Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 V 1569/25
r Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 1569/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin am 25. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller richtet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf Syrien. Der 1980 in H (Syrien) geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste am 20.09.2015 mit seiner Frau und ihren drei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.11.2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Nach Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 15.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.06.2017 ( ) wurde der Antragsteller wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 05.07.2017 rechtskräftig. Opfer der Tat war seine zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm geschiedene Frau, die er in Anwesenheit ihrer drei gemeinsamen Kinder mit insgesamt 23 Messerstichen, wobei sie zwei tiefe und tödliche Stichverletzungen in die Brust erlitt, tötete. In Folge der Tat wurde das Sorgerecht für die drei Kinder auf das Jugendamt übertragen. Zur Person des Antragstellers wird im Urteil des Landgerichts Bremen ausgeführt, dass er ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 17.10.2016 in Deutschland nicht vorbestraft sei. Nach eigenen Angaben habe er zwei Freiheitsstrafen von 4 und 7 Monaten in Syrien wegen körperlicher Auseinandersetzungen verbüßt (Bl. 3 des Urteils). Mit Bescheid vom 10.12.2018 widerrief das Bundesamt die dem Antragsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, dass dem Antragsteller der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde, dass aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliege. Der Antragsteller erfülle im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG. Aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse in Syrien sei jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Klage wurde nach Ablehnung seines Eilantrages (Beschluss vom 07.06.2019, 5 V 3043/18) durch ihn zurückgenommen. Das Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 23.10.2019 (5 K 3042/18) eingestellt.
3 Mit bestandskräftigen Bescheid vom 19.08.2021 wies der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Die mit Bescheid vom 30.08.2022 und Ergänzungsbescheid vom 18.11.2022 erlassene Abschiebungsandrohung hob das Verwaltungsgericht Bremen durch Urteil vom 06.03.2023 (4 K 1900/21) auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig sei, weil sie ihren Zweck verfehle. Aufgrund des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sei die Abschiebung nach Syrien auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Im Februar 2025 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Abschiebungsverbotes ein und hörte den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf am 21.02.2025 an. Auf das Anhörungsprotokoll vom 21.02.2025 wird Bezug genommen. Der Antragsteller wurde am 12.06.2025 zur Bewährung aus der Haft entlassen. Bereits mit Bescheid vom 04.04.2025, dem Antragsteller zugestellt am 19.05.2025, widerrief das Bundesamt das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 1), stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt (Ziff. 2) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziff. 3). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht mehr vor. Das Bundesamt hege tiefgreifende Zweifel an dem gesamten Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Antragstellers zu seinen Gründen, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen sollen. Alles in allem scheine sein neues Vorbringen am 21.02.2025 eher die Reaktion auf die sich in Syrien geänderten Verhältnisse zu sein, die eine Anpassung seines bisherigen Vorbringens erforderten, tatsächlich aber einer realen Grundlage entbehren würden. Die Verhältnisse in Syrien hätten sich grundlegend verändert und ermöglichten dem Antragsteller aus Sicht des Bundesamtes eine gefahrlose Rückkehr. Zwar werde nicht verkannt, dass die Lage sich regional noch volatil darstelle, insbesondere in den von Minderheiten besiedelten Gebieten an der Küste, nicht jedoch in seiner Heimatregion oder Damaskus. Soweit der Antragsteller, der ohnehin viele Jahre im Libanon verbracht und seinen Wehrdienst ordnungsgemäß abgeleistet habe, nunmehr Bedenken habe, wegen des angeblich nicht angetretenen Reservedienstes zurückzukehren, sei auf die erlassene Generalamnestie zu verweisen. Soweit er nunmehr zudem versuche, seine Familie in die Nähe des ehemaligen Machthabers Assad zu rücken, sei auch dies nicht erfolgreich, denn es widerspreche den Erkenntnissen zu seinen Verhältnissen im Strafprozess. Soweit er angebe, seine Mutter habe ihm geraten, nicht nach Syrien zurückzukehren, allerdings ohne Angabe von Gründen, und soweit er nicht in der Lage sei zu benennen, was ihm nach über elf Jahren
4 im Ausland nunmehr in Syrien zur Last gelegt werden solle, sei sein Vorbringen ohne jegliche Substanz und ganz offenkundig nur von der Absicht geprägt, sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu sichern. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien führten nicht generell zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht per se erfüllt. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung in diesem Fall nicht beachtlich. Der Antragsteller sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe sich willensstark sowie durchsetzungsfähig gezeigt. Er habe seit seiner Jugend im Libanon auf Baustellen gearbeitet und eigenen Angaben zufolge viel Geld verdient. Er habe zudem in der Justizvollzugsanstalt eine Ausbildung als Schlosser absolviert und arbeite dort seit fünf Jahren in dieser Funktion. Er habe seine Mutter und drei Brüder in Syrien, sowie viele andere Verwandte in Idlib und Nordsyrien. Eine Anlaufstelle, um seine elementarsten Bedürfnisse (Bett, Seife, Brot) zu befriedigen, sei somit vorhanden. Zudem könne der Antragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr Leistungen aus dem REAG/GARP Programm beantragen. Diese umfassten neben dem Transfer zum Flughafen, Kostenübernahme und Buchung des Fluges auch ein Reisegeld von 200,- Euro sowie eine Starthilfe von 1.000,- Euro. Daneben gebe es seit dem 10.01.2025 das nationale Reintegrationsprogramm Syrien, das sowohl kurzfristige als auch langfristige Hilfe vor Ort vorsehe. Die Kurzzeit-Unterstützung („Post Arrival Package“) in Höhe von 615,- Euro pro Person für freiwillig Rückkehrende sei abrufbar innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft direkt beim Reintegrationspartner. Die Langzeit-Unterstützung („Post Return Package“) werde bis zu 12 Monate nach der Ausreise in Form von Wohnungsunterstützung, medizinischem Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtlicher Beratung und administrativer Unterstützung sowie psychosozialer Unterstützung gewährt. Zudem stünden dem Antragsteller weitere Mittel zur Verfügung. Zum einen betrage die Höhe seines Überbrückungsgeldes nach Angaben der Justizvollzugsanstalt Bremen etwa 2.400,- Euro. Die Freie Hansestadt Bremen habe darüber hinaus in einer Erklärung an das Bundesamt den Betrag um weitere 600,- Euro Rückkehrhilfe verbindlich aufgestockt. Damit werde der Antragsteller in die Lage versetzt, in Syrien ein relativ komfortables Leben zu führen, bis er sich selbst dort eine neue berufliche Existenz geschaffen habe. Hierfür stünden ihm nach den obigen Ausführungen im Idealfall bis zu etwa 5.000,- Euro zur Verfügung. Es drohe dem Antragsteller zudem keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Im
5 Bewusstsein des Ausnahmecharakters des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil der Antragsteller nach Ansicht des Bundesamtes eine Gefahr darstelle. Auf die weitere Begründung des Bescheides vom 04.04.2025 wird Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28.05.2025 Klage (3 K 1568/25) erhoben und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass das Auswärtige Amt auf seiner Homepage vor Reisen nach Syrien warne, da im gesamten Land die Lage nicht einzuschätzen sei. Da es zudem bereits im Jahr 2018 zahlreiche Forderungen gegeben habe, Syrern zu bescheiden, dass sie innerhalb Syrien in und bei Damaskus genügend Schutz vor dem währenden Bürgerkrieg finden könnten, hätte die Antragsgegnerin bereits 2018 in dem jetzt widerrufenen Bescheid bescheiden können, dass „Gebiete um/in Damaskus sicher seien“ und dem Antragsteller eine Rückkehr in dieses sichere Gebiet zuzumuten wäre. Die Antragsgegnerin verweise in ihrem Bescheid auf einen Anstieg der Entführungen und Tötungen. Insoweit habe sich die Lage zur Situation im Dezember 2018 nicht verbessert. Auch im Hinblick auf die derzeitigen humanitären Bedingungen sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation 2018/2025 „zum Guten“ gewendet habe. Auch das Argument, der Antragsteller sei jung und arbeitsfähig, hätte die Antragsgegnerin 2018 nennen können. Die persönliche Situation habe sich nur durch das Verschleppen eines Bruders durch die neuen Machthaber und das Altern seiner Mutter verschlechtert. Auch die Wiederaufnahme des Programms der Rückkehrförderung sei kein Indiz oder Beleg für einen von der Antragsgegnerin wohl gesehenen Aufschwung in Syrien. Die Zusage Bremens hinsichtlich einer Starthilfe von 600,- Euro gelte nur bei einer zwangsweisen Rückführung, bei der der Antragsteller wiederum für weitere (abschiebebedingte) Kosten sorgen würde, welche er in Zukunft tilgen müsste, damit er die Chance auf die Vergabe eines Besuchsvisums habe. § 60 Abs. 7 AufenthG umfasse als Grund für ein Abschiebeverbot auch die Gefahr vor Tötung, Folter oder erniedrigenden Behandlungen. Der Antragsteller habe in seiner Befragung vom 21.02.2025 erklärt, dass einer seiner in Syrien verbliebenen Brüder gemeinsam mit einem Onkel verhaftet worden sei. Sein Bruder sei Beamter gewesen und habe für das Assad Regime gearbeitet. Der Antragsteller gehe fest davon aus, dass die Verhaftung des Bruders und des Onkels willkürliche „Racheakte“ der neuen Machthaber in Syrien seien. Solche Racheakte bedrohten auch den Antragsteller, gerade auch weil dieser Mitglieder der al-Nusra-Front hier in Deutschland den Strafverfolgungsbehörden namentlich genannt habe und diese Mitglieder Kontakte zu den derzeitigen Machthabern in Syrien hätten. Auf diesen Punkt gehe die Antragsgegnerin nicht ein. Ob der Antragsteller heute noch eine Gefahr darstelle, lasse sich wohl nur durch ein aktuelles psychiatrisches Sachverständigengutachten klären. Die Tatsache, dass der Antragsteller – routinemäßig – nach 2/3 seiner Haftzeit entlassen
6 werde, spreche gegen eine gegenwärtige Gefahr und eine fehlende Reue des Antragstellers hinsichtlich der von ihm begangenen Tat. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht zu sehen, da momentan und wohl bis auf weiteres Abschiebungen nach Syrien nicht durchgeführt werden könnten. Das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehbarkeit werde durch die Unmöglichkeit der Umsetzbarkeit so weit geschwächt, dass die persönlichen Belange des Antragstellers (Angst vor Blutrache, Angst vor der willkürlichen Verschleppung durch Mitglieder der neuen Machthaber Syriens) überwiegen würden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass der Antragsteller regelmäßig den Sachvortrag geändert habe. Die nun vorgetragene Verfolgung durch die al-Nusra-Front sei in der Anhörung vom 21.02.2025 nicht erwähnt worden. Zudem werde aus dem Akteninhalt die nicht bestehende politische Vorverfolgung eindeutig erkennbar. Wie sich bereits aus dem Anerkennungsverfahren ergebe, sei der Antragsteller – wie zu diesem Zeitpunkt die Mehrzahl syrischer Geflüchteter – im schriftlichen Verfahren anerkannt und eine Verfolgungslage auf Grund kriegsbedingter Gefahren verbunden mit Gefahren ausgehend von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren allgemein festgestellt worden. Tatsächlich jedoch ergebe sich aus den Feststellungen des strafrechtlichen Verfahrens, dass die Kernfamilie des Antragstellers im Jahr 2015 nach Deutschland eingereist sei, weil seine Frau nicht im Libanon habe verbleiben wollen. Der Ausreise aus Syrien habe die Vergewaltigung der Ehefrau und die damit verbundenen familiären Probleme zu Grunde gelegen. Hinsichtlich der durch das Auswärtige Amt ausgesprochenen Reisewarnung bleibe anzumerken, dass sich diese primär an deutsche Staatsangehörige richte und daraus keine personenbezogenen Gefahren des Antragstellers abzuleiten seien. Zuletzt sei noch auf den Umstand verwiesen, dass nach Angaben des UNHCR mittlerweile über 2 Millionen syrische Kriegsflüchtlinge seit dem politischen Umsturz zurück in ihr Heimatland Syrien gereist seien. Auch diese Tatsache spreche eindeutig dafür, von einer Sachlagenänderung auszugehen.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der beigezogenen Ausländerakte des Antragstellers verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auszulegende Antrag (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ist zwar zulässig und dabei insbesondere statthaft, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der vom Bundesamt angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er ist aber unbegründet, weil Erfolgsaussichten der gegen den Bescheid vom 04.04.2025 erhobenen Klage zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht festzustellen sind. 1. Die Behörde darf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in derartigen Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots des effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Art. 19 Abs. 4 GG ist daher verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, B.v. 16.07.1974 – 1 BvR 75/74 – BVerfGE 38, 52 – juris Rn. 26). Der Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade in dem vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6).
8 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung der Vollziehungsanordnung in formeller Hinsicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat im Einzelfall die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit den vom Antragsteller ausgehenden Gefahren begründet und sich dabei insbesondere mit dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten und den Gründen des Urteils des Landgerichts Bremen vom 15.06.2017 auseinandergesetzt. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es hingegen nicht an (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.). 2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser vom Gericht vorzunehmenden Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs des dem Antragsteller zuerkannten Abschiebungsverbotes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Widerrufsentscheidung, verbunden mit der – hier ablehnenden – Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß Aktenlage nach allein möglicher und gebotener, aber auch ausreichender, summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend hierzu wird ausgeführt:
9 Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Danach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt; es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 – 1 C 2.15 –, juris Rn. 15). Der Widerruf des ehemals zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheids erfordert dabei die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG verlangt wie seine Vorgängerregelung (§ 73c Abs. 2 AsylG) eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36 ff.). Des Weiteren darf die Veränderung der zugrundeliegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein; vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 73 AsylG, Rn. 230 m. w. N.). Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 10 C 24.10 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36). Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht nach § 73 Abs. 6 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 – 1 C 2.15 –, juris Rn. 14 u. 31.01.2013 – 10 C 17.12 –, juris Rn. 9). Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des mit Bescheid vom 10.12.2018 zugunsten des Antragstellers festgestellten Abschiebungsverbots vor. Die Gründe für die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK haben sich dergestalt beachtlich und nicht nur vorübergehend verändert, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot entfallen sind (a.). Ein Abschiebungsverbot auf der genannten Rechtsgrundlage kann auch nicht aus anderen, im hiesigen Verfahren geltend gemachten Gründen festgestellt werden
10 (b.). Es besteht bei einer Abschiebung nach Syrien zudem keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (c.). a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch die humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (EGMR, Große Kammer, Urt. v. 27.05.2008 – 26565/05 N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 – 146/1996/767/964 –, NVwZ 1998, 161). Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt nur dann vor, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind (vgl. VGH München, Urt. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 19). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation ist nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12, Rn. 27 bis 28; BVerwG, B. v. 25.11.2012 – 10 B 16.12 –, Rn. 10, beide juris). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227- 241, juris Rn. 25).
11 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zwar im Ausgangsbescheid vom 19.12.2018 die Gründe für die Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht individualisiert, sondern pauschal angeführt, dass aufgrund der „gegenwärtigen Verhältnisse“ in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass bei allen Personen, bei denen das Bundesamt in den vergangenen Jahren (jedenfalls bis Dezember 2024) die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus widerrufen hat, ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde. Dies erfolgte zumindest aufgrund der (bis Dezember 2024) beachtlichen Wahrscheinlichkeit in Folge des in Syrien herrschenden bewaffneten Konflikts Opfer von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden bzw. aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Sicherung eines Existenzminimums angesichts der durch den Bürgerkrieg angespannten wirtschaftlichen Lage in Syrien. Diese angenommene Gefährdungslage hat sich jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller zwischenzeitlich beachtlich geändert, sodass eine Neubewertung der Gefährdungslage angezeigt war. aa. Durch den Regimesturz in Syrien liegt eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Insoweit ist irrelevant, dass – wie der Antragsteller vorträgt – bereits 2018 die Auffassung vertreten worden sei, dass Syrer in Damaskus trotz des Bürgerkrieges keine individuelle Bedrohung ihres Lebens fürchten müssten. Durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 besteht keine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage in Syrien weiterhin als äußerst volatil und angespannt anzusehen; es gibt weiterhin aktive Kampfhandlungen, ethnisch-motivierte Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, militärische Aktivitäten von Drittstaaten, Terrorismusgefahr, Gewaltkriminalität und Entführungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 2, 5). Der Antragsteller stammt jedoch aus dem Gebiet Hama, das nunmehr von der neuen syrischen Regierung verwaltet und kontrolliert wird und als relativ stabil angesehen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 4; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 57). In diesem Gebiet ist weder sein Leben noch seine körperliche Unversehrtheit aufgrund von
12 willkürlicher Gewalt mit einer hinreichend beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedroht. Zwar gab es auch nach dem Regimesturz vereinzelte Übergriffe oder Unruhen in Hama (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26.05.2025, S. 9; ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad v. 11.03.2025, S.). Hierbei stellten jedoch insbesondere Alawiten einen Großteil der betroffenen Personen dar (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 19). Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der sunnitischen Glaubens ist, lediglich aufgrund seiner Anwesenheit in seiner Herkunftsregion einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, liegen nicht vor. Auch individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B. v. 27.06.2013 – 10 B 11.13 –, juris Rn. 6). Die Gefahrenlage für Asylantragsteller ist immer nach dem jeweiligen Einzelfall zu begutachten. bb. Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes und der daraufhin wieder aufgenommenen Rückkehrförderungsprogramme, zu deren Leistungen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt hat, liegt auch in Bezug auf die Bewertung der Möglichkeiten des Antragstellers sich zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren zu können, eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist zwar weiterhin angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 5, 10f.; hierzu ausführlich BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 262 ff.). So waren im Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 237). Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 264). Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 9, 27f.), bleibt zudem anzuzweifeln, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die wirtschaftliche Situation in Syrien nachhaltig verbessern kann (vgl.
13 BAMF, Briefing Notes, 07.07.2025, S. 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 268). Es kann dahingestellt bleiben, ob derzeit angesichts der wirtschaftlich stark angespannten Lage in Syrien im Regelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, ggf. für bestimmte Personengruppen, auszusprechen ist. Denn im vorliegenden Einzelfall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK jedenfalls mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. So ist davon auszugehen, dass der Antragsteller noch über ein hinreichend tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Soweit er vorgetragen hat, dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könne, weil die dort noch lebende Familie seiner getöteten Frau aus Rache nunmehr seinen Tod wolle, kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angabe dahingestellt bleiben. Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass einer seiner Brüder aufgrund der Probleme mit der Familie seiner Frau nach Hama gezogen sei und zudem noch weitere Verwandte seiner Großfamilie in Syrien verteilt leben würden. Er ist folglich nicht darauf angewiesen, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Es ist ihm möglich und zumutbar in andere Landesteile Syriens zurückzukehren. Auch der Antragsteller erkennt selbst in seiner Anhörung an, dass er theoretisch in einen anderen Teil Syriens zurückkehren könnte, macht insoweit aber geltend, dass er dann immer in Angst leben müsste. Es ist jedoch nicht erkennbar und seitens des Antragstellers auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Familie seiner Frau ihm erfolgreich in den übrigen Landesteilen nachstellen könnte. Er ist zudem noch relativ jung, gesund, alleinstehend und arbeitsfähig. Er hat in Syrien eine Ausbildung als Fliesenleger gemacht, und anschließend mehrere Jahre im Libanon als Maurer gearbeitet. In der Justizvollzugsanstalt hat er eine Ausbildung als Schlosser absolviert und auch in diesem Bereich mehrere Jahre gearbeitet. Er verfügt mithin über vielfältige praktische Berufserfahrungen und hat zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen, sodass er gegebenenfalls auch schwere körperliche Arbeiten verrichten könnte. Vor diesem Hintergrund wird es ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts in Syrien (vgl. hierzu BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 275 ff.) möglich sein, auf Dauer ein Einkommen zu erzielen, mit dem er sich zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Des Weiteren hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass er aufgrund einer Erbschaft Ländereien (5.000 qm) in Syrien besitzt, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts bestellen oder verkaufen könnte. Der Antragsteller erhielt bei seiner Haftentlassung zudem eine Summe in Höhe von ca. 2.400,00 Euro. In Verbindung mit den ihm zusätzlich von der Beklagten in Aussicht gestellten Rückkehrhilfen, ist er in der Lage, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Gerade im Hinblick auf die beruflichen Erfahrungen des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass ihm auch nach dem Verbrauch seiner
14 Ersparnisse und der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Dies gilt auch angesichts des Vortrags des Antragstellers, dass er ggf. „irgendwann in der Zukunft, wenn es ein Einreiseverbot nicht mehr geben sollte“ die Kosten der Abschiebung tilgen müsste, um eine Chance auf die Vergabe eines Besuchsvisums zu erhalten. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht absehbar, ob und wann ein solcher Umstand eintreten sollte, sodass dieser Punkt nicht im Rahmen der jetzt anzustellenden Gefahrenprognose für eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen ist. b. Auch aus anderen Gründen liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Insbesondere folgt ein solches nicht aus einer Gefahr von Übergriffen. Dem Antragsteller droht zunächst keine Verfolgung in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Überzeugung aufgrund eines Entzugs vom Reservedienst im Jahr 2012. Denn die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (vgl. BFA, Kurzinformation, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, S. 9, 10, 10.12.2024; vgl. zu Aussöhnungsprozessen und -zentren für Angehörige der Sicherheits- und Militärkräfte der Assad-Regierung: ACCORD, Anfragebeantwortung: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldaten, 01.04.2025). Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob der entsprechende Vortrag des Antragstellers, er werde als Reservist gesucht, glaubhaft ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller von Seiten der nun anstelle des Assad-Regimes herrschenden Gruppe Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) irgendeine Verfolgung droht. Der Antragsteller gehört zur Volksgruppe der Araber und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Damit gehört er der nun herrschenden Volks- und Religionsgruppe an (vgl. zur HTS: BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 3 und 7 ff., 32). Anders als sein Onkel und sein Bruder stand er nach eigenen Angaben auch nicht im Dienst der ehemaligen Regierung. Soweit er zudem vorträgt, dass er Probleme mit Mitgliedern der al- Nusra-Front bekommen werde, da er in Deutschland der Staatsanwaltschaft Namen von Islamisten genannt habe, erweist sich der Vortrag als unsubstantiiert und unglaubhaft. Er trug in seiner Anhörung beim Bundesamt selbst vor, dass er dies lediglich vermute, aber keine offiziellen Informationen habe. Auch seine Mutter habe ihm nicht gesagt, dass jemand nach ihm suche. Er konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass die Verhaftung
15 seines Bruders und Onkels auf seine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft zurückzuführen sei. Zunächst könnte die Verhaftung (sofern sie denn tatsächlich stattgefunden hat) auch im Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit seiner Familienmitglieder für das Assad Regime zusammenhängen. Unabhängig hiervon haben die Staatsanwaltschaft Bremen und die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg auf Nachfrage des Bundesamtes angegeben, dass der Antragsteller ihnen gegenüber niemals Namen von in Deutschland lebenden Islamisten genannt habe und darüber hinaus Personalien von Zeugen auch nicht an Beschuldigte weitergegeben würden. c. Zuletzt sind auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere hat er keine Erkrankung substantiiert dargelegt, die eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen würde. Soweit der Antragsteller in Bezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG geltend macht, dass ihm eine konkrete Verfolgung durch die al-Nusra-Front bzw. die Familie seiner getöteten Frau drohe, wird auf die obigen Ausführungen (unter a. und b.) verwiesen. 3. Letztlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Erwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, bezogen auf die Umstände im konkreten Fall eingehend begründet. Sie stützt sich insbesondere auf eine von dem Antragsteller ausgehende Gefahr. Laut forensischem Gutachten aus 2016 handele es sich bei dem Antragsteller um einen emotional instabilen, narzisstisch kränkbaren, verschlossenen, introvertierten und wenig kontaktfreudigen Menschen, der eine deutliche Empathiearmut zeige. Das Bundesamt ist überzeugt, dass der Antragsteller bei emotionaler Beteiligung erneut impulsiv und gewalttätig reagieren würde. Der Antragsteller habe auch keine stabilisierenden Faktoren im sozialen Bereich und die kulturelle Sichtweise auf Ehe, Familie, Gleichberechtigung und Konfliktmanagement seien derart gravierend geblieben, dass auch angesichts seiner langen Haftdauer eine Integration in die deutsche Gesellschaft nicht mehr möglich erscheine. Eine Änderung seiner Sichtweisen auf seine Tat sei nicht erfolgt. Mit dieser Haltung werde es während eines fortgesetzten Aufenthalts im Bundesgebiet erneut zu Konflikten kommen, erst recht, wenn der noch relativ junge Antragsteller neue Bekanntschaften mit Frauen schließe.
16 Die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung, dass besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird, also eine Eilbedürftigkeit und eine besondere Dringlichkeit für die sofortige Verwirklichung des Verwaltungsaktes vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Eine weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Antragstellers folgt auch aus dem durch die Justizvollzugsanstalt Bremen eingeholten fachpsychiatrischen Prognosegutachten vom 28.10.2024, in dem auf Seite 22 ausgeführt wird: „Es ist davon auszugehen, dass beim Probanden weiterhin ein Risiko für Straftaten im Rahmen erheblicher intrafamiliärer Konfliktsituationen besteht, wenn im Rahmen empfundener Ehrverletzung vor den Hintergrund tradierter Wertevorstellungen ein erheblicher Handlungsdruck empfunden wird und weder eine Lösung noch eine Trennung erreichbar sind.“ Zwar sei aktuell kein Konflikt erkennbar, der diesen Kriterien nahekomme, da das Verhältnis zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen als unproblematisch geschildert werde. Bei weiteren Vollzugslockerungen sollte jedoch „auf eine Transparenz des Probanden bei Vor- und Nachbesprechungen geachtet werden, um eventuelle Risikosituationen, ggf. im Rahmen von sich problematisch entwickelnden Liebesbeziehungen oder Konflikten mit den in Deutschland lebenden Familienangehörigen, frühzeitig zu erkennen.“ Unabhängig hiervon ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Hinblick auf die ausländerrechtliche Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt (vgl. VG München, B. v. 01.09.2021 – M 27 S 20.32107 –, juris Rn. 34). Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit vielen Jahren keine Abschiebungen nach Syrien vorgenommen wurden. Nach aktuellen Erkenntnissen bestehen jedenfalls Bemühungen seitens des Bundesinnenministeriums und des Bundesaußenministeriums, Abschiebungen nach Syrien alsbald wieder zu ermöglichen. So gebe es bereits Kontakte mit der neuen syrischen Übergangsregierung um eine Vereinbarung zu schließen, syrische Straftäter zurückzuführen (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/oesterreich-abschiebungen-syrien-100.html, Stand: 03.07.2025; https://www.zeit.de/politik/deutschland/2025-07/syrien-abschiebung- straftaeter-wadephul-ahmetovic, Stand: 20.07.2025). Zudem hat die zuständige Ausländerbehörde bereits gegenüber dem Bundesamt eine entsprechende Absicht geäußert, den Antragsteller zeitnah abschieben zu wollen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG.
17 Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Schröder
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- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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