Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 2295/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2295/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch den Polizeipräsidenten, In der Vahr 76, 28329 Bremen, – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Siemers am 8. Dezember 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 4.016,04 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der am geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 04.10.2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt und war Student im Studienjahrgang 2022/2025 an der . Am 24.11.2022 fand zwischen dem Antragsteller, dem Studiengruppenleiter POK und POK ein protokolliertes Mitarbeitendengespräch statt. Hintergrund des Gesprächs war das wiederholt verspätete Erscheinen des Antragstellers in den Einführungswochen am 04.10.2022, am 05.10.2022 und am 11.10.2022 sowie zum Unterricht am 01.11.2022, am 14.11.2022, am 15.11.2022 und am 21.11.2022. Mit den Vorwürfen konfrontiert gab der Antragsteller an, dass die Parksituation an der Hochschule problematisch sei, er sich aber in Zukunft bemühen werde, früher von zu Hause loszufahren. Als Zielvereinbarung wurde formuliert, dass der Antragsteller pünktlich zu allen dienstlichen Veranstaltungen zu erscheinen und im Falle einer Verspätung eine E- Mail mit der Ursache an den Studiengruppenleiter zu senden habe. Am 09.12.2022 und am 13.01.2023 erschien der Antragsteller mit jeweils 15-minütiger Verspätung und am 23.01.2023 mit einer Minute Verspätung zum Unterricht. In den an den Studiengruppenleiter versandten E-Mails gab der Antragsteller jeweils einen Verkehrsstau als Ursache für die Verspätung an, wobei die E-Mails teilweise erst mehrere Tage später bzw. erst auf Nachfrage versendet wurden. In einem Vermerk vom 13.12.2022 führte der Studiengruppenleiter POK aus, dass sich der Antragsteller und zwei weitere Kommilitonen während einer am 06.12.2022 stattfindenden Videovorlesung in einer Shisha-Bar aufgehalten und der Unterrichtseinheit mit einem Smartphone und Kopfhörern beigewohnt hätten. Angesichts der teilweise sensiblen Unterrichtseinheiten sei eine Bar ein ungeeigneter Ort für die Teilnahme an der Onlinelehre. In einem sog. Eindrucksvermerk des POK vom 30.01.2023 bezüglich des Antragstellers wurde dieser als sehr ambivalente Persönlichkeit dargestellt. Einerseits sei er intelligent und eloquent. Andererseits falle auf, dass er im Unterricht viele Fragen stelle, die häufig nichts mit dem Unterrichtsthema zu tun bzw. einen auffälligen Charakter hätten.
3 Nicht selten erwecke er den Eindruck, mit seinen Fragen den eigentlichen Verlauf des Unterrichts stören zu wollen. Häufig könne er dem Unterricht nicht folgen, da ihm die Augen zufallen würden. Er sei auch nach dem Mitarbeitendengespräch vom 24.11.2022 zu diversen Veranstaltungen zu spät gekommen. Im Rahmen einer freiwilligen Evaluation hätten Mitstudierende teilweise besorgniserregende Gedanken bezüglich des Antragstellers mitgeteilt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf den Vermerk vom 30.01.2023 verwiesen. Am 20.02.2023 fand zwischen dem Antragsteller, dem Jahrgangsleiter PHK und dem Studiengruppenleiter POK ein weiteres Mitarbeitendengespräch statt. In dem hierzu angefertigten Vermerk wurden als Gründe für das Gespräch anhaltende Widrigkeiten, insbesondere wiederholtes Verspäten des Dienstantritts, aufgeführt. Zudem wirke er in Ausbildungsveranstaltungen oft müde, abwesend und angeschlagen. Der Antragsteller gab in dem Gespräch an, besonders laute Nachbarn mit Kleinkindern zu haben, welche die Nachtruhe störten. Zudem sei eine wiederholte Fehleinschätzung der Verkehrssituation ursächlich für die Verspätungen. Mit Vermerk vom 02.03.2023 führte der Studiengruppenleiter POK aus, es habe eine anonyme Evaluation in der Studiengruppe stattgefunden. Mehrere Kommilitonen hätten den Antragsteller beschuldigt verdächtige Fragen gestellt und die Begehung einer Straftat im Ausland angekündigt zu haben. In einem weiteren Vermerk des Studiengruppenleiters vom 09.03.2023 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller sein privates Fahrzeug am 06.03.2023 in einem Bewohnerparkbereich abgestellt habe. Der Antragsteller habe in einem daraufhin angesetzten Gespräch versichert, dort zum ersten Mal geparkt zu haben und dies nicht zu wiederholen. Am 08.03.2023 habe der Antragsteller ausweislich eines von der Studiengruppensprecherin übersandten Fotos erneut sein Fahrzeug in dem Anwohnerparkbereich abgestellt. Der Studiengruppenleiter stellte in einem weiteren Vermerk vom 13.03.2023 fest, dass der Antragsteller am 10.03.2023 erneut in dem Anwohnerparkbereich geparkt habe. Hierauf angesprochen habe dieser uneinsichtig und respektlos reagiert. Am 14. und 15.03.2023 fanden anlässlich möglicher Fehlverhalten des Antragstellers Mitarbeitendengespräche zwischen dem Jahrgangsleiter PHK , dem Studiengruppenleiter POK und den Mitstudierenden aus der Studiengruppe des Antragstellers statt. Die Kommilitonen gaben unter anderem übereinstimmend an, dass der Antragsteller geäußert habe, in der Türkei aufgrund einer ehrverletzenden Äußerung
4 gegenüber seiner Mutter Rache üben und hierzu jemandem mit einer Schrotflinte in das Bein schießen zu wollen. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die protokollierten Mitarbeitendengespräche verwiesen. Aus Anlass der seitens der Kommilitonen getätigten Äußerungen führte die Kriminalpolizei Bremen am 23.03.2023 eine Gefährderansprache mit dem Antragsteller durch und kam zu dem Ergebnis, dass ein gefährdendes oder schädigendes Ereignis eher auszuschließen sei. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Dokumentation der Gefährderansprache verwiesen. Mit Verfügung der Polizei Bremen vom 11.04.2023 wurde dem Antragsteller das Führen der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung verboten. Zusätzlich untersagte diese dem Antragsteller gemäß § 48 BremBG das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, sowie den Aufenthalt in den Polizeidienststellen und -gebäuden sowie der Hochschule und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen. Ebenso wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Ein hiergegen erhobener gerichtlicher Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25.09.2023 (6 V 1464/23) abgelehnt. Mit Anhörungsschreiben vom 15.05.2023 teilte die Polizei Bremen dem Antragsteller die beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund von Zweifeln an dessen charakterlichen Eignung mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Er sei wiederholt durch Verstöße gegen dienstliche Weisungen bezüglich des Parkens seines privaten PKW sowie verspätetes Erscheinen zum Dienst aufgefallen. Klaren Vorgaben von Vorgesetzten werde nicht nachgekommen. Ferner habe er sich im Dezember 2022 während einer Videovorlesung entgegen klarer dienstlicher Anweisungen anstatt in der Hochschule in einer zwielichtigen, polizeibekannten Shisha-Bar aufgehalten. Zudem bestünden grundsätzliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. Durch Aussage mehrerer Kommilitonen sei der Verdacht einer möglicherweise geplanten Straftat im Ausland bekannt geworden. Auch fänden sich in Gesprächsvermerken von Kommilitonen mehrere das Studium betreffende Äußerungen durch den Antragsteller wieder, die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründen würden. Am 23.06.2023 nahm der Antragsteller zu der beabsichtigten Entlassung Stellung. Es bestünden keine Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Die Vorwürfe träfen nicht zu. Hinsichtlich des Aufenthaltes in der Shisha-Bar während einer Videovorlesung sei anzumerken, dass es keine dienstliche Weisung gegeben habe, dass sich alle
5 Studierenden im Hörsaal aufhalten müssten, zumal es dort häufig Verbindungsprobleme gebe. Ein Großteil der Studierenden habe sich nicht in den Räumlichkeiten der Hochschule befunden. Ferner habe er ein Headset getragen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Außerdem habe er sich am Ende der Videovorlesung freiwillig als Vortragender aus seiner Gruppe gemeldet. Der weitere Vorwurf einer geplanten Straftat im Ausland treffe ebenfalls nicht zu. Die Behauptungen der Mitstudierenden seien unwahr. Zu Beginn des Studiums habe er zu allen ein gutes Verhältnis gehabt. Im Zuge eines geplanten Freimarktbesuches sei es dann zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und einigen Kommilitonen gekommen. Hintergrund sei die Alkoholsucht eines Studienkollegen und dessen mögliche Beziehung zu einer Kollegin gewesen. Der Antragsteller sei verdächtigt worden, die Gerüchte über seine Mitstudierenden in die Welt gesetzt zu haben. Die Aussagen der Kommilitonen seien aus reinem Belastungseifer heraus getätigt und willkürlich zu seinen Lasten ausgelegt worden. Die ihm vorgeworfenen auffälligen Fragestellungen und Diskussionen im Unterricht seien nicht kontextualisiert dargestellt worden und hätten allein der Verrichtung des Dienstes gedient. Soweit er einmal satirisch den Begriff „Schlachtfeld“ verwendet habe, sei dies im Anschluss an eine von ihm nicht verstandene Theorieeinheit geschehen. Er werde derartige Äußerungen nicht wiederholen. Die ihm vorgeworfenen Verspätungen träfen grundsätzlich zu. Allerdings sei er nach dem Mitarbeitergespräch vom 20.02.2023 nicht mehr zu spät gekommen und habe sich zudem ein Fahrrad gekauft, um verkehrsbedingte Verspätungen zu vermeiden. Mit Bescheid vom 27.07.2023 verfügte die Polizei Bremen die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Begründet wurde die Entlassung mit den im Anhörungsverfahren dargelegten Erwägungen. In der Gesamtschau der vielen einzelnen Punkte bereits zu einem so frühen Zeitpunkt der Ausbildung, werde das dienstliche Vertrauensverhältnis als nicht mehr gegeben angesehen. Selbst wenn man die Punkte „Onlinelehre in einer Shisha- Bar“ und die Belastungen der Kommilitonen im Hinblick auf eine mögliche Straftat im Ausland bzw. unangemessene Fragen und Diskussionen im Unterricht außer Betrachtung ließe, bestünden vor dem Hintergrund der Vielzahl von einzelnen Negativpunkten und des Eindrucks zu seiner Person erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung, die der Polizeiberuf erfordere. Der Gesamteindruck habe sich aus einer Vielzahl kleiner Fälle gebildet, die für sich genommen als Einzelfall vielleicht Bagatellcharakter hätten, hier aber in der Summe zu einem Bild führten, welches als unzuverlässig eingestuft werde. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortführung des Studiums zurücktreten, da die zuverlässige Befolgung der dienstlichen Weisungen innerhalb der Ausbildungssituation nicht gewährleistet sei. Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig, da der Zugang zu Schusswaffen
6 und das Wissen um polizeiliche Vorgehensweisen nur einem besonders integren Personenkreis innerhalb der Staatsgewalt vorbehalten bleiben müsse. Über den gegen die Entlassung gerichteten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Am 26.09.2023 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen in dem Verfahren 6 V 1464/23. Ergänzend und vertiefend führt er aus, die Antragsgegnerin honoriere und berücksichtige nicht, dass er den ernsthaften Willen habe, sich künftig besser zu verhalten. Es hätten mildere Mittel in Betracht gezogen werden müssen, wie etwa ein Verbot zur Nutzung des privaten Fahrzeuges. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den Inhalt der Entlassungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie auf die Akten des Verfahrens 6 V 1464/23 verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2023 gegen den Bescheid der Polizei Bremen vom 27.07.2023 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. a. Der Antrag ist wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft.
7 b. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung bezüglich des besonderen öffentlichen Interesses an einer ausnahmsweise sofortigen Vollziehbarkeit dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. Auflage, § 80 Rn. 85). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit dem Verweis auf die wesentliche Bedeutung der charakterlichen Eignung für die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz der Arbeit im Polizeidienst hat sie bezogen auf den konkreten Fall dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus ihrer Sicht nicht zumutbar ist. c. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Abwägungsentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache von den Rechtswirkungen der Verfügung verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass dieses offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung besteht. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich im Falle einer gerichtlichen Eilentscheidung bezüglich einer Entlassungsverfügung eines Beamten auf Widerruf bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 – 2 C 24/78 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 421).
8 Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll ihnen gegeben werden. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.05.2023 gemäß § 28 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In materieller Hinsicht räumt das Gesetz dem Dienstherrn für die jederzeitige Entlassung eines Beamten auf Widerruf einen weiten Ermessensspielraum ein. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden. Die Vorschrift schränkt das dem Dienstherrn eingeräumte weite Ermessen dahingehend ein, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die auch unter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes sachgerecht sind. Sie müssen mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird. Insoweit sind für die Ermessensausübung die Anforderungen maßgeblich, die an die angestrebte Laufbahn zu stellen sind. Die Entlassung ist danach mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte nach einer prognostischen Einschätzung aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung den Anforderungen der Laufbahn nicht gerecht werden wird. Insofern genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Widerrufsbeamten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.). aa. Die Antragsgegnerin begründet die Entlassung des Antragstellers mit der prognostischen Einschätzung, er sei charakterlich für den Beruf eines Polizeibeamten ungeeignet. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens
9 des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Die ihm zustehende Beurteilungsermächtigung führt dazu, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.). Die Antragsgegnerin stützt ihre Prognose der charakterlichen Nichteignung auf mehrere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Bei dieser Einschätzung ist sie weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie gesetzlichen Grenzen ihrer Beurteilungsermächtigung verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Die in der Entlassungsverfügung aufgeführten Vorkommnisse tragen in der Gesamtschau die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht über die charakterliche Eignung verfügt, die von einem Polizeibeamten zu erwarten ist. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzung maßgeblich und selbstständig tragend auf die vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen dienstliche Weisungen bezüglich des Parkens seines privaten Fahrzeuges sowie verspätetes Erscheinen zum Dienst stützt. Soweit die Behörde ihre Ermessensentscheidung wie hier auf mehrere Beweggründe stützt, ist zu differenzieren: Trägt nach der Vorstellung der Behörde bereits jeder Vorwurf für sich allein die Entscheidung, so genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines der Gründe für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.90.2000 – 2 C 5/99 – NJW 2001, 1878). Führen nach der Vorstellung der Behörde hingegen nur mehrere bzw. alle Beweggründe zusammen zur Entscheidung, ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung die Sachgemäßheit all dieser Gründe erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1987 – 2 C 53/86 – NJW 1988, 783; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 114 Rn. 6a). Zwar nimmt die Antragsgegnerin in dem Bescheid eine Gesamtbetrachtung vor und unterzieht auch andere – teilweise allein auf Aussagen von Kommilitonen beruhende – Vorwürfe einer Bewertung hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Allerdings lässt die Antragsgegnerin auf Seite 8 des Entlassungsbescheides jene – streitigen – Vorwürfe dahinstehen und stützt ihre Einschätzungen letztlich allein auf eine Gesamtbetrachtung der zuvor dargestellten unstreitigen Parkverstöße und die
10 Verspätungen sowie das hiermit im Zusammenhang stehende Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen. Die gerichtliche Kontrolle kann sich daher auf die Überprüfung der Entlassungsentscheidung hinsichtlich dieser allein entscheidungserheblichen Vorwürfe beschränken. Angesichts dessen kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Teilnahme an einer Onlineveranstaltung in einer Shisha-Bar nicht an. Es kann dahinstehen, ob es eine konkrete dienstliche Anweisung gab, an der Veranstaltung in Präsenz in der Hochschule teilzunehmen und ob eine Shisha-Bar ein geeigneter Ort für das Beiwohnen einer digital stattfindenden Unterrichtseinheit ist. Dies gilt auch für die Vorwürfe, die maßgeblich auf – von dem Antragsteller – bestrittenen Äußerungen durch Kommilitonen beruhen. Für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin getroffenen Einschätzung der charakterlichen Nichteignung kommt es demnach nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Äußerung getätigt hat, eine Straftat im Ausland zu planen bzw. ob er im Unterricht oder den Kommilitonen gegenüber auffällige Fragen gestellt hat oder ob diese Vorwürfe allein auf einen gewissen Belastungseifer der Mitstudierenden zurückzuführen sind. Die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Vorfälle offenbaren ein Verhalten des Antragstellers, welches die Zweifel der Antragsgegnerin an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose rechtfertigt. Unstreitig erschien der Antragsteller am 04.10.2022, 05.10.2022, 11.10.2022, 01.11.2022, 14.11.2022, 15.11.2022 und 21.11.2022 verspätet zum Dienst. Und auch nach dem am 24.11.2022 anlässlich der Verspätungen durchgeführten Mitarbeitendengespräch kam es am 09.12.2022, 13.01.2023 und 23.01.2023 erneut zu einem verspäteten Dienstantritt. Aufgrund der Häufigkeit der Verspätungen bereits zu Beginn des Anwärterverhältnisses hat der Antragsteller seine Unzuverlässigkeit im Umgang mit der Arbeitszeit unter Beweis gestellt hat und die Antragsgegnerin dufte daraus in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ableiten, dass der Antragsteller die Unannehmlichkeiten für sich selbst und die gesamte Studiengruppe bewusst in Kauf genommen und trotz mehrmaliger Hinweise keine Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen hat. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen hinsichtlich des Parkens im Anwohnerparkbereich vermag das Gericht ebenfalls keine Rechtsfehler zu erkennen. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt sein privates Fahrzeug am 06.03.2023 in einem Bewohnerparkbereich abgestellt zu haben. Obwohl er in einem daraufhin angesetzten Gespräch seinem Vorgesetzten gegenüber zugesichert hat, dies nicht zu wiederholen, parkte er am 08.03.2023 und 10.03.2023 erneut in dem
11 gekennzeichneten Bereich. Hieraus dufte die Antragsgegnerin zu Recht schließen, dass der Antragsteller klaren Vorgaben von Vorgesetzten nicht nachkommt, sich dienstlichen Anweisungen bewusst wiedersetzt und wissentlich Ordnungswidrigkeit zum eigenen Vorteil begeht. Die Antragsgegnerin durfte aus diesen Vorkommnissen und dem Verhalten des Antragstellers auf seine charakterliche Ungeeignetheit schließen. In der Gesamtschau tragen die angeführten Verstöße gegen dienstliche Weisungen und die zahlreichen Verspätungen die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde dem angestrebten Amt eines Polizeibeamten aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung nicht gerecht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG hat der Beamte sich seinem Beruf mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht werden. Diese Pflicht zur Dienstleistung hat der Antragsteller verletzt, indem er unmittelbar zu Beginn seines Anwärterverhältnisses über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in vielfacher und wiederholter Weise zu spät zum Dienst angetreten ist. Dies wiegt vor dem Hintergrund umso schwerer, dass er seitens der Antragsgegnerin nach verschiedenen Verstößen in einem Mitarbeitendengespräch über seine Pflichten belehrt worden ist und sein Verhalten trotzdem nicht angepasst hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin bezweifeln, dass der Antragsteller den in einem Beamtenverhältnis an ihn zu stellenden charakterlichen Anforderungen – etwa der Zuverlässigkeit oder der Fähigkeit zur Zusammenarbeit – gerecht werden wird. Vielmehr wäre entsprechend der nicht zu beanstandenden Annahme der Antragsgegnerin damit zu rechnen, dass der Antragsteller seinen Dienst nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit versehen und Vereinbarungen nach Mitarbeitendengesprächen nicht befolgen wird. Die Antragsgegnerin durfte darüber hinaus zu dem Schluss gelangen, dass der Antragsteller auch seine Wohlverhaltenspflicht verletzt hat. Diese gebietet unter anderem einen kollegialen, achtungs- und respektvollen Umfang innerhalb des Kollegiums und ein angemessenes Verhalten insbesondere auch gegenüber Vorgesetzten. Die Einschätzung, dass er durch die häufigen Verspätungen, die mehrfachen Parkverstöße und den teilweise respektlosen Umgang gegenüber Vorgesetzten fehlende Vertrauenswürdigkeit, fehlenden Respekt und fehlende Achtung hat erkennen lassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei durfte die Antragsgegnerin ohne Überschreitung der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums insbesondere darauf abstellen, dass nicht die Verspätungen und Parkverstöße als solche den Hauptvorwurf darstellen, sondern vielmehr die fehlende
12 Einsichtsfähigkeit und das bewusste Hinwegsetzen über dienstliche Vorgaben ausschlaggebend sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, er sei nach dem zweiten Mitarbeitergespräch nicht mehr zu spät gekommen und sämtliche Vorwürfe würden allein auf die Anreise mit seinem Fahrzeug zurückzuführen sein, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht in Frage zu stellen. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass es seit dem zweiten Mitarbeitergespräch vom 20.02.2023 nicht mehr zu Verspätungen gekommen ist. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nach dem Gespräch nur für eine relativ kurze Zeitspanne seinen Dienst abzuleisten hatte, da er Ende März 2023 anlässlich der Osterferien Urlaub hatte und ihm im April 2023 bereits behördlich das Führen der Dienstgeschäfte verboten wurde. Angesichts dessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle die notwendige Einsichtsfähigkeit, nicht zu beanstanden, zumal dieser im März 2023 zwar nicht zu spät zum Dienst erschienen ist, dafür aber dreimal hintereinander Parkverstöße begangen hat. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller die Schuld nicht bei sich, sondern bei der Anreise mit dem privaten Fahrzeug, den Verkehrsbedingungen und der schlechten Parkplatzsituation an der Hochschule sucht, untermauert aus Sicht der Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die einzelnen Vorwürfe für sich genommen Bagatellcharakter hätten, in der Gesamtschau aber eine Entlassung tragen würden. Der Dienstherr darf seine Entlassungsentscheidung auch auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein weniger gravierender Vorkommnisse stützen („Summeneffekt“, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 – 2 C 24/78 –, BVerwGE 61, 200-211, Rn. 35; VG Würzburg, Beschl. v. 22.12.2017 – W 1 S 17.1441 –, Rn. 31, juris). Die der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalte reichen nach summarischer Prüfung aus, um auf den Summeneffekt gestützt eine Entlassung des Antragstellers aufgrund fehlender charakterlicher Eignung zu rechtfertigen. bb. Auch im Übrigen erweist sich die Entlassungsverfügung nicht als ermessensfehlerhaft. Erfolglos bleibt zunächst der Einwand des Antragstellers, dass vor einer Entlassung mildere Mittel hätten ergriffen werden müssen. Hegt der Dienstherr – wie hier – berechtigterweise durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Widerrufsbeamten, ist dessen Entlassung das geeignete, erforderliche und auch angemessene Mittel, die weitere Ausbildung und den Einsatz ungeeigneter, den
13 Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügender Beamter zu verhindern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2023 – 6 B 802/23 –, juris Rn. 8 - 9). Das vom Antragsteller für milder gehaltene Mittel, ihm im dienstlichen Zusammenhang die Nutzung seines privaten Fahrzeugs zu untersagen, liegt neben der Sache und bedarf keiner weiteren Betrachtung. Die Entlassung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Antragsteller die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund charakterlicher Nichteignung stellt einen Grund dar, der unter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes für eine Entlassung ohne Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes sachgerecht ist (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267; (OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2023 – 6 B 802/23 –, juris Rn. 13 - 17). Bei einem Vorbereitungsdienst, der – wie hier – keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entlassung auch vor Ende des Vorbereitungsdienstes möglich. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, es lägen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vor, ist – wie dargelegt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese würden auch seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilrechtsschutzverfahrens der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebende Betrag halbiert wird (3 x 1.338,68 Euro Anwärtergrundbetrag). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
14 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Buns Siemers
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Referenzen
- 6 V 2295/23 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 1x
- § 48 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 V 1464/23 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- § 80 Rn. 85). Die Begründung der Anordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 24/78 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 4x
- 2 B 174/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 5/99 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2001, 1878 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1988, 783 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild 2x
- BVerwGE 61, 200 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 17.14 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 33 1x
- 6 B 802/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 47.09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 48.78 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 62, 267 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)