Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 V 816/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 816/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik am 11. Mai 2023 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustel- len, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für er- ledigt erklärt haben. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 1 C 9/16 –, juris Rn. 7). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache regelmäßig davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 1 C 19/10 – , juris Rn. 1 ff.). Hiervon ausgehend sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsteller hatte weder ei- nen Anspruch auf Erteilung einer Duldung noch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Ausstellung einer sonstigen „aufenthaltsrechtlichen Bescheinigung“. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Bremen und der Kammer, dass gegenüber den in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personen nicht über eine Aussetzung der Ab- schiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden werden darf, bevor eine Verteilungsentscheidung ergangen ist (vgl. nur OVG Bremen, Beschluss vom 22. März 2023 – 2 LA 10/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Da im Falle des Antragstellers das Verteilungs- verfahren im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht abgeschlossen war, hatte er keinen An- spruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch Erteilung einer Duldung. Der An- tragsteller hatte auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen „aufenthaltsrechtli- chen Bescheinigung“. Ein dahingehender Anspruch kann dem AufenthG – insbesondere § 15a AufenthG – nicht entnommen werden. Einen Aufenthaltsstatus unterhalb der förmli- chen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 – 2 B 148/20 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, juris Rn. 19 zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990). Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, sein Interesse an einer schnellen Verteilungs- entscheidung bei Bedarf mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu verfolgen, um so eine
3 zügige Entscheidung im Verteilungsverfahren herbeizuführen (vgl. OVG Bremen, Be- schluss vom 26. Juli 2022 – 2 B 149/22 –, juris Rn. 12, juris; Beschluss vom 7. Juli 2022 – 2 B 104/22 –, juris). Erst im Anschluss daran darf über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung entschieden werden. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Be- schwerde ist binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Erledigung der Hauptsache bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Übrigen ist dieser Beschluss gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Dr. Pawlik
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Referenzen
- 2 V 816/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 2x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 9/16 1x
- 1 C 19/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 10/23 1x
- § 15a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 148/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 3/97 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 149/22 1x
- 2 B 104/22 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 158 1x