Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 364/26
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 364/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 13. Februar 2026 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.02.2026 (5 K 386/26) wird hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Ordnungsamtes vom 12.02.2026 insoweit wiederhergestellt, als die Durchführung der Versammlung auf der angemeldeten Fläche im Bereich des Oktogon Ecke Kleine Hundestraße in der LLOYD PASSAGE untersagt und der Versammlungsort auf eine Fläche westlich des Oktogons im Bereich des asiatischen Supermarktes festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
2 Gründe Der zulässige Antrag hat Erfolg. Er ist dahin auszulegen, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Antragsteller sich in erster Linie gegen die Verlegung des Versammlungsortes wendet. Er hat von Anfang an sein Begehren damit begründet, dass er einen Anspruch auf Durchführung der Versammlung am gewünschten Ort habe und gegen die übrigen Auflagen der Verfügung inhaltlich nichts vorgetragen. 1. Es kann dahinstehen, ob die Vollziehungsanordnung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Soweit darin auf die Interessen der Allgemeinheit an der Vermeidung erheblicher Sicherheitsstörungen – insbesondere höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit – abgestellt wird, entspricht dies nicht den Gründen für die Verlegung des Versammlungsortes, die insbesondere mit einer Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen der dort ansässigen Gastronomiebetriebe begründet wurde. 2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Verfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin, nach der die für den 14.02.2026 für die Zeit von 13:00 bis 16.00 Uhr angemeldete Versammlung nicht auf der angemeldeten Fläche im Bereich des Oktogon Ecke Kleine Hundestraße in der LLOYD PASSAGE durchgeführt werden darf, sondern als Versammlungsort eine Fläche westlich des Oktogon im Bereich des asiatischen Supermarktes festgesetzt wird, ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
3 voraussichtlich rechtswidrig, sodass die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. a. Nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit des Antragstellers und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl des Versammlungsortes. Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Zu den Rechten Dritter gehört auch deren Grundrecht auf freie Berufsausübung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.01.2021 – 6 B 48.20 –, juris Rn. 13). Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (BayVGH, Beschl. v. 07.06.2023 – 10 CS 23.1025 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Mit zunehmender Dauer der Versammlung nimmt das Gewicht anderer Nutzungsinteressen zu. Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmenden zu konkretisieren und andererseits auch das Maß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffene infolge der Durchführung der Versammlung an Einschränkungen zugemutet werden muss und welche Beeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. So können etwa unzumutbare Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen. Reine Belästigungen und Unbequemlichkeiten, die sich zwangsläufig aus der vielfach typischen, mehr oder weniger großen Massenhaftigkeit der Ausübung der Versammlungsfreiheit ergeben und sich ohne
4 Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen Dritte aber im Allgemeinen ertragen (VG Bremen, Beschl. v. 14.11.2024 – 5 V 2891/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). b. Gemessen an diesen Maßstäben ist die örtliche Verlegung des Versammlungsorts voraussichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat diese im Wesentlichen mit den Belangen der umliegenden Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe begründet. Im unmittelbaren Umfeld des Oktogons befänden sich mehrere Restaurants, die auf die Bewirtung ihrer Gäste im Außenbereich angewiesen seien. Bei einer dreistündigen Versammlung zur Hauptgeschäftszeit käme es zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs. Diese ergebe sich insbesondere durch eine Einschränkung der Sichtbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Außensitzbereiche der Restaurants. In der LLOYD PASSAGE, die Merkmale eines Einkaufszentrums aufweise, seien Geschäftsbetreibende, Kund:innen und Dritte aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten auch in einem höheren Maß mit akustischen und visuellen Immissionen von Versammlungen konfrontiert als an anderen innerstädtischen Standorten. Auf diesen Zweck gestützt stellt sich die streitgegenständliche Verlegung des Versammlungsorts als unverhältnismäßig dar. Die Antragsgegnerin hat zwar zutreffend erkannt, dass dem Interesse des Antragstellers grundsätzlich schützenswerte Rechtspositionen, namentlich die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der anliegenden Gewerbetreibenden sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Passanten und potentieller Kunden gegenübersteht. Sie hat deren Interessen gegenüber den Interessen des Antragstellers jedoch überbewertet. Bei den von der Versammlung konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen für den üblichen Geschäftsbetrieb in der LLOYD PASSAGE handelt es sich nicht um unzumutbare Beeinträchtigungen, sondern um bloße versammlungstypische Belästigungen, die im hiesigen Einzelfall hinzunehmen sind. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der angemeldeten Versammlung unter Berücksichtigung der – gerichtsbekannten – Örtlichkeiten: Das „Oktogon“ stellt den zentralen Mittelpunkt der LLOYD PASSAGE dar. Es weist eine großzügige Gestaltung auf, wobei auf dessen südwestlicher Seite auch keine Eingänge zu (Gastronomie-)Betrieben o.Ä. liegen. Dafür, dass eine aus zehn Teilnehmenden bestehende Versammlung an diesem Ort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Rechte von Passanten unzumutbar beeinträchtigt, die der Versammlung ohne Weiteres (z.B. an den Rändern des Oktogons außerhalb der dortigen Säulen) ausweichen können,
5 ist nichts dargelegt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Sichtbarkeit oder Erreichbarkeit der angrenzenden Ladengeschäfte ernstlich beeinträchtigt wäre. Auch für die Gewerbetreibenden, insbesondere die Betreiber des Schnellrestaurants (an der Nord-Ost-Seite des Oktogons) sowie des (östlich an das Oktogon angrenzenden) Fischrestaurants stellt sich die Durchführung der Versammlung ebenfalls noch als hinzunehmende Belästigung dar. Zunächst ist dabei im Grundsatz zu berücksichtigen, dass Anlieger öffentlicher Straßen deren Nutzung auch zu Versammlungszwecken hinzunehmen haben. Auch im Einzelfall ergibt sich hier keine Überschreitung des Zumutbaren. Für das Fischrestaurant ist eine solche Beeinträchtigung nicht zu sehen. Der Außer-Haus-Verkauf dürfte durch die Versammlung allenfalls geringfügig berührt sein. Der weit überwiegende Teil der Sitzgelegenheiten, die sich zu einem Großteil westlich des eigentlichen Ladengeschäfts befinden, wird durch die im Oktogon stattfindende Versammlung nicht nennenswert tangiert. Auch für das Schnellrestaurant, das ohnehin nur über wenige Sitzgelegenheiten verfügt und überwiegend Umsätze durch Außer-Haus- Verkauf generieren dürfte, ist angesichts der Größe des Oktogons und der Versammlung eine über das Maß des Zumutbaren hinausgehende Beeinträchtigung nicht erkennbar. Soweit sich die von der Antragsgegnerin angehörte „Interessengemeinschaft LLOYD PASSAGE GbR“ im Übrigen auch mit der „Grundbotschaft“ der Versammlung auseinandersetzt und insoweit von einer geschäftsschädigenden Wirkung ausgeht, stellt dies im Übrigen keinen berücksichtigungsfähigen Belang dar; weder Betreiber noch Kunden von nicht-veganen Restaurants haben ein Recht darauf, im öffentlichen Raum von Inhalten einer Demonstration für Tierrechte verschont zu bleiben. Dahinstehen kann schließlich, ob die Abwägung bei einer längeren Dauer der Versammlung (oder regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen an derselben Örtlichkeit und während der Hauptgeschäftszeiten) anders ausfallen würde; hier bleibt es bei einer einmaligen, kleinen und damit im konkreten Einzelfall von den Anliegern hinzunehmenden Versammlung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.2.2.und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.
6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer
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- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 364/26 1x
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