Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 2546/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2546/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Dr. Schmidt am 28. Juli 2025 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 16.09.2025 zu gestatten, Tierversuche auf der Grundlage seines Tierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 durchzuführen, mit den im Beschluss der Kammer vom 17.04.2024 in dem Verfahren 5 V 2729/24 geregelten Einschränkungen.
2 Die Kosten trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und zulässig. Allerdings handelt es sich nicht um eine echte Zwischenregelung (sog. Hängebeschluss) im Rahmen eines anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens, denn der Antragsteller hat seinen Antrag vom 24.07.2025 von vorneherein darauf beschränkt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm die Fortführung des Tierversuchs bis zur Begründung seiner am 04.06.2025 anhängig gemachten Klage 5 K 1669/25 und eines sich daran anschließenden Zeitraums, in dem beurteilt werden kann, ob und inwieweit es dann noch weiterer Anträge oder Zwischenregelungen bedarf, zu gestatten. Der Antragsteller ist nicht gehindert, seinen Rechtsschutzantrag derart zu beschränken. Dem steht nicht entgegen, dass eine Zwischenentscheidung – um eine solche handelt es sich inhaltlich – grundsätzlich dazu dient, ein anhängiges Eilverfahren offenzuhalten, das seinerseits wiederum dazu dient, das Hauptsacheverfahren offenzuhalten. Denn der Antragsteller kann jederzeit einen (weiteren) Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellen; für diesen besteht keine Frist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kann es daher ggf. auch erforderlich sein, in Ausnahmefällen eine Regelung bis zur Stellung eines Eilantrags bei Gericht zu treffen, um damit den Anspruch des Antragstellers auf tatsächlich wirksamen vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Antragsgegnerin zu sichern. Ein solcher Antrag wäre nur dann unzulässig, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ernsthaft keine Absicht für die Stellung eines solchen Antrags besteht. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Der Antragsteller hat seinen Antrag im Hinblick darauf beschränkt, dass ihm die tragenden Erwägungen des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2025 erst mit dessen Erlass bekanntgeworden sind und sowohl die Begründung der Klage als auch eine substantiierte Begründung eines etwaigen vorläufigen Rechtsschutzantrags aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine angemessene Bearbeitungszeit erfordert. Dies umfasst auch die Prüfung, ob ein Eilantrag gestellt werden soll. Auch die Rechtsnatur sog. Zwischenregelungen steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, denn bei ihnen handelt es sich nicht nur um lediglich prozessleitende Verfügungen i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO, sondern regelmäßig um begrenzte Sachentscheidungen (OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2009 – 2 B 598/08 –, juris Rn. 1).
3 Für eine solche (unechte) Zwischenentscheidung sind sinngemäß die Maßstäbe, die auch sonst für den Erlass von sog. Hängebeschlüssen gelten, heranzuziehen. Danach ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein solcher Beschluss nur zulässig und erforderlich, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, der Eilantrag – bzw. hier ein noch zu stellender Eilantrag – nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgewartet werden kann (BVerfG, Beschl v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, juris Rn. 7; VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 V 2285/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Daran gemessen besteht ein besonderes Sicherungsbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung. Ein Eilantrag wäre, wäre er zeitgleich vom Antragsteller gestellt worden, noch nicht entscheidungsreif. Die aufgeworfenen Rechts-, Tatsachen- und Bewertungsfragen im Zusammenhang mit einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Genehmigung für Tierversuche für das Forschungsvorhaben „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetierhirns“ können derzeit nicht durch das Gericht beantwortet werden. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsverfahren ein weiteres Gutachten zur Bedeutung der Forschungsarbeit des Antragstellers sowie weitere fachliche Stellungnahmen eingeholt. Diese erfordern eine ausführliche Prüfung durch das Gericht. Ein Eilantrag wäre auch weder offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es ist nicht evident, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf die begehrte Genehmigung zusteht. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25.07.2025 vorträgt, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.05.2025 und seinen gutachterlichen Grundlagen nunmehr ein Verfahrensstand vorliege, der mit seinen wesentlich ausgebauten und methodisch klargestellten Grundlagen eine deutlich einfachere und schnellere Entscheidung ermögliche und eine Folgenabwägung entbehrlich werden lasse, lässt sie außer Acht, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren bisher keine Möglichkeit hatte, zu wesentlichen Entscheidungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Ohne dass dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt worden ist, kann die Kammer derzeit aber nicht entscheiden, ob die Einschätzung der Antragsgegnerin zutrifft.
4 Der Erlass einer Zwischenverfügung ist im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Schäden bzw. schwerer Nachteile vorliegend ausnahmsweise erforderlich. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet, weil schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. Insoweit verweist die Kammer auf die Gründe der Zwischenverfügung vom 24.11.2023 in dem Verfahren 5 V 2729/23. Überwiegende öffentliche Interessen stehen nicht entgegen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es der Antragsgegnerin unbenommen gewesen wäre, das Verfahren zu beschleunigen. Das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. zur Bedeutung des Forschungsvorhabens des Antragstellers liegt ihr seit dem 16.09.2024, in überarbeiteter Fassung seit dem 13.10.2024 vor. Prof. hat ihre vertiefende Darstellung der Ergebnisse des ursprünglichen Gutachtens vom 10.08.2023 am 11.12.2024 vorgelegt. Nach dem Grundsatz der substantiellen Anhörung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 – 11 A 49/96 –, BVerwGE 105, 348, juris Rn. 28) hätte der Antragsteller dazu angehört werden müssen. Danach sind alle maßgeblichen Grundlagen des in Aussicht genommenen Bescheides in einem zur Rechtsverteidigung erforderlichen Umfang mitzuteilen. Ändern sich nach einer Anhörung die Tatsachen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn wesentliche Entscheidungsgrundlagen erst in einer Beweisaufnahme beschaffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 28 Rn. 40 ff., beck-online). Auf diesen Grundsatz ist die Antragsgegnerin bereits in dem zwischen ihr und dem Antragsteller geführten damaligen Klageverfahren 5 K 1274/09 hingewiesen worden (VG Bremen, Urt. v. 28.05.2010 – 5 K 1274/09 –, juris Rn. 100). Dem Antragsteller sind das Gutachten und die vertiefenden Stellungnahmen jedoch erst mit der Akteneinsicht im Klageverfahren bekanntgeworden. Die Aktenübersendung erfolgte – nach gerichtlicher Erinnerung – erst am 30.06.2025. Die Kammer geht bei der tenorierten Fristsetzung davon aus, dass es dem Antragsteller möglich sein sollte, bis zum 16.09.2025 die Klage zu begründen und zu entscheiden, ob ggf. ein Eilantrag gestellt werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da es sich vorliegend um eine „unechte“ Zwischenregelung handelt, wird eine eigenständige Kostenfolge ausgelöst (vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2009 – 2 B 598/08 –, juris Rn. 21). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Buns Dr. Schmidt
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 V 2546/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- 5 K 1669/25 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- VwGO § 146 1x
- 2 B 598/08 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2616/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 V 2285/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 V 2729/23 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 49/96 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 105, 348 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1274/09 2x
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)