Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 252/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 252/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Dr. Danne als Einzelrichter am 24. März 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Italien.
2 Der Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 21.08.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.09.2024 einen förmlichen Asylantrag. Das im vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltene Eurodac-Ergebnis weist unter dem 27.08.2024 einen Treffer für Italien vom 28.04.2021 (Mailand) aus. Die Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit des Asylantrags erfolgte durch das Bundesamt am 30.09.2024. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er am 15.11.2020 in Italien eingereist sei. Ihm seien auf Lampedusa Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihm sei nicht gesagt worden, dass er damit einen Asylantrag stelle. Er habe von 2021 bis 2023 in Mailand gelebt. Die Lage in Mailand im Camp sei „menschlich“ gewesen. Es habe auch Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Im Jahr 2024 sei es aber sehr schlecht geworden. Es habe viele Probleme und keine Arbeit mehr gegeben. Es habe „viele Mafias“ gegeben. Die Lage sei zuletzt sehr schlecht gewesen. Alleine habe er es dort aushalten können, aber gemeinsam mit seiner Frau sei es ihm nicht möglich gewesen, da es sehr gefährlich gewesen sei. Er habe sich bis zum 19.08.2024 in Italien aufgehalten. Am 11.10.2024 wurde ein Übernahmersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden antworteten nicht. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziff. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Der Antragsteller erhob dagegen am 03.02.2025 Klage (6 K 251/25) und hat zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass die ernsthafte Gefahr bestehe, dass er im Falle seiner Rücküberstellung dorthin seine elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen werde könne. Italien habe wegen der hohen Anzahl von Asylbewerbern den Notstand ausgerufen. Seitdem die neue rechte Regierung sich in Italien mit der Asylfrage beschäftige, würden immer wieder neue Modelle vorgeschlagen und ausprobiert. Dabei würden die üblichen Standards nicht eingehalten. Nicht nur, dass teilweise überhaupt keine rechtsstaatlichen Verfahren durchgeführt
3 würden, es sei auch eine menschenwürdige Versorgung der Asylbewerber nicht sichergestellt und werde wohl auch nicht als notwendig erachtet. Durch verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte sei festgestellt worden, dass Italien im Rahmen der Asylverfahren nicht die Mindeststandards erfülle und damit eine Zurückschiebung nach Italien unzulässig sei. Nach einer Entscheidung des OVG Münster lägen systematische Mängel in Italien für Asylsuchende vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung aus, Italien gewährleiste entsprechend dem Grundrecht auf Asyl ein Asylverfahren, welches auch für Überstellungen nach der Dublin- III-Verordnung greife. Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, könnten diesen nach Überstellung bei der Grenzpolizei oder der zuständigen Quästur beantragen. Die Aufnahme erfolge in der Nähe des Ankunftsflughafens. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien geäußert habe, müsse zur zuständigen Quästur reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Den Asylsuchenden werde in der Regel ein Bahnticket für die Reise zur Verfügung gestellt. II. Der gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, über den gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg.
4 Es spricht Überwiegendes dafür, dass die auf § 34a Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit wird zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend und bezugnehmend auf den Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach Italien gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist hier der Fall. 1. Der in der Abschiebungsanordnung bezeichnete Zielstaat Italien, dessen Außengrenze der Antragsteller bei seiner Einreise in die Europäische Union illegal überschritten hat und der auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht fristgerecht reagierte, ist für die Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zuständig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. 2. Der Zuständigkeit Italiens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entgegen, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortführt, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO an einen aufgrund der Kriterien des Kapitel III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Bei der Prüfung, ob Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung von
5 Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die nicht mit ihren Grundrechten vereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 80 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C 297/17 –, juris Rn. 83 ff.). Zwar nimmt Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nach seinem Wortlaut nur darauf Bezug, dass sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in dem nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergibt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat jedoch in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Darüber hinaus ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 87 ff.). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in solch einer schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-
6 297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 19). Es liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsteller in Italien in seinen Rechten aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzt wird (anders noch VG Bremen, Beschl. v. 10.8.2023 – 6 V 1704/23 –, juris). Denn die hypothetische Situation des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Italien stellt keine solche extreme Notlage dar, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) zu befriedigen. Große Armut und eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse reichen hierfür gerade nicht aus. Art. 3 EMRK ist laut des Rechtsprechung des EGMR nicht so zu verstehen, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, Flüchtlinge generell das Recht auf eine Wohnung oder auf finanzielle Unterstützung in bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12 –, juris Rn. 95). Der Antragsteller ist zudem als nicht vulnerable, arbeitsfähige Person auch nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und kann seine Situation durch persönliche Entscheidungen wie der Suche nach einer Erwerbstätigkeit selbst beeinflussen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a.–, juris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff). Bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Italien stellt sich seine Situation im Hinblick auf seine elementarsten Bedürfnisse wie folgt dar: a) Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt davon ab, ob sie vor ihrer Ausreise aus Italien dort bereits einen Asylantrag gestellt haben oder nicht. Der Antragsteller hat sich ausweislich seiner in der beigezogenen Behördenakte dokumentierten Angaben mehrere Jahre in Italien aufgehalten. Nach eigenen Angaben sei er dort nicht als Schutzberechtigter anerkannt, und er habe dort auch keinen formellen Asylantrag gestellt. Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird. Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27.09.2024, S. 2, 4 f.). Der Antragsteller kann daher wie jeder neu ankommende Asylsuchende im Falle seiner Rückkehr dort einen Asylantrag stellen. Hat Italien einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nicht ausdrücklich zugestimmt, wie es hier der Fall ist, kommen Dublin-Rückkehrer üblicherweise am Flughafen Rom Fiumicino oder Mailand Malpensa an. Dort stellt die Grenzpolizei ein Einladungsschreiben (verbale di invito) mit Angabe der
7 zuständigen Questura zur Verfügung. Bei fehlender vorheriger Asylantragstellung sind sie in der Provinz des Flughafens unterzubringen. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt, und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27.09.2024, S. 4 f.). Im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Asylbewerber. Die Unterbringung von Asylbewerbern erfolgt in einem zweistufigen Aufnahmesystem. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt hinsichtlich der gegenwärtigen Unterbringungssituation von nichtvulnerablen Schutzberechtigten nach einer Rückkehr nach Italien festgestellt, dass 2023 das staatliche Aufnahmesystem erneut reformiert wurde. Das Gesetzesdekret 20/2023 (sog. Cutro-Dekret), in Gesetzesform überführt durch das Gesetz 50/2023, kehrte zu einer klareren Trennung zwischen dem Aufnahmesystem für Asylbewerber und dem Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte zurück. Asylbewerber wurden im Grundsatz erneut vom Zugang zur Unterbringung im SAI-System ausgeschlossen. Zugang zum SAI haben aus der Gruppe der Asylbewerber seither nur noch vulnerable Personen und solche, die über Resettlement-Programme oder ähnliche humanitäre Zugangswege legal eingereist sind. Als vulnerabel und somit zugangsberechtigt zu SAI-Unterkünften werden nunmehr aus italienischer Sicht auch alle Frauen eingestuft; Schwangere genießen dabei Vorrang. Ungeachtet dessen ist das SAI- System nach der Reform primär der Aufnahme der anerkannt Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen zu dienen bestimmt. Andere Drittstaatsangehörige haben deshalb nur im Fall verfügbarer Plätze Zugang. Ausgeschlossen vom Zugang zu SAI- Einrichtungen sind diejenigen Begünstigten des "besonderen Schutzes" (special protection), die vom internationalen Schutz wegen der Erfüllung von Ausschlussklauseln ausgeschlossen sind und deshalb nur diesen eingeschränkten Schutzstatus genießen (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 48 mit Verweis auf BAMF, Auskunft an OVG Schleswig, 08.12.2023, S. 7; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 149 und 240). Gleichwohl hält es das Bundesverwaltungsgericht für den Fall eines anerkannt Schutzberechtigt für hinreichend wahrscheinlich, dass ein solcher eine noch menschenwürdige Unterkunft findet und seine weiteren Grundbedürfnisse, insbesondere den Verpflegungsbedarf, zwar nicht durch staatliche Sozialleistungen, aber durch Hilfsangebote karitativer Einrichtungen sowie durch eigenes Erwerbseinkommen decken kann. Auch sei eine medizinische Grundversorgung gewährleistet (im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 27 ff.). Im Übrigen werden Asylbewerber in den Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS) untergebracht Es gibt für sie – wie zuvor beschrieben –
8 keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und haben generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen, als auch Rückkehrer deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 27.09.2024, S. 4 13 f.). Die Unterbringung erfolgt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Asylantrag bzw. dem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung bleibt das Unterbringungsrecht bis zur Entscheidung des Gerichts bestehen (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. 131). Auch wenn die Qualität der Unterbringungsbedingungen zwischen den einzelnen Unterkünften variiert (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. 154 f.), gibt es keine gewichtigen Gründe dafür, dass die elementarsten Bedürfnisse des Antragstellers nach „Bett, Brot und Seife“ in den Aufnahmeeinrichtungen nicht erfüllt werden. Zudem haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. 160 ff.). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass Asylbewerbern Unterkünfte in staatlichen Aufnahmesystem dauerhaft nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen (Asylum Information Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. 145 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini- Dekrets, 15.07.2021, S. 5 f.). Sofern der unverzügliche Zugang zur Aufnahmeeinrichtung nach Rückkehr nach Italien problematisch sein kann, da eine Unterbringung erst mit förmlicher Asylantragstellung erfolgt, welche mehrere Monate nach dem Asylgesuch stattfinden kann, ist darin keine drohende Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK zu sehen. Denn der Antragsteller kann sich in der Zwischenzeit um eine Unterbringung in einer Notunterkunft bemühen. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, welche von karitativen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und kirchlichen Organisationen betrieben werden. In Rom gibt es eine Telefonhotline, die Schlafplätze für Obdachlose organisiert (für anerkannte Schutzberechtigte zuletzt BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 75 ff.).
9 Schließlich weist Italien nicht allein deshalb systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSv Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil dieser Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme der Antragsteller einseitig ausgesetzt hat (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-185/24, C-189/24 –, juris). b) Für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes droht dem Antragsteller ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK (dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 48 ff.). Zwar befindet sich die Klägerin unter dem Aktenzeichen , die der Antragsteller im Jahr 2022 in Italien religiös geheiratet haben will, derzeit in Deutschland. Aber auch sie dürfte mit Blick auf den in diesem Verfahren ergangenen Einstellungsbeschluss vom 03.02.2025 ausreisepflichtig sein. Der Antragsteller hat zudem bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, es alleine in Italien „zu schaffen“. Besondere Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, sind vom jungen gesunden Antragsteller nicht vorgebracht. 3. Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft des italienischen Staates und seiner Behörden, sich an die mit der Registrierung in Italien verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 29 ff. Dublin III-VO) zu halten, ergeben sich auch nicht aus den Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 05. und 07.12.2022, wonach Überstellungen nach der Dublin III- Verordnung mit eng begrenzten Ausnahmen seither vorübergehend ausgesetzt sind, weil es an Aufnahmekapazitäten fehle. Konkrete Rückschlüsse auf das erwartbare Verhalten der Italienischen Republik in Bezug auf in Italien registrierte Schutzsuchende lassen diese Rundschreiben nicht zu (für anerkannt Schutzberechtigte BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 32). 4. Ebenso sind Gründe für ein Abschiebungsverbot weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen daneben auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären
10 Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei einer Überstellung drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 –, NVwZ 2020, 158 Rn. 11 ff.). Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zielstaat um einen „sicheren Drittstaat“ handelt, befreit nicht von der Prüfung einer individuellen Gefährdung (vgl. EGMR, Urt. v. 21.11.2019 – 47287/15 –, NVwZ 2020, 937 Rn. 141 ff.). Dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Italien derlei Gefahren drohen könnten, ist nicht erkennbar und von ihm selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Insoweit wird auf die zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK zuvor gemachten Ausführungen Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht gegeben. Krankheiten des Antragstellers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Dr. Danne
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 2353/25 Ge
13. Januar 2026
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6 K 2353/25 Ge | 13. Januar 2026 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 233/25.A
6. Mai 2025
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9 L 233/25.A | 6. Mai 2025 |
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- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
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