Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 10/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 10/23 VG: 4 K 1796/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 22. März 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 07.12.2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu erteilen. Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er gibt an, am 22./23. September 2020 nach Deutschland eingereist zu sein, um hier Urlaub zu machen und einen Freund zu besuchen. Der Kläger besaß bei der Einreise kein Visum. Ausweislich des Melderegisters bezog er am 15.12.2020 in Bremen eine Wohnung. Mit Schreiben vom 28.01.2021 beantragte er beim Migrationsamt der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine Fiktionsbescheinigung oder Duldung mit Beschäftigungserlaubnis. Mit dem Antrag legte er einen auf den 19.01.2021 datierten, noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Freund, den er nach eigenen Angaben in Deutschland besucht hat, über eine Beschäftigung als Trockenbauer vor. Zudem legte er ein albanisches Zertifikat über seine berufliche Qualifikation vor, dessen Echtheit am 14.10.2020 in Tirana durch eine Haager Apostille bestätigt worden war. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wies die zuständige Landesbehörde den Kläger einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Klage gegen den Verteilungsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.12.2022 (4 K 1924/21) abgewiesen; den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag – 2 LA 11/23 – abgelehnt. Da sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Migrationsamt der Beklagten nicht beschieden wurde, hat der Kläger am 13.09.2021 die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu erteilen. Ein zugleich gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2022 – 2 B 424/21). Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2022 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 07.12.2022 erneut abgewiesen. Die Klage sei unbegründet; der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund des Verteilungsbescheides vom 16.08.2021 sei die Ausländerbehörde im Land Niedersachsen, deren Bezirk der
3 Kläger zugewiesen wurde, örtlich für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig. Der Verteilungsbescheid sei rechtmäßig; insofern werde auf das Urteil der Kammer vom selben Tag im Verfahren gegen den Verteilungsbescheid verwiesen. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 198/21, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). Der Kläger macht allein geltend, nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG zu unterliegen, da er nicht unerlaubt eingereist sei. Das angefochtene Urteil verweise insoweit auf das Urteil über die Klage gegen den Verteilungsbescheid. Der dort aufgestellte Rechtssatz, im Rahmen von § 15a AufenthG trage die ausländische Person die materielle Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen einer unerlaubten Einreise, sei unzutreffend. Die Beweislast müsse diesbezüglich bei der Behörde liegen. Damit stellt er die angefochtene Entscheidung nicht schlüssig in Frage. a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. dass bei Ausländerinnen und Ausländern, die der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen, der gewöhnliche Aufenthalt und ihm folgend die örtlich zuständige Ausländerbehörde durch die Verteilungsentscheidung bestimmt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18, juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 – 1 B 331/16, juris Rn 16). Bevor eine Verteilungsentscheidung ergangen ist, darf gegenüber den in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personen nicht über eine Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden werden (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22,
4 juris Rn. 4 ff.). Die Angriffe des Zulassungsantrags gegen die Verteilungsentscheidung gehen ins Leere. Der Verteilungsbescheid ist bestandskräftig. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag (2 LA 11/23) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage gegen den Verteilungsbescheid abgewiesen wurde, abgelehnt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Somit hat die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen liegt, der der Kläger nach § 15a Abs. 4 Satz1 AufenthG zugewiesen wurde, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Aussetzung der Abschiebung des Klägers zu entscheiden. b) Im Hinblick auf die Ausführungen beider Beteiligten zur Beweislastverteilung weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Im Rahmen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt die materielle Beweislast dafür, dass eine ausländische Person unerlaubt eingereist ist, auf Behördenseite. Dies gilt nicht nur unmittelbar im Verteilungsverfahren (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA 11/23, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern auch, wenn die Ausländerbehörde gegen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Aussetzung der Abschiebung einwendet, sie dürfe darüber nicht entscheiden, da nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuvor das Verteilungsverfahren durchzuführen sei. Zwar begehrt die ausländische Person in dieser Konstellation, anders als bei der Klage gegen eine Verteilungsentscheidung, nicht die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes, sondern den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes (Aufenthaltstitel oder Duldung). Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes trägt grundsätzlich die Person die materielle Beweislast, die diesen Verwaltungsakt begehrt (Rixen, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 127 f.; Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Dass die antragstellende Person nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt, ist systematisch betrachtet jedoch nicht (negative) Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung. Weder die allgemeinen Regelungen über die Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel in Kapitel 2 Abschnitt 1 des Aufenthaltsgesetzes noch die Regelungen über die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die einzelnen Aufenthaltstitel in Kapitel 2 Abschnitt 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes noch die §§ 60a bis 60d AufenthG, die die Erteilung von Duldungen regeln, nehmen auf § 15a AufenthG Bezug. Dass die antragstellende Person der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegt und eine Entscheidung über die Verteilung noch nicht getroffen wurde, ist vielmehr ein Ausnahmefall, in dem ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung selbst dann (noch) nicht erteilt werden darf, wenn die
5 Erteilungsvoraussetzungen eigentlich vorliegen. Für das Vorliegen rechtshindernder Ausnahmen, die einem grundsätzlich bestehenden Anspruch der antragstellenden Person auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegen gehalten werden, trägt die Behörde die materielle Beweislast (Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. 14). Denn wer sich auf eine Ausnahmevorschrift beruft, der hat die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 17.05.1961 – V C 45.60, BVerwGE 12, 247 <250>). Die Beklagte selbst vertritt in ihrer Erwiderung auf den Zulassungsantrag die Auffassung, die Beweislast sei dahingehend verteilt, dass die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln sei, woraus sich ergebe, dass diejenige Partei, deren Prozessbegehren ohne Anwendung des in Frage stehenden Rechtssatzes erfolglos bleibt, die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechtssatzes trage (Schriftsatz vom 14.02.2023, S. 1 f. unter Verweis auf Dawin, in: Schoch/ Schneider, VwGO, § 108 Rn. 96). Aus der Anwendung dieser Regel auf die hier zu untersuchende Sachverhaltskonstellation ergibt sich indes nicht die Rechtsfolge, die die Beklagte annimmt: Behandelt man im Fall einer ausländischen Person, die einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung begehrt, die Tatsache „unerlaubte Einreise“ als nicht existent, weil sie nicht zweifelsfrei feststeht, und wendet man daher auf diese Person den in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Rechtssatz nicht an, dass unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt werden, hat dies nicht zur Folge, dass das Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung erfolglos bleibt, sondern führt im Gegenteil gerade dazu, dass dieses Begehren inhaltlich zu prüfen ist und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel oder die Duldung Erfolg hat. bb) Wortlaut und Systematik des § 15a AufenthG streiten ebenfalls für eine solche Beweislastverteilung. Denn während § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Formulierung „[w]eist der Ausländer […] nach“ und § 15a Abs. 6 AufenthG mit der Verwendung des Wortes „nachweislich“ auf eine materielle Beweislast der betroffenen Person für das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung bzw. für das Eingreifen der Übergangsregelung hindeuten (zur Übergangsregelung vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.07.2006 – 3 Bs 335/05, juris Rn. 9), fehlt ein entsprechender Anhaltspunkt im Wortlaut von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
6 cc) Dem steht nicht entgegen, dass häufig nur die ausländische Person selbst über die Modalitäten der Einreise, die vorhandenen Ausweisdokumente und den bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck Auskunft geben kann (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 10). Die allgemeinen Beweislastgrundsätze (s.o. aa)) gelten auch für Tatsachen, die ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, wie z.B. innere Tatsachen (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 108 Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 18.10.1972 – VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53 <57 f.>). Dass § 15a AufenthG dadurch praktisch leerläuft, ist nicht zu befürchten (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 11). Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Beteiligten, bei dem die materielle Beweislast liegt, kann im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 11.12.1990 – 1 BvR 1170/90, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 18.10.1972 – VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53 <57 f.>; Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07, juris Rn. 30). Gerichte dürfen den Überzeugungsgrundsatz nicht so handhaben, dass sie unerfüllbare Beweisanforderungen stellen und unumstößliche Gewissheit verlangen. Sie müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84, juris Rn. 16). Namentlich kann sich die volle Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten Tatsache auch aus Indizien ergeben (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 43). dd) Der Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt es ebenfalls nicht, die materielle Beweislast für die unerlaubte Einreise im Rahmen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die ausländische Person zu verlagern (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2014 – 7 L 347/14, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 20.06.2012 – 29 L 115.12, juris Rn. 7). Aus § 82 Abs. 1 AufenthG ergibt sich keine Beweislastumkehr (Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 82 Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). Die Verletzung von Mitwirkungspflichten der oder des Betroffenen führt nicht dazu, dass sich die Beweislast umkehrt, sondern ist vom Gericht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1960 – II C 68.58, BVerwGE 10, 270 >271 f.>; VGH BW, Urt. v. 23.01.2003 – 2 S 1311/02, juris Rn. 32; zur Berücksichtigung von Verstößen der Ausländerin oder des Ausländers gegen § 82 Abs. 1 AufenthG bei der Beweiswürdigung vgl. auch Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 82 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, AuslR, § 82 AufenthG Rn. 54). Verletzen die Betroffenen ihre Mitwirkungspflichten aus § 82 Abs. 1 AufenthG in einer Situation, in der die materielle Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen bei der Behörde liegt, sind dennoch ausreichend aussagekräftige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die ausländische Person ungünstigen Tatsache erforderlich – aber eben unter Umständen auch ausreichend
7 – um im Rahmen der (behördlichen oder gerichtlichen) Beweiswürdigung auf das Vorliegen dieser Tatsache zu schließen (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 82 Rn. 120). ee) Anders als die Beklagte meint, ist der Senat in seinem Beschluss vom 12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 7 nicht von einer abweichenden Beweislastverteilung ausgegangen. Der Senat hat sich dort nicht mit der Frage beschäftigt, was im Rahmen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten offen bleibt, ob eine ausländische Person unerlaubt oder erlaubt eingereist ist. Er hat lediglich dargelegt, dass ein ungehindertes passieren der Außengrenze des Schengen-Raums keinen Beweis des ersten Anscheins für eine erlaubte Einreise begründet. Die Ausführungen dazu, dass die Absicht, unter Umgehung des nationalen Visumverfahrens einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, eine anhand von Belegen nur eingeschränkt überprüfbare innere Tatsache ist und sich Zweifel an der Absicht, nicht nur zu Besuchszwecken einzureisen, vielfach nicht bereits bei der Einreise, sondern erst aus dem Verhalten der einreisenden Person im Anschluss ergeben, hatten ebenfalls keinen Bezug zur Beweislast im Verteilungsverfahren oder im Verfahren auf Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels. Sie bezogen sich allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Kontrollpersonals an der Grenzübergangsstelle. Der Ausländerbehörde, die mit einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung befasst wird, steht das Verhalten der antragstellenden Person nach der Einreise als Indiz zur Verfügung, aus dem sie auf eine schon bei der Einreise bestehende Absicht zur Begründung eines nicht von der Visumsfreiheit gedeckten Aufenthalts schließen kann. Die Beweislastverteilung hat der Senat in seinem damaligen Beschluss ausdrücklich offen gelassen, da sie nicht entscheidungserheblich war (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 8 – 11). Auch in seinem Beschluss vom 25.11.2022 – 2 B 164/22, juris Rn. 13 ff. hat sich der Senat nicht mit der Beweislastverteilung im Rahmen von § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG beschäftigt. Die Frage des im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszwecks stellte sich dort im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Erlaubnis- bzw. Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 AufenthG. Ein „non liquet“ wurde zudem auch dort nicht angenommen. ff) Bezüglich des Klägers ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil über die Klage gegen den Verteilungsbescheid nach Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der vollen Überzeugung gelangt, der Kläger sei unerlaubt eingereist. Die unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Beweislastverteilung hat sich in diesem Urteil mithin nicht ausgewirkt (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 2 LA 11/23, zur Veröffentlichung vorgesehen). Im vorliegend angefochtenen
8 Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe seines Urteils zum Verteilungsbescheid Bezug genommen. Es hat also auch vorliegend zugrunde gelegt, dass eine unerlaubte Einreise des Klägers zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 BvR 1634/04, juris Rn. 62). Der Kläger bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: „Trägt der Ausländer im Zusammenhang mit § 15a AufenthG die Beweislast für eine rechtmäßige Einreise oder haben die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte das Tatbestandsmerkmal illegale Einreise nachzuweisen?“ Diese Frage ist nicht „klärungsbedürftig“ im oben genannten Sinne. Denn sie lässt sich anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze eindeutig dahingehend beantworten, dass die Ausländerbehörde, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung entgegen hält, nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG müsse zuvor ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden, die Beweislast für die unerlaubte Einreise trägt (s.o. Ziff. 1 b). Zudem ist die Frage im vorliegenden Fall aus zwei selbständig tragenden Gründen nicht bzw. nicht mehr entscheidungserheblich: Zum einen hat das Verwaltungsgericht gerade keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat aus verschiedenen Indizien die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger schon im Moment der Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland zu Erwerbszwecken beabsichtigte (s.o Ziff. 1 b) ff)). Zum anderen ist der Verteilungsbescheid mittlerweile bestandskräftig (s.o. Ziff. 1 a) 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG.
9 III. Prozesskostenhilfe kann für das Berufungszulassungsverfahren nicht bewilligt werden. Der Zulassungsantrag hatte auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 V 816/23
11. Mai 2023
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2 V 816/23 | 11. Mai 2023 |
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