Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 664/26
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 664/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch den Polizeipräsidenten, In der Vahr 76, 28329 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 19. März 2026 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 722/26) gegen das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Tragens eines Dastar zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2026 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot des Tragens eines Dastar im Rahmen der derzeit laufenden Praxisphase seines Studiums im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Der Antragsteller gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban (Dastar). Bereits am 25.03.2025 unterzeichnete der Antragsteller gegenüber der Polizei Bremen die folgende Erklärung: „Ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Senat der Freien Hansestadt Bremen von der Ermächtigung zur Regelung nach § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtsverordnung, die Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes von Beamten regelt, ist derzeit in der Prüfung. Die Polizei Bremen steht Ihrem Antrag auf das Tragen einer religiösen Kopfbedeckung positiv gegenüber, wir befinden uns aber aktuell in einer nicht komplett geregelten Übergangszeit. Zudem hält die Polizei Bremen keinen dienstlich gelieferten Dastar oder andere religiöse Kopfbedeckungen vor. Mir ist bewusst, dass mir nach Erlass der beschriebenen Rechtsverordnung das Tragen des Dastar oder einer anderen religiösen Kopfbedeckung im Dienst untersagt werden kann.“ Der Antragsteller hat 2025 sein Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst als Beamter auf Widerruf bei der Freien Hansestadt Bremen im ersten Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Polizei aufgenommen. Der Studiengang Polizeivollzugsdienst ist ein dualer Studiengang mit integrierten Praxisphasen. Für das erste und zweite Semester ist laut Modulhandbuch eine Praxisphase mit je sechswöchigen Trainingseinheiten vorgesehen. Der Antragsteller befindet sich mit seiner Studiengruppe seit 2026 einer solchen Praxisphase. Diese Praxisphase dauert bis 2026. Als Teil des Praktikums ist laut dem Modulhandbuch unter anderem ein Außendiensteinsatz der Studierenden mit Bürgerkontakt vorgesehen. In diesem Außendiensteinsatz führen die Studierenden u.a. Verkehrskontrollen durch, können Verwarnungen aussprechen und Bußgeldverfahren
3 initiieren. Die Polizeikommissar-Anwärter haben während des Außendienstes ihre Uniform zu tragen. Der Außendienst-Teil der Praxisphase begann 2026. Der Polizeipräsident teilte dem Antragsteller bereits in einem Gespräch vom 22.01.2026 mit, dass er für das Praktikum im Außendienst mit Bürgerkontakt seinen Turban abnehmen müsse. Mit E-Mail vom 09.02.2026 bat der Antragssteller den Polizeipräsidenten darum, diese Regelung erneut zu prüfen und zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 10.02.2026 teilte der Polizeipräsident dem Antragsteller schriftlich mit, dass der vom Antragsteller getragene Dastar eine zivile Kopfbedeckung darstelle und damit unter den Anwendungsbereich von Ziffer 240 des Erlasses SI 3 - 11 /200 „Uniformordnung der Polizei“ falle. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot sei dort nicht vorgesehen. Folglich sei das Tragen des Dastar zur Uniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontrakt, nicht zulässig. Gemäß Ziffer 211 der Uniformordnung der Polizei könnten Ausnahmen von den Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung durch die Behördenleitung zugelassen werden. Sofern für den Antragsteller im konkreten Dienst keine Uniformpflicht angeordnet sei, stehe es ihm im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Pflichten grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls welche Kopfbedeckung er trage. Dies gelte jedoch nur für Tätigkeiten ohne Uniformpflicht. Ob das Tragen der Uniform angeordnet werde, richte sich nach den dienstlichen Erfordernissen seiner Ausbildung. Eine Uniformpflicht bestehe regelmäßig dann, wenn er praktisch ausgebildet werde und dabei Aufgaben wahrnehme, die typischerweise von uniformierten Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes wahrgenommen würden. Die Polizei Bremen messe der Religionsfreiheit einen besonders hohen Stellenwert bei. Gleichzeitig bestehe im Rahmen eines Beamtenverhältnisses im Polizeivollzugsdienst ein besonderes Spannungsverhältnis mit den Anforderungen an die staatliche Neutralität. In Abwägung aller Gesamtumstände werde von der Möglichkeit der Ausnahme gemäß Ziffer 211 der Uniformordnung der Polizei Gebrauch gemacht und dem Antragsteller das Tragen des Dastar zur Uniform im Innendienst – ohne Bürgerkontakt – ausdrücklich gestattet. Beim Tragen der dienstlichen Uniform mit Bürgerkontakt seien nur die nach Uniformordnung der Polizei zugelassene Kopfbedeckung erlaubt. Diese Konkretisierung stelle keine Bewertung religiöser Überzeugungen dar, sondern diene ausschließlich der Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Neutralität staatlichen Handelns im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung. Der Antragsteller erhob dagegen mit Schreiben vom 17.02.2026 Widerspruch. Die Weisung, im Außenkontakt mit Bürgern seinen Dastar abzunehmen, greife in seine Religionsfreiheit ein. Die Religionsfreiheit gelte auch für einen Polizeianwärter im
4 öffentlichen Dienst. Er gehöre der Sikh-Religion an. Für ihn sei es religiös verpflichtend, einen Dastar zu tragen. Das Tragen des Dastar sei zentraler Bestandteil der Sikh-Identität. Gemäß der seit 1699 im Sikhismus bestehenden Khalsa-Tradition zufolge müssten Sikhs bestimmte religiöse Regeln befolgen, zu denen unter anderem gehöre, ihre Körperhaare nicht zu schneiden und eine Kleiderordnung zu befolgen, die das Tragen eines Turbans für männliche Sikh beinhalt. Der Dastar schütze nicht nur das als heilig geltende ungeschnittene Haupthaar, sondern verkörpere auch bestimmte Werte wie Souveränität, Würde, Gleichheit und die Pflicht, für Gerechtigkeit einzustehen und anderen zu helfen. Das Ablegen des Dastar bedeute für ihn, ein zentrales religiöses Gebot und einen wesentlichen Teil seiner Identität zu verletzen. Die Aufforderung, den Dastar in Situationen mit Bürgerkontakt abzunehmen, greife zudem in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausbildungsfreiheit ein. Für diesen Eingriff fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Weder § 34 BeamtStG noch § 56 BremBG könnten die Weisung des Polizeipräsidenten, den Dastar abzunehmen, gesetzlich legitimieren. § 56 Abs. 1 Satz 1 BremBG sei auch in Verbindung mit der Uniformordnung der Polizei zu unbestimmt, um einen Eingriff in die Religionsfreiheit zu regeln. Gemäß dem Wesentlichkeitsgrundsatz müsse der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff selbst regeln. § 56 Abs. 1 Satz 1 BremBG benenne aber keine Voraussetzungen für Eingriffe in die Religionsfreiheit. Überdies fehle es an einer Rechtsverordnung nach § 56 Abs. 2 BremBG. Zudem seien keine der Religionsfreiheit entgegenstehenden Verfassungswerte erkennbar, die einen Eingriff in seine Religionsfreiheit rechtfertigen könnten. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Rechtsreferendarinnen entschieden, dass diesen untersagt werden könne, auf der Richterbank ein Kopftuch zu tragen. Die formalisierte Situation im Gerichtssaal weise den Amtsträgern danach auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zu. Die öffentliche Kundgabe von Religiosität sei danach geeignet, das gesellschaftliche Vertrauen in die Objektivität der Justiz zu gefährden. Die Begegnung von Polizeibeamten und Bürgern sei aber gerade nicht im selben Maße wie im Gerichtssaal formalisiert. Vielmehr würden Polizeibeamte Bürgern in vielfältigen und oft nicht formalisierten Kontexten entgegentreten. Im Bürger- Kontakt – außerhalb von aufgrund von Gefahr in Verzug dringend gebotenem Handeln – sei es sogar möglich, dass der Polizeibeamte einem Bürger die Bedeutung seines Dastar kurz erläutere, um so jegliche mögliche Zweifel an der gebotenen Neutralität zu zerstreuen. Anzunehmen sei, dass die Funktionsfähigkeit der Polizei sogar gestärkt werde, wenn diese sich sichtbar auch in religiöser Hinsicht vielfältiger zeige und so Annahmen eines strukturellen Rassismus begegnen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2026 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig [sic!]. Bei dem auf den
5 10.02.2026 datierten verschriftlichen Personalgespräch vom 22.01.2026 handele es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehle bereits an der Setzung einer Rechtsfolge. Vielmehr bestehe mit der Uniformordnung der Polizei eine verbindliche Rechtslage, welche abschließend das Tragen von zivilen Kleidungsstücken zur Uniform regele, sodass durch das verschriftlichte Personalgespräch keinerlei Rechtsfolge gesetzt worden sei. Dieses stelle vielmehr einen Hinweis auf die Uniformordnung der Polizei ohne eigenen Regelungs- und Bindungswillen dar. Zu betonen sei ferner, dass die Ziffern 240-248 Uniformordnung der Polizei bereits in der Ursprungsversion vom 11.03.2024 in Kraft gewesen seien und somit bereits mit Studienbeginn des Antragstellers unmittelbare rechtliche Wirkung entfaltet hätten. Das Tragen von Dienstkleidung in Verbindung mit ziviler Oberbekleidung sei nach der Uniformordnung der Polizei grundsätzlich nicht gestattet. Mit Schreiben vom 18.03.2026 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Dastar-Verbots an und begründete diese ausführlich. Hinsichtlich der Begründung wird auf das Schreiben verwiesen. Dagegen erhob der Antragsteller bereits am 17.03.2026 Klage (6 K 722/26) und hat bereits am 11.03.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er sei am 27.02.2026 von seinem Jahrgangsleiter und seinem Einsatztrainer als seine direkten Vorgesetzten mündlich angewiesen worden, ohne seinen Dastar an der Praxisphase mit Bürger-Kontakt und hoheitlichen Tätigkeiten teilzunehmen. Er habe seinen Dastar nicht abgelegt. Während die Studiengruppe des Antragsstellers seit dem 02.03.2026 den Außendienst des Praktikums absolviere, absolviere er das Praktikum nur im Innendienst, schreibe Berichte und führe Abfragen auf polizeilichen Kontrollsystemen für die Kommilitonen, die im Außendienst Kontrollen durchführten, durch. Die gegenständliche Weisung setze eine Rechtsfolge. Das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 10.02.2026 sei ein ihn belastender Verwaltungsakt. Mit diesem Verwaltungsakt werde verfügt, dass er beim Tragen der dienstlichen Uniform mit Bürger-Kontakt und bei hoheitlichen Aufgaben keinen Dastar tragen dürfe. Der Konflikt zwischen der Grundrechtsausübung und dem Erlass werde verbindlich für den Erlass entschieden, obwohl der Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit und -ausübung nur durch ein Gesetz beschränkt werden dürfe. Stattdessen werde die Weisung, bei hoheitlichen Maßnahmen im Außendienst keinen Turban zu tragen, als Hinweis auf den Erlass ohne Regelungs- und Bindungswillen verstanden. Damit werde der grundrechtliche Schutz der Religionsausübung gegenüber dem Erlass zur Polizeiuniformordnung verkannt. Zwar habe er bereits am 25.03.2025 die Erklärung der Polizei Bremen zur Kenntnis genommen, dass ihm nach dem Erlass einer Rechtsverordnung, die Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes eines Beamten regele, das Tragen eines Dastars verboten werden könne. Eine Rechtsverordnung sei aber gerade nicht erlassen worden. Es sei mit Blick auf die Drucksache VL 21/6705 der Senatorin für
6 Inneres und Sport nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit die erforderliche Rechtsverordnung erlassen werde. Hinzu komme, dass die Polizei in der Erklärung vom 25.03.2025 schreibe, dass sie dem Tragen einer religiösen Kopfbedeckung positiv gegenüberstehe. Er habe nicht ahnen können, dass der Polizeipräsident ohne entsprechende Rechtsverordnung das Tragen eines Turbans zur Uniform im Außendienst verbieten werde. Der Polizeipräsident regele mit dem Schreiben vom 10.02.2026 erstmalig ein „Turban-Verbot“ im Außendienst und vertrete erstmalig die Auffassung, dass dieses Verbot auf den Uniformordnungs-Erlass gestützt werden könne. Die Anweisung des Polizeipräsidenten vom 10.02.2026 habe Außenwirkung, da sie ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in der Ausübung seiner Religionsfreiheit treffe. Darüber hinaus werde er in seiner Ausbildungs- und Berufsfreiheit und damit in seinen Grundrechten verletzt. Sollte ihm aufgrund des Tragens seines Dastars weiterhin verwehrt werden, die für sein duales Studium „Bachelor Polizeivollzugsdienst“ erforderlichen Praxisphasen mit Bürger-Kontakt und hoheitlichen Ausbildungsmaßnahmen zu absolvieren, würden ihm im Rahmen dieses dualen Studiums notwendige Tätigkeiten verwehrt werden. Die Ausbildung könne nicht zielgerichtet durchgeführt werden. Nach dem Modulhandbuch Polizeivollzugsdienst seien die Lernziele der Praxisphasen unter anderem, dass die Studierenden die Wechselwirkung von äußerem Erscheinungsbild, Kommunikation und Akzeptanz im Einsatzdienst erkennen und sich entsprechend verhalten könnten, sie die polizeilichen Kommunikationsmöglichkeiten und polizeilichen Informationssysteme kennen und diese nutzen könnten, sie die üblichen Vorgehensweisen und Handlungsalternativen zur Bewältigung von polizeilichen Standardsituationen kennen würden. Nach § 4 Nr. 5 der Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, die ab Studienjahrgang 2025 gelte, diene eine Praxisphase der eigenständigen, mitverantwortlichen Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis unter Begleitung durch Praktikerinnen und Praktiker. Diese Lernziele ließen sich nur im Kontakt mit Bürgern und nicht im Innendienst verwirklichen. Ohne Außenkontakt sei dem Antragsteller das Üben polizeilicher Einsatzsituationen nur mit Schauspielern möglich. Hoheitliche Handlungen mit der Wahrnehmung der Wirkungsweise dieser Maßnahmen seien ihm verwehrt. Der Antragsteller beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 17.02.2026 gegen die Weisung vom 10.02.2026 aufschiebende Wirkung hat.
7 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen die Weisung vom 27.02.2026, ohne Turban den Ausbildungsdienst im Außendienst zu tätigen, durch den Widerspruch vom 17.02.2026 aufschiebende Wirkung hat. 3. Hilfsweise wird die Vollzugsanordnung aufgehoben. 4. Hilfsweise wird gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO angeordnet darüber zu bescheiden, dass der Antragsteller mit Turban berechtigt ist, seinen Außendienst mit den hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen der des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst auszuüben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Schreiben der Polizei Bremen vom 10.2.2026 erfülle in der Tat die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Die Neufassung des § 34 Abs. 2 BeamtStG stelle entgegen der Antragsbegründung bereits die wesentliche gesetzliche Grundlage für die hier getroffene Regelung dar, ohne dass es dazu einer weitergehenden landesrechtlich zu erlassenden Rechtsverordnung oder gesetzlichen Regelung bedürfe. Das bedeutet andererseits nicht, dass eine solche weitergehende Regelung per se unzulässig wäre. § 34 Abs. 2 BeamtStG enthalte umfassende und ganz überwiegend neue Regelungen zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten, die an die Vorgaben des Abs. 1 zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten anknüpften (mit Verweis auf BT-Drs. 19/26839 S. 41). Nach der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 2 BeamtStG sei die Neufassung bewusst mit dem Ziel einer umfassenden und inhaltlich hinreichend bestimmten Regelung formuliert worden und keineswegs inhaltlich unbestimmt. Eine weitere Konkretisierung des § 34 BeamtStG durch ein Landesgesetz sei demnach nicht erforderlich: Der Bund habe den Ländern zwar die Möglichkeit eröffnet, die Einzelheiten durch Landesrecht zu regeln. Es sei jedoch nicht zwingend, eine konkretere Reglung zu treffen, um im Einzelfall die Religionsfreiheit einschränken zu können. Den jeweiligen obersten Dienstbehörden werde nach der Gesetzesbegründung durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen, auch das Tragen von religiös oder weltanschaulich konnotierten Formen des Erscheinungsbilds bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug einzuschränken oder zu untersagen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin stelle aber auch die Uniformordnung der Polizei eine hinreichende rechtliche Grundlage für die hier getroffene Entscheidung, dass beim Tragen der dienstlichen Uniform mit Bürgerkontakt nur die nach der Uniformordnung der Polizei zugelassenen Kopfbedeckungen erlaubt seien, dar. Wie auch
8 der Begründung zur Neufassung des § 34 Abs. 2 BeamtStG zu entnehmen sei, würde Polizeivollzugsbeamte im Dienst als Repräsentanten des Staates auftreten und seien zur strikten Wahrung der weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichtet. Diese Neutralität diene dem Vertrauen der Bevölkerung in eine unparteiische, objektive und diskriminierungsfreie Amtsausübung. Vor diesem Hintergrund sei eine klare und für die Öffentlichkeit erkennbare Trennung zwischen persönlich religiöser Überzeugung und dienstlicher Funktion erforderlich. Dies gelte insbesondere für das äußere Erscheinungsbild im Dienst, das maßgeblich durch die Uniform geprägt sei und bewusst ein einheitliches, neutrales Auftreten sicherstellen solle. Für den Staat und damit auch für die für ihn tätig werdenden Beamten bei Ausübung ihres Dienstes und bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug bestehe die Pflicht zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität. Das Grundgesetz begründe für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung i. V. m. Art. 140 GG die Pflicht zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Es verwehre die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersage die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger. Der Staat habe auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und dürfe sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren. Das Bundesverfassungsgericht stelle zwar heraus, dass es in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf gebe, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden seien aber vom Staat geschaffene Lagen, in denen die oder der Einzelne ohne Auswahlmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstelle, ausgesetzt sei. Zu diesen Lagen zählten insbesondere solche im Polizeivollzug, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte als Anwender des Gewaltmonopols des Staates Bürgerinnen und Bürgern gegenüberträten. In diesen Situationen hätten die Bürger keine Ausweichmöglichkeiten. Das Vertrauen der Bürger in die neutrale Amtsführung von Beamten müsse insbesondere in diesen Lagen, in denen der Staat klassisch-hoheitlich und damit mit größerer Beeinträchtigungswirkung auftrete, sichergestellt werden. Hinzu komme, dass dem Staat in den Fällen, in denen er auf das äußere Gepräge seiner Amtshandlungen besonderen Einfluss nehme, abweichende Verhaltensweisen einzelner Amtsträger eher zugerechnet würden. In diesem Kontext sei daher die vorliegend angegriffene Regelung zulässig, die die Religionsfreiheit des Antragstellers gegenüber diesen dienstlichen Interessen, welche zugleich die verfassungsrechtliche Neutralitätspflicht des Dienstherrn gewährleiste, in dem erforderlichen, aber auch dadurch sehr begrenzten Maß zurücktreten lasse.
9 Hervorzuheben sei hier insbesondere, dass ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang und im Rahmen des praktischen Teils der Laufbahnausbildung die Vorgabe, dass beim Tragen der dienstlichen Uniform mit Bürgerkontakt seien nur die nach der Uniformordnung der Polizei zugelassenen Kopfbedeckungen erlaubt seien, verfügt worden sei. Ausdrücklich sei das Tragen des Dastar zur Uniform im Innendienst – ohne Bürgerkontakt – ausdrücklich gestattet. Diese Vorgabe begrenze den Eingriff in die Religionsfreiheit auf das in Hinblick auf die gleichzeitig zu gewährleistende Neutralitätspflicht erforderliche Maß und stelle die in diesem Zusammenhang zweckmäßige, erforderliche und in ihren Auswirkungen auch individuell zumutbare Entscheidung seitens der Antragsgegnerin dar. Ohnehin werde die Religionsausübung im dienstlichen berufspraktischen Geschehen des Polizeivollzugsdienstes und damit ebenso im praktischen Teil der Laufbahnausbildung regelmäßig zurücktreten müssen. Diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Abwägung werde in der Antragsbegründung ersichtlich nicht hinreichend berücksichtigt. Zur Relativierung dieser dienstlichen Interessen bestehe kein Anlass. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist nach entsprechender großzügiger sachdienlicher Auslegung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig. a) Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Tragens eines Dastar zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontrakt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2026 begehrt. Dieser Antrag dürfte dem Begehren des Hilfsantrags zu 3 entsprechen. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.03.2026 die sofortige Vollziehung des Dastar-Verbotes angeordnet hat, ist die Grundlage für die Anträge zu 1 und 2 entfallen, die sich gegen eine etwaige sogenannte faktische Vollziehung des Dastar-Verbotes für den Fall gerichtet haben, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erfolgt wäre. Für den Hilfsantrag zu 4 bleibt kein Raum, da der Hilfsantrag zu 3 Erfolg hat.
10 b) Der so verstandene Antrag ist statthaft. Insbesondere handelt es sich bei dem verfügten Dastar-Verbot um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Auch wenn Anordnungen gegenüber dem Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung in der Regel nicht als Verwaltungsakt einzuordnen sind, ist der Antragsteller auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen (dazu mit Beispielen Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 18 f.). Die Verwaltungsaktqualität des streitbefangenen Dastar-Verbots ist zwischen den Beteiligten auch zwischenzeitlich unstreitig geworden. c) Der Antragsteller ist rechtsschutzbedürftig. Der Antragsteller hat im Zeitpunkt der Entscheidung einen Hauptsacherechtsbehelf mit Klageschrift vom 17.03.2026 unter dem Aktenzeichen 6 K 722/26 Klage erhoben. Dabei ist unschädlich, dass bei Anhängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrages ein solcher Rechtsbehelf (noch) nicht ergriffen war und dieser erst nach dem gerichtlichen Hinweis vom 13.03.2026 nachgeholt wurde. Der Aussetzungsantrag ist zulässig, wenn der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat. Denn nur Widerspruch und Anfechtungsklage können die aufschiebende Wirkung auslösen, die das Gericht anordnen oder wiederherstellen soll. Es besteht weder ein praktisches Bedürfnis noch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO zu eröffnen, wenn der Betroffene keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache einlegt. Wer einen Aussetzungsantrag stellen kann, hat auch die Zeit, Widerspruch oder Anfechtungsklage zu erheben (Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 13). Das Gericht darf vor seiner Entscheidung im Eilverfahren auf eine nachträgliche Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage hinwirken (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 460). Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.03.2026 die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Dastar-Verbotes angeordnet. Dabei ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls unschädlich, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Antragstellung (noch) nicht angeordnet war. Denn die Antragsgegnerin ging offenbar selbst bei Erlass des Widerspruchsbescheides davon aus, dass eine etwaige Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Erst auf den gerichtlichen Hinweis vom 13.03.2026 ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.03.2026 die sofortige Vollziehung an.
11 2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich das streitbefangene Dastar-Verbot als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Es dürfte dem Polizeipräsidenten bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot fehlen, zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontrakt, ein Dastar zu tragen. Dazu im Einzelnen: a) § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG stellt keine hinreichend tauglich Ermächtigungsgrundlage für das streitbefangene Dastar-Verbot dar. Es fehlt an einer dafür erforderlichen Rechtsverordnung der Senatorin für Inneres und Sport. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin
12 oder des Beamten zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden (§ 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG). Offenbleiben kann zunächst, ob § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG unmittelbar eine verfassungsmäßige gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Verwaltung der Länder, etwa die oberste Dienstbehörde, vermittelt, dem Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug das Tragen von bestimmten religiös konnotierten Kleidungsstücken zu verbieten (in diese Richtung zuletzt VG Darmstadt, Urt. v. 30.10.2025 – 1 K 2792/24, BeckRS 2025, 33137 Rn. 35). Denn unabhängig von der Frage, ob es einer weitergehenden landesrechtlichen Regelung bedarf, hat der Bremische Gesetzgeber von der in § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 durch Landesrecht zu bestimmen. Nach § 56 Abs. 2 BremBG wird die Senatorin für Justiz und Verfassung für den Bereich der Fachrichtung Justiz und der Senator für Inneres für den Bereich der Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr ermächtigt, Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach Auslegung von § 56 Abs. 2 BremBG kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Dastar-Verbot einer entsprechenden Regelung durch Rechtsverordnung bedarf, die bislang nicht erfolgt ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bleibt zwar offen, ob der Gesetzgeber die Senatorin für Inneres und Sport insoweit ermächtigt hat, lediglich abweichende oder ergänzende Regelungen im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu schaffen, im Übrigen aber dem obersten Dienstherrn die Kompetenz verbleiben bzw. überantwortet werden sollte, derartige Regelung im Einzelfall auch ohne entsprechende Rechtsverordnung zu treffen. Dagegen spricht aber schon die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber differenziert in den Absätzen 1 Satz 2 und Abs. 2 des § 56 BremBG zwischen „Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung“ und „Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG“. Hierbei wird systematisch erkennbar, dass der Gesetzgeber für die beiden benannten Bereich unterschiedliche Regelungszuständigkeiten festlegen wollt. Dabei fällt auf, dass allein in den Bereichen Justiz, Polizei und Feuerwehr Rechtsverordnungen möglich sein sollen. Der Zweck dieser Regelungstechnik wird in der Gesetzesbegründung deutlich. Der Bremische Gesetzgeber ging davon aus, dass in allen anderen Ressorts „Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten“ unmittelbar auf § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4
13 BeamtStG gestützt werden können und sollen. Der Gesetzgeber hat dazu im Rahmen der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass „die Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild der Beamt:innen in § 56 BremBG angepasst werden, da der Bund mit § 34 Abs. 2 BeamtStG eine höherrangige Rechtsnorm geschaffen hat, bei der den Ländern nur noch die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten zukommt. Wegen der besonderen Aufgaben der Bereiche und der fachlichen Zuständigkeit sieht der Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung des Senators für Inneres für die Polizeivollzugsdienste und die Feuerwehr und der Senatorin für Justiz und Verfassung für den Bereich der Justiz vor. Für die übrigen Beamt:innen können Untersagungen oder Einschränkungen noch im Einzelfall in direkter Anwendung des § 34 Absatz 2 BeamtStG erfolgen. […] Einzelheiten zur Umsetzung des § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG sollen für den Bereich der Fachrichtungen Justiz, Polizei und Feuerwehr im Wege von Verordnungen geregelt werden, für die in Absatz 2 eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die für sie zuständigen Mitglieder des Senats geschaffen wurde. Dies wird den besonderen Anforderungen an die Dienstausübung der Beamtinnen und Beamten der Polizeivollzugsdienste, der Feuerwehr und in der Justiz gerecht. In anderen Verwaltungsbereichen kommt dem äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Neutralitätspflicht der Amtsträgerinnen und -träger nicht im gleichen Maße Bedeutung zu. Doch auch hier muss das äußere Erscheinungsbild den Pflichten zur neutralen und gemeinwohlorientierten Amtsführung sowie dem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gerecht werden, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht zu beeinträchtigen. In diesen Fällen ist unter Abwägung der Grundrechte der Beamtinnen und Beamten und den Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung jeweils eine Einzelfallentscheidung unter direkter Anwendung des § 34 Absatz 2 BeamtStG zu treffen“ (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1707, S. 1 f. und die Begründung zu Nr. 6: § 56; Herv. d. Verf.). Der Bremische Gesetzgeber lässt hier erkennen, dass Einschränkungen im Einzelfall in direkter Anwendung des § 34 Abs. 2 BeamtStG nur außerhalb des Polizeivollzugsdiensts, der Feuerwehr und der Justiz möglich sein sollen. Dieses Auslegungsergebnis wird weiter gestützt durch die Formulierungen weiterer Anforderungen an den delegierten Rechtsetzer. So heißt es in der Gesetzbegründung weiter: „Die Einschränkung des Tragens individueller äußerlicher Erscheinungsmerkmale muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Tätigkeiten bei der Ausübung des Dienstes oder um eine Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug handelt. So kann ein vollständiges Verbot unverhältnismäßig sein, wenn Tätowierungen und vergleichbare Formen des Körperschmucks in praktikabler Weise abgedeckt werden können. Die Einschränkung oder das Untersagen des Tragens von religiös oder weltanschaulich
14 konnotierter Erscheinungsmerkmale (i.d.R. Kleidungsstücke oder Symbole), wie z.B. das muslimischen Hijab, die jüdische Kippa oder das christliche Kreuz, stellen neben einem Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Artikel 4 GG auch einen Eingriff in das aus Artikel 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie dem Grundrecht auf freie Berufswahl aus Artikel 12 Absatz 1 GG dar. Soweit die Verordnungsermächtigung durch die Senatorin für Justiz und Verfassung oder den Senator für Inneres genutzt werden, so ist besonders in Bereichen der Ausbildung auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit zu legen.“ (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1707, Begründung zu Nr. 6: § 56; Herv. d. Verf.) Dieses Auslegungsergebnis wird bestärkt mit Blick auf weitere landesrechtliche Regelungstechniken. So hat der Gesetzgeber in Bremen keine Zuständigkeitsregelung wie der Hessische Gesetzgeber in § 45 HessBG getroffen, wonach über Einschränkungen oder Untersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG die oberste Dienstbehörde entscheidet. Auch fehlt in Bremen eine Regelung wie in § 1 Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, wonach Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen. Schließlich hat sich der Bremer Gesetzgeber auch nicht für eine Regelung nach dem Vorbild von § 57 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HmbBG entschieden, nach der der obersten Dienstbehörde für all diejenigen Bereiche eine Regelungszuständigkeit verbleibt, die (noch) nicht durch Rechtsverordnung geregelt worden sind. Die so verstandene Regelung des Bremer Gesetzgebers dürfte in Einklang mit § 34 Abs. 2 BeamtStG stehen. Sie ist der Regelung in § 61 Abs. 2 Satz 5 BBG nachgebildet, die der Bundesgesetzgeber gemeinsam mit der Neufassung von § 34 Abs. 2 BeamtStG verabschiedet hat. Durch die Änderungen des BBG und des BeamtStG sollten gleichermaßen hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten geschaffen werden. Wesentliche Fragen des hiermit verbundenen Eingriffs in Grundrechte von Beamtinnen und Beamten werden damit in einer Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers geregelt. Zugleich sollte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ermächtigt werden,
15 Einzelheiten zum äußeren Erscheinungsbild durch Rechtsverordnung zu regeln (BT-Drs 19/26839, S. 34). Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass nach der Gesetzesbegründung gerade den jeweiligen obersten Dienstbehörden durch die Änderungen in § 34 Abs. 2 BeamtStG die Möglichkeit geschaffen werden solle, auch das Tragen von religiös oder weltanschaulich konnotierten Formen des Erscheinungsbilds bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug einzuschränken oder zu untersagen, dürften solche Kompetenzen der obersten Dienstbehörde nach Ansicht der Kammer gerade nur in den Grenzen etwaiger landesrechtlicher Regelungen bestehen. Der Bundesgesetzgeber wollte eine „parlamentarische Leitentscheidung“ (BT- Drs 19/26839, S. 2, 31, 34, 41, 42) treffen. Diese bedarf einer konkreten Ausfüllung, wobei in § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG gerade die Landesrechtsetzer adressiert werden. Auch in verfassungsrechtlichem Lichte dürfte es unbedenklich bzw. förderlich sein, soweit der Bremer Landesgesetzgeber sich dazu entschlossen hat, insbesondere grundrechtssensible Regelungen gerade mit Bezug zur Religionsfreiheit dem Erfordernis einer delegierten Rechtsnorm in Form einer Rechtsverordnung zu unterwerfen. Durch diese Regelungstechnik erfahren die etwaig durch den Senator für Inneres getroffenen Regelungen ein mehr an Bestimmtheit und demokratischer Legitimation. Soweit der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG von „Einzelheiten“ spricht, gilt es zu erkennen, dass damit gerade nicht (nur) Detail- oder Verfahrensfragen im herkömmlichen Sinne, sondern die praktisch und grundrechtlich wirklich relevante Frage adressiert ist, welches konkrete religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen, und damit dem Beamten verboten werden bei Dienstausübung zu tragen. Die grundrechtliche Sensibilität genau dieser konkreten Frage und die Bedeutung einer abstrakt-generellen Regelung in diesem Themenbereich wurde auch von der Senatorin für Inneres erkannt: „Das Tragen weltanschaulich und religiös konnotierter Kleidungsstücke im Bereich des Polizeivollzugsdienstes ist eine rechtlich wie politisch äußerst komplexe Fragestellung, die grundrechtliche Aspekte berührt und einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen ist. Es stehen sich hochrangige Verfassungsgüter wie die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates sowie die individuelle Glaubensfreiheit der jeweiligen Amtsträger:innen gegenüber, welche in einen verfassungskonformen Ausgleich zu bringen sind. Dieses Spannungsfeld gilt es im Einklang mit der Rechtsordnung und demokratiestärkend zu lösen und für alle Betroffenen Klarheit und Handlungssicherheit zu schaffen.“ (Die Senatorin für Inneres und Sport, Vorlage VL 21/6705, S. 4)
16 b) Der Polizeipräsident durfte schließlich auch nicht auf Grundlage von § 56 Abs. 1 BremBG und der Uniformordnung der Polizei das streitbefangene Dastar-Verbot aussprechen. Der Bremische Gesetzgeber hat in § 56 Abs. 2 BremBG eine gegenüber § 56 Abs. 1 BremBG spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen im Hinblick auf die Einschränkung oder Untersagung von Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht, insbesondere religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds. In diesem Anwendungsbereich von § 56 Abs. 2 BremBG bedarf es vor einer verwaltungsrechtlichen Konkretisierung im Einzelfall einer abstrakt-generellen Rechtsverordnung durch den zuständigen Senator (s.o. unter a). Überdies ist nach dem Inhalt der Akten nicht nachvollziehbar, dass die Uniformordnung der Polizei von der Antragsgegnerin einheitlich angewendet wird. Im streitgegenständlichen Verfahren wird vorgetragen, dass es sich bei dem Dastar um „zivile Oberbekleidung“ handele, das nach Ziffer 240 der Uniformordnung grundsätzlich nicht gestattet sei, sich aus der vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung vom 25.03.2025 aber offenbar davon ausgegangen wurde, dass man sich in einer „nicht komplett geregelten Übergangszeit befinde“ und dass erst nach „Erlass einer Rechtsverordnung“ dem Antragsteller das Tragen des Dastar untersagt werden könne. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2025. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
17 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Korrell Kaysers Dr. Danne
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Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 23x
- § 56 BremBG 3x (nicht zugeordnet)
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- § 56 Abs. 1 Satz 1 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 2 BremBG 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 80 2x
- § 57 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HmbBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 2 Satz 5 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 664/26 1x
- 6 K 722/26 2x (nicht zugeordnet)
- 6 K 722/26 K 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 2792/24 1x (nicht zugeordnet)