachdidaktischer, bildungswissenschaftlicher und rechtlicher Kenntnisse begründen und reflektieren kann.

9 bb. Nach diesen Maßstäben verließ die abgenommene Prüfung am 27. Mai 2020 den nach den rechtlichen Grundlagen zulässigen Gegenstand. Ausweislich des Protokolls in der Prüfungsakte (Bl. 18 ff. BA) bestand die ohne Schüler in einem Raum des Landesinstituts für Schule abgenommene Prüfungsersatzleistung aus der Bewertung einer schriftlichen Planung (1/4) und einer Theoriereflexion (3/4), letztere im Einzelprotokoll als „Theoriereflexion und Befragung (30 – 45 Min.)“ konkretisiert. Nur die schriftliche Planung ist nach dem Vorstehenden eine Teilleistung der Unterrichtspraktischen Prüfung. Die im Mittelpunkt der Unterrichtspraktischen Prüfung stehende Erprobung der praktischen Fähigkeiten der Klägerin fand nicht statt. Die von der APV-L vorgesehene Unterrichtsdurchführung fehlte und wurde auch nicht adäquat ersetzt. Der überwiegende Teil der abgenommenen Prüfungsersatzleistung – die Theoriereflexion und die diesbezügliche Befragung – sind Prüfungsgegenstand des Prüfungsgesprächs nach § 13 APV-L und damit eines sowohl vom BremLAG a.F. als auch von der APV-L gesondert geregelten anderen Prüfungsteils. Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass diese den Prüfungsteil Prüfungsgespräch, bestehend aus zwei Teilprüfungsgesprächen, bereits bestanden hatte und diesbezüglich keine Wiederholung vorgesehen war. In der abgenommenen Prüfung wurde zu weiten Teilen somit ein bereits bestandener Prüfungsteil wiederholt. Dies verdeutlicht ebenfalls das unzulässige Verlassen des Prüfungsgegenstands der Unterrichtspraktischen Prüfung. cc. Diesem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der sich bereits aus der Lektüre der Prüfungsakte ergibt, hatte das Gericht von Amts wegen nachzugehen. Eine Rügeobliegenheit der Klägerin ist diesbezüglich nicht anzunehmen. Dafür sprechen neben Zumutbarkeitsgesichtspunkten zum einen die Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers und zum anderen der Umstand, dass die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde fällt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 2 PA 293/16, juris Rn. 17). dd. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13a BremLAG a.F. kommt es nicht mehr an. 3. Ob daneben weitere von der Klägerin behauptete Verfahrens- oder Beurteilungsfehler vorliegen, ist nicht entscheidungserheblich.

10 Die Kammer merkt an, dass durch die stillschweigende Verweigerung der begehrten Akteneinsicht und die damit verbundene Vereitelung der angekündigten weiteren Begründung des Widerspruchs die Rechte der Klägerin im Widerspruchsverfahren verletzt worden sind. Ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren fand nicht statt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Bogner Grieff

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 27/22
10. September 2024
12 K 27/22 10. September 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 58/21
6. September 2023
12 K 58/21 6. September 2023

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