Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 2158/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 V 2158/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Jutta Günther, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode am 6. Oktober 2025 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Wechsel der Antragstellerin in die Prüfungsordnung für den Studiengang „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 für das Wintersemester 2025/2026 vorläufig zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einer neuen Prüfungsordnung, um anstelle des bislang angestrebten Staatsexamens einen neu eingeführten Bachelor-Abschluss erwerben zu können. Die Antragstellerin studiert seit im Studiengang Rechtswissenschaften an der Universität Bremen auf Grundlage der Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung vom 26. Mai 2010 (Brem.ABl. 2011, S. 15), die zuletzt durch Ordnung vom 20. Juli 2022 (Brem.ABl. 989) geändert wurde (fortan: alte PO). Am 2020 bestand die Antragstellerin die Schwerpunktbereichsprüfung und damit den universitären Teil der Ersten Juristische Prüfung. Insgesamt erwarb die Antragstellerin im Rahmen der alten PO 210 Credit Points (CP). Am 1. Oktober 2024 trat die neue Prüfungsordnung für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. 2024, S. 511; 2025, S. 267) – fortan: neue PO – in Kraft. Gemäß § 26 Satz 3 der neuen PO gilt diese für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/2025 ihr Studium der „Rechtswissenschaften“ aufnehmen. Für Studierende, die davor ihr Studium aufgenommen haben, sieht § 27 neue PO eine Übergangsregelung vor. Am 11. Oktober 2024 stellte die Antragstellerin einen „Härtefallantrag“ auf Wechsel in die neue PO. Sie habe die Schwerpunktbereichsprüfung im Sommer 2020 erfolgreich absolviert und im Anschluss daran mit der Examensvorbereitung begonnen. lm Dezember 2020 sei sie an COVID erkrankt und leide seitdem unter dem Long-COVID-Syndrom mit ausgeprägter Fatigue-Symptomatik. . Vom amtsärztlichen Dienst sei ihr dann eine Prüfungsunfähigkeit attestiert
3 worden. Die Antragstellerin legte diesbezüglich amtsärztliche Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Bremen vom 26. Januar 2023 sowie 4. Juli 2023 vor. Daraufhin habe sie – die Antragstellerin – mehrere Unterbrechungsanträge gestellt. Parallel seien die Planungen zum integrierten Bachelor konkret geworden und es habe eine Info- Veranstaltungen gegeben. Dort sei explizit eine Härtefallregelung für Studierende, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hätten, angekündigt worden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation, die bis heute unverändert fortbestehe, sei ihr diese Möglichkeit als eine echte, Ieistbare Alternative erschienen, um ihr Studium mit einem Abschluss zu beenden und sie habe sich darauf verlassen. Mit Schreiben vom 23. November 2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Anerkennung von erbrachten Leistungen nach der alten PO unter der neuen PO, der durch die Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, noch nicht beschieden worden ist. Mit E-Mail vom 26. November 2024 teilte der Leiter des Studienzentrums Rechtswissenschaften der Universität Bremen der Antragstellerin mit, dass sie für den Bachelor auch noch die Module „Vertiefung I und II“ benötige (jeweils eine Klausur aus dem Examensklausurenkurs). Diese Klausuren könne sie nach erfolgtem Wechsel zur Anerkennung einreichen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin ab. Nach § 27 Abs. 2 neue PO könne Personen, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bereits bestanden hätten, ein Wechsel in die neue PO nicht ermöglicht werden. Am 14. Januar 2025 hatte die Universität Bremen die Antragstellerin unter Vorbehalt zu der Prüfung „Grundlagen des Rechts III“ am 30. Januar 2025 zugelassen. An diesem Tag konnte die Antragstellerin an der Prüfung krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Auf Anfrage teilte die Universität Bremen der Antragstellerin mit E-Mail vom 25. Februar 2025 sodann mit, dass der Vorbehalt für den Fall gelte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wechsel in die neue PO genehmigt werde. Da dieser aber abgelehnt worden sei, erlösche auch die Zulassung zur Prüfung „Grundlagen des Rechts III“. Sie dürfe also nicht an der (Wiederholungs-)Prüfung am 31. März 2025 teilnehmen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Februar 2025. Sie wiederholte im Wesentlichen die in ihrem Härtefallantrag aufgeführten Gründe. Sie legte zudem eine ärztliche Bescheinigung vom 21. Mai 2025 vor. Danach liege bei ihr seit einer COVID-Infektion im Dezember 2020 eine Leistungsschwäche und eine deutliche Konzentrationsschwäche vor. Bei diesen Beschwerden sei von einer Long-Covid-Erkrankung auszugehen und es sei aufgrund der
4 langjährigen Dauer ohne relevante Besserung der Symptome nicht von einer schnellen Genesung auszugehen. Der Prüfungsausschuss Rechtswissenschaften gab dem Widerspruch auf seiner Sitzung am 23. April 2025 nicht statt. Der Zentrale Widerspruchsausschuss kam auf seiner Sitzung am 1. Juli 2025 ebenfalls zu der Entscheidung, dass der Widerspruch zurückzuweisen sei. Zur Begründung führte er aus: Insgesamt 36 Studierende, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bestanden hätten, hätten Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Wechsel in die neue PO erhoben. Dass ein Wechsel in eine neue PO nicht möglich sei, sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei eindeutig. Die neue PO regele für den Übergang keine Ausnahmen. Vorgetragene Härtegründe könnten daher keine Berücksichtigung finden. Das Erlangen des zum Zeitpunkt der Bewerbung gewählten Studienabschlusses sei für alle Widerspruchsführer weiterhin möglich. Ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss könne also erlangt werden. Mit Bescheid vom 10. Juli 2025 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Es ergebe sich weder aus der Prüfungsordnung noch aus übergeordnetem Recht ein Anspruch auf einen Wechsel aus individuellen Gründen. Zwar seien Hochschulen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, Benachteiligungen wegen einer Behinderung zu vermeiden, jedoch richteten sich die Verpflichtung primär auf die Gestaltung von Studienbedingungen und Prüfungsverfahren (z.B. Nachteilsausgleiche), nicht auf die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Übergangsregelung. Auch aus Art. 2 Abs. 3 der Bremischen Landesverfassung (BremLV) lasse sich kein Anspruch auf einen Wechsel in die neue PO herleiten. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Beschränkung der Übergangsvorschrift sei zumutbar, da der Abschluss nach der alten PO unverändert möglich bleibe. Die Antragstellerin hatte bereits am 12. Juni 2025 beim Gericht Untätigkeitsklage erhoben (Aktenzeichen 7 K 1872/25). Am 7. Juli 2025 hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe nach der alten PO bereits 210 Credit Points (CP) erbracht. Ausweislich der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (Stand: 22. November 2024; Bl. 49 eGA) habe sie 197 CPs erworben. Sie habe außerdem zusammen weiter 13 CPs für „Praktische Studienzeit I (Grundpraktikum)“ und „Praktische Studienzeit II (Schwerpunktpraktikum)“ erbracht. Die Antragstellerin legt entsprechende Bescheinigungen vor (Bl. 123 ff. eGA). Diese Prüfungsleistungen seien unter der neuen PO anrechenbar. Die Antragstellerin verweist auf einen Vordruck „Antrag auf Anrechnung
5 von zuvor erbrachten Leistungen“ nach der alten PO sowie eine entsprechende Anrechnungstabelle der Antragsgegnerin (Bl. 125 eGA). Für den Bachelor-Abschluss müsse sie nur noch an der Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ erfolgreich teilnehmen, für die 6 CP vorgesehen sei. Die weiteren Prüfungsleistungen „Vertiefung I und II“ (12 und 18 CP) habe sie bereits erfolgreich erbracht, so dass diese angerechnet werden könnten. Zur Studienleistung beim Modul „Vertiefung I“ bedürfe es jeweilig einer bestandenen Klausur im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht und beim Modul „Vertiefung II“ im Strafrecht im Examensklausurenkurs (EKK). Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf die E-Mail des Leiters des Studienzentrums Rechtswissenschaften an der Universität Bremen vom 26. November 2024. Sie legt bestandene Klausuren aus dem EKK in den genannten Fächern vom 21. Februar 2022, vom 7. April 2022 sowie mit Rückgabedatum 22. März 2022 vor (Bl. 247 ff. eGA). Es bestehe ein Anordnungsanspruch für den begehrten Wechsel der Studienordnung. Dieser ergebe sich aus einer allgemeinen und ungeschriebenen Härtefallregelung in Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 neue PO. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso Studierende, die die Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt hätten, anders behandelt werden sollten als Studierende, die diese Prüfung noch nicht abgelegt hätten. Die einzige der Antragstellerin fehlende Lehrveranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ stelle eine „Veranstaltungsneuschöpfung“ gegenüber der alten PO dar. Dementsprechend müsse jeder Prüfungsordnungswechsler, ob mit oder ohne abgeschlossener Schwerpunktbereichsprüfung, diese Prüfung ablegen und Ausbildungskapazitäten verbrauchen. Eine Ungleichbehandlung sei hier nicht nachvollziehbar. Auch habe die Antragstellerin mit dem Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung noch keinen universitären Abschluss, der beispielsweise regelmäßig ein Masterstudium erlauben würde, wie dies durch einen Bachelorabschluss der Fall wäre. Auch am Arbeitsmarkt dürfte die allein abgeschlossene Schwerpunktbereichsprüfung nur geringen Wert haben. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Bei ihr liege eine Long-Covid Erkrankung vor, weshalb ein Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung aufgrund der hohen Stressbelastung unabsehbar nicht in Frage komme. Im Jahr 2024 habe nach Angaben des Oberverwaltungsgericht Bremen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von allgemeinen Verfahren am Verwaltungsgericht Bremen 13,2 Monate gedauert. Dies würde aller Voraussicht nach bedeuten, dass die Antragstellerin bis zum Wintersemester 2026/2027 abwarten müsste, um wieder an der Lehrveranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ teilnehmen zu können und die Prüfung erfolgreich ablegen zu können.
6 Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin ab dem Wintersemester 2025/2026 in die Prüfungsordnung für den Studiengang „Rechtswissenschaft“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 von der bisher für die Antragstellerin einschlägigen „Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung“ vom 26. Mai 2010 in der Fassung vom 22. Juli 2022 wechseln zu lassen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Es handele sich nicht um einen besonderen Einzelfall, weil weiterhin 20 Widersprüche bei ihr anhängig seien. Es fehle bereits der Anordnungsgrund. Die begehrte Verpflichtung stelle eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Antragstellerin habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihr ein schwerwiegender Nachteil drohe, der ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lasse. Die Antragstellerin sei nicht gehindert, ihr Studium mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung in angemessener Zeit abzuschließen. Die erfolgreiche Absolvierung der Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ würde zudem erst wieder Ende Januar 2026 angeboten. Soweit die Antragstellerin darauf abstelle, dass ein Abwarten bis 2029 unzumutbar sei, sei darauf hinzuweisen, dass sie auch 2029 nicht in die neue PO wechseln könne. Mit der Gruppe mit „nicht erfolgtem Abschluss“ nach § 27 Abs. 3 der neuen PO seien Studierende gemeint, die bis dahin den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung noch nicht bestanden hätten, aber keinen Antrag auf einen Wechsel gestellt hätten. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Studierende erlangten mit der Zulassung zum Studium einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Beendigung dieses Studiums in angemessener Zeit. Die Antragstellerin wolle jedoch in eine andere Prüfungsordnung wechseln, die ihr einen anderen Abschluss gewähre. Es bestehe kein beliebiges freies Zugangsrecht zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene Ressourcen. Der Antragstellerin fehlten noch 30 CP. Außerdem müssten Personen, die von außen kämen und in den Bachelor wechseln wollten, mit einer entsprechend abgeschlossenen Prüfung gemäß § 56 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) noch 1/3 weitere Leistungen an der Universität Bremen nachweisen. Die Übergangsregelung habe Personen, die bereits das komplette Studium nach der alten PO abgelegt hätten, aufgrund ihres Studienfortschritts bzw. der zeitlichen Entfernung bis zur Prüfung ausgenommen. Diese Gruppe sei bereits so weit fortgeschritten, dass zum einen eine Zulassung zum ersten Staatsexamen erfolgen könne, auf der anderen Seite aber mindestens 30 CP nachstudiert werden müssten. Damit stehe dem Fach Rechtswissenschaften eine große zusätzliche Kohorte gegenüber, von der Nachfrage von außen abgesehen, die nicht eingeschätzt werden könne, aber gleichfalls groß sein dürfte. Diese Kohorte habe aber keine Rückwirkung zu befürchten oder andere Einschränkungen in der eigenen alten PO
7 hinzunehmen. Eine Frage der Ressourcen sei ein sachlicher Grund. Aufgrund des fortgeschrittenen Studiums seien in diesem Fall auch Förderungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ungeklärt und fraglich. Dem Normgeber stehe die Möglichkeit offen, im Rahmen der Übergangsregelungen eine Differenzierung nach dem Studienfortschritt vorzunehmen. II. Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (hierzu 1.) als auch einen Anordnungsanspruch (hierzu 2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13, juris Rn. 5 ff.). Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier - wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 3. April 2008 – 5 K 2209/07, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
8 1. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat einen Anspruch auf die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte vorläufige Zulassung des Wechsels in die neue Prüfungsordnung für den Studiengang „Rechtswissenschaften“ mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.) an der Universität Bremen vom 25. Oktober 2023 (Brem.ABl. 2024, S. 511; 2025, S. 267) – fortan: neue PO. Hierbei kann aus Sicht der Kammer zunächst dahinstehen, ob es nach Artikel 12, 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 des GG bzw. Art. 8 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und 3 der Bremischen Landesverfassung (BremLV) – wie von der Antragstellerin vertreten – grundrechtlich geboten ist, Studierenden, die wie sie unter einer dauerhaften Erkrankung bzw. Behinderung leiden, im Wege eines „ungeschriebenen“ Härtefalls den Zugang zu der neuen PO zu eröffnen, um einen Bachelorabschluss erlangen zu können. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass es vorgelagert auf die Frage ankommt, ob das in der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO enthaltene Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung“ als solches für sich genommen mit der Ausbildungsfreiheit der betroffenen Studierenden, die (wie die Antragsteller) einen Wechsel in die neue PO zwecks Erwerb eines Bachelor-Abschlusses begehren, vereinbar ist. Der Antrag der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin auch primär mit dem Argument abgelehnt, dass diese den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bereits im Juni 2020 bestanden hat (vgl. Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2025). Das Problem einer „fehlenden“ Härtefallregelung wäre demnach erst dann entscheidungserheblich, wenn zunächst das genannte Ausschlusskriterium rechtlich nicht zu beanstanden wäre. Dies ist indes nach der Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Aus Sicht des Gerichts ist das genannte Ausschlusskriterium nicht mit der Ausbildungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO ist demnach nach Überzeugung der Kammer im Lichte von Art. 12, 3 Abs. 1 GG und Art. 8, 2 Abs. 1 BremLV grundrechtskonform dahingehend auszulegen, dass das Bestehen der genannten Prüfungsleistung vor Inkrafttreten der neuen PO einem Wechsel in die neue PO nicht entgegengehalten werden kann (vgl. zur Zulässigkeit einer grundrechtskonformen Auslegung einer Studienordnung: VG Ansbach Beschluss vom 7. Mai 2012 – AN 2 E 12.00463, beck-online).
9 a. Das Bundesverfassungsgericht hat in langjähriger Rechtsprechung den engen Zusammenhang zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit hervorgehoben. Die Auswirkung von Prüfungsergebnissen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung ist auch für den Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und damit für den Grundsatz der Chancengleichheit bedeutsam. Bei berufsbezogenen Prüfungen kann der Gestaltungsraum, den Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, im Ergebnis nicht weiter sein als bei solchen Regelungen, die allein am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind. Der Gestaltung des Gesetzgebers unterliegt in erster Linie die für jedermann gleichermaßen geltende nähere Ausgestaltung des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie bei einer Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften die Entscheidung, ob überhaupt eine Überleitung erfolgen und in welcher Weise sie durchgeführt werden soll. Der Gesetzgeber ist aber nicht befugt, Prüflinge durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern. Vielmehr ist er gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und dann, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige Benachteiligungen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, juris Rn. 17 und 18). Der Gewährleistungsinhalt von Art. 8 Abs. 2 BremLV entspricht hierbei dem Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom 6. September 2022 – St 1/21, juris Rn. 44). Die verfassungsrechtlich relevante Rechtsprechung befasst sich in Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zwar, soweit ersichtlich, vor allem mit Fragen des Vertrauensschutzes in die Regelungen des bislang geltenden Prüfungsrechts – status quo (vgl. Nachweise bei Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Dieterich, 8. Aufl. 2022, Rn. 66, beck-online). Allerdings dürfte das Gebot, übermäßige und unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden, auch auf Konstellationen Anwendung finden, in denen es – wie vorliegend – um die Eröffnung des Zugangs zu einer neuen PO geht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin reicht es in dieser Hinsicht nicht aus, dass „Alt- Studierende“, also Studierende, die – wie die Antragstellerin – ihr rechtswissenschaftliches Studium bereits vor dem Wintersemester 2024/25 aufgenommen haben, weiterhin einen Studienabschluss nach der alten PO erwerben können. Vielmehr haben „Alt-Studierende“
10 wie die Antragstellerin darüber hinaus auch einen prinzipiellen Anspruch auf Gleichbehandlung in Hinblick auf die in der neuen PO vorgesehene Wechseloption. Hierbei geht es gerade nicht um den Aspekt des Vertrauensschutzes, sondern die Frage des gleichen Zugangs zu einer neuen Prüfungsordnung, die erstmals einen neuen akademischen Abschluss unterhalb des ersten Staatsexamens in Form eines Bachelorabschlusses im Studiengang „Rechtswissenschaften“ vorsieht. Auch wenn der Antragsgegnerin als Normgeberin in Hinblick auf die Schaffung neuer Studienabschlüsse ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, bleibt sie doch in Hinblick auf die Zugangseröffnung für „Alt-Studierende“ an den Gleichheitssatz gebunden. b. Ausgehend hiervon führt das in der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO enthaltene Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung“ zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der „Alt-Studierenden“. „Alt-Studierende“, denen wie der Antragstellerin der Zugang zur neuen PO allein wegen des Erfüllens des genannten Ausschlusskriteriums verweigert wird, werden durch die Ungleichbehandlung zudem übermäßig benachteiligt. Während „Alt-Studierenden“, die – wie die Antragstellerin – bereits vor dem Inkrafttreten der neuen PO den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bestanden haben (fortan: „Alt-Studierende“ mit abgeschlossenem universitären Teil), ein Wechsel in die neue PO verwehrt bleibt, können „Alt-Studierende“, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bislang nicht angetreten oder nicht bestanden haben (fortan: „Alt- Studierende“ ohne abgeschlossenen universitären Teil), ohne Weiteres „sofort“ einen Wechsel in die neue PO beanspruchen. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Prüfungsordnung es auch „Alt- Studierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil zum 30. September 2029 (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO) ermöglicht, in die neue PO zu wechseln oder ob diese Vorschrift – wie von der Antragsgegnerin vertreten – nur auf „Alt-Studierende“ ohne abgeschlossenen universitären Teil Anwendung findet. Denn die genannte „Sunset Clause-Regelung“ würde die Ungleichbehandlung höchstens geringfügig abmildern, nicht jedoch beseitigen. c. Das Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung“ stellt in der vorliegenden Konstellation entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der „Alt- Studierenden“ dar.
11 aa. Der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt des „Studienfortschritts“ bzw. der „zeitlichen Entfernung bis zur Prüfung“ vermag eine Ungleichbehandlung zwischen „Alt-Studierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil und solchen ohne diesen im Hinblick auf die Zugangsgewährung zu der neuen PO nicht zu rechtfertigen. Das Kriterium des „Studienfortschritts“ ist in der Rechtsprechung in Hinblick auf Übergangskonstellationen als sachgerecht eingestuft worden, in denen es um den grundsätzlichen Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer günstigeren Regelung nach dem alten Prüfungsrecht ging (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1990 – 7 B 24,90, juris Rn. 6). Abweichend davon geht es vorliegend nicht um die Frage, wie weit das Vertrauen in eine alte PO zu schützen ist, sondern um das Recht auf gleichen Zugang zu einem durch eine neue PO für das betroffene Fach „Rechtswissenschaften“ erstmals vorgesehenen Bachelor-Abschluss für „Alt-Studierende“. In diesem Fall stellt der „Studienfortschritt“ jedenfalls dann kein sachgerechtes Kriterium dar, wenn dieser – in Form von erworbenen Prüfungsleistungen – im Rahmen der neuen PO mit Blick auf den angestrebten Bachelor-Abschluss angerechnet werden kann. „Altstudierende“, die wie die Antragstellerin den universitären Teil nach der alten PO bereits bestanden haben, haben unstreitig bereits 210 Credit Points (CP) erworben, die nach der neuen PO vollständig angerechnet werden könnten (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 neue PO sowie konkret die „Anrechnungstabelle“ der Antragsgegnerin, Bl. 125 eGA). Demnach fehlen dieser Gruppe von „Altstudierenden“ lediglich 30 CP, um die für den Bachelorabschluss im Studiengang „Rechtswissenschaft“ nach der neuen PO insgesamt erforderlichen 240 CP (§ 2 Abs. 2 Satz 1 neue PO) zu erwerben. Hinzu kommt, dass „Alt-Studierende“ mit abgeschlossenem universitären Teil – wie die Antragstellerin – auch weitere Prüfungsleistungen unter der alten PO durch erfolgreichen Besuch des Examensklausurenkurses erbracht haben können, der nach der neuen PO für die Veranstaltungen „Vertiefung I und II“ angerechnet werden kann. In diesem Fall muss lediglich noch eine Veranstaltung („Grundlagen III“) unter der neuen PO erbracht werden – soweit nicht bereits ein Seminarschein nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 alte PO vorliegt, der entsprechend angerechnet werden kann (vgl. „Anrechnungstabelle“, Bl. 125 eGA sowie E- Mail vom 20. November 2024 der Antragsgegnerin an die Antragstellerin Bl. 246 eGA). Vorliegend ist von Bedeutung, dass insbesondere eine unter der alten PO bestandene Schwerpunktbereichsprüfung, die zu dem Bestehen des universitären Teils führt, vollständig unter der neuen PO angerechnet werden kann. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 neue PO gilt die Abschlussarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. Anlage 2
12 neue PO) als Bachelorarbeit gemäß § 10 des Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen (AT BPO) und die mündliche Prüfung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. Anlage 2 neue PO) gilt als Kolloquium zur Bachelorarbeit gemäß § 11 AT BPO. Die Schwerpunktbereichsprüfung schlägt insgesamt mit 60 CP zu Buche (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 3 sowie Anlage 1.2 neue PO). „Alt-Studierende“, die das Ausschlusskriterium erfüllen, haben demnach eine deutlich bessere Abschlussperspektive als „Alt-Studierende“, die die Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht bestanden haben. bb. Aus diesem Grund lässt sich in der vorliegenden Konstellation das Differenzierungskriterium – Bestehen oder Nichtbestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung vor dem Inkrafttreten der neuen PO – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht damit rechtfertigen, dass dieses den Schutz von Ausbildungskapazitäten bezweckt. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass „Alt-Studierende“ mit abgeschlossenem universitären Teil in der Regel nicht mehr als weitere 30 CPs benötigen, um den Bachelor- Abschluss nach der neuen PO erwerben zu können (siehe oben aa.). Damit müssen „Alt- Studierende“ mit abgeschlossenem universitären Teil, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – einen Zugang zur neuen PO unterstellt –, deutlich weniger zusätzliche Ausbildungskapazitäten in Anspruch nehmen, um den neuen Bachelor-Abschluss zu erreichen als „Alt-Studierende“ ohne abgeschlossenem universitären Teil. Letztere Gruppe, welcher der Zugang zur neuen PO grundsätzlich gewährt wird, hat zusätzlich in jedem Fall noch die Schwerpunktbereichsprüfung (Umfang von 60 CP, vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 3 sowie Anlage 1.2 neue PO) unter der neuen PO zu absolvieren. Ferner hat die Antragsgegnerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass es sich bei „Alt- Studierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil um eine „unüberschaubar große Kohorte“ handelt, die aufgrund ihrer schieren Größe im Falle des Zulassens eines Wechsels in die neue PO für sich genommen in einem erheblichen Umfang Ausbildungskapazitäten beanspruchen würde. Die Antragsgegnerin hat in dieser Hinsicht zuletzt ausgeführt, dass noch 20 Widersprüche in vergleichbaren Konstellationen bei ihr anhängig seien. Zudem bestand aufgrund der festgelegten Antragsfrist nach § 27 Abs. 2 Satz 2 neue PO (bis zum 15. November 2024) von vornherein ein formales Ausschlusskriterium, um die Zahl der „Studiengangwechsel“ im erforderlichen Umfang planbar und überschaubar zu halten.
13 Auch das sinngemäße Argument der Antragsgegnerin, der Ausschluss von „Alt- Studierenden“ mit abgeschlossenem universitären Teil sei gerechtfertigt, weil andernfalls auch ein erheblicher Ausbildungskapazitätsverbrauch durch Studierende der Rechtswissenschaften anderer Universitäten, die in den Bachelor nach Bremen wechseln wollten, drohen würde, überzeugt nicht. Die Übergangsregelunge (§ 27 Abs. 2 neue PO) betrifft ausdrücklich allein „Alt-Studierende“, die unter der alten PO an der Universität Bremen studieren. Auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob „Alt-Studierende“ wie die Antragstellerin im Falle eines Wechsels in die neue PO nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden könnten, kann es hier im Ergebnis nicht ankommen. Es handelt sich allein um eine rein ausbildungsförderungsrechtliche Problematik, die im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden muss. cc. Nach alledem führt das Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung“ zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der „Alt-Studierenden“, die Personen wie die Antragstellerin übermäßig benachteiligt, weil ihnen damit die Möglichkeit, den neu eingeführten Bachelorabschluss im Studiengang „Rechtswissenschaften“ zu erwerben, genommen wird. Hierbei ist von Bedeutung, dass „Altstudierende“ mit abgeschlossenem universitärem Teil in der Regel nicht denselben Abschluss unter einer neuen PO anstreben, sondern vielmehr einen Wechsel vor allem mit der Motivation verbinden, einen universitären Abschluss unter deutlich erleichterten Bedingungen erwerben zu können. Denn in dieser Hinsicht beinhaltet die neue PO im Vergleich zur alten PO aus Sicht von Studierenden einen erheblichen Vorteil. Der neue Bachelorabschluss im Studiengang „Rechtswissenschaften“ wurde gerade mit dem Zweck der Erleichterung eines Studienabschlusses unterhalb der ersten Staatsprüfung eingeführt, um zu vermeiden, dass Studierende bei endgültigem Nichtbestehen des Staatsexamens die Universität ohne Abschluss verlassen. Das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung als solche lässt im Übrigen noch keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, dass auch der staatliche Teil der Prüfung wahrscheinlich bestanden und damit der Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung erworben wird. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass bei „Altstudierenden“ wie der Antragstellerin besondere Umstände vorliegen können, weswegen die Erlangung des „gewöhnlichen“
14 Abschlusses „Erste Staatsprüfung“ nach der alten PO darüber hinaus aus besonderen persönlichen Gründe nicht als wahrscheinlich oder zumindest ungewiss einzustufen ist. 2. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin benötigt diese nur noch die erfolgreiche Absolvierung der Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ (6 CP), um den gewünschten Bachelor-Abschluss zu erreichen (oben 1. b. aa.). Die besagte Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ wird im Wintersemester 2025/2026 angeboten. Eine gerichtliche Anordnung ist auch deshalb erforderlich, weil die Antragsgegnerin zuletzt eine vorläufige Zulassung der Antragstellerin zu der genannten Veranstaltung abgelehnt hat. Es ist der Antragstellerin auch nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und demnach die Veranstaltung voraussichtlich frühestens in mehr als einem Jahr (im Wintersemester 2026/2027) anzutreten. Auch besteht für sie nicht die greifbare Alternative eines Abschlusses in Form der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass bei ihr eine Long-Covid Erkrankung vorliegt, die bereits in der Vergangenheit zu einer Prüfungsunfähigkeit von erheblicher Dauer geführt hat, weshalb die Antragstellerin aus ihrer Sicht nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung aufgrund der hohen Stressbelastung für sie unabsehbar nicht in Frage kommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG); vgl. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (siehe oben), war eine hälftige Reduzierung nicht angezeigt (vgl. in Verbindung mit 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
15 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Lammert Bode
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Referenzen
- 7 V 2158/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Satz 3 der neuen PO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 neue PO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 neue PO 3x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 12 6x
- 7 K 1872/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 3 der neuen PO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 VR 3/13 1x
- 5 K 2209/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 8, 2 Abs. 1 BremLV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 12.00 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 2x
- 1 BvL 5/85 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 8 Abs. 2 BremLV 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 3 neue PO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 1 neue PO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 Nr. 1 alte PO 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 2 neue PO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x